{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060527.2bvr167505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-05-27","aktenzeichen":"2 BvR 1675/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1675/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   T...\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 14. September 2005 - 19\n         Vollz 1725/05 T -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 13. September 2005 - 19\n         Vollz 3095/05 T -,\n\n      c) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 9. September 2005 - 19\n         Vollz 2643, 2649 und 2644/05 -,\n\n      d) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 13. September 2005 - 19\n         Vollz 2926/05 T, 19 Vollz 2927/05 T -,\n\n      e) die zögerliche Behandlung der Eilanträge des Beschwerdeführers in den\n         unter a) bis d) genannten Verfahren durch das Landgericht Bielefeld\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Lübbe-Wolff\n                                und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2006 einstimmig beschlossen:\n\nArtikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist dadurch verletzt, dass das Landgericht\nBielefeld im Verfahren 19 Vollz 2644/05 über den am 29. Juli 2005 eingegangenen\nEilantrag des Beschwerdeführers gemäß § 114 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erst mit Beschluss vom 9. September 2005 und im Verfahren 19 Vollz\n2927/05 T über den spätestens am 23. August 2005 eingegangenen Eilantrag erst\nmit Beschluss vom 13. September 2005 entschieden hat.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                        1/8\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu einem Drittel zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug.\n\n                                         I.\n 1. a) Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Am 28. Juli 2005 wurden gegen ihn     2\nzum wiederholten Male Disziplinarmaßnahmen - Entzug des Fernsehempfangs und\nFreizeitsperre für die Dauer von jeweils einer Woche - wegen Nichtbefolgung einer\nsein Fernsehgerät betreffenden Anordnung verhängt. Mit als eilig gekennzeichnetem\nSchreiben vom selben Tag stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Antrag auf\nAufhebung der Maßnahme im Wege des Eilrechtsschutzes (Verfahren 19 Vollz 2644/\n05). Zur Begründung nahm er Bezug auf einen kurz zuvor in einer vorausgegangenen, parallelen Disziplinarsache gestellten Eilantrag und machte geltend, auch im\nvorliegenden Fall sei der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt worden.\n\n b) Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 übersandte das Landgericht den Eilantrag der       3\nJustizvollzugsanstalt mit der \"Bitte um Stellungnahme binnen zwei Wochen, wenn\nmöglich\". Das Schreiben enthält den Hinweis, die Angelegenheit eile im Hinblick auf\ndie Anträge nach § 114 Abs. 2 StVollzG. Die Justizvollzugsanstalt wies mit Schreiben\nvom 10. August 2005 darauf hin, dass die Maßnahmen in der Zeit vom 28. Juli bis 4.\nAugust 2005 vollstreckt worden seien, inzwischen also Erledigung eingetreten sei.\nDazu angehört, rügte der Beschwerdeführer die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes durch zögerliche Bearbeitung seines Antrages.\n\n  c) Mit Beschluss vom 9. September 2005 wies das Landgericht den Antrag, den es       4\nals Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung behandelte, zurück. Der Antrag\nsei unbegründet, weil eine Regelung nach § 114 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit\n§ 123 VwGO nur als vorläufige in Betracht komme; zur Prüfung der Rechtswidrigkeit\nbereits vollzogener Disziplinarmaßnahmen sei das Rechtsinstitut dagegen nicht geeignet. Der Eilantrag sei am 1. August 2005 bei Gericht eingegangen und von der\nKammer noch am gleichen Tag an die Justizvollzugsanstalt weiterverfügt worden. Eine Entscheidung ohne Anhörung der Anstalt sei nicht möglich gewesen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Soweit der Beschwerdeführer rüge,\ndass nicht sofort eine mündliche Rückfrage der Kammer bei der Anstalt erfolgt sei,\nhabe die Kammer aufgrund des bei ihr vorliegenden Kenntnisstandes keine Veranlassung dafür gesehen. Sie weise jedoch darauf hin, dass sie in fast regelmäßigen\nAbständen die Vorbringen des Betroffenen mit dem zuständigen Sachbearbeiter erörtere, insoweit aber bisher noch keinen Anlass gesehen habe, sofort einzuschreiten.\n\n 2. a) Am 18. August 2005 wurden gegen den Beschwerdeführer Disziplinarmaßnahmen wegen Arbeitsverweigerung verhängt. Es handelte sich dabei um den Entzug\n\n                                         2/8\n\ndes Fernsehempfangs und der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen sowie\ndie getrennte Unterbringung während der Freizeit für die Dauer von jeweils zwei Wochen. Dagegen beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht noch unter dem\n18. August 2005 die Gewährung von Eilrechtsschutz mit der Begründung, die Maßnahme sei rechtswidrig, weil sie gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoße\nund die Anstaltsleitung den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe (Verfahren\n19 Vollz 2927/05 T). Wann der Antrag beim Landgericht einging, ist der beigezogenen Akte nicht zu entnehmen.\n\n b) Unter dem 23. August 2005 leitete das Landgericht den Antrag der Justizvollzugsanstalt zur Stellungnahme binnen zehn Tagen zu. Das Anschreiben enthält den\nweiteren Hinweis, die Angelegenheit eile im Hinblick auf den Antrag nach § 114 Abs.\n2 StVollzG. Die Anstalt wies mit Telefax vom 29. August 2005 darauf hin, dass die\nDisziplinarmaßnahme seit dem 18. August 2005 bis zum 1. September 2005 vollzogen werde.\n\n c) Das Landgericht lehnte durch Beschluss vom 13. September 2005 den Antrag            7\nab, da die Disziplinarmaßnahme schon vollzogen und eine einstweilige Anordnung\nungeeignet sei, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme festzustellen. Im Übrigen\nnahm es auf seinen Beschluss vom 9. September 2005 Bezug (s.o.).\n\n 3. Mit den Beschlüssen vom 9. und 13. September 2005 sowie mit den weiter angegriffenen Beschlüssen vom 13. und 14. September 2005 lehnte das Landgericht eine\nReihe von weiteren Eilanträgen des Beschwerdeführers ab. Diese richteten sich\nüberwiegend nicht gegen die Vollziehung belastender Maßnahmen, sondern darauf,\ndie Justizvollzugsanstalt im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2\nSatz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO zu einem Tun zu verpflichten.\nVon einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen wird insoweit abgesehen.\n\n                                         II.\n 1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Landgericht habe seine Eilrechtsschutzanträge unsachgemäß und erheblich verzögert behandelt.\nEr hat überdies Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32\nBVerfGG gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 7. November\n2005 abgelehnt.\n\n 2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von der Gelegenheit       10\nzur Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                        III.\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist gemäß § 93a Abs.           11\n2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers\naus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, soweit sie sich gegen die Behandlung seiner Eilan-\n\n\n                                         3/8\n\nträge vom 28. Juli 2005 und vom 18. August 2005 (Verfahren 19 Vollz 2644/05\nund 19 Vollz 2927/05 T) durch die Strafvollstreckungskammer richtet. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); das\nBundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen bereits\nentschieden. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung\nangenommen.\n\n  1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die richterliche Behandlung der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der am 28. Juli 2005 und am 18.\nAugust 2005 gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarmaßnahmen richtet, zulässig. Die Disziplinarmaßnahmen sind zwar bereits vollstreckt, und das Landgericht hat in den Eilverfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG inzwischen auch jeweils eine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung ist aber jeweils erst nach\nvollständigem Vollzug der Maßnahmen ergangen. Vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Verfassungsbeschwerde ist daher jedenfalls unter dem\nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 69, 161 <168> m.w.N.) auszugehen.\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde ist im oben genannten Umfang auch offensichtlich          13\nbegründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Behandlung der Eilanträge des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2005 und 18. August 2005 durch die Strafvollstreckungskammer verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven\nRechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).\n\n  aa) Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung         14\nsubjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit gewährleistet, die Gerichte anzurufen,\nsondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert (vgl. BVerfGE 35, 263\n<274>; 35, 382 <401> m.w.N.). Daraus folgt, dass der gerichtliche Rechtsschutz soweit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat,\ndie dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>;\n65, 1 <70>). Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von\nRechtsbehelfen nicht schlechthin; der Gesetzgeber ist daher auch nicht von Verfassungs wegen darauf festgelegt, den vorläufigen Rechtsschutz gegen eingreifende\nMaßnahmen in der Weise zu gestalten, dass er die aufschiebende Wirkung von\nRechtsbehelfen zur Regel macht (vgl. BVerfGE 65, 1 <70>). Soweit eine aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes eintritt, muss jedoch gewährleistet sein, dass der\nBetroffene bei belastenden Maßnahmen umgehend eine gerichtliche Entscheidung\ndarüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an\nder sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung\nder Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt\n(vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 37, 150 <153>; 67, 43 <58 f.>). Die in § 104 Abs. 1\nStVollzG vorgesehene Regelung, nach der Disziplinarmaßnahmen in der Regel so-\n\n\n                                         4/8\n\nfort vollstreckt werden, ändert an diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen\nnichts; die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes muss vielmehr gerade auch angesichts dieser einfachgesetzlichen Vorgabe zur Geltung gebracht werden.\n\n  Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220\n<226>; 77, 275 <284>). Dabei darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen\nKontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 61, 82\n<111>; 67, 43 <58>). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet zumal auch Rechtsschutz\ninnerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist\nnach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE\n55, 349 <369>; 60, 253 <269>). Bei nicht mehr rückgängig zu machenden, sofort vollziehbaren Disziplinarmaßnahmen oder sonstigen gewichtigen Eingriffen wird der\nRichter unverzüglich gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG eine Entscheidung darüber zu treffen haben, ob die Maßnahme auszusetzen ist. Das Anbringen eines Antrags nach § 114 Abs. 2 StVollzG bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer\nführt nicht ohne weiteres zur Aussetzung der Disziplinarmaßnahme. Das angerufene\nGericht ist jedoch verpflichtet, ohne weiteres Zögern in der jeweils situationsgerechten Weise tätig zu werden. Ist etwa der Antrag nicht schlüssig begründet, weil der Antragsteller die angegriffene Disziplinarmaßnahme nicht vollständig nach Zeitpunkt,\nInhalt und Begründung bezeichnet hat, so kann es den Antrag sofort als unzulässig\nverwerfen, sofern es nicht Anlass hat, sich durch Rückfrage - gegebenenfalls fernmündlich - beim Beschwerdeführer oder bei der Justizvollzugsanstalt ergänzende\nKlarheit zu verschaffen. Mangelt es an ausreichenden Darlegungen zur Interessenabwägung, so kommt ebenfalls die sofortige Verwerfung des Antrags in Betracht, wodurch dem Antragsteller Klarheit verschafft wird und Veranlassung gegeben werden\nkann, einen neuen Antrag mit nachgebesserter Begründung zu stellen.\n\n  Ist der Antrag hingegen ausreichend begründet und kommt das Gericht - etwa aufgrund einer Nachfrage bei der Justizvollzugsanstalt (auch fernmündlich) - zu dem Ergebnis, dass der Vortrag des Antragstellers glaubhaft ist, so hat es aufgrund einer\nAbwägung nach dem Maßstab des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG über die Aussetzung der Maßnahme zu entscheiden. Um seiner Pflicht, rechtzeitig zu entscheiden\n(vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 114 Rn. 2), nachkommen\nzu können, wird das Gericht bei besonders belastenden Eingriffen auch eine vorläufige Aussetzung ohne Abwarten einer Äußerung der Justizvollzugsanstalt in Betracht\nzu ziehen haben, zumal es seine Entscheidung jederzeit ändern kann, § 114 Abs. 2\nSatz 3 2. Halbsatz StVollzG (vgl. zu alledem Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NJW\n1994, S. 3087 <3088>; vom 6. Dezember 1993 – 2 BvR 1499/93 -, JURIS; vom 7.\n\n\n\n                                          5/8\n\nSeptember 1994 – 2 BvR 1958/93 -, JURIS; sowie Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2001 - 2 BvR 406/\n00 -, NJW 2001, S. 3770 f.).\n\n bb) Diesen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes hat das             17\nLandgericht in den beiden bezeichneten Fällen nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\n  (1) Die Behandlung des Eilantrags gegen die vom 28. Juli bis 4. August 2005 vollzogenen Disziplinarmaßnahmen (Verfahren 19 Vollz 2644/05) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Der Eilantrag des Beschwerdeführers vom 28. Juli\n2005 war entgegen der Angabe im angegriffenen Beschluss jedenfalls am 29. Juli\n2005 bei Gericht eingegangen, da er bereits unter diesem Datum der Justizvollzugsanstalt zur Stellungnahme übersandt wurde. Es ist nicht zu beanstanden, dass das\nLandgericht - nicht zuletzt aufgrund seiner Erfahrungen mit der Überprüfung von Vorbringen des Beschwerdeführers in anderen Fällen - zunächst eine Stellungnahme\nder Justizvollzugsanstalt eingeholt hat. Dabei hätte das Gericht aber dafür Sorge tragen müssen, dass durch die weitere Sachaufklärung nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterlaufen wird. Der\nBeschwerdeführer hatte seinen Eilantrag deutlich hervorgehoben mit \"Eilt\" gekennzeichnet. Da nach § 104 Abs. 1 StVollzG Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort\nvollstreckt werden, lag zudem unabhängig von diesbezüglichen Angaben im - am\nTag der Verhängung der Disziplinarmaßnahmen verfassten - Antrag die Annahme\nnahe, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Antragseingangs die Maßnahmen bereits\nvollzogen wurden. Das Gericht hätte deshalb Maßnahmen zur Beschleunigung des\nVerfahrens - wie zum Beispiel telefonische Nachfrage bei der Justizvollzugsanstalt,\numgehende Übersendung des Antrags per Telefax, Bestimmung einer kurzen Frist\nzur Stellungnahme, beschleunigte Ausfertigung der richterlichen Verfügung - ergreifen müssen, um eine Entscheidung innerhalb eines im Hinblick auf das Erfordernis\ndes effektiven Rechtsschutzes angemessenen Zeitraums sicherzustellen. Stattdessen hat das Gericht in einer mit regulärer Post übersandten Verfügung vom 29. Juli\n2005 der Anstalt eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gesetzt und das Verfahren damit so gestaltet, dass eine Entscheidung voraussehbar nicht mehr vor Erledigung durch Vollzug würde ergehen können. Der bloße zusätzliche Hinweis, die Angelegenheit eile im Hinblick auf die Anträge nach § 114 Abs. 2 StVollzG, war\nangesichts der zugleich gesetzten eindeutigen Frist nicht ausreichend, um die hier\ngebotene unverzügliche Antwort der Justizvollzugsanstalt und eine rechtzeitige Entscheidung für den Fall, dass diese nicht fristgemäß eingehen sollte, sicherzustellen.\nEbensowenig kann der Umstand, dass das Landgericht nach seinen Angaben in der\nVergangenheit in regelmäßigen Abständen Vorbringen des Beschwerdeführers mit\ndem zuständigen Sachbearbeiter erörtert, bisher aber noch nie Anlass zu sofortigem\nEinschreiten gesehen hat, die hier gewählte Verfahrensweise rechtfertigen. Auch ein\ndie Gerichte häufig - und häufig substanzlos - anrufender Antragsteller darf nicht\ndurch eine Vorgehensweise wie die hier eingeschlagene tatsächlich rechtsschutzlos\n\n\n\n                                          6/8\n\ngestellt werden.\n\n  (2) Aus den genannten Gründen genügt auch die Behandlung des Antrags auf Aussetzung der am 18. August 2005 verhängten, bis zum 1. September 2005 vollzogenen Disziplinarmaßnahmen wegen Arbeitsverweigerung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch hier hätte das Gericht entweder den Antrag unter\nkonkreter Bezeichnung von Substantiierungsmängeln umgehend als unzulässig verwerfen oder aber - zum Beispiel wenn den vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Eilanträgen gegen frühere Disziplinarmaßnahmen wegen Arbeitsverweigerung eine genauere Begründung entnommen werden konnte - soweit erforderlich\nunverzüglich in der oben beschriebenen Weise den Sachverhalt überprüfen und in\nder Sache entscheiden müssen. Den Antrag am 23. August 2005 mit der Bitte um\nStellungnahme binnen zehn Tagen an die Justizvollzugsanstalt zu übersenden, war\ndagegen unangemessen und führte erneut - vorhersehbar und vom Gericht offensichtlich bewusst in Kauf genommen - dazu, dass die Sache sich vor Entscheidung\nüber den gestellten Antrag durch Vollziehung erledigte und dem Beschwerdeführer\ndamit effektiver Rechtsschutz vorenthalten blieb.\n\n c) Für eine Aufhebung der landgerichtlichen Beschlüsse vom 9. und 13. September     20\n2005, soweit sie die unter 1. behandelten Disziplinarmaßnahmen betreffen, ist kein\nRaum, da die Disziplinarmaßnahmen vollzogen sind und die Beschlüsse für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Wirkungen zeitigen (vgl. BVerfGE 50, 234 <243>).\n\n 2. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdegegenstände wird die Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG\nabgesehen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.    22\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                23\n\n                   Broß            Lübbe-Wolff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Mai 2006 - 2 BvR 1675/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                27. Mai 2006 - 2 BvR 1675/05 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060527_2bvr167505.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060527.2bvr167505\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-27/2-bvr-1675-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-27/2-bvr-1675-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:58.596237+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-05-27/2-bvr-1675-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-05-27","dockets":["2 BvR 1675/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060527.2bvr167505","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060527.2bvr167505"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.05.2006 – 2 BvR 1675/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-27/2-bvr-1675-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist dadurch verletzt, dass das Landgericht\nBielefeld im Verfahren 19 Vollz 2644/05 über den am 29. 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