{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060524_1bvr004900","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060524.1bvr004900","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"1 BvR 49/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 49/00 -\n- 1 BVR 55/00 -\n- 1 BVR 2031/00 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\n1.          der Frau H...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Heribert Lennartz,\n                    Ursulinenstraße 19, 53879 Euskirchen -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 1999 - 5St RR 213/99 a, b -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 1999\n         - 2 Ns 407 Js 44671/1997 -\n\n- 1 BVR 49/00 -,\n\n2.         des Herrn A...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Leo Lennartz,\n                    Ursulinenstraße 19, 53879 Euskirchen -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 1999 - 5St RR 213/99 a, b -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 1999\n         - 2 Ns 407 Js 44671/1997 -\n\n1 BVR 55/00 -,\n\n3.        des Herrn Dr. F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lock, Roth & Marré,\n                   Aufseßplatz 1, 90459 Nürnberg -\ngegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. September 2000\n      - 8 U 977/99 -\n\n\n\n                                        1/18\n\n- 1 BVR 2031/00 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 24. Mai 2006 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 1999 - 2 Ns 407 Js\n     44671/1997 - sowie der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n     vom 8. Dezember 1999 - 5St RR 213/99 a, b - verletzen die Beschwerdeführer\n     zu 1 und 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit sie wegen einer Beleidigung der Klinikträgerin verurteilt worden\n     sind. Die Entscheidungen werden in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache\n     wird an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.\n  2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. September 2000 - 8 U\n     977/99 - verletzt den Beschwerdeführer zu 3 in seinem Grundrecht aus Artikel\n     2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit\n     das Gericht die Klaganträge zu 2 und 3 der Unterlassungsklage abgewiesen\n     hat. Es wird in diesem Umfang aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfahren betreffen die Strafbarkeit einer drastischen Kritik an der Vornahme       1\nvon Schwangerschaftsabbrüchen sowie zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung\ndieser Kritik.\n\n                                         A.\n\n                                      I.\n                     Verfahren 1 BvR 49/00 und 1 BvR 55/00\n 1. Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 lehnen Schwangerschaftsabbrüche aus religiöser Überzeugung ab. Am 8. Oktober 1997 verteilten sie Flugblätter auf dem Gelände\ndes Klinikums N. Auf der Vorderseite des Flugblatts wurde Dr. F., ein Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der seine auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte\nPraxis als rechtlich selbständigen Betrieb auf dem Gelände des Klinikums führt, namentlich benannt und als \"Tötungs-Spezialist für ungeborene Kinder\" bezeichnet. Auf\nder Rückseite des Flugblatts findet sich folgender Text:\n\n\"Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem                                      3\nGelände des Klinikum N.\n\ndamals: Holocaust                                                                        4\n\nheute: Babycaust                                                                         5\n\n\n                                         2/18\n\nWer hierzu schweigt, wird mitschuldig!\"                                                   6\n\n Im Innenteil des vier Blätter umfassenden Flugblatts finden sich eine Darstellung        7\nmedizinisch üblicher Vorgehensweisen bei Abtreibungen sowie folgende Aufforderung:\n\n\"Bitte, helfen Sie uns im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder !\"          8\n\n In dem diese Aufforderung begleitenden Text des Innenteils wird unter anderem            9\nausgeführt:\n\n\"Ein Staat, der das Töten des ungeborenen Lebens zulässt, verlässt den Boden der         10\nMenschenrechte. Er stellt seine Demokratie in Frage, weil er eine bestimmte Menschengruppe vom strafrechtlichen Schutz ausschließt. Abtreibung ist und bleibt Tötung eines ungeborenen Menschen, der das Recht zu leben hätte ! Deshalb: Abtreibung Nein !\"\n\n Dr. F. sowie die Gemeinde als Rechtsträgerin des Klinikums stellten aufgrund dieses Vorfalls Strafantrag gegen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 wegen Beleidigung.\n\n 2. Nach vorherigem Freispruch wurden die Beschwerdeführer auf die Berufung der          12\nStaatsanwaltschaft hin mit Urteil des Landgerichts Nürnberg jeweils wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt. Gegen die Beschwerdeführerin zu 1\nwurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, gegen den Beschwerdeführer zu 2 eine\nsolche von 30 Tagessätzen verhängt. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus:\n\n Es liege neben einer Beleidigung des Dr. F. auch eine Beleidigung des Klinikums N.      13\nvor. Dieses sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts beleidigungsfähig. Die Äußerung habe sich auf die im Klinikum tätigen Personen und damit einen überschaubaren und individualisierbaren Personenkreis bezogen. Es sei anerkannt, dass auch\neine solche Personenmehrheit unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden\nkönne, falls die Beziehung der Missachtung auf sie erkennbar sei. Hier sei ein solcher\nBezug auf das Klinikum durch die Formulierung \"Kinder-Mord ... auf dem Gelände\ndes Klinikums N.\" auch erkennbar zum Ausdruck gebracht worden.\n\n  Zwar liege keine Beleidigung in der Äußerung \"Tötungs-Spezialist für ungeborene        14\nKinder\"; dies sei eine zwar einseitige, aber zutreffende Tatsachenbehauptung. Hinsichtlich der Textpassage \"Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikums N.\" sei der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens mit der Benutzung des Wortes\n\"Kindermord\" nicht verbunden, da allgemein bekannt sei, dass die hier in Betracht\nkommende Abtreibung nicht unter das Strafgesetz falle. Die Äußerung sei demnach\nso aufzufassen, dass die Abtreibung als besonders verwerfliche, vorsätzliche, jedoch\nnicht strafbare Tötung ungeborener Kinder eingestuft werde. Hinsichtlich dieser Äußerungen liege eine Schmähung nicht vor und die Güterabwägung ergäbe, dass das\nInteresse an der Meinungsäußerung überwiege. Die Äußerungen müssten nach\n§ 193 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG von den Betroffenen hingenommen\n\n\n\n                                          3/18\n\nwerden.\n\n  Eine Beleidigung der Anzeigeerstatter stelle es jedoch dar, dass die Beschwerdeführer die Formulierung \"damals: Holocaust - heute: Babycaust\" verwandt hätten.\nDiese Äußerung lasse sich auch bei Würdigung ihres Gesamtzusammenhangs nur\ndahin verstehen, dass Dr. F. aus besonders verwerflichem Beweggrund Kinder töte\nund die Klinikträgerin dies zumindest toleriere. Durch die von den Beschwerdeführern\ngewählten Formulierungen sei das legale Verhalten des Arztes mit dem Holocaust\nals Synonym für die abscheulichsten und durch nichts zu rechtfertigenden Verbrechen der Menschheit gleichgesetzt worden. Dies gehe über eine regelmäßig hinzunehmende polemische und überspitzte Kritik hinaus. Die Beschwerdeführer hätten\neine Gleichsetzung legaler Abtreibungshandlungen mit dem millionenfachen Judenmord vorgenommen und somit die Tätigkeit des Arztes mit der willkürlichen Tötung\nvon Menschen durch ein Unrechtsregime in eine Reihe gestellt, den Arzt somit einem\nHandlanger staatlich geplanter Ausrottung von Teilen der Bevölkerung gleichgesetzt.\nWenn der Arzt und damit verbunden die Klinikträgerin in dieser Weise als Massenmörder vorgeführt würden, sei dies als unzulässige Schmähung zu werten. Der mit\nder Verwendung des Begriffs \"Holocaust\" einhergehende Assoziationsgehalt könne\nauch nicht als plakative Überspitzung gebilligt werden; diese Aussage sei nicht mehr\nerforderlich gewesen, um das Grundanliegen der Beschwerdeführer zum Ausdruck\nzu bringen.\n\n  3. Die Revisionen der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil wurden mit Beschluss       16\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu\nihrem Nachteil ergeben habe.\n\n  4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung         17\nihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt,\ndass die kritische Haltung der Beschwerdeführer gegenüber dem geltenden Abtreibungsrecht in ihren religiösen Überzeugungen wurzele. Ferner sei ihr Grundrecht aus\nArt. 5 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Entgegen der von den Strafgerichten zu Grunde gelegten Deutung habe die Formulierung \"damals: Holocaust - heute: Babycaust\" nicht\nauf den Arzt Dr. F. oder die Klinikträgerin gezielt. Werde die räumliche Trennung von\nVorder- und Rückseite des verteilten Flugblatts berücksichtigt, so könne diese Äußerung allein als genereller Vergleich zwischen der heutigen Abtreibungspraxis und der\nunter dem Begriff des \"Holocaust\" gefassten Vernichtung der jüdischen Bevölkerung\nverstanden werden. Eine konkrete Bezugnahme auf das Verhalten des Arztes oder\nder Trägerin des Klinikums sei damit jedoch nicht verbunden. Auch könne ein unpersönlich gefasster Vergleich zweier geschichtlicher Vorgänge, wie er hier zwischen\nder heutigen Abtreibungspraxis und dem nationalsozialistischen Holocaust gezogen\nworden sei, unter keinen Umständen als allein auf eine konkrete Person bezogene\nDiffamierung bewertet werden. Die unzutreffende Wertung der Äußerung der Beschwerdeführer als Schmähkritik habe dazu geführt, dass das Landgericht nicht in\ndie erforderliche Abwägung mit den Belangen der Meinungsäußerungsfreiheit einge-\n\n\n                                         4/18\n\ntreten sei. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe habe das Landgericht schließlich\nauch dadurch verfehlt, dass es darauf abgestellt habe, ob die Beschwerdeführer ihr\nAnliegen auch zurückhaltender hätten formulieren können. Von Art. 5 Abs. 1 Satz\n1 GG sei die Freiheit zu überzogenen oder drastischen Wertungen umfasst. Diese\nFreiheit ermögliche einen Vergleich gegenwärtiger gesellschaftlicher oder politischer\nZustände und Vorgänge mit dem Holocaust als dem nach allgemeiner Anschauung\nam schwersten wiegenden Unrechtsgeschehen der Geschichte. Ob ein solcher Vergleich passend oder verfehlt und geschmacklos erscheine, habe dabei nach Art. 5\nAbs. 1 GG außer Betracht zu bleiben.\n\n  Keinesfalls habe das Landgericht auch zu einer Verurteilung der Beschwerdeführer       18\nwegen Beleidigung zum Nachteil der kommunalen Klinikträgerin gelangen dürfen.\nDiese werde in dem durch die Beschwerdeführer verteilten Flugblatt an keiner Stelle\nerwähnt. Auch das Klinikum selbst werde nur zur Beschreibung des Orts der Tätigkeit\nvon Dr. F. benannt, ohne dass damit aber eine erkennbare Abwertung des Klinikums\noder seiner Rechtsträgerin verbunden worden sei. Das Landgericht bleibe zudem jeden Nachweis schuldig, inwiefern durch die Äußerung der Beschwerdeführer die Erfüllung der Funktionen der Gemeinde oder des in ihrer Trägerschaft stehenden Klinikums beeinträchtigt worden sei oder es zu greifbaren Beeinträchtigungen der\nstaatlichen Autorität habe kommen können. Das aber sei Voraussetzung für die Annahme eines zum Nachteil von Hoheitsträgern begangenen Beleidigungsdelikts.\n\n  Auch fehle es an ausreichenden Feststellungen der Strafgerichte zum subjektiven        19\nTatbestand der Beleidigung. Hierdurch seien die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege\nschließlich darin, dass der Beschwerdeführer zu 2 trotz gleichrangigen Tatbeitrags allein wegen seiner Stellung als presserechtlich Verantwortlicher strenger als die Beschwerdeführerin zu 1 bestraft worden sei.\n\n                                        II.\n                             Verfahren 1 BvR 2031/00\n Anlass dieses Verfahrens ist derselbe Vorfall vom 8. Oktober 1997. Er war hier allerdings im Rahmen eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits zu beurteilen. Der Arzt Dr. F.,\nder Beschwerdeführer zu 3, nahm Frau H. und Herrn A. - die Beschwerdeführer zu 1\nund 2 - (im Folgenden: Beklagte) zivilrechtlich auf Unterlassung der Verbreitung von\ndrei namentlich bezeichneten Aussagen aus dem Flugblatt in Anspruch. Gegenstand\nder Verfassungsbeschwerde ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg,\ndurch die dem Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers zu 3 nicht stattgegeben wurde.\n\n  1. Die Unterlassungsklage des Beschwerdeführers hatte vor dem Landgericht noch         21\nErfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Nürnberg\ndie Klage jedoch ab. Die Äußerung \"Tötungs-Spezialist für ungeborene Kinder Dr. F.\"\nsei eine zutreffende Tatsachenbehauptung. Die Textpassage \"Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikums N.\" sei eine wertende Meinungsäußerung.\n\n\n                                         5/18\n\nAngesichts der Mehrdeutigkeit der gewählten Formulierung sei der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutung zu Grunde zu legen, die dem auf Unterlassung in Anspruch\nGenommenen günstiger sei und den Betroffenen weniger beeinträchtige. Dies führe\nvorliegend dazu, dass der Ausdruck \"Mord\" nicht im rechtstechnischen Sinne, sondern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs aufzufassen sei und den Vorwurf\nstrafbaren Verhaltens nicht erhebe. Die Äußerung sei so aufzufassen, dass die Abtreibungen als besonders verwerfliche, vorsätzliche, nicht strafbare Tötung ungeborener Kinder eingestuft würden. Eine Güterabwägung ergebe, dass das Interesse der\nBeklagten an der Äußerung über eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit ungeachtet dessen vorgehe, dass die Ehre des Arztes durch den erhobenen Vorwurf eine schwere Kränkung erfahre. Als Schmähung sei sie jedoch nicht\neinzuordnen.\n\n  Hinsichtlich der Äußerung \"damals: Holocaust - heute: Babycaust\" gebe der Senat        22\nseine in einem früheren, auf eine Klage der Klinikbetreiberin hin ergangenen Urteil\nvertretene Auffassung auf und folge nunmehr der Beurteilung des Bundesgerichtshofs, der aus Anlass eines anderen Verfahrens in der Äußerung keine Beleidigung\nder Klinikbetreiberin gesehen habe. Die Begründung des Oberlandesgerichts beschränkt sich auf ein Teilzitat aus diesem Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 -\n(NJW 2000, S. 3421). In diesem Auszug führt der Bundesgerichtshof aus, dass der\nbeanstandeten Äußerung eine Gleichsetzung der angeprangerten Vorgänge auf dem\nKlinikgelände mit dem Holocaust des Nationalsozialismus in seinem geschichtlichen\nSinne nicht zu entnehmen sei. Die Verfasser des Flugblatts versuchten in erster Linie, in provokativer Weise Aufmerksamkeit für ihr Anliegen zu erzielen. Dem interessierten Leser des Flugblatts werde sofort deutlich, dass es sich um einen Protest von\nAbtreibungsgegnern gegen die auf dem Klinikgelände von Dr. F. vorgenommenen\nSchwangerschaftsabbrüche handele und dass die Verfasser die Meinung vermittelten, die auf Grund der bestehenden Gesetzeslage herrschende Abtreibungspraxis\nstelle eine verwerfliche Massentötung (werdenden) menschlichen Lebens dar. Als\nMeinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbildung in einer\ndie Öffentlichkeit sehr bewegenden, fundamentalen Frage, bei der es um den Schutz\ndes Lebensrechts Ungeborener gehe, müsse diese Äußerung von der Klinikträgerin\nauch in der vorliegenden Form nach Art. 5 Abs. 1 GG hingenommen werden.\n\n  Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Die maßgeblichen Rechtsfragen        23\nseien durch das Urteil des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Unerheblich sei,\ndass der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der inkriminierten Flugblatttextpassagen\nim Verhältnis zwischen den Beklagten und der Trägerin des Klinikums zu beurteilen\ngehabt habe; die Beurteilung treffe auch im Verhältnis zum Kläger, hier: dem Beschwerdeführer zu 3, zu. Zwar werde dieser durch die beanstandeten Äußerungen in\nseinem Persönlichkeitsrecht und somit spürbarer als ein öffentlich-rechtlicher Klinikträger berührt, dem nur der Gesichtspunkt des Funktionsschutzes zugute komme.\nAndererseits habe der Beschwerdeführer die Abtreibungen selbst vorgenommen,\nwährend der Klinikträger ihre Vornahme nur geduldet habe. Insgesamt sei deshalb\n\n\n\n                                         6/18\n\nkein strengerer Maßstab anzulegen als im Verhältnis zur Klinikträgerin.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung    24\nmit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar sei die\nDeutung, welche das Berufungsgericht dem verwendeten Begriff des \"Mordes\" gegeben habe, möglicherweise noch vertretbar. Bei der Deutung der übrigen Äußerungen\nhabe es jedoch nahe gelegen, sie dahingehend zu verstehen, der Tötungs-Spezialist\nDr. F. begehe im Klinikum Kindermorde, die mit dem Holocaust gleichzusetzen seien.\nAber auch wenn die vom Berufungsgericht vorgenommene Interpretation noch hinzunehmen sei, enthalte das Flugblatt eine schwere Kränkung. Das Berufungsgericht\nhabe die Äußerungen deshalb als zulässig angesehen, weil die Schwelle zur\nSchmähkritik nicht überschritten sei. Das Gericht habe damit verkannt, dass auch eine nicht als Schmähkritik zu wertende Äußerung unzulässig sei, wenn es sich um eine gezielt gegen den Betroffenen gerichtete schwere Persönlichkeitsverletzung\nhandle. Hier werde die Menschenwürde des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Aus\ndiesem Grund müsse die Meinungsfreiheit zurücktreten.\n\n  Auch habe das Berufungsgericht die Formulierung \"damals: Holocaust - heute: Babycaust\" im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht als zulässig ansehen dürfen.\nDas Berufungsgericht habe nicht zutreffend gewürdigt, dass der Bundesgerichtshof\nin der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung ausdrücklich auf das geringere Gewicht abgestellt habe, das Belangen des Funktionsschutzes von Hoheitsträgern bei der Abwägung mit der Meinungsfreiheit im Vergleich zu dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts zukommt. Der Beschwerdeführer werde durch den\ngegen ihn gerichteten Vergleich einem Handlanger staatlich geplanter Ausrottung\nvon Teilen der Bevölkerung gleichgestellt. Bei einem so schwerwiegenden Angriff gebiete es der Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, die Belange der Meinungsfreiheit zurücktreten zu lassen.\n\n                                         B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden an und gibt ihnen in dem aus dem          26\nTenor ersichtlichen Umfang statt.\n\n                                       I.\n                     Verfahren 1 BvR 49/00 und 1 BvR 55/00\n  1. Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 werden durch die angegriffenen strafgerichtlichen Verurteilungen in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 GG) verletzt, soweit sie wegen einer Beleidigung auch der Klinikträgerin verurteilt worden sind. Im Übrigen sind ihre Verfassungsbeschwerden unbegründet.\n\n  a) Grundlage der Verurteilung wegen Beleidigung ist nur die Äußerung \"damals: Holocaust - heute: Babycaust\". Diese Äußerung enthält eine Wertung, die in den\nSchutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt. Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung nicht dem Schutzbereich der Grund-\n\n                                         7/18\n\nrechtsnorm (vgl. BVerfGE 93, 266 <289 f.>).\n\n b) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos.       29\nVielmehr findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.\nHierzu zählt namentlich der hier angewandte § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266\n<290 ff.>).\n\n Die Auslegung und Anwendung der Strafrechtsnormen ist Sache der Fachgerichte.           30\nBei einer Verurteilung wegen Beleidigung haben sie das dadurch eingeschränkte\nGrundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten, damit seine wertsetzende Bedeutung\nauch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt.\n\n aa) Den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Dr. F.\n\n  Die Bestrafung ist nicht darauf gestützt worden, dass die Beschwerdeführer mit         32\ndrastischen Worten öffentliche Kritik an Abtreibungen geübt haben. Das bleibt ihnen\nunbenommen. Die Verurteilung beruht vielmehr auf dem Umstand, dass sie die von\nihnen gewählten Formulierungen nicht als allgemeine Kritik vorgebracht, sondern\nspeziell gegen Dr. F. gerichtet haben. Die Gerichte haben die Beeinträchtigung des\nPersönlichkeitsrechts in dieser direkten Bezugnahme gesehen. Das ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme der Rechtswidrigkeit der\nBeeinträchtigung.\n\n (1) Das Flugblatt - und damit auch die inkriminierte Äußerung - hat einen eindeutigen Bezug auf Dr. F. Der Text bezieht sich auf der Vorderseite des Flugblatts namentlich und unter graphischer Hervorhebung auf Dr. F. und bezeichnet ihn zugleich\nals \"Tötungs-Spezialisten\"; ferner wird als Tätigkeitsort das \"Gelände des Klinikums\nN.\" benannt. Diese Ortsbeschreibung wird auf der Rückseite des Flugblatts wörtlich\nwiederholt. Zugleich wird mit der Umschreibung \"Kinder-Mord im Mutterschoß\" auf\nden auf der Vorderseite des Flugblatts verwendeten Begriff des \"Tötungs-Spezialisten für ungeborene Kinder\" inhaltlich Bezug genommen. Hieran schließt\nsich der für die Verurteilung maßgebend gewordene Vorwurf eines \"Babycaust\" unmittelbar an. Für einen Leser des Flugblatts kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass\nder auf der Vorderseite des Flugblatts ausdrücklich erwähnte Arzt als Verantwortlicher für das auf dem Gelände des Klinikums N. erfolgende Geschehen benannt werden soll und sich dessen Einstufung als \"Babycaust\" und der Vergleich mit dem Holocaust somit auch auf seine Tätigkeit bezieht. Dass das in Frage stehende Flugblatt\nauf dem Gelände des Klinikums und damit im Bereich der dort von Dr. F. genutzten\nRäume verteilt wurde, vertieft diesen Bezug.\n\n Diese gezielte Bezugnahme auf Dr. F. entfällt nicht allein dadurch, dass die Beschwerdeführer sich erkennbar mit ihrem Flugblatt auch generell gegen Abtreibungen wenden und die Wiederherstellung der ausnahmslosen Strafbarkeit anstreben.\nZur Verfolgung dieses allgemeinen Anliegens wird Dr. F. gezielt aus der Gruppe der\nÄrzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, herausgegriffen und sein Tun als\n\n\n\n                                         8/18\n\n\"Babycaust\" gekennzeichnet, der dem Holocaust gegenübergestellt wird. Der Gesamtkontext einer politischen Auseinandersetzung um Abtreibung lässt die Zielrichtung auf Dr. F. nicht in den Hintergrund treten und rechtfertigt es auch nicht, das Flugblatt nur als \"Denkanstoß\" zu werten, der an der Arztpraxis und Person des Dr. F.\nanknüpft (so aber OLG Karlsruhe, NJW 2003, S. 2029 <2030 f.> für einen ähnlichen\nFall).\n\n (2) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Gerichte eine          35\nschwer wiegende Persönlichkeitsverletzung des Dr. F. bejaht haben.\n\n  Das Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht sind davon ausgegangen,             36\ndass die von den Beschwerdeführern gewählte Formulierung (\"damals: Holocaust -\nheute: Babycaust\") als eine Gleichsetzung der Schwangerschaftsabbrüche mit dem\nnationalsozialistischen Holocaust zu deuten sei. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in dem oben (A II 1) erwähnten, auf ein anderes Verfahren bezogenen, Urteil im Hinblick auf das identische Flugblatt angenommen (BGH, NJW 2000, S. 3421\n<3423>), dass durch den Vergleich nur zum Ausdruck gebracht werde, die von Dr. F.\nvorgenommenen Abtreibungen stellten eine verwerfliche Massentötung menschlichen Lebens dar. Diese vom Bundesgerichtshof bevorzugte Deutungsvariante, die ja\nnichts daran ändert, dass die Beschwerdeführer in dem Flugblatt eine Verbindung\nzwischen dem \"Holocaust\" und dem \"Babycaust\" hergestellt haben, enthält aber\nebenfalls einen äußerst schwer wiegenden Vorwurf und damit eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.\n\n  (3) Im Ergebnis ist die Annahme der Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n (a) Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arztes lässt sich allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit der Bewertung des Flugblatts als\nSchmähkritik begründen, also als eine Äußerung, die primär auf eine Herabsetzung\nder Person, nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielt (vgl. BVerfGE 82,\n272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>). Ein greifbarer Sachbezug, nämlich\ndie Ausrichtung an dem Ziel, die Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen wiederherzustellen, kann dem Flugblatt nicht abgesprochen werden.\n\n  Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies nur dann        39\nein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung\nführt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft\nvornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 <281>; 93, 266\n<294>). Ist das Gericht jedoch erkennbar in eine Abwägung eingetreten und sind die\nhierbei angestellten Erwägungen für sich genommen verfassungsrechtlich tragfähig,\nso wird das Ergebnis dieser Abwägung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das\nFachgericht unzutreffend das Vorliegen von Schmähkritik bejaht hat (vgl. BVerfGK 4,\n54 <59>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2003 - 1 BvR\n1172/99 -, NJW 2004, S. 277 <279>).\n\n\n\n                                           9/18\n\n  (b) So liegt es hier. Das Landgericht, dessen Begründung das Bayerische Oberste         40\nLandesgericht sich angeschlossen hat, ist im Zuge einer Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender\nWeise zu dem Ergebnis gekommen, dass die schwere Ehrverletzung des Arztes\nnicht gerechtfertigt ist. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass Dr. F. im Rahmen der geltenden Gesetze tätig geworden ist und sich seinerseits nicht aktiv in die\nöffentliche Auseinandersetzung um Abtreibung eingeschaltet hat. Das Landgericht\ndurfte im Übrigen auch darauf abstellen, dass es für die Beschwerdeführer, denen es\num eine allgemeine Kritik an der Möglichkeit der Abtreibung ging, keine unzumutbare\nBeeinträchtigung ihrer Meinungsfreiheit dargestellt hätte, eine solche allgemeine Kritik ohne eine derartige Zuspitzung auf Dr. F. und damit die massive Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in die Öffentlichkeit zu tragen.\n\n bb) Nicht tragfähig sind jedoch die Erwägungen des Gerichts dazu, dass neben einer Beleidigung zum Nachteil des Dr. F. auch eine Beleidigung zum Nachteil der Klinikträgerin verwirklicht worden sei.\n\n  Das Landgericht hat in dem Flugblatt eine Beleidigung des Klinikums N. als einer        42\nbeleidigungsfähigen Institution gesehen, dies aber mit Erwägungen begründet, die\nauf eine Beleidigung Einzelner in Form einer Kollektivbezeichnung zugeschnitten\nsind. Die Äußerungen hätten sich auf die im Klinikum tätigen Personen bezogen. Bei\nihnen handele es sich um einen überschaubaren und individualisierbaren Personenkreis. Demgegenüber führen die Beschwerdeführer aus, das Klinikum sei in der Form\nder Formulierung \"auf dem Gelände des Klinikums N.\" allein als Ortsangabe, nicht jedoch zur Bezeichnung einer Institution verwendet worden. Der Bundesgerichtshof\nhat das Flugblatt in dem erwähnten zivilrechtlichen Urteil wieder anders gedeutet und\nin ihm eine Herabsetzung des verantwortlichen Trägers des Klinikums N. gesehen\n(BGH, NJW 2000, S. 3421 <3422>).\n\n Bei der Erfassung des Sinns einer Äußerung haben fern liegende Deutungen außer           43\nAnsatz zu bleiben (vgl. BVerfGE 93, 266 <296>). Um eine solche handelt es sich bei\nder Deutung der Beschwerdeführer, sie hätten das Klinikum nur als Ortsangabe bezeichnet. Dagegen spricht schon, dass die Worte \"Klinikum N.\" beziehungsweise\n\"Klinikum N. in N.\" im Flugblatt jeweils mit Fettdruck und großen Buchstaben deutlich\nvon der Bezugnahme auf das \"Gelände\" des Klinikums abgehoben worden sind.\nAber auch dann, wenn diese Deutungsvariante ausscheidet, bleiben die beiden anderen Deutungen im Raum.\n\n Die strafrechtliche Einordnung des Flugblatts hängt davon ab, ob die Äußerung sich       44\nals Beleidigung einer juristischen Person auf die Klinikträgerin als kommunale Gebietskörperschaft oder als so genannte Kollektivbeleidigung auf die im Klinikum tätigen Einzelpersonen bezog. Beide Formen der Beleidigung unterliegen unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Im Hinblick auf\nHoheitsträger kann die Anwendbarkeit der Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff.\nStGB nicht auf das natürlichen Personen zustehende Persönlichkeitsrecht gegründet\n\n\n\n                                         10/18\n\nwerden. Strafrechtlicher Ehrenschutz kann hier allerdings das Ziel verfolgen, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist,\ndamit die betroffenen staatlichen Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können. Tritt\ndieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht\ninsofern besonders hoch zu veranschlagen, als das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine\nBedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <291>). Wollen die Gerichte dagegen von einer Beleidigung Einzelner durch Verwendung einer Kollektivbezeichnung ausgehen,\nso haben sie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die persönliche Betroffenheit\ndes einzelnen Mitglieds umso schwächer wird, je größer das Kollektiv ist, auf das sich\ndie herabsetzende Äußerung bezieht. Sie haben deshalb bei einer herabsetzenden\nÄußerung über eine Institution oder Personengesamtheit besondere Umstände für\neine Deutung anzuführen, nach denen mit der Verwendung der Bezeichnung einer\nInstitution nicht diese selbst, sondern ihre Mitglieder herabgewürdigt werden sollen\n(vgl. BVerfGE 93, 266 <300 f.>).\n\n Wegen der Unterschiedlichkeit der Maßstäbe bedurfte der Klärung, ob die Äußerung hinsichtlich des Adressatenkreises mehrdeutig ist. Diese Klärung hat das Landgericht unterlassen und das Bayerische Oberste Landesgericht hat darin keinen\nRechtsverstoß gesehen. Hätten die Gerichte Mehrdeutigkeit angenommen und - wie\nder Bundesgerichtshof - die Möglichkeit einer Deutung bejaht, nach der die Äußerung\nsich nur gegen das Klinikum als Einrichtung wende, das auf seinem Gelände die\nDurchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Dr. F. zulasse, hätten sie diese den Beschwerdeführern günstigere Deutung der strafrechtlichen Beurteilung zu\nGrunde legen müssen.\n\n Da entsprechende Ausführungen fehlen, ist die Verurteilung der Beschwerdeführer         46\nwegen Beleidigung der Klinikträgerin nicht tragfähig begründet.\n\n  2. Die Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG wegen des fehlenden Nachweises einer Beleidigungsabsicht greift demgegenüber nicht durch. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Gericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 185 StGB getroffen. Es fehle an Ausführungen dazu,\nworaus ein Wille der Beschwerdeführer zu einem Ehrangriff zu entnehmen sei.\n\n  Verfassungsrechtlich findet der Grundsatz \"Keine Strafe ohne Schuld\" seine Grundlagen in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der von Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten\nMenschenwürde sowie dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 95, 96 <140>). Dem\nTäter muss über die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hinaus auch die\nSchuld nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 <169>). Es ist Sache des Gesetzgebers, die äußeren Voraussetzungen zu umschreiben, auf die sich das Verschulden des Täters beziehen muss. Welche konkreten Anforderungen sich hieraus\nfür die Verwirklichung eines Straftatbestandes ergeben, ist eine Frage der Auslegung\nund Anwendung des einfachen Rechts.\n\n Nach der hierfür maßgeblichen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift        49\n\n\n                                         11/18\n\ndes § 15 StGB genügt für die Verwirklichung der im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs näher umschriebenen Straftatbestände vorsätzliches Handeln, somit die\nwissentliche und willentliche Verwirklichung des äußeren Tatbestands. Dass die Beschwerdeführer in dem von § 185 StGB vorausgesetzten Sinne vorsätzlich gehandelt\nhaben, hat das Gericht ausdrücklich festgestellt. Eine gesonderte Beleidigungsabsicht wird von dem Tatbestand des § 185 StGB nicht vorausgesetzt; ihre Feststellung\ndurch das Fachgericht ist mithin entbehrlich.\n\n  3. Die Rüge des Beschwerdeführers zu 2, es sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil das      50\nGericht für ihn eine um zehn Tagessätze höhere Geldstrafe als für die Beschwerdeführerin zu 1 ausgeworfen und dies mit seiner Stellung als presserechtlich Verantwortlichem begründet habe, greift ebenfalls nicht durch. Wer nach außen als presserechtlich Verantwortlicher hervortritt, gibt damit zu verstehen, dass er in besonderer\nWeise die inhaltliche Verantwortung für eine von ihm verbreitete Äußerung übernehmen will. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.\n\n  4. Ebenfalls geht die Rüge einer Verletzung des Art. 4 Abs. 1 GG fehl. Die Verurteilung beeinträchtigt das Recht der Beschwerdeführer, nach ihren religiösen Überzeugungen zu handeln und Abtreibungen abzulehnen sowie öffentlich zu kritisieren,\nnicht.\n\n 5. Die Entscheidungen von Landgericht und Bayerischem Obersten Landesgericht             52\nberuhen hinsichtlich der Annahme einer Beleidigung der Klinikträgerin auf den dargestellten verfassungsrechtlichen Mängeln. Es ist nicht auszuschließen, dass sie bei\nzutreffender Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG insoweit anders ausgefallen wären. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n                                         II.\n                              Verfahren 1 BvR 2031/00\n Die von dem Beschwerdeführer zu 3 - dem Arzt Dr. F. - angegriffene Entscheidung          53\ndes Oberlandesgerichts über den von ihm geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung von drei in dem Flugblatt enthaltenen Äußerungen hält einer\nverfassungsrechtlichen Nachprüfung nur begrenzt stand.\n\n  1. Nicht zu beanstanden ist es, dass das Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten - die Beschwerdeführer zu 1 und 2 aus den Verfahren\nzu 1 BvR 49/00 und 1 BvR 50/00 - insoweit abgelehnt hat, als sich der Beschwerdeführer zu 3 gegen die Aussage \"Tötungs-Spezialist für ungeborene Kinder Dr. F.\" gewendet hat.\n\n Das Oberlandesgericht hat diese Äußerung als Tatsachenbehauptung eingeordnet,            55\ndie in erheblichem Maße geeignet sei, den Beschwerdeführer in seiner Ehre und seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Sie sei aber inhaltlich zutreffend und trotz der\ndamit verbundenen Abwertung von dem Beschwerdeführer hinzunehmen.\n\n\n\n                                         12/18\n\n  Dass die auf den Beschwerdeführer gemünzte Bezeichnung \"Tötungs-Spezialist\"            56\nals Tatsachenaussage zutrifft, wenn sie als wertneutrale Beschreibung seiner Tätigkeit verstanden wird, akzeptiert auch der Beschwerdeführer. Er bestreitet aber die\nWertneutralität der Aussage und wendet sich gegen die in ihr zum Ausdruck gebrachte, gezielt gegen ihn gerichtete Abwertung seiner Tätigkeit.\n\n  Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht die       57\nin der verwendeten Formulierung anklingende Wertung als hinnehmbar beurteilt hat.\nDie gegen den Beschwerdeführer gerichteten Äußerungen betreffen eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende umstrittene Angelegenheit, die mit großer Leidenschaft diskutiert wird. Dabei hängt die jeweilige Bewertung - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - davon ab, ob der straffreie Schwangerschaftsabbruch in erster\nLinie als Hilfe für die Schwangere gedeutet oder als Abtötung menschlichen Lebens\neingeordnet wird. Für die Beklagten des Ausgangsverfahrens stand der Aspekt der\nTötung im Vordergrund. Es entspricht den Wesensbedingungen einer Demokratie,\ndass die Bürger Partei ergreifen und sich auf eine von mehreren Sichtweisen beschränken dürfen. Dieses Recht nimmt auch der Beschwerdeführer für sich in Anspruch, wenn er darauf verweist, dass er in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs eindeutig Position bezogen habe, nämlich für dessen Zulässigkeit. Bei\nwertenden Äußerungen in solchen Auseinandersetzungen treten die Belange des\nPersönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit zurück, es sei denn die in\nFrage stehende Äußerung stelle sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar\noder enthalte einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden\nwird (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>).\n\n  Für das Vorliegen einer Schmähkritik, einer Formalbeleidigung oder einer Beeinträchtigung der Menschenwürde sind hier weder Gesichtspunkte ersichtlich, noch hat\nder Beschwerdeführer sie aufgezeigt. Er hat auch nicht dargelegt, dass das Oberlandesgericht bei der Einordnung der Äußerung über den \"Tötungs-Spezialisten Dr. F.\"\neinen Abwägungsfehler begangen hat.\n\n 2. Verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet ist es jedoch, wenn das Oberlandesgericht die von den Beklagten verwendete Formulierung \"Kinder-Mord im Mutterschoß\" als zulässiges Werturteil über die Tätigkeit des Beschwerdeführers angesehen hat.\n\n  a) Das Gericht hat bereits bei der Deutung der Äußerung verfassungsrechtliche Anforderungen außer Acht gelassen.\n\n Die zutreffende Deutung von Äußerungen ist bei der Prüfung von Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts von weichenstellender Bedeutung. Durch eine unzutreffende Deutung von Äußerungen darf weder die Meinungsfreiheit noch der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts verkürzt\nwerden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1998 - 1 BvR\n\n\n                                         13/18\n\n1435/98 -, NJW 1999, S. 483 <484>). Die Regeln zur Behandlung mehrdeutiger Äußerungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob über eine strafrechtliche Sanktion für\ndie erfolgte Äußerung zu entscheiden ist oder ob - wie hier - über einen Anspruch\nauf deren zukünftige Unterlassung entschieden wird (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 206\n<208 f.>).\n\n  Das Oberlandesgericht sieht in der Äußerung nachvollziehbar eine mehrdeutige            62\nAussage. Bei deren Deutung geht es davon aus, der Begriff des \"Mordes\" sei hier in\neinem umgangssprachlichen Sinne dahin zu verstehen, dass damit (nur) die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter besonderer Hervorhebung ihrer Verwerflichkeit\ngemeint sei. Zwar könne die in Frage stehende Äußerung auch dahin verstanden\nwerden, dass damit eine Handlung umschrieben werden solle, welche die besonderen Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB erfüllt. Die gegen den Beschwerdeführer\ngerichtete Äußerung sei insoweit mehrdeutig. Sei eine Äußerung mehreren Deutungen zugänglich, die sich nicht gegenseitig ausschlössen, sei der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutung zugrunde zu legen, welche dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger sei und den Betroffenen weniger beeinträchtige.\nDies sei hier die minder schwerwiegende Deutung des Begriffs des \"Mordes\" als vorsätzliche Tötung.\n\n  Hierfür bezieht sich das Oberlandesgericht allerdings auf eine Entscheidung des         63\nBundesgerichtshofs (BGHZ 139, 95), die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zutreffende Auslegung von mehrdeutigen Äußerungen für Unterlassungsansprüche, wie sie auch hier in Frage stehen, nicht ausreichend Rechnung\nträgt und deshalb zwischenzeitlich aufgehoben worden ist (BVerfG, NJW 2006, S.\n207). Allein für nachträglich an eine Äußerung anknüpfende rechtliche Sanktionen\n- wie eine strafrechtliche Verurteilung oder die zivilgerichtliche Verurteilung zum Widerruf oder zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden - gilt im Interesse der\nMeinungsfreiheit, insbesondere zum Schutz vor Einschüchterungseffekten bei mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz, dass die Sanktion nur in Betracht kommt,\nwenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen worden sind (dazu vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266\n<295 ff.>, 94, 1 <9>). Steht demgegenüber ein zukunftsgerichteter Anspruch auf Unterlassung künftiger Persönlichkeitsbeeinträchtigungen in Frage, wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage\ngegebenenfalls klarzustellen. Geschieht dies nicht, sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führt (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 207 <208 f.>).\nDiese Grundsätze sind nicht auf Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso\nmaßgeblich, wenn wie vorliegend ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes\nWerturteil in Frage steht.\n\n\n\n\n                                         14/18\n\n  Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile unterscheiden sich somit grundlegend, je nachdem, ob\ndie nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht. Es kann deshalb zwar verfassungsrechtlich\nnicht beanstandet werden, wenn die Strafgerichte die Möglichkeit bejaht und ihrer\nrechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt haben, dass der hierbei verwendete Begriff\ndes \"Mordes\" nicht nur im rechtstechnischen Sinne, sondern auch in einem\nabgeschwächt-umgangssprachlichen Sinn zu verstehen sei, und auf der Grundlage\ndieser Deutungsmöglichkeit das Vorliegen einer Beleidigung verneint haben (s. o.\nA I 2). Doch durfte das Oberlandesgericht dieses Auslegungsergebnis der Strafgerichte vorliegend nicht ohne weiteres für die Prüfung des von dem Beschwerdeführer\nwegen der Äußerung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs heranziehen.\n\n  Es musste vielmehr im Rahmen des Unterlassungsbegehrens auch die andere              65\nmögliche und durchaus nahe liegende Auslegung zu Grunde legen, nämlich die,\ndass \"Mord\" im rechtstechnischen Sinne zu verstehen war. Insoweit war ferner zu\nprüfen, ob die Beklagten nur allgemeine Kritik an Abtreibungen üben wollten oder ob\nder Mordvorwurf gezielt gegen den Beschwerdeführer erhoben wurde. Das Gericht\nnimmt zwar an, dass der Vorwurf des Kindermordes gegen den Beschwerdeführer\nerhoben worden ist, meint aber, das Gewicht der Persönlichkeitsverletzung sei dadurch geprägt, dass im Flugblatt eine entpersonalisierte Bezeichnung gewählt wurde,\nwelche eine unmittelbare Gleichstellung des Beschwerdeführers, der (nur) als\n\"Tötungs-Spezialist\" bezeichnet wurde, mit einem Mörder nicht vornehme. Auch insoweit legt das Gericht die den Beklagten günstigere Deutungsvariante zu Grunde,\nalso nicht die nach dem Text auch mögliche, zu einer schwer wiegenderen Persönlichkeitsverletzung führende, nach der dem Beschwerdeführer Mord vorgeworfen\nwird. Für diese zweite Deutungsvariante spricht, dass der Beschwerdeführer auf der\nVorderseite des in Frage stehenden Flugblatts namentlich angesprochen und als\n\"Tötungs-Spezialist für ungeborene Kinder\" charakterisiert worden ist, der seine Tätigkeit auf dem Gelände des Klinikums entfalte. Hierbei ist der Name des Beschwerdeführers auf der Vorderseite durch Einrahmung besonders hervorgehoben. Der optischen Aufmachung wie dem Inhalt nach schließt die auf der Rückseite des\nFlugblatts verwendete Formulierung \"Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände\ndes Klinikums N.\" hieran unmittelbar an. Dies legt für den Leser nahe, dass auch dem\nBeschwerdeführer eine unmittelbare Beteiligung an dem als \"Kinder-Mord im Mutterschoß\" umschriebenen Geschehen angelastet werden soll. Das Oberlandesgericht\nhätte diese Deutungsvariante der Abwägung zu Grunde legen müssen. Das ist nicht\ngeschehen.\n\n b) Verfassungsrechtlich zu beanstanden sind auch die weiteren Erwägungen des          66\nGerichts zur Abwägung zwischen dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts\nund der Meinungsfreiheit. Die Begründung des Gerichts dafür, dass den Belangen\nder Meinungsfreiheit der Vorrang zukomme, erschöpft sich in der Feststellung, eine\nSchmähkritik liege nicht vor. Das trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen\n\n\n\n                                        15/18\n\nnicht hinreichend Rechnung. Wie erwähnt kann die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Äußerung als ein schwer wiegender und gegen ihn persönlich gerichteter\nVorwurf verstanden werden. Wird dem Beschwerdeführer in gegen ihn als Einzelperson gerichteter Weise ein \"Kinder-Mord im Mutterschoß\" vorgehalten, so wird er\nbereits durch den darin enthaltenen Vorwurf eines moralisch verwerflichen Handelns\nerheblich in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen.\n\n  Es ist den Beklagten zuzumuten, die darin liegende Persönlichkeitsverletzung des        67\nBeschwerdeführers mit Wirkung für die Zukunft durch eine Klarstellung zukünftiger\nFormulierungen auszuräumen, wenn sie ihre Äußerung nicht so gedeutet wissen wollen. Das haben sie nicht getan. Fehlt es an einer Bereitschaft, der Aussage eindeutig\neinen anderen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund,\nvon einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung\nmehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 207\n<209>).\n\n Nicht tragfähig ist ferner die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung des           68\nGerichts, der Beschwerdeführer habe Angriffe gegen ihn selbst veranlasst, indem er\nsich gegen Begrenzungen der Zahl der in seiner Praxis zulässigen Abtreibungen gewehrt habe und damit als Verfechter eines möglichst ungehinderten Zugangs zu seiner Abtreibungspraxis bekannt geworden sei. In einem Rechtsstaat, der den Bürgern\ndie Verfolgung ihrer Rechte garantiert, darf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz\nnicht zum Anknüpfungspunkt für eine Minderung der Belange des Persönlichkeitsrechts gewählt werden. Davon, dass der Beschwerdeführer die von ihm ausgegangenen Bemühungen zur Abwehr von Begrenzungen der Zahl möglicher Abtreibungen\nabsichtlich in die Öffentlichkeit gebracht habe, ist das Gericht selbst nicht ausgegangen.\n\n  Es fehlt deshalb insgesamt an einer tragfähigen Begründung dafür, warum die Belange des Persönlichkeitsrechts hier hinter die Freiheit der Meinungsäußerung zurücktreten sollen.\n\n  3. Verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist auch die Verneinung des Anspruchs auf       70\nUnterlassung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vergleichs zwischen nationalsozialistischem Holocaust und dem ihm angelasteten \"Babycaust\".\n\n  Das Gericht schließt sich zur Begründung seiner Auffassung hier weitgehend wörtlich den Erwägungen des schon mehrfach erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs\nan (BGH, NJW 2000, S. 3421). Das Oberlandesgericht stützt seine rechtliche Bewertung auf die Annahme des Bundesgerichtshofs, der Vergleich enthalte lediglich den\nVorwurf, die Abtreibungspraxis stelle eine verwerfliche Massentötung menschlichen\nLebens dar. Der Bundesgerichtshof hat sich bei dieser Einordnung insbesondere auf\nden von ihm in seiner zwischenzeitlich aufgehobenen Entscheidung vom 16. Juni\n1998 (BGHZ 139, 95) aufgestellten Auslegungsgrundsatz gestützt, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen von der dem Äußernden günstigeren Deutung auszugehen\n\n\n                                         16/18\n\nsei. Dies trifft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Unterlassungsansprüche nicht zu.\n\n Die Äußerung der Beklagten zum Vergleich von Holocaust und \"Babycaust\" war             72\nmehrdeutig. Sie konnte auch im Sinne einer unmittelbaren Gleichsetzung von nationalsozialistischem Holocaust und der als \"Babycaust\" umschriebenen Tätigkeit des\nBeschwerdeführers verstanden werden. Dass auch dieses Verständnis nicht zwingend ist, bleibt unbeachtlich, wenn - wie vorliegend - allein ein gegen den Äußernden\ngerichteter Unterlassungsanspruch in Frage steht.\n\n 4. Die angegriffene Entscheidung beruht auf den festgestellten Verfassungsverstößen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 5 Abs. 1 GG für die Deutung und Abwägung ergebenden Anforderungen zu anderen Ergebnissen gekommen wäre. Die Sache ist an\ndas Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen.\n\n                                         III.\n In den Verfahren 1 BvR 49/00 und 1 BvR 50/00 hat der Freistaat Bayern den Beschwerdeführern zu 1 und 2 die Hälfte der notwendigen Auslagen gemäß § 34 a Abs.\n2 BVerfGG zu erstatten.\n\n Im Verfahren 1 BvR 2031/00 sind dem Beschwerdeführer zu 3 nach § 34 a Abs. 2           75\nBVerfGG zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Verfassungsbeschwerde war im Hinblick auf zwei von drei Äußerungen erfolgreich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   76\n\n                                     Hohmann-Papier                                   Hoffmann-Riem\n                                     Dennhardt\n\n\n\n\n                                        17/18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Mai 2006 - 1 BvR 49/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2006\n                - 1 BvR 49/00 - Rn. (1 - 76), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060524_1bvr004900.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060524.1bvr004900\n\n\n\n\n                                    18/18\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-24/1-bvr-49-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-24/1-bvr-49-00","retrieved":"2026-07-10 10:54:57.273441+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-05-24/1-bvr-49-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-05-24","dockets":["1 BvR 49/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060524.1bvr004900","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20060524_1bvr004900","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060524.1bvr004900"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006 – 1 BvR 49/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-24/1-bvr-49-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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