{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060508_2bvr086006","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060508.2bvr086006","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-05-08","aktenzeichen":"2 BvR 860/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 860/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Avenarius, Federhoff-Rink, Enderlein,\n                   August-Bebel-Straße 38, 04275 Leipzig –\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungs gerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Lübbe-Wolff\n                                  und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Mai 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen für die Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Verlegung eines Strafgefangenen.\n\n  1. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der            2\nVerfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt\n(vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 93, 1 <13>; speziell für den Strafvollzug vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -,\nBVerfGK 1, 201 <204 ff.>, und vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 -,\nJURIS, m.w.N.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) liegt\nnicht vor.\n\n 2. Die Annahme des Landgerichts, der Eilantrag sei bereits deshalb unbegründet,          3\nweil er einer \"unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache\" gleichkomme, begegnet\nallerdings verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat primär den\nsachgerechten Antrag gestellt, die Vollziehung der gegen seinen Willen erfolgten\n\n\n                                          1/5\n\nVerlegung in die Justizvollzugsanstalt K. auszusetzen (§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).\nDem entspricht im Verfahren der Hauptsache der Antrag auf Aufhebung der Verlegungsanordnung. Dass der Beschwerdeführer sowohl mit dem Hauptsacheantrag\nals auch mit dem Eilrechtsschutzantrag auch seine Rückverlegung nach K. begehrt,\nerklärt sich daraus, dass die vom Beschwerdeführer angegriffene Verlegungsanordnung bereits vollzogen ist und er auch einen Ausspruch über die Beseitigung der\nVollzugsfolgen erreichen will (vgl. § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Diese Anträge ändern indes nichts daran, dass er in beiden Verfahren in erster Linie Rechtsschutz gegen eine belastende Maßnahme begehrt. Die Aussetzung der Vollziehung der Verlegungsanordnung stellt aber auch dann keine Vorwegnahme der Hauptsache dar,\nwenn zugleich die (vorläufige) Rückverlegung angeordnet wird. Denn die Verlegung\nkann bei negativem Ausgang des Hauptsacheverfahrens erneut vollzogen werden.\nDie bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder\nrückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung in einem solchen\nFall nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung bildet vielmehr, sofern die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, gerade den typischen und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. März 2006 - 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 - m.w.N., JURIS).\n\n  3. Der Beschwerdeführer ist jedoch in seinem grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt, da der angegriffene Beschluss auf der unzutreffenden Annahme, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes scheide wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache aus, nicht beruht. Das Landgericht hat seine\nEntscheidung auf eine weitere, selbständig tragende Begründung gestützt, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es hat unter Zugrundelegung des - abgesehen von der Erwähnung des nicht einschlägigen § 123 VwGO - zutreffenden Obersatzes aus § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG die darin vorgesehene Interessenabwägung\nin noch ausreichender Weise vorgenommen und ist zu dem vertretbaren Ergebnis\ngelangt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer Aussetzung der Vollziehung zurückstehen muss.\n\n a) Gegen die Annahme des Gerichts, die auf § 85 StVollzG gestützte Verlegungsentscheidung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, ist von Verfassungs wegen nichts\nzu erinnern.\n\n Nach dem von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt, dessen abschließende Aufklärung nicht Sache des Eilverfahrens ist, wurden bei dem Beschwerdeführer unter anderem versteckte - teilweise in Kleidungsstücke eingenähte -\nTabletten in erheblicher Anzahl sichergestellt. Nach bisherigem Erkenntnisstand handelt es sich um in der Anstalt gehandelte Tabletten mit psychoaktiven Substanzen,\ndie bei Urinkontrollen anderer Gefangener nachgewiesen wurden. Weiter wurden in\ndem vom Beschwerdeführer genutzten Haftraum nicht genehmigte CDs mit pornographischem Inhalt sowie Nahrungs- und Genussmittel im - die Wertsumme der vom\nBeschwerdeführer getätigten Anstaltseinkäufe weit übersteigenden - Wert von mehr\n\n\n                                           2/5\n\nals 500 Euro gefunden.\n\n Gegen die Annahme des Landgerichts, dass ein anstaltsinternes Handeltreiben mit         7\nPsychopharmaka, wie es die Anstalt durch diese Funde belegt sieht, ein die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdendes Verhalten im Sinne des § 85 StVollzG\ndarstellt, sprechen keine verfassungsrechtlichen Gründe.\n\n  Es erscheint auch denkbar, dass die Justizvollzugsanstalt K., in die der Beschwerdeführer verlegt worden ist, den Anforderungen des § 85 StVollzG gemäß zu seiner\nsicheren Unterbringung besser geeignet ist. Diese Eignung wird sich in der Regel\ndaraus ergeben, dass die Zielanstalt über einen höheren Sicherheitsgrad verfügt (vgl.\nBTDrucks 7/918, S. 77). Nach verbreiteter, jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstandender Auffassung kann die Zielanstalt aber auch dann im Sinne von § 85\nStVollzG zur sicheren Unterbringung des Gefangenen besser geeignet sein, wenn\nsie zwar kein höheres allgemeines Sicherheitsniveau aufweist, dem Gefangenen\naber durch die Verlegung dorthin seine subkulturellen Beziehungen oder Kenntnisse\nvon Arbeitsabläufen in der Ausgangsanstalt, von Sicherheitseinrichtungen oder von\nSchwachstellen der Anstaltssicherheit entzogen werden (vgl. Ullenbruch, in:\nSchwind/Böhm/Jehle, StVollzG, § 85 Rn. 2; Brühl, in: Feest, AK-StVollzG, § 85 Rn. 2;\nLückemann, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, § 85 Rn. 1 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Eben dies hat die Justizvollzugsanstalt T. mit der Verlegung des Beschwerdeführers bezweckt.\n\n  Allerdings lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Anstalt zur Gefahrenabwehr erforderlich war, ihr\nZweck also nicht auch durch mildere Mittel - wie etwa die Unterbringung in einer anderen Abteilung derselben Anstalt oder Maßnahmen nach § 17 Abs. 3 StVollzG - erreicht werden konnte. Ob insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt\nist, bedarf nicht zuletzt deshalb strenger Prüfung anhand hinreichend konkreter Darlegungen seitens der Justizvollzugsanstalt, weil es zu verhindern gilt, dass anstelle\nder vom Gesetz für die Sanktionierung von Pflichtverstößen zur Verfügung gestellten\ndisziplinarischen Maßnahmen (§§ 102 ff. StVollzG) Verlegungsentscheidungen als\nSanktionsmittel genutzt werden (vgl. zur Unzulässigkeit verdeckter Disziplinarmaßnahmen BVerfGE 66, 199 <208>; KG, Beschluss vom 18. Juni 1987 - 5 Ws 160/87\nVollz -, StV 1987, S. 542 f.).\n\n Daraus folgt jedoch nicht, dass das Landgericht im summarischen Verfahren des          10\nvorläufigen Rechtsschutzes von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verlegung hätte ausgehen müssen. Die Entscheidung des Landgerichts, die weitere Aufklärung des Sachverhalts und abschließende Prüfung auf der Grundlage einer noch\nausstehenden weiteren Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ist auch insoweit vertretbar.\n\n Im Übrigen hat das Landgericht offenkundige Ermessensfehler vertretbar verneint.       11\n\n b) Die weitere Interessenabwägung, die zu berücksichtigen hat, dass eine Verle-        12\n\n\n\n                                         3/5\n\ngung grundrechtlich geschützte Belange des Gefangenen erheblich beeinträchtigen\nkann (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 -, EuGRZ 2005, S. 630 ff.), ist ebenfalls verfassungsrechtlich vertretbar.\n\n Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass das öffentliche Interesse am            13\nsofortigen Vollzug der Verlegung in dem angegriffenen Beschluss nicht näher begründet worden ist. Angesichts des erklärten Zwecks der Verlegungsanordnung, die\ndargestellten erheblichen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt abzuwehren, liegt dieses Interesse aber derart auf der Hand, dass darin kein verfassungsrechtlich erheblicher Mangel zu sehen ist.\n\n  Die Annahme des Landgerichts, dass das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers die gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht überwiegt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unhaltbar. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erschwerung von Besuchen ist das Landgericht vertretbar davon\nausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht häufig Besuch seiner Familienangehörigen erhält, so dass seinem Interesse am Empfang von Besuchen durch\ndie angebotene, in größeren zeitlichen Abständen erfolgende Besuchsüberstellung\nan die Justizvollzugsanstalt L. vorläufig ausreichend Rechnung getragen werden\nkann. Dass das Landgericht bezüglich der bisherigen Häufigkeit der Besuche den\nvom Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung spontan gemachten Angaben\ngrößeres Gewicht beigemessen hat als den durch seinen Prozessbevollmächtigten\nnachgeschobenen Erklärungen über eine beabsichtigte Erhöhung der Besuchshäufigkeit, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass ein Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seiner in der Justizvollzugsanstalt T.\nbegonnenen Ausbildung dem sofortigen Vollzug der Verlegung nicht entgegensteht,\nweil die dortige Ausbildung bereits seit Dezember 2005 wegen finanzieller Schwierigkeiten des Bildungsträgers ausgesetzt ist.\n\n Umstände, die im fachgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, sind          15\nnicht geeignet, der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     17\n\n                 Broß                Lübbe-Wolff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. Mai 2006 - 2 BvR 860/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2006\n                - 2 BvR 860/06 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060508_2bvr086006.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060508.2bvr086006\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-08/2-bvr-860-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-08/2-bvr-860-06","retrieved":"2026-07-10 10:54:55.043095+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-05-08/2-bvr-860-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-05-08","dockets":["2 BvR 860/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060508.2bvr086006","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20060508_2bvr086006","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060508.2bvr086006"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.05.2006 – 2 BvR 860/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-08/2-bvr-860-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StVollzG/85","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"85","label":"§ 85 StVollzG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StVollzG/114","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"114","label":"§ 114 StVollzG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"StVollzG/17","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"17","label":"§ 17 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/102","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"102","label":"§ 102 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/115","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"115","label":"§ 115 StVollzG","mentions":1},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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