{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060502_1bvr069806","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060502.1bvr069806","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-05-02","aktenzeichen":"1 BvR 698/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 698/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\ngegen den von der Kultusministerkonferenz auf ihrer 313. Plenarsitzung vom 2.\n      und 3. März 2006 gefassten Beschluss, die so genannte Rechtschreibreform zum 1. August 2006 endgültig umzusetzen\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund        Antrag auf Richterablehnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Mai 2006 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Papier wird als unzulässig\n     verworfen.\n  2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. und 3. März 2006, wonach ab dem 1. August 2006 die Amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2006 die verbindliche\nGrundlage des Unterrichts an allen Schulen ist. Er sieht sich durch die so genannte\nRechtschreibreform in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 GG\nverletzt.\n\n Ferner lehnt er den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und begründet dies mit dessen Mitwirkung an dem Urteil\nvom 14. Juli 1998 (BVerfGE 98, 218). Den Richter Hömig hält er deswegen für befan-\n\n\n\n                                         1/4\n\ngen, weil dieser Richter an dem vorgenannten Verfahren sowie an der Entscheidung\nüber eine frühere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als Berichterstatter beteiligt gewesen sei.\n\n Schließlich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.                        3\n\n                                          II.\n 1. Das Ablehnungsgesuch gegen Präsident Papier wird als unzulässig verworfen.             4\n\n  Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält,          5\ndie zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.\n\n So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat seinen Ablehnungsantrag ausschließlich         6\nmit der Mitwirkung des abgelehnten Richters an dem Urteil des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998 (BVerfGE 98, 218), das sich mit\nRechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung der so genannten Rechtschreibreform befasste, begründet. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, einen\nAusschluss des abgelehnten Richters zu rechtfertigen.\n\n  Ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, ist nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes\nwegen ausgeschlossen. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen\nverfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als\nsolche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen.\n\n Soweit der Beschwerdeführer auch den Richter Hömig wegen der Besorgnis der                8\nBefangenheit ablehnt, bedarf es keiner Entscheidung. Die Amtszeit dieses Richters\nhat am 25. April 2006 geendet.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat eine Beeinträchtigung des\nGrundrechts auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nicht dargelegt.\n\n  Der Beschwerdeführer greift mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz eine          10\nEntscheidung an, die keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen hat, sondern der\nUmsetzung in den einzelnen Bundesländern bedarf. Diese Umsetzungsakte betreffen unmittelbar Schüler und gegebenenfalls Bedienstete staatlicher Behörden, denn\ndiese sollen dadurch zur Beachtung der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rechtschreibregeln verpflichtet werden. Personen außerhalb dieses Bereichs\nsind rechtlich nicht gehalten, die reformierte Schreibung zu verwenden; sie sind\nrechtlich vielmehr frei, wie bisher zu schreiben (vgl. BVerfGE 98, 218 <261 f.>). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschluss der Kultusministerkonferenz\neinen Appell an alle Verlage und Publikationsorgane enthält, sich an die veränderten\n\n\n                                          2/4\n\nRechtschreiberegeln zu halten.\n\n Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass der von ihm angegriffene Beschluss sich im Hinblick auf die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung von dem\nBeschluss maßgebend unterscheidet, für den der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts schon vom Fehlen einer Beeinträchtigung im Schutzbereich des\nGrundrechts ausgegangen ist. Abgesehen davon hätte er bei Vorliegen der Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zunächst versuchen müssen, auf dem Rechtsweg zu den Fachgerichten gegen den Beschluss\nvorzugehen und gegebenenfalls dort auch Eilrechtsschutz zu erlangen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).         12\n\n Durch die Nichtannahme erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 14\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n2. Mai 2006 - 1 BvR 698/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2006 -\n                1 BvR 698/06 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060502_1bvr069806.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060502.1bvr069806\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/05/rk20060502_1bvr069806.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-02/1-bvr-698-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/05/rk20060502_1bvr069806.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/05/rk20060502_1bvr069806.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-05-02/1-bvr-698-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/05/rk20060502_1bvr069806.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:54.032228+00:00"}}