{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060419.2bvr030006","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-04-19","aktenzeichen":"2 BvR 300/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 300/06 -\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\n\n1.      des Herrn Prof. v... M...,\n\n2.      der Frau v... M...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter Kempermann,\n                    Neumarkt 45, 50667 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 2005 - IX B\n         166/05 -\n\n       b) das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. Juli 2005 - 8 K 7541/99 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                     den Richter Broß,\n                                     die Richterin Osterloh\n                                     und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. April 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                        Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).\n\n  Auf die von den Beschwerdeführern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat              2\nder IX. Senat des Bundesfinanzhofs die grundsätzliche Bedeutung der Sache mit der\nBegründung verneint, die von den Beschwerdeführern herausgehobene Frage, ob\ndie Besteuerung der so genannten Spekulationsgewinne nach § 23 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Jahren 1993 und\n1994 verfassungsgemäß sei, habe der IX. Senat des Bundesfinanzhofs bereits in seinen Urteilen vom 1. Juni 2004 - IX R 35/01 - (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26, unter\nII.2.a) und vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995, unter\nII.1.a cc) geklärt. Der Senat habe dem Gesetzgeber - unbeschadet eines eventuellen\nstrukturellen Vollzugsdefizits in diesen Jahren - eine Übergangsfrist mit der Folge der\nAnwendbarkeit der Vorschrift in den Streitjahren des Ausgangsverfahrens zugebilligt.\nIn den zitierten Urteilen hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs mit Bezug auf Feststellungen in den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n\n                                            1/4\n\n27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239 <276 ff.>) und vom 9. März 2004\n- 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94 <98 ff.>) ausgeführt, die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangsfrist umfasse auch noch die Veranlagungszeiträume\n1993 und 1994, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für die Vorschrift des § 20 EStG deutlich früher aufgeworfen worden sei als für\n§ 23 EStG.\n\n  Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Bundesfinanzhof zunächst davon ausgegangen, dass die vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung dem Gesetzgeber zur Nachbesserung gesetzte Frist (BVerfGE 84, 239 <284 f.>) nur für die materielle\nSteuernorm des § 20 EStG Gültigkeit hatte, die in jener Entscheidung zur Prüfung\ngestanden hat. Drängt sich hinsichtlich einer anderen Steuernorm - etwa der Vorschrift des § 23 EStG - dem Gesetzgeber erst nachträglich ein struktureller Erhebungsmangel auf, so trifft ihn zwar die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel\nbinnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfGE 84, 239 <272>). Für die Beantwortung der Frage, ab welchem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit dem Steuergesetzgeber zuzurechnen ist mit der Folge, dass die\nmateriell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung selbst verfassungswidrig wird,\nlassen sich indes keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe entwickeln; die Antwort hängt maßgeblich von Tatsachen ab, die für jeden Einzelfall einer\ngleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen sind. Insoweit entscheidungserhebliche Tatsachen können beispielsweise Zeitpunkt, Art und Ausmaß\nder in Fachkreisen öffentlich geführten Diskussion, die Entwicklung auf Märkten, auf\ndie die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institutionen oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein. So hat der\nZweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. März 2004 - 2\nBvL 17/02 - u.a. auf den im Jahr 1994 vorgelegten Abschlussbericht der vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzten Arbeitsgruppe \"Steuerausfälle\" abgestellt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 110, 94 <98 f. und 136 f.>), die Entwicklung der Börsenkurse betrachtet (BVerfGE 110, 94 <137>) und die Reaktion des\nGesetzgebers auf seit 1997 bestehende Differenzen in der Rechtsprechung des VII.\nund VIII. Senats des Bundesfinanzhofs und auf die in den Jahren ab 1999 festzustellende kritische Diskussion zur Besteuerungswirklichkeit bei der dort zur Prüfung gestellten Norm gewürdigt (vgl. BVerfGE 110, 94 <99 ff. und 137>). Auch können in verschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung\nsein oder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein.\n\n Dies zugrunde gelegt, sind zur Beantwortung der Frage, für welche Jahre der Gesetzgeber für ein strukturelles Vollzugsdefizit bei einer bestimmten Norm des materiellen Steuerrechts verantwortlich gemacht werden kann, vorrangig die Fachgerichte\nberufen; damit wird zugleich sichergestellt, dass dem Bundesverfassungsgericht die\nFallanschauung und Rechtsauffassung der Finanzgerichte, insbesondere des Bundesfinanzhofs, vermittelt wird (vgl. dazu z.B. BVerfGE 68, 376 <380> m.w.N.; 77, 381\n\n\n\n                                         2/4\n\n<401>). Zu Recht hat deshalb der IX. Senat des Bundesfinanzhofs selbst Erwägungen angestellt, ob dem Gesetzgeber ein eventuelles, in Bezug auf die Vorschrift des\n§ 23 EStG bestehendes strukturelles Vollzugsdefizit in den Jahren 1993 und 1994\nzugerechnet werden kann. Auch Würdigung und Ergebnis des Bundesfinanzhofs zeigen keine mangelnde Beachtung oder Verkennung der in den Urteilen des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - und 9.\nMärz 2004 - 2 BvL 17/99 - (BVerfGE 84, 239 und 110, 94) aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf. Soweit der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 1. Juni\n2004 - IX R 35/01 - und vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (a.a.O.) an Feststellungen\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Diskussion der Frage eines\ngleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt angeknüpft, hinsichtlich der Vorschrift des § 23 EStG eine spätere Erörterung eines solchen Erhebungsdefizits erkannt und deshalb dem Gesetzgeber auch für die Kalenderjahre 1993 und 1994 eine\nÜbergangszeit zugebilligt hat, sind dem entgegenstehende tatsächliche Gesichtspunkte weder von den Beschwerdeführern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr sind Fachgerichte mit nachvollziehbaren und auch verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen davon ausgegangen, dass die dem Gesetzgeber zuzubilligende\nÜbergangsfrist selbst das Jahr 1995 umfasse (vgl. Beschluss des Finanzgerichts\nMünchen vom 27. April 2005 - 1 V 885/05 -, EFG 2005, S. 1199, und Beschluss des\nBundesfinanzhofs vom 29. November 2005 - IX B 80/05 -, BFH/NV 2006, S. 719).\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1             5\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    6\n\n                 Broß                 Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. April 2006 - 2 BvR 300/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                19. April 2006 - 2 BvR 300/06 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060419_2bvr030006.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060419.2bvr030006\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-19/2-bvr-300-06","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-19/2-bvr-300-06","retrieved":"2026-07-10 10:54:52.261349+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-04-19/2-bvr-300-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-04-19","dockets":["2 BvR 300/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060419.2bvr030006","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060419.2bvr030006"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.04.2006 – 2 BvR 300/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-19/2-bvr-300-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/23","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"23","label":"§ 23 EStG","mentions":5},{"id":"EStG/20","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"20","label":"§ 20 EStG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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