{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060418.1bvr209405","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-04-18","aktenzeichen":"1 BvR 2094/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2094/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prochnow & Partner,\n                   Ackerstraße 3, 10115 Berlin -\ngegen Ziffer 2 des Schlussurteils des Amtsgerichts Mitte (Berlin) vom 20. Mai 2005\n      - 109 C 3424/03 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Haas\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 18. April 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDas Schlussurteil des Amtsgerichts Mitte (Berlin) vom 20. Mai 2005 - 109 C 3424/\n03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des\nGrundgesetzes, soweit darin die Kosten des zweiten Rechtszugs gegeneinander\naufgehoben wurden. Insoweit wird das Schlussurteil aufgehoben und die Sache an\ndas Amtsgericht Mitte (Berlin) zurückverwiesen.\nDas Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist gegen eine amtsgerichtliche Kostenentscheidung        1\ngerichtet.\n\n Der Beschwerdeführer war Beklagter im amtsgerichtlichen Ausgangsverfahren. Er       2\nwurde neben einer weiteren Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz nach einem\n\n\n                                        1/6\n\nVerkehrsunfall in Anspruch genommen und verteidigte sich gegen die Klage mit der\nEinrede der Verjährung. Daneben erklärte er hilfsweise die Aufrechnung mit eigenen\ngeltend gemachten Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens. Zugleich erhob er hilfsweise Widerklage gegen den Kläger und einen\nDrittwiderbeklagten und beantragte die Verurteilung des Klägers und des Drittwiderbeklagten in Höhe von 1.773,32 Euro wegen eines geltend gemachten eigenen\nSchadensersatzanspruchs. Im weiteren Verfahren erließ das Amtsgericht ein Teil-,\nVersäumnis- und Endurteil. Die Klage gegen den Beschwerdeführer wurde abgewiesen. Die Hilfswiderklage und die Hilfsdrittwiderklage des Beschwerdeführers wurden\nebenfalls abgewiesen. Die Zweitbeklagte des Ausgangsverfahrens wurde wegen ihrer Säumnis durch Teilversäumnisurteil zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.\nZur Begründung für die Abweisung der Klage gegen den Beschwerdeführer sowie\ndessen Hilfswiderklage und Hilfsdrittwiderklage führte das Amtsgericht aus, dass der\nKlageforderung gegen den Beschwerdeführer bereits der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Verjährung entgegenstehe. Über die Hilfswiderklage und die\nHilfsdrittwiderklage des Beschwerdeführers sei zu entscheiden gewesen, da die Klageforderung nicht erst wegen der Hilfsaufrechnung unbegründet sei. Die Hilfswiderklage und die Hilfsdrittwiderklage seien jedoch unbegründet, da sich auch der Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung entgegenhalten lassen müsse.\n\n Gegen das Teilversäumnisurteil legte die Zweitbeklagte Einspruch ein. Der Beschwerdeführer legte Berufung gegen die Abweisung der Hilfswiderklage und der\nHilfsdrittwiderklage ein. Er machte im Berufungsverfahren geltend, dass über die\nHilfswiderklage und die Hilfsdrittwiderklage nicht hätte entschieden werden dürfen.\nAusdrücklich habe er im ersten Rechtszug die Begründetheit der Klage zur Bedingung für die Erhebung der Widerklage und der Drittwiderklage gemacht. Diese Bedingung sei nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hob auf die Berufung des Beschwerdeführers das Teil-, Versäumnis- und Endurteil des Amtsgerichts auf, soweit\ndort über die Hilfswiderklage und die Hilfsdrittwiderklage entschieden worden war,\nund wies die Sache zur Entscheidung über die weiteren Ansprüche des Klägers und\nüber die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des zweiten Rechtszugs\nan das Amtsgericht zurück.\n\n Das Amtsgericht verhandelte sodann über den Einspruch der Zweitbeklagten des          4\nAusgangsverfahrens gegen das Teilversäumnisurteil und erhob weiteren Beweis.\nSodann verkündete es das mit der am 30. Juni 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde angegriffene und dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2005 zugestellte\nSchlussurteil. Es hob das zuvor verkündete Teilversäumnisurteil auf und wies die\nKlage auch gegen die Zweitbeklagte des Ausgangsverfahrens ab. Von den Kosten\ndes Rechtsstreits hatte die Zweitbeklagte vorab die durch ihre Säumnis im Termin\nentstandenen Kosten zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszugs wurden gegeneinander aufgehoben. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht aus, warum die Klage\ngegen den Zweitbeklagten abzuweisen war. Zur Begründung der Kostenentschei-\n\n\n\n                                         2/6\n\ndung führte es nur aus, dass die Nebenentscheidung auf den §§ 91, 92, 708 Nr. 11,\n§ 711 ZPO beruhten.\n\n  Der Beschwerdeführer stellte daraufhin den Antrag auf Berichtigung des Urteils und       5\nerhob hilfsweise Gegenvorstellung. Er war der Auffassung, dass eine offenbare Unrichtigkeit vorliege, weil die Kosten des zweiten Rechtszugs auch dem Kläger vollständig hätten auferlegt werden müssen. Es sei willkürlich, ihm die Kosten des zweiten Rechtszugs teilweise aufzuerlegen, obwohl er in der Sache obsiegt habe.\n\n  Das Amtsgericht wies den Antrag auf Berichtigung des Schlussurteils zurück. Die          6\nVoraussetzungen für eine Berichtigung der Kostenentscheidung gemäß § 319 ZPO\nlägen nicht vor. Die im Schlussurteil getroffene Kostengrundentscheidung beruhe auf\nden §§ 91, 92 ZPO, der Tenor enthalte keine Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten.\n\n                                          II.\n  Der Beschwerdeführer greift mit der Verfassungsbeschwerde die Kostenentscheidung im Schlussurteil an, soweit die Kosten des zweiten Rechtszugs gegeneinander\naufgehoben wurden und er insoweit mit Kosten des Berufungsverfahrens belastet\nwurde. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 und aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei willkürlich, ihn mit Kosten des zweiten\nRechtszugs zu belasten. Er sei mit der Berufung erfolgreich gewesen. Er habe in\ndem Verfahren vollends obsiegt, so dass die Kosten des zweiten Rechtszugs auch\nvoll dem Kläger des Ausgangsverfahrens hätten auferlegt werden müssen. Die Kostenentscheidung verstoße deshalb eklatant gegen die gesetzlichen Vorschriften. Es\nhandele sich hier auch um eine krasse Fehlentscheidung des Gerichts.\n\n                                          III.\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist gemäß § 93 a Abs.              8\n2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt. Das Schlussurteil des Amtsgerichts verletzt den\nBeschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                                9\n\n a) Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1             10\nBVerfGG ist gewahrt.\n\n b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass            11\ndiese sich (lediglich) gegen eine Kostenentscheidung richtet und nicht (auch) gegen\ndie damit verbundene Entscheidung in der Hauptsache. Der Verfassungsbeschwerde fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis; denn der Beschwerdeführer hat in einem\nFall wie diesem, in dem er sich lediglich gegen die Kostenentscheidung und nicht\nauch zugleich gegen die Hauptsacheentscheidung wendet, keine Möglichkeit, sich\ngegen eine selbständig in der Kostenentscheidung enthaltene Verletzung seiner ver-\n\n\n                                           3/6\n\nfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfGE 74, 78 <90>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.                                             12\n\n a) Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Kostenentscheidung des                13\nAmtsgerichts verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.\n\n  aa) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn\neine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm\nin krasser Weise missdeutet wird. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen.\nEine Maßnahme ist willkürlich, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden\nwill, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 83, 82 <84>; 86, 59\n<63>). Schuldhaftes Handeln eines Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 87,\n273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats\nvom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 -, DAR 2004, S. 514).\n\n  bb) Gemessen an diesem Maßstab verstößt das Schlussurteil des Amtsgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, soweit die Kosten des\nBerufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Die Kostenentscheidung\nist der Prozesssituation nicht angemessen. Sie ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich. Das Amtsgericht ließ weder im Schlussurteil noch im Beschluss über die Zurückweisung des Berichtigungsantrags und der Gegenvorstellung\nerkennen, warum es trotz des Obsiegens des Beschwerdeführers in der Sache diesen mit den Kosten des Berufungsverfahrens teilweise belastete. Es liegt ein eindeutiger und nicht nachvollziehbarer Verstoß gegen die Grundsätze der Kostentragungspflicht nach den §§ 91 ff. ZPO vor. Nach der Aufhebung des Teilurteils hinsichtlich\nder Entscheidung über die Hilfswiderklage und Hilfsdrittwiderklage und der Zurückverweisung des Rechtsstreits insoweit an das Amtsgericht hatte dieses die Kosten\ndes Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens und\ndem Beschwerdeführer nach den Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO zu verteilen. Denn\nim Falle der Aufhebung und Zurückverweisung ist über die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten der Berufung nach den Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 15; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 97 Rz. 9; Saenger, Handkommentar-ZPO-Gierl, § 97\nRz. 14; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 97 Rz. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/\nHartmann-Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 97 Rz. 76). Da der Beschwerdeführer wegen\nder Klageabweisung voll obsiegte, hatte nicht er nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die\nKosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen, sondern\nder Kläger als unterlegene Partei. Die offensichtlich einschlägige Norm des § 91 Abs.\n1 Satz 1 ZPO wurde vom Amtsgericht bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens nicht beachtet.\n\n\n\n                                          4/6\n\n b) Da die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG bereits die Aufhebung der angegriffenen    16\nKostenentscheidung rechtfertigt, kann die Frage, ob auch eine Verletzung des Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt,\ndahinstehen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n 4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit beruht auf     18\n§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen für die Festsetzung des\nGegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365\n<366 f.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                  19\n\n                Haas                  Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n18. April 2006 - 1 BvR 2094/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                18. April 2006 - 1 BvR 2094/05 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060418_1bvr209405.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060418.1bvr209405\n\n\n\n\n                                         6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-18/1-bvr-2094-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-18/1-bvr-2094-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:51.566516+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-04-18/1-bvr-2094-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-04-18","dockets":["1 BvR 2094/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060418.1bvr209405","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060418.1bvr209405"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.04.2006 – 1 BvR 2094/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-18/1-bvr-2094-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Schlussurteil des Amtsgerichts Mitte (Berlin) vom 20. 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