{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060415.2bvr069906","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-04-15","aktenzeichen":"2 BvR 699/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 699/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   T...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2006 -\n         4 Ws 236-238/03, 4 Ws 260/05 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 31. Januar 2006 - 1b\n          StVK 917/05 -,\n\n       c) mittelbar § 201 StVollzG\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Osterloh,\n                                  den Richter Mellinghoff\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. April 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n 1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht\nzur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.                                               2\n\n a) Sie richtet sich im Wesentlichen gegen die - früheren und derzeitigen - Unterbringungsbedingungen des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt H. und den\ndiesbezüglichen Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2006. Insoweit ist aber\nder Rechtsweg nicht erschöpft. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Februar\n2006 hat das Oberlandesgericht nur über die gegen die Untätigkeit des Landgerichts\ngerichteten Beschwerden vom 9. September 2003 und vom 27. September 2005 ent-\n\n\n                                          1/4\n\nschieden, nicht dagegen, wie der Beschwerdeführer irrtümlich annimmt, auch über\nseine Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht inzwischen getroffene Sachentscheidung. Angesichts der danach fehlenden Rechtswegerschöpfung ist die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig, als sie sich mittelbar gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 201 StVollzG wendet.\n\n b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2006 richtet, wird eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert geltend gemacht. Die Feststellung, die Untätigkeitsbeschwerde sei infolge\nder Entscheidung des Landgerichts erledigt, wird durch die pauschale Behauptung\ndes Gegenteils nicht in Frage gestellt. In der Nichtberücksichtigung des Vorbringens\nder Rechtsbeschwerde vom 22. Februar 2006 liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch offensichtlich kein Gehörsverstoß, da der Beschluss über dieses - beim Oberlandesgericht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch gar nicht\neingegangene - Rechtsmittel nicht entschieden hat. Auch gegen den weiteren Inhalt\ndes Beschlusses, der sich ausschließlich mit einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG\ndurch überlange Verfahrensdauer befasst, erhebt die Verfassungsbeschwerde keine\nsubstantiierten Einwände.\n\n  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Beschwerdeführer sinngemäß eine umgehende anderweitige Unterbringung (insbesondere mit\nabgetrennten sanitären Einrichtungen und größerem Lichteinfall) sowie ein Rauchverbot in den Gemeinschaftsräumen begehrt, erledigt sich im vorliegenden Fall nicht\nmit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde. Bei verständiger Würdigung zielt\nder Antrag auf die vorläufige Sicherung eines Anspruchs, der noch nicht Gegenstand\nder - vom Beschwerdeführer missverstandenen, tatsächlich allein seine Untätigkeitsbeschwerde betreffenden - Entscheidung des Oberlandesgerichts war; er verfolgt ein\nvon der vorliegenden Verfassungsbeschwerde unabhängiges Anliegen und ist als\nder Sache nach isolierter Antrag nach § 32 BVerfGG gesondert zu bescheiden. Der\nAntrag hat indes keinen Erfolg. Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist\nin der Regel nicht im Sinne von § 32 BVerfGG dringend geboten, wenn vorläufiger\nRechtsschutz auch durch Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann (vgl.\nBVerfGE 37, 150 <151>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NStZ 2000, S.\n166 f.). Davon ist hier auszugehen. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits am 18.\nOktober 2003 und 5. August 2005 beim Landgericht Eilrechtsschutz beantragt, ohne\ndass das Gericht darüber entschieden hätte. Das Landgericht hat vielmehr erst mit\nBeschluss vom 31. Januar 2006 auf die Eilanträge hin eine Hauptsacheentscheidung\ngetroffen. Nachdem der Beschwerdeführer gegen die das erstinstanzliche Verfahren\nabschließende Entscheidung des Landgerichts aber unter dem 22. Februar 2006\nRechtsbeschwerde eingelegt hat, ist die Sache beim Oberlandesgericht anhängig,\nwelches als Gericht der Hauptsache nunmehr auch für die Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes nach § 114 Abs. 2 StVollzG zuständig ist (vgl. AK-StVollzG-Feest/\nVolckart, 4. Auflage, § 114 Rn. 10; Schuler, in: Schwind/Böhm (Hrsg.), StVollzG, 3.\n\n\n\n                                         2/4\n\nAuflage, § 114 Rn. 11; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 114 Rn. 5,\n§ 116 Rn. 7 a.E.; Ullenbruch, NStZ 1993, S. 517 f.). Ob in der Entscheidung des\nLandgerichts zur Hauptsache eine stillschweigende Ablehnung auch der Eilanträge\nzu sehen ist, wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 22. Februar 2006\nannimmt (vgl. zur Behandlung von zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung noch nicht beschiedenen Eilanträgen BVerwGE 39, 229 <230>; Kopp/\nSchenke, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rn. 142), ist hier nicht zu entscheiden. Denn\njedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Oberlandesgericht einen\nneuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Davon hat er bisher keinen\nGebrauch gemacht.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               7\n\n              Osterloh             Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. April 2006 - 2 BvR 699/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                15. April 2006 - 2 BvR 699/06 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060415_2bvr069906.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060415.2bvr069906\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-15/2-bvr-699-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-15/2-bvr-699-06","retrieved":"2026-07-10 10:54:51.235332+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-04-15/2-bvr-699-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-04-15","dockets":["2 BvR 699/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060415.2bvr069906","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060415.2bvr069906"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.04.2006 – 2 BvR 699/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-15/2-bvr-699-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StVollzG/201","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"201","label":"§ 201 StVollzG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"StVollzG/114","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"114","label":"§ 114 StVollzG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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