{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060406_2bvr061906","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060406.2bvr061906","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"2 BvR 619/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 619/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2006 – 3 Ws 45+46/06 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2006 – 3 Ws 45+46/06 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Osterloh,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und den Richter Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  1. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht       1\ninnerhalb der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben hat. Im Gegensatz zu einem\nAntrag nach § 33 a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung\ngrundsätzlich nicht zum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Nach der\nRechtsprechung ist eine Gegenvorstellung ausnahmsweise nur dann fristwahrend,\nwenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird. Da der Beschwerdeführer die Gegenvorstellung nicht vorgelegt hat\nund der Beschluss im Übrigen nicht erkennen lässt, ob die Verletzung von Prozessgrundrechten gerügt wurde, ist für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung, sondern der ursprünglichen Entscheidung abzustellen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW\n2000, S. 273). Die Beschwerde ist am 18. März 2006 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Der Beschluss über die Verwerfung der Untätigkeitsbeschwerde\nist dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 zugestellt worden.\n\n 2. Im Übrigen begegnet das bisherige Verfahren von Verfassungs wegen nicht unerheblichen Bedenken. Wie das Bundesverfassungsgericht schon frühzeitig entschieden hat, können Grundrechte auch durch das Unterlassen einer gerichtlichen\n\n\n                                         1/3\n\nTätigkeit verletzt werden (vgl. BVerfGE 10, 302 <306>; 16, 119 <121>). Dies gilt\ninsbesondere mit Blick auf das sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip ergebenden Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 21, 184 <187>; 21, 220 <222>; 36, 264 <273>;\n46, 194 <195>).\n\n  a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip     3\neinen Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung\nverbundenen Verfahrens. Im Verfahren über die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen\nweiter beschränkt wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707). Dabei ist die Frage, ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerfGE 46, 17 <28>; 55, 349 <368 f.>).\nInsbesondere sind der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der\nStrafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung,\nder Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung\ndes Verurteilten angemessen zu bewerten.\n\n  b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürften die Verzögerungen im Verfahren über die Strafrestaussetzungen zur Bewährung rechtsstaatlichen Grundsätzen\nkaum noch genügen. Im Ausgangsverfahren hat das Landgericht auch elf Monate\nnach dem verfahrenseinleitenden Antrag noch nicht zur Sache entschieden. Auch\nwenn dieser Zeitraum für sich betrachtet nicht zwingend als unangemessen lang zu\nbewerten ist, so kann nicht übersehen werden, dass jedenfalls mit Blick auf die geringe Dauer der noch zu vollstreckenden Reststrafe eine vorrangige und damit beschleunigte Behandlung des Antrags angezeigt gewesen wäre. Das Landgericht hat\nzunächst erst drei Monate nach Antragstellung beschlossen, ein Gutachten nach\n§ 454 Abs. 2 StPO einzuholen, ohne dass nachvollziehbare Gründe für diese Verzögerung dargelegt worden wären. Das Gericht hat sich zudem damit begnügt, den\nSachverständigen an die Abgabe seiner Stellungnahme zu erinnern und darauf vertraut, dass das Gutachten zeitnah erstellt werde. Zuletzt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, wann eine Entscheidung in der Sache ergehen wird.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    5\n\n               Osterloh              Mellinghoff              Landau\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. April 2006 - 2 BvR 619/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                6. April 2006 - 2 BvR 619/06 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060406_2bvr061906.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060406.2bvr061906\n\n\n\n\n                                         3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/04/rk20060406_2bvr061906.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-06/2-bvr-619-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/04/rk20060406_2bvr061906.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/04/rk20060406_2bvr061906.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-06/2-bvr-619-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/04/rk20060406_2bvr061906.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:50.817814+00:00"}}