{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060405.1bvr278004","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"1 BvR 2780/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2780/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Otto Graf Praschma und Koll.,\n                   Bockenheimer Landstraße 92, 60323 Frankfurt am Main -\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2004 -\n         BVerwG 6 C 29.03 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2003 - 9 E 2836/02 (2) -,\n\n       c) den Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 8.\n          August 2001 - VII 6-71.30 (3225)-Mo -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Haas\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. April 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Auslegung von Vorschriften des        1\nKreditwesengesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2776) im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung im\nRahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR).\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und war bis Juli 2004 Geschäftsführer    2\neiner GbR, der K1 Fonds GbR, die das Ziel einer gemeinsamen privaten Kapitalanlage in Devisen-, Aktien-(Index-)-, Zins- und Terminmärkten verfolgt.\n\n 2. Mit Bescheid vom 8. August 2001 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das        3\nKreditwesen (jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) dem Beschwerdeführer gemäß § 37 KWG die Finanzportfolioverwaltung sowie die Werbung für diese und gab ihm unter anderem auf, die erteilten Handlungsvollmachten zu widerru-\n\n\n\n                                        1/7\n\nfen, soweit es andere Geschäfte als die Rückführung des GbR-Vermögens betrifft.\nDer Beschwerdeführer erbringe die Finanzportfolioverwaltung ohne die hierfür nach\n§ 32 KWG erforderliche Erlaubnis. Das Tatbestandsmerkmal \"für andere\" im Sinne\nvon § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG sei gegeben, da eine GbR keine juristische Person sei und die Vermögensverwaltungstätigkeit des Beschwerdeführers darum für\ndie Gesellschafter der K1 Fonds GbR erbracht werde.\n\n Nach Zurückweisung der Anfechtungsklage durch das Verwaltungsgericht legte der       4\nBeschwerdeführer Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht ein.\n\n 3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision mit Urteil vom 22. September       5\n2004 (BVerwGE 122, 29) zurück.\n\n Das Tatbestandsmerkmal \"für andere\" grenze die Finanzportfolioverwaltung von         6\nder Eigenvermögensverwaltung ab, die keine Finanzdienstleistung nach dem Kreditwesengesetz sei. Mit der Verwaltung der Vermögen seiner Mitgesellschafter erbringe\nder Beschwerdeführer im Verhältnis zu diesen Dienstleistungen. Wegen der satzungsmäßig starken Stellung des geschäftsführenden Gesellschafters blieben die\nMitgesellschafter im Verhältnis zu dem Beschwerdeführer \"andere\", denen der Beschwerdeführer seine Dienste erbringe.\n\n  Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die GbR stehe einer juristischen Person so nahe, dass der Beschwerdeführer nur Eigengeschäfte der Gesellschaft erbringe. Die der GbR durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugesprochene Rechtsfähigkeit ändere nichts daran, dass es sich in der hier\nvorliegenden Vertragsgestaltung um eine Zusammenführung einer unbestimmten\nVielzahl von Anlegern handele, die ohne weitergehende Verbindung untereinander\njeweils Leistungen des Beschwerdeführers entgegennehmen wollten. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 23. Oktober 2001 (BGHZ 149, 80 <84>) zu\nRecht hervorgehoben, dass für die Anwendbarkeit eines Gesetzes nicht maßgeblich\nsei, ob der GbR Rechtsfähigkeit zukomme, sondern der Schutzzweck des in Rede\nstehenden Gesetzes. Der Schutzzweck der Norm gebiete im vorliegenden Fall ein\nVerständnis dahin, dass die Mitgesellschafter einer GbR in der Ausgestaltung, wie\nsie hier vorliege, gegenüber dem allein geschäftsführungsbefugten Mitgesellschafter\n\"andere\" im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG seien. Im vorliegenden Zusammenhang gelte wie im Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes, dass\nder Vermögensverwalter nicht im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung ein Gebilde schaffen könne, um sich dem Schutzmechanismus des Gesetzes zu Lasten der\nwirklichen Anleger zu entziehen.\n\n  Mit diesen Ausführungen sei nichts über die Rechtslage in denjenigen Fällen gesagt, in denen die Verwaltung des Vermögens natürlicher Personen in der Form einer\njuristischen Person (abgesehen von einer Investmentaktiengesellschaft) oder einer\nPersonenhandelsgesellschaft erfolge. Ebenfalls unerörtert bleiben könne, ob der geschäftsführende Gesellschafter einer auf persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander beruhenden und der Vermögensanlage dienenden GbR (\"Invest-\n\n\n                                        2/7\n\nmentclub\"), nach deren gesellschaftsrechtlicher Ausgestaltung ein wirkliches Mitwirkungsrecht aller Gesellschafter bestehe, das nicht durch die Geschäftsführerbefugnisse praktisch ausgehöhlt sei, Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 a\nSatz 2 Nr. 3 KWG betreibe.\n\n 4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem             9\ndie Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 2\nGG.\n\n  Der Behördenbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen verstießen gegen            10\nArt. 3 Abs. 1 GG, da sie ohne sachlichen Grund den Geschäftsführer eines in Form\neiner GbR betriebenen Investmentclubs oder einer GbR, die eigenes Vermögen in Finanzinstrumenten anlege, anders behandelten als den Geschäftsführer einer in Form\neiner offenen Handelsgesellschaft (im Folgenden: OHG) oder Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) betriebenen Investmentclubs oder einer solchen Personenhandelsgesellschaft, die eigenes Vermögen in Finanzinstrumenten anlege. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der GbR und\nder generellen weitgehenden Annäherung an die OHG liege eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Der vom Bundesverwaltungsgericht angeführte\nAnlegerschutz und die Stabilität des Finanzsystems stellten keinen sachlichen Grund\nfür diese Ungleichbehandlung dar. Zwar könnten Anlegerschutzerwägungen unter\nUmständen zu einer generellen Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes herangezogen werden, jedoch mit der Folge, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der GbR diese wie die OHG zu behandeln wäre.\nDann liege aber ebenso wie bei einem in Form einer OHG oder einer KG betriebenen\nInvestmentclub ein erlaubnisfreier Eigenhandel nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG vor.\n\n  Eine weitere Ungleichbehandlung bestehe darin, dass bei einer GbR in der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung angenommen, dies bei einer GbR mit einem echten Mitwirkungsrecht\naller Gesellschafter seitens des Bundesverwaltungsgerichts aber wohl anders gesehen werde.\n\n  Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG vor, der über Art. 2 Abs. 1 GG     12\ngerügt werden könne. Die Gerichte dürften sich nicht in die Rolle einer normsetzenden Instanz begeben. Die Anwendung der Normen des Kreditwesengesetzes auf die\nvorliegende Konstellation bedeute aber eine im Rahmen von Art. 20 Abs. 3 GG ausgeschlossene und unzulässige Analogie. Die unzulässige analoge Anwendung des\n§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG auf den vorliegenden Sachverhalt begründe weiter einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG stelle das Betreiben\nvon Finanzdienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1\nKWG unter Strafe; der Straftatbestand nehme damit Bezug auf verwaltungsrechtliche\nVorgaben im Kreditwesengesetz (Verwaltungsakzessorietät im Strafrecht). Die Gerichte und Behörden hätten verkannt, dass sich die Einordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers gerade nicht mehr im Rahmen der üblichen Auslegung halte.\n\n\n\n                                         3/7\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Weder kommt\nder Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\nnoch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.\n\n 1. Die Voraussetzungen einer Verletzung des Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 42,        14\n64 <72>; 55, 114 <128>; 71, 255 <271>) sind ebenso geklärt wie Reichweite und\nSchranken des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden\nVorrangs des Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 155 <169 f.>; 56, 216 <241>) und des Bestimmtheitsgebotes strafrechtlicher Normen in Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 32,\n346 <362 f.>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.                            15\n\n a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden\nzu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 <72>; stRspr). Der Gleichheitssatz ist verletzt,\nwenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie\neinleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder\nGleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 <128>; 71, 255 <271>;\nstRspr). Art. 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl.\nBVerfGE 55, 72 <88>; 81, 108 <118>; 100, 195 <205>; stRspr).\n\n Eine solche Grundrechtsverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber       17\nmehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern\nauch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu\neiner derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl.\nBVerfGE 40, 65 <81>; 47, 168 <177>; 58, 369 <374>). Allerdings verletzen unterschiedliche Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte das Gleichbehandlungsgebot nicht. Denn die Richter sind nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig\nund nur dem Gesetz unterworfen (vgl. BVerfGE 87, 273 <278>).\n\n Nach diesen Maßstäben verstößt die Auslegung des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3             18\nKWG, nach der der Geschäftsführer einer GbR mit den gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der K1 Fonds GbR die Verwaltung des Vermögens \"für andere\" übernimmt und damit Finanzportfolioverwaltung betreibt, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen treffen keine generelle Aussage über die Behandlung von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften einerseits\nund Gesellschaften bürgerlichen Rechts andererseits, die vor Art. 3 GG gerechtfertigt\nwerden müsste, sondern legen das Tatbestandsmerkmal \"für andere\" im konkreten\n\n\n                                         4/7\n\nFall aus. Dabei verstoßen sie weder gegen Art. 3 GG noch gegen die Grenzen der\nrichterlichen Rechtsfortbildung.\n\n  Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei        20\nanzuwendenden Methoden ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Bedient sich\ndas Fachgericht dabei herkömmlicher Auslegungsmethoden, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 126 <130>; 82, 6 <11>). Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich allerdings aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG\nangeordneten Vorrang des Gesetzes. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament\nnicht erreichbar war (vgl. BVerfGE 82, 6 <11 f.>).\n\n Diesem Maßstab werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"für andere\" in § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG, die\nden Schwerpunkt der rechtlichen Problematik sowohl nach Auffassung des Beschwerdeführers als auch der Gerichte bildet, überschreitet den durch Art. 20 Abs. 3\nGG gezogenen Rahmen nicht.\n\n  In der Literatur wird die Frage, ob der Geschäftsführer einer                         22\nVermögensverwaltungs-GbR bei der Verwaltung von deren Finanzinstrumenten \"für\nandere\" im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG handelt, gerade im Hinblick auf\ndie zunehmende Anerkennung der GbR als Rechtssubjekt kontrovers diskutiert (für\neine Einbeziehung Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Band I, Loseblatt, § 1\nRn. 192 <Stand: Februar 2004>; dagegen Fülbier, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler,\nKreditwesengesetz, 2. Aufl. 2004, § 1 Rn. 131). Das Bundesverwaltungsgericht stellt\ndie der Außen-GbR durch den Bundesgerichtshof zugesprochene Rechtssubjektivität nicht in Frage, sondern zieht lediglich aus der Anerkennung der Rechtssubjektivität keine zwingende Folge für die Auslegung von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG; entscheidend sei, dass es sich in der vorliegenden Vertragsgestaltung um eine\nZusammenführung einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern handele, die ohne weitere Verbindung untereinander jeweils Leistungen des Beschwerdeführers entgegennehmen wollten. Hiergegen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\n b) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vor. Das gilt schon    23\ndeshalb, weil ein verwaltungsrechtlicher Erlaubnistatbestand wie § 32 Abs. 1 Satz 1\nKWG, den die Strafvorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG in Bezug nimmt, nicht generell den strengen Beschränkungen des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegt, sondern nur,\nsoweit er zur Ausfüllung der strafrechtlichen Blankettnorm herangezogen und damit\nselbst zum Teil der Strafrechtsnorm wird (zu den Anforderungen an strafrechtliche\nBlankettnormen vgl. BVerfGE 75, 329 <342>). Im Ausgangsverfahren ging es aber\nallein um eine verwaltungsrechtliche Untersagungsverfügung, nicht um ein strafrechtliches Verfahren. Demgemäß beruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht\nauf der vom Beschwerdeführer zur Begründung der Rüge herangezogenen Vorschrift\n\n\n\n                                         5/7\n\ndes § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).            25\n\n               Haas                  Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                       6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n5. April 2006 - 1 BvR 2780/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2006\n                - 1 BvR 2780/04 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060405_1bvr278004.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060405.1bvr278004\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-05/1-bvr-2780-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-05/1-bvr-2780-04","retrieved":"2026-07-10 10:54:50.641446+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-04-05/1-bvr-2780-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-04-05","dockets":["1 BvR 2780/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060405.1bvr278004","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060405.1bvr278004"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.04.2006 – 1 BvR 2780/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-05/1-bvr-2780-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":5},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":5},{"id":"KredWG/32","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"32","label":"§ 32 KredWG","mentions":3},{"id":"KredWG/54","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"54","label":"§ 54 KredWG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/97","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"97","label":"Art 97 GG","mentions":1},{"id":"KredWG/37","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"37","label":"§ 37 KredWG","mentions":1},{"id":"KredWG/1","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"1","label":"§ 1 KredWG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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