{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060405.1bvr231005","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"1 BvR 2310/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2310/05 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\nder U...,\nvertreten durch Dr. M...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing,\n                   Isartorplatz 8, 80331 München -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2005 - X ZR 29/05 -,\n\n       b) das Urteil des Bundespatentgerichts vom 21. Dezember 2004 - 2 Ni 47/\n          04 (EU) -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. April 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zusammenspiel der Rechtsschutzsysteme          1\nnach nationalem Patentrecht und Europäischem Patentübereinkommen (EPÜ).\n\n 1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Jahr 2002 gegründete Kapitalgesellschaft        2\nnach Schweizer Recht. Hauptsitz sowie Produktions- und Fertigungsstätten liegen in\nGenf. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin besteht in der Entwicklung, Herstellung\nund dem Vertrieb von Röntgengeräten, die sich durch den Einsatz einer besonderen\nLinse auszeichnen.\n\n  Das Patent für diese Linse (im Folgenden: Streitpatent) wurde im Jahr 1991 von der   3\nBeklagten des Ausgangsverfahrens, einem US-amerikanischen Wettbewerber der\nBeschwerdeführerin, beim Europäischen Patentamt angemeldet und im Jahr 1998\nauch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für die Beklagte eingetragen.\nGegen dieses Streitpatent legte noch im selben Jahr ein heute bei der Beschwerdeführerin beschäftigter Erfinder Einspruch ein, mit dem er geltend macht, die Lehre\ndes Streitpatents bereits im Jahr 1990 veröffentlicht zu haben. Das Europäische Pa-\n\n\n                                         1/5\n\ntentamt erhielt das Streitpatent mit Entscheidung vom 1. Februar 2005 in abgeänderter Form aufrecht. Die Beschwerdeführerin erwartet eine weitere Verzögerung der\nRechtskraft dieser Entscheidung durch das Beschreiten des Beschwerdeweges seitens beider Parteien des Einspruchsverfahrens. Sie selbst war und ist an dem Einspruchsverfahren nicht beteiligt.\n\n  2. Im Jahr 2002 wurde die Beschwerdeführerin durch die Beklagte im Wege einer so       4\ngenannten Berechtigungsanfrage auf das ihrer Geschäftspraxis entgegenstehende\nStreitpatent hingewiesen. Da die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit sah, dem bereits anhängigen Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt beizutreten,\nerhob sie im Jahr 2004 - neben parallelen Nichtigkeitsklagen in England, Frankreich\nund den Niederlanden - Klage auf Nichtigerklärung des deutschen Teils des Streitpatents vor dem Bundespatentgericht, um auf diese Weise einem etwaigen gegen sie\ngerichteten Verletzungsverfahren durch die Beklagte zuvorzukommen und durch eine frühzeitige Klärung der patentrechtlichen Situation Investitionssicherheit für den\ndeutschen Markt zu erzielen.\n\n  Das Bundespatentgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2004 ab (veröffentlicht in GRUR 2005, S. 498). Die Nichtigkeitsklage sei gemäß § 81 Abs. 2 PatG\nunzulässig, solange das europäische Einspruchsverfahren anhängig sei. Die Berufung wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 2005 zurück (GRUR 2005, S.\n967). Die Subsidiaritätsregel des § 81 Abs. 2 PatG vermeide die Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen bei Parallelverfahren auch hinsichtlich des europäischen Einspruchsverfahrens und entlaste zugleich das Bundespatentgericht. Dies\ngelte jedenfalls für Nichtigkeitsklagen, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt würden, die zugleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ seien. Eine unzulässige Beeinträchtigung der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin, die an dem in Bezug genommenen europäischen Einspruchsverfahren selbst nicht beteiligt sei, liege\ndarin nicht. Das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens genüge dem Standard, der bei der Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1\nGG zu beachten sei.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach\nArt. 19 Abs. 4 GG. Mit einer rechtskräftigen Entscheidung im als vorgreiflich erachteten europäischen Einspruchsverfahren sei erfahrungsgemäß nicht vor dem Jahr\n2008 zu rechnen. Die Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage als unzulässig nach § 81\nAbs. 2 PatG beraube sie ihrer einzigen Möglichkeit, innerhalb angemessener Zeit die\nPatentlage in Deutschland klären zu lassen und damit die Grundlage für ihr weiteres\nwirtschaftliches Engagement zu legen. Diese Rechtsschutzverweigerung beeinträchtige auch ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Es sei deshalb geboten, die Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass sie im Hinblick auf das europäische Einspruchsverfahren nicht gelte.\n\n\n\n\n                                          2/5\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n  1. Die Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG selbst ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. § 81 Abs. 2 PatG soll widersprüchliche Entscheidungen bei parallelen\nVerfahren über den Rechtsbestand eines Patents vermeiden, wobei dem Einspruchsverfahren der Vorrang gebührt, um das Bundespatentgericht zu entlasten\n(vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl. 2005, § 81 Rn. 39). Dies gilt - worauf der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung zu Recht hinweist - umso mehr, als ein\nPatent in einem Einspruchsverfahren einen Inhalt erhalten kann, dem der in einem\nparallelen Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Stand der Technik nicht entgegensteht, obwohl er in einem vor Abschluss des Einspruchsverfahrens durchgeführten Nichtigkeitsverfahren zur Nichtigerklärung des Patents in seiner ursprünglich erteilten Fassung führen könnte (vgl. BPatGE 45, 190 <191>). Der Vorrang des\nEinspruchsverfahrens beschränkte sich schon bisher nicht auf Einsprüche, die vor\ndem deutschen Marken- und Patentamt anhängig gemacht wurden, sondern bezog\nauch das Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt mit ein (vgl. BPatG,\nUrteil vom 7. März 2002, 3 Ni 11/01 <EU> - JURIS; BPatGE 45, 190 <191>).\n\n Der Sache nach angegriffen ist vielmehr allein das mittelbar gerügte, im Ausgangsverfahren als vorgreiflich erachtete Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens.\n\n 2. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2              10\nBuchstabe a BVerfGG ist diesbezüglich nicht gegeben. Die aufgeworfenen Fragen\nzum Grundrechtsschutz gegenüber supranationalen Organisationen sind durch die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerfGE 73,\n339 <387>; 89, 155 <174 f.>; 102, 147 <162 ff.>; speziell zum Rechtsschutzsystem\ndes Europäischen Patentübereinkommens vgl. BVerfG, 4. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705; BVerfG, 1.\nKammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 28. November 2005 - 2 BvR 1751/03 -,\nJURIS).\n\n 3. Die Annahme ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig.\n\n Die Beschwerdeführerin trägt nicht hinreichend substantiiert vor, dass der Grundrechtsschutz auf dem Gebiet des Europäischen Patentübereinkommens nicht den\nAnforderungen des Grundgesetzes entspricht; das Bundesverfassungsgericht übt\nseine Gerichtsbarkeit daher nicht aus.\n\n  aa) Die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes gegenüber Akten einer supranationalen Organisation ist nicht auf die Europäischen Gemeinschaften beschränkt. Die\nEuropäische Patentorganisation ist eine supranationale Organisation im Sinne von\n\n\n                                           3/5\n\nArt. 24 Abs. 1 GG, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind. Das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens entspricht dabei dem Standard, der bei der Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs. 1 GG gewahrt\nsein muss (vgl. BVerfG, 4. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 4. April\n2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S. 2705; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 28. November 2005 - 2 BvR 1751/03 -, JURIS; sowie im Hinblick auf Art. 6 EMRK Europäische Kommission für Menschenrechte, Beschluss vom\n9. September 1998, Beschwerde 38817/97 - Lenzing AG/Vereinigtes Königreich).\n\n  bb) Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass das Einspruchsverfahren nach dem      14\nEuropäischen Patentübereinkommen das vom Grundgesetz geforderte Maß an effektivem Rechtsschutz generell und offenkundig unterschreitet (vgl. BVerfGE 73, 339\n<387>; 102, 147 <164>). Die von der Beschwerdeführerin pauschal aufgestellte Behauptung, das europäische Einspruchsverfahren sei von unangemessen langer Dauer, wird weder durch allgemeine noch auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen zu den Gründen der behaupteten Verfahrensverzögerung unterlegt. Es fehlt\nbereits an einer Darstellung des bloßen Verfahrensablaufs. Der Rügevortrag entfaltet\ndaher nicht das erforderliche Gewicht, um Zweifel daran zu wecken, dass das Niveau\ndes vom Grundgesetz gewährleisteten Grundrechtsschutzes auch im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt strukturell erreicht wird. Dies gilt angesichts\nder grundsätzlich bestehenden Optionen des Verfahrensbeitritts sowie der Angabe\nvon Druckschriften auch bezüglich nicht am Einspruchsverfahren beteiligter Dritter\nwie der Beschwerdeführerin (vgl. § 59 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 43 Abs. 3 Satz 3 PatG;\nArt. 115 EPÜ; Schulte, a.a.O., § 59 Rn. 6, 142, 232).\n\n b) Auf die Fragen der Beschwerdefähigkeit und Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin als ausländischer juristischer Person des Privatrechts sowie das\nVorliegen einer von Art. 19 Abs. 4 GG vorausgesetzten subjektiven Rechtsposition\nkommt es nach all dem nicht mehr an.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n   Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 17\n\n                Papier                Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n5. April 2006 - 1 BvR 2310/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2006\n                - 1 BvR 2310/05 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060405_1bvr231005.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060405.1bvr231005\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-05/1-bvr-2310-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-05/1-bvr-2310-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:50.376335+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-04-05/1-bvr-2310-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-04-05","dockets":["1 BvR 2310/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060405.1bvr231005","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060405.1bvr231005"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.04.2006 – 1 BvR 2310/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-05/1-bvr-2310-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/81","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"81","label":"§ 81 PatG","mentions":6},{"id":"GG/24","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"24","label":"Art 24 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"PatG/43","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"43","label":"§ 43 PatG","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:54:50.376335+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}