{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060405.1bvr150504","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"1 BvR 1505/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1505/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jochim Thietz-Bartram,\n                    Arndtstraße 12, 01099 Dresden -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2004 - 9 U 264/\n   01 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 16. Januar 2001 - 9 O 2025/99 -,\n\nc) den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 7. März\n   2000 - 204.5-0915-001/00-EF -,\n\nd) den Entschädigungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 6. Oktober 1999\n   - 62-405-gö -,\n\ne) den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 23.\n   September 1999 - 204.5-0915-04/99-EF -,\n\nf) den Sonderungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 30. Oktober 1998 -\n   62-405-gö -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 15 Abs. 1 BoSoG, § 20 Abs. 2 und 3, §§ 68, 71, 73 SachenRBerG\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Haas\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. April 2006 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n                                        1/8\n\nDer Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2004 - 9 U 264/01 -,\nder Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 16. Januar 2001 - 9 O 2025/99 -, der\nEntschädigungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 6. Oktober 1999 -\n62-405-gö - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 7. März 2000 - 204.5-0915-001/00-EF - und der Sonderungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 30. Oktober 1998 - 62-405-gö - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 23.\nSeptember 1999 - 204.5-0915-04/99-EF - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin die Möglichkeit einer Nachzahlungsverpflichtung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugunsten der Beschwerdeführerin verneint worden ist. Der Beschluss des\nThüringer Oberlandesgerichts wird insoweit aufgehoben, die Sache in diesem Umfang an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDer Freistaat Thüringen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für\ndas Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Grundstückseigentümern nach       1\ndem Bodensonderungsgesetz Nachzahlungsansprüche nach den §§ 71, 73 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zustehen.\n\n                                        I.\n 1. Die Beschwerdeführerin war Miteigentümerin eines Grundstücks, das in der        2\nDeutschen Demokratischen Republik im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus\nbebaut worden war. Die zuständige Stadt leitete nach der Wiederherstellung der\ndeutschen Einheit für das Plangebiet ein Verfahren der so genannten ergänzenden\nBodenneuordnung nach § 1 Nr. 3 des Bodensonderungsgesetzes (BoSoG) ein und\nhat 1998 den von der Beschwerdeführerin als Planbetroffene angegriffenen Sonderungsbescheid erlassen, in dem auch die von den Planbegünstigten zu zahlenden\nAusgleichsbeträge dem Grunde, aber nicht der Höhe nach benannt waren. 1999 hat\ndie Stadt mit dem weiter angegriffenen Bescheid die Entschädigung für den Verlust\nder dinglichen Rechte an dem Grundstück der Beschwerdeführerin festgesetzt.\n\n Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bezüglich beider Bescheide, die eine Regelung über eine Nachzahlungsverpflichtung nach den §§ 71, 73 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) nicht enthalten, hat das Landgericht mit dem\nebenfalls angegriffenen Beschluss den 1999 festgesetzten Entschädigungsbetrag\nzugunsten der Beschwerdeführerin geändert, die Aufnahme einer Nachzahlungsverpflichtung in den Sonderungsbescheid aber abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat\nmit dem außerdem angegriffenen Beschluss den Entschädigungsbetrag erneut geändert und die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nachzahlungs-\n\n\n                                        2/8\n\nverpflichtung zurückgewiesen (VIZ 2004, S. 421). Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme einer solchen Verpflichtung in den Sonderungsbescheid. § 71 SachenRBerG finde im Bodensonderungsverfahren keine Anwendung.\nDas führe zwar zu einer Ungleichbehandlung; diese sei aber sachlich gerechtfertigt.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich mittelbar auch gegen § 15 Abs. 1 Bo-        4\nSoG, § 20 Abs. 2, 3 und die §§ 68, 71, 73 SachenRBerG richtet, rügt die Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Stadt, die die angegriffenen\nBescheide erlassen hat, und eine weitere Beteiligte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Das Bundesministerium und der Bundesgerichtshof sind der Auffassung, dass es sich sachlich nicht rechtfertigen lässt, Grundstückseigentümer, die\nvon einer Bodensonderung betroffen werden, von Nachzahlungsansprüchen nach\nden §§ 71, 73 SachenRBerG auszuschließen.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr            6\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3\nAbs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren\nVoraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor.\n\n 1. Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar,    7\n§ 15 Abs. 1 BoSoG in Verbindung mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz mit den\nangegriffenen Entscheidungen so auszulegen, dass den Betroffenen eines Bodensonderungsverfahrens Nachzahlungsansprüche nach diesem Gesetz nicht zustehen.\n\n a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 71, 255 <271>).\nEr ist nicht nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer\nanderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede\nvon solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung\nrechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 96, 315 <325>).\nVerboten ist es vielmehr auch, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die\nDifferenzie-rung sachbereichsbezogen nicht auf einen sachlich einleuchtenden\nGrund zurückführen oder im Hinblick auf Art und Gewicht vorhandener Unterschiede\nnicht verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 <397>; 108, 52\n<67 f.> m.w.N.). Dies gilt nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften durch die Gerichte (vgl. BVerfGE 84, 197 <199>; 99,\n129 <139>; 101, 239 <269>). Dabei sind der Differenzierung auch hier umso engere\nGrenzen gezogen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53\n\n\n                                         3/8\n\n<69>; 107, 133 <143>).\n\n  b) Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen, soweit die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung nach den §§ 71, 73 Sachen-RBerG zurückgewiesen werden, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die dieser Auffassung zugrunde liegende Auslegung insbesondere des § 15 Abs. 1 BoSoG führt\ndazu, dass die von einem Bodensonderungsverfahren betroffenen Grundstückseigentümer schlechter behandelt werden als Grundstückseigentümer, denen Ausgleichsansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen.\n\n aa) Das lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.                               10\n\n  (1) Aus der Entstehungsgeschichte des Bodensonderungs- und des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes lässt sich ein sachlicher Grund hierfür nicht herleiten. Zwar ist\ndas Bodensonderungsgesetz schon am 25. Dezember 1993 (vgl. BGBl I S. 2182\n<2215, 2234>), das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dagegen erst am 1. Oktober\n1994 (vgl. BGBl I S. 2457 <2493>) in Kraft getreten. Dies schließt aber nicht zwingend die Annahme aus, dass auch dem von einer Bodensonderung Betroffenen die\nAusgleichsansprüche nach den §§ 71, 73 SachenRBerG zustehen. § 15 BoSoG verweist pauschal auf die Ansprüche des Eigentümers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unbeschadet des Umstands, dass dieses im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verweisung noch nicht erlassen war. Entscheidend insoweit ist allein,\ndass dem Gesetzgeber der Inhalt des Verweisungsobjekts zu diesem Zeitpunkt\nschon bekannt war. Das aber ist hier der Fall. Die Regelung des späteren § 71 SachenRBerG lag dem Deutschen Bundestag seit dem 27. Oktober 1993 als § 72 des\nEntwurfs eines Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im Wesentlichen mit dem später\nGesetz gewordenen Inhalt vor (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 1, 34). Für § 73 Sachen-RBerG, nach dessen Absatz 6 der Anspruch aus § 71 SachenRBerG unberührt\nbleibt, gilt im Prinzip das Gleiche; die Entwurfsfassung der Vorschrift (vgl. zu § 74 BT-Drucks 12/5992, S. 35) wurde zwar im Gesetzgebungsverfahren vor allem in Bezug\nauf die für die Bestimmung des Bodenwerts der betroffenen Grundstücke geltenden\nGrundsätze geändert (vgl. BTDrucks 12/7425, S. 32, 76 f.), die Konzeption des Regierungsentwurfs hinsichtlich der Ansprüche auf Begründung vertraglicher Nachzahlungsverpflichtungen für die von der Regelung erfassten Fälle wurde aber im Grundsatz beibehalten (vgl. BTDrucks 12/7425, S. 76 f.).\n\n (2) Die unterschiedliche Behandlung der vom Bodensonderungs- und der vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz Betroffenen lässt sich verfassungsrechtlich auch\nnicht damit begründen, dass eine Nachzahlungspflicht nach den §§ 71, 73 Sachen-RBerG im Bodensonderungsverfahren nicht durchführbar wäre. Sowohl das Bundesministerium der Justiz als auch der Bundesgerichtshof haben dazu einleuchtend darauf hingewiesen, dass die Sachenrechtsbereinigung und die Bodensonderung\ndemselben Ziel einer Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grundstücken dienen\nund das Bodensonderungsverfahren hinreichend flexibel sei, trotz zum Teil abweichender Instrumentarien und einer im Regelfall größeren Zahl der Betroffenen auch\n\n\n\n                                           4/8\n\ndie Begründung und Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach § 71 und § 73\nSachenRBerG zu ermöglichen. Entsprechende Regelungen könnten in den Sonderungsbescheid aufgenommen oder im Vereinbarungswege getroffen werden. Sie seien gegebenenfalls auf die konkret betroffene Fläche oder den konkret bestimmbaren\nFlächenanteil innerhalb des Plangebiets zu beziehen.\n\n  (3) Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Ausschluss von Nachzahlungsansprüchen für die von einer Bodensonderung betroffenen Grundstückseigentümer durch eine besondere Wertsteigerung der im Bodensonderungsgebiet gelegenen Grundstücke gerechtfertigt werden kann. Das Bundesjustizministerium und der\nBundesgerichtshof haben - im Ergebnis übereinstimmend - für Grundstücke, die - wie\nhier - im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau bebaut worden sind und der Bodensonderung unterliegen, im Hinblick auf die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG die Möglichkeit einer solchen Wertsteigerung in Abrede gestellt. Die\nGrundstücksbewertung bei der Bodensonderung und die Bemessung des Kaufpreises im Rahmen der Sachenrechtsbereinigung folgten, wie das Bundesministerium\nhervorhebt, denselben Regeln. Es ist nicht ersichtlich, dass dem eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Rechtsauffassung zugrunde liegt.\n\n  bb) Ist es demnach geboten, auch den Grundstückseigentümern, deren Grundstück        14\nin ein Bodensonderungsverfahren einbezogen wird, die Möglichkeit von Nachzahlungsansprüchen nach den §§ 71, 73 SachenRBerG zu eröffnen, so kann dies im\nWege verfassungskonformer Auslegung geschehen. § 15 Abs. 1 BoSoG kann nach\nden allgemein anerkannten Auslegungsregeln so interpretiert werden, dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes Rechnung\ngetragen wird.\n\n (1) Der Gesetzeswortlaut und der Wille des Gesetzgebers stehen einer Einbeziehung der von einer Bodensonderung betroffenen Grundstückseigentümer in den Anwendungsbereich der §§ 71, 73 SachenRBerG nicht entgegen.\n\n Nach § 15 BoSoG hat derjenige, der durch eine Bodenneuordnung im Sinne des § 5        16\nBoSoG, also auch infolge einer ergänzenden Bodenneuordnung nach § 1 Nr. 3 Bo-SoG, einen dinglichen Rechtsverlust erleidet, Anspruch auf einen Ausgleich; ihm stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BoSoG im Umfang des Verlusts (nur) die in dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für den Ankaufsfall vorgesehenen Ansprüche zu.\nVom Wortlaut der Regelung her, der eine Einschränkung des Anspruchsumfangs\nnicht enthält, sind damit alle für den Ankaufsfall im Sinne der Sachenrechtsbereinigung vorgesehenen Ansprüche erfasst, also auch die sich aus den §§ 71 ff. Sachen-RBerG ergebenden Nachzahlungsansprüche. Das entspricht auch der im einschlägigen Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Gemmeke, in: Czub/\nSchmidt-Räntsch/Frenz, Kommentar zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 73\nRn. 38 f. <Stand: Mai 1996>; Thietz-Bartram, VIZ 2002, S. 390 <393 f.>; 2004, S. 385\n<389 ff.>; wohl auch Thöne, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 15 BoSoG\nRn. 2 ff. <Stand: März 1995>; a.A. dagegen Czub, ZOV 2002, S. 335 <338>; Heller,\n\n\n\n                                         5/8\n\nin: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 20 SachenRBerG Rn. 17 <Stand: 22. Erg.Lfg.>).\n\n  Es ist nicht ersichtlich, dass diese Auffassung dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Soweit § 20 Abs. 3 Satz 2 SachenRBerG für die Bemessung der nach § 15\nAbs. 1 BoSoG wegen des Rechtsverlusts im Bodensonderungsverfahren zu leistenden Entschädigung ausdrücklich nur auf § 68 SachenRBerG verweist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Stellungnahme\nunter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 12/ 5992, S. 120 zu § 19\nAbs. 4) angenommen, dass dies nur einem Klarstellungsbedürfnis diene. Der normale Ankaufspreis in der Sachenrechtsbereinigung entspreche nach § 68 Sachen-RBerG dem halben Bodenwert, und zwar auch bei der Berechnung des besonderen\nBodenwerts nach § 20 Abs. 2 SachenRBerG, obwohl dieser schon um ein Drittel gekürzt wird. Dieser Ankaufspreis wäre aber bei im Plangebiet belegenen selbständig\nbebaubaren unbebauten Grundstücken nicht gerechtfertigt. Hier solle der Ankaufspreis dem vollen Bodenwert entsprechen. Diesen Sonderfall habe der Gesetzgeber\nnicht in den §§ 61 ff. SachenRBerG regeln können, weil dort nicht das Sonderungsverfahren, sondern der Ankaufsfall behandelt sei. Er habe die Regelung deshalb in\n§ 20 SachenRBerG eingestellt, dort aber erst das Prinzip, die \"Grundregelung\" (vgl.\nBTDrucks 12/5992, S. 151 zu § 69 Abs. 1), nämlich den Ankauf zum halben Bodenwert, regeln müssen. Darin erschöpfe sich der Regelungsgehalt der Vorschrift. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Deutung sind nicht erkennbar.\n\n (2) Der übereinstimmende Sinn und Zweck sowohl des Sachenrechtsbereinigungsals auch des Bodensonderungsgesetzes, Grundstücksverhältnisse zu bereinigen,\ndie während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik entstanden\nsind und nach der Wiedervereinigung - unter Wahrung der Eigentumsgarantie des\nArt. 14 Abs. 1 GG - in das Recht des vereinten Deutschlands überzuleiten waren,\nsprechen ebenfalls nicht dagegen, sondern dafür, die Nachzahlungspflicht auf die\nFälle der Bodensonderung zu erstrecken. Das Gleiche trifft für eine Betrachtung der\nGesetzeslage unter systematischen Gesichtspunkten zu.\n\n  Nach einer Weiterveräußerung von Grundstücken, die für öffentliche Zwecke genutzt werden und - außerhalb von § 5 BoSoG - von staatlichen Stellen oder Verkehrsflächenträgern nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz zu sehr günstigen Bedingungen angekauft werden können, steht beim Fortfall der öffentlichen\nNutzung dem Grundstückseigentümer ein gesetzliches Wiederkaufsrecht zu. Für dieses gilt der günstige Ankaufspreis der öffentlichen Hand. Das geht - worauf der Bundesgerichtshof hinweist - in den Wirkungen sogar noch über die in Rede stehende\nNachzahlungspflicht hinaus. Diese stört schließlich auch nicht den Vor- und Nachteilsausgleich nach § 20 Abs. 5 SachenRBerG. Auch führt sie nicht in anderer Hinsicht zu unvertretbaren Schwierigkeiten.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verletzung des Art. 3 Abs. 1      20\nGG. Die Kammer hebt deshalb den Beschluss des Oberlandesgerichts unter Zurück-\n\n\n\n                                         6/8\n\nverweisung des Verfahrens an dieses Gericht nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 95 Abs. 2 BVerfGG auf, soweit darin die Möglichkeit einer Nachzahlungsverpflichtung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugunsten der Beschwerdeführerin\nverneint worden ist.\n\n                                       III.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,      21\ndie Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113\nAbs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                 22\n\n                Haas                 Hömig                Bryde\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n5. April 2006 - 1 BvR 1505/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2006\n                - 1 BvR 1505/04 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060405_1bvr150504.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060405.1bvr150504\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-05/1-bvr-1505-04","cited_norms":[{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":9},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":9},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BoSoG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-05/1-bvr-1505-04","retrieved":"2026-07-10 10:54:50.201597+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-04-05/1-bvr-1505-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-04-05","dockets":["1 BvR 1505/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060405.1bvr150504","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060405.1bvr150504"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.04.2006 – 1 BvR 1505/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-05/1-bvr-1505-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/8\n\nDer Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. 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Der Beschluss des\nThüringer Oberlandesgerichts wird insoweit aufgehoben, die Sache in diesem Umfang an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDer Freistaat Thüringen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für\ndas Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BoSoG/15","law":"BoSoG","abbreviation":"BoSoG","ref":"15","label":"§ 15 BoSoG","mentions":9},{"id":"SachenRBerG/71","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"71","label":"§ 71 SachenRBerG","mentions":9},{"id":"SachenRBerG/73","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"73","label":"§ 73 SachenRBerG","mentions":7},{"id":"SachenRBerG/20","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"20","label":"§ 20 SachenRBerG","mentions":6},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":5},{"id":"SachenRBerG/68","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"68","label":"§ 68 SachenRBerG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BoSoG/5","law":"BoSoG","abbreviation":"BoSoG","ref":"5","label":"§ 5 BoSoG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/61","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"61","label":"§ 61 SachenRBerG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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