{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060404.2bvr052306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"2 BvR 523/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 523/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Piekarski & Giesen,\n                   Schillerstraße 18, 18055 Rostock -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Februar 2006 -\n         I Ws 63/06 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 3. Februar 2006 - 11 KLs\n          4/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. April 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Februar 2006 - I Ws 63/06\n- und der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 3. Februar 2006 - 11 KLs 4/05 -\nverletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2\ndes Grundgesetzes.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/10\n\n                                       Gründe:\n\n                                           A.\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die                1\nAufrechterhaltung von Untersuchungshaft.\n\n                                           I.\n  1. Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts           2\nRostock vom 3. Februar 2004 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter\nNötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er befand sich in dieser Sache vom 29. Oktober 2002 bis zum 8. August 2003 in Untersuchungshaft. Im Anschluss verbüßte er\nden Rest einer gegen ihn im Jahre 1997 wegen gemeinschaftlichen Raubes in zwei\nFällen verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, nachdem\ndie Vollstreckung dieser Strafe zweimal zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die\nvollständige Verbüßung der Reststrafe war für den 12. September 2005 notiert.\n\n 2. a) Die Kriminalinspektion Rostock übersandte der Staatsanwaltschaft Rostock im          3\nMai 2003 die Ergebnisse von Ermittlungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer\nund einen Mitbeschuldigten zur weiteren Veranlassung. Dem Beschwerdeführer wurden im Wesentlichen zahlreiche Betrugshandlungen mit EC-Karten vorgeworfen.\n\n b) Mit Schlussverfügung vom 7. Februar 2005 übersandte die Staatsanwaltschaft              4\nRostock dem Landgericht Rostock die Anklageschrift. In dieser wurden dem Beschwerdeführer in der Zeit vom November 2001 bis Mai 2002 41 selbstständige\nStraftaten zur Last gelegt. In 35 Fällen wurde ihm Betrug, in zwei Fällen versuchter\nBetrug und in einem Fall Anstiftung zum Betrug vorgeworfen. Ferner wurde er in drei\nFällen der Vortäuschung einer Straftat angeklagt.\n\n Mit der Schlussverfügung vom 7. Februar 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft             5\nRostock zudem den Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer. Neben\ndem sich aus der Anklageschrift ergebenden dringenden Tatverdacht bestehe der\nHaftgrund der Verdunklungsgefahr. Zwei Belastungszeugen erhielten immer wieder\nDrohanrufe und Drohbriefe, die teilweise eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten. Ihm sei es offenbar möglich, auch aus der Justizvollzugsanstalt\nheraus gegen die Zeugen vorzugehen. Bei einer Freilassung bestehe die Gefahr einer weitergehenden Einschüchterung.\n\n c) Das Landgericht Rostock ließ mit Beschluss vom 17. August 2005 die Anklage              6\nhinsichtlich der Tatvorwürfe lfd. Nrn. 11 bis 41 der Anklageschrift zu. Zugleich erteilte\nes den Hinweis, dass in den Fällen lfd. Nrn. 18 bis 37 auch die Annahme jeweils gemeinschaftlich begangener Betrugstaten in Betracht kommen könne. In Bezug auf\ndie in der Anklageschrift enthaltenen weiteren zehn Betrugsvorwürfe lehnte es die Eröffnung der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen ab.\n\n d) Ferner erließ das Landgericht Rostock ebenfalls am 17. August 2005 einen Haft-          7\n\n\n                                           2/10\n\nbefehl gegen den Beschwerdeführer. Den dringenden Tatverdacht stützte es auf\ndie Anklageschrift und die darin enthaltenen Beweismittel nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses. Ferner sah es Fluchtgefahr als gegeben an. Der Beschwerdeführer habe mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen Fluchtanreiz biete. Entgegenstehende feste soziale Bindungen seien nicht ersichtlich. Der Umstand,\ndass sich der Beschwerdeführer zur Zeit in Strafhaft befinde, stehe der Annahme einer Fluchtgefahr ebenfalls nicht entgegen.\n\n e) Der Haftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2005 eröffnet. Nach           8\ndem Ende der Strafhaft befindet er sich auf dessen Grundlage seit dem 13. September 2005 in Untersuchungshaft.\n\n 3. Eine gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht            9\nRostock mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 zurück. Es machte sich in diesem Beschluss die dort wörtlich wiedergegebene Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu Eigen. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschwerdeführer nicht auf zuverlässige\nsoziale Bindungen zurückgreifen könne, die den erheblichen Fluchtanreiz mäßigen\nkönnten. Wie die Anklageschrift ausweise, sei der Beschwerdeführer soziale Bindungen nur zweckorientiert eingegangen. Derartige Bindungen seien nicht tragfähig. Der\nBeschwerdeführer habe es auch in der Vergangenheit nur durch die häufige Begehung von Straftaten geschafft, seinen aufwendigen Lebensstil zu finanzieren. Das\nOberlandesgericht merkte ergänzend an, dass auch die dem Beschwerdeführer\ndurch Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 3. Februar 2004 ohne nachvollziehbare\nBegründung gewährte Strafaussetzung zur Bewährung keine andere Sicht der Dinge\nermögliche.\n\n 4. Die zunächst für die Durchführung der Hauptverhandlung festgesetzten Termine         10\nvom 22., 24. und 30. November 2005 wurden aufgehoben. Ein Aktenvermerk des\nLandgerichts vom 1. November 2005 weist aus, dass angesichts der gegenwärtigen\nBelastung der Strafkammer eine Terminierung der Sache nur zeitnah zum Ablauf der\nSechs-Monats-Frist erfolgen könne.\n\n In Absprache mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers wurden am 2. Februar             11\n2006 Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 7., 9. und 14. März\n2006 bestimmt.\n\n 5. Das Landgericht Rostock hat auf einen Haftprüfungsantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3. Februar 2006 den Haftbefehl vom 17. August 2005 aufrechterhalten. Es sah den dringenden Tatverdacht nach wie vor als gegeben an. Zudem bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe auf Grund\nseiner vielfachen Vorstrafen im Falle einer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die es wahrscheinlich erscheinen lasse, dass er sich dem\nVerfahren durch Flucht entziehen werde. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft\nsei auch im Hinblick auf die bestimmten Termine zur Hauptverhandlung nicht unverhältnismäßig. Mildere Maßnahmen kämen nicht in Betracht, weil der Beschwerdefüh-\n\n\n                                         3/10\n\nrer nach wie vor nicht auf zuverlässige soziale Bindungen zurückgreifen könne. Zur\nVermeidung von Wiederholungen verwies es auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. Oktober 2005.\n\n 6. Das Oberlandesgericht Rostock verwarf mit Beschluss vom 21. Februar 2006 die         13\ngegen den landgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde als unbegründet. Das\nOberlandesgericht verwies im Rahmen der Gründe auf eine wörtlich wiedergegebene\nStellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und schloss sich dieser an. In der\nStellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde wegen des dringenden Tatverdachts und der Fluchtgefahr auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2005 Bezug genommen. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stehe nicht\naußer Verhältnis zur Bedeutung der Strafsache und zur Höhe der zu erwartenden\nStrafe. Auch eine unzumutbare Verfahrensverzögerung sei nicht feststellbar, zumal\nmit der Durchführung der Hauptverhandlung noch vor der in § 121 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist zu rechnen sei.\n\n                                          II.\n 1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.                14\n\n  Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Das Oberlandesgericht habe diese im Oktober 2005 unter Verweis auf den Beginn der Hauptverhandlung im November 2005 noch für verhältnismäßig gehalten. Die Verhältnismäßigkeit\nsei fünf Monate später nicht mehr gegeben. Das gelte umso mehr, als eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Bei einer Verurteilung werde das Urteil des Amtsgerichts Rostock\nvom 3. Februar 2004 einzubeziehen sein. In dieser Sache habe er sich bereits rund 9\n1/2 Monate in Untersuchungshaft befunden. Hinzu träten die nunmehr wiederum verbüßten sechs Monate. Dies sei völlig unberücksichtigt geblieben. Zur Verhältnismäßigkeit habe sich das Oberlandesgericht ohnehin nur floskelhaft und ohne inhaltliche\nAuseinandersetzung positioniert. Hinzu komme, dass das Verfahren offensichtlich in\nder Verantwortung der Staatsanwaltschaft Rostock nicht ordnungsgemäß betrieben\nworden sei. Dort sei erst nahezu zwei Jahre später Anklage erhoben worden. Dies\nstehe offensichtlich in zeitlichem Zusammenhang mit dem bevorstehenden Strafende\nin der anderen Sache.\n\n  2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          17\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und -\nin einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         4/10\n\n                                          I.\n  1. Auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG) muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <65>;\n63, 131 <143>). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl.\nBVerfGE 17, 108 <117 ff.>; 42, 212 <219 f.>; 46, 325 <334 f.>) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.>). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben\nsich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft\nmit deren Voraussetzungen eingehend auseinander zu setzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der\nFortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen\nihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage\nder Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV\n1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13.\nSeptember 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.). In diesem Zusammenhang\nhat sich das die Haftfortdauer anordnende Gericht auch zur voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens, zu der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum\nstehenden Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung\ndes Strafrestes gemäß § 57 StGB - zum hypothetischen Ende einer möglicherweise\nzu verhängenden Freiheitsstrafe zu verhalten. Diese Ausführungen müssen in Inhalt\nund Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in\nsich schlüssig und nachvollziehbar sein (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, Abs.-Nr.\n32).\n\n Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpft, kann in keinem Fall genügen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 -, NJW\n1991, S. 689). Auch Bezugnahmen auf vorangegangene Haftfortdauerentscheidungen sind - selbst bei weitgehend unverändertem Sachverhalt - nur in engen, hier nicht\nweiter zu erörternden Grenzen statthaft, weil sich die für eine Haftfortdauer maßgeblichen Umstände angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV\n1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n\n                                          5/10\n\n4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401 f., und vom 13. September\n2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003 - 2 BvR 1324/03 -,\nBVerfGK 1, 340 <341 f.>).\n\n  2. Die aktuelle Bewertung des Verfahrensstandes beinhaltet auch die Prüfung, ob         20\ndem Beschleunigungsgebot entsprochen wurde. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert\ndie Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende\nverfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194\n<195> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl.\nBVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern\nkann (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE\n53, 152 <158 f.>). Das bedeutet, dass ein Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist,\nwenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19,\n342 <347 f.>). Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn\ndie besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein\nanderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer\nder Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur\nin begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <270 f.>).\n\n Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt dabei nur eine              21\nHöchstgrenze dar. Aus dieser Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden,\ndass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Beschleunigungsgebot\ngemäß geführt werden muss. Vielmehr gilt auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz,\ndass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen zumutbaren\nMaßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem\nBeschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rn. 837). Daher kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es auf Grund vermeidbarer Fehler der\nJustizorgane zu einer erheblichen Verzögerung kommt. Muss etwa eine Hauptverhandlung ausgesetzt werden, weil die Untersuchungshaftanstalt aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage ist, den Angeklagten vorzuführen und trifft der er-\n\n\n\n                                          6/10\n\nkennende Richter keine Maßnahmen um eine alsbaldige Hauptverhandlung zu ermöglichen, so kann dies auch nach einer nur zweimonatigen Untersuchungshaft zur\nAufhebung eines Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot\nführen (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 2 Ws 270/93, StV 1993,\nS. 375 f.).\n\n  3. Wird die von Verfassungs wegen gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse (vgl.\nBVerfGE 20, 45 <49 f.>) nicht - auch nicht ansatzweise - vorgenommen, die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet oder\nnicht einmal die weitere gesetzliche Voraussetzung einer Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft überhaupt erwähnt (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98\n-, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S.\n162), liegt mit anderen Worten ein Abwägungsausfall vor, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)\nzur Folge. Gleiches hat auch für den Fall eines für das Abwägungsergebnis erheblichen Abwägungsdefizits (es wird nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss) oder einer Abwägungsdisproportionalität (Fehlgewichtung einzelner oder mehrerer Belange) zu gelten (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, Abs.-Nr. 33).\n\n                                         II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts          24\nwiederholen lediglich floskelhaft die im vorangegangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2005 enthaltene Beurteilung oder nehmen sogar ausdrücklich auf diese Bezug. Demgegenüber fehlt es an der Analyse des seither eingetretenen Verfahrensablaufs. Während das Landgericht auf die zwischenzeitlich\nerfolgte Terminsaufhebung mit keinem Wort eingeht, erwähnt das Oberlandesgericht\ndiese nur kurz und weist lediglich pauschal darauf hin, dass mit der Durchführung der\nHauptverhandlung noch vor der in § 121 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist gerechnet\nwerden könne, weshalb eine für den Beschwerdeführer unzumutbare Verfahrensverzögerung nicht vorliege.\n\n  Diese Begründung legt zum einen nahe, dass das Oberlandesgericht einer vor dem        25\nAblauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO eingetretenen Verfahrensverzögerung schon grundsätzlich keine Bedeutung beimessen will. Eine derartige Auffassung widerspricht jedoch der beschriebenen Reichweite des Beschleunigungsgebots. Zum anderen lässt die Begründung nicht erkennen, ob das Oberlandesgericht\nüberhaupt geprüft hat, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind und ob es sich den Umfang einer eingetretenen Verfahrensverzögerung in hinreichendem Maße vor Augen gehalten hat. Der von Verfassungs wegen\n\n\n                                         7/10\n\ngeforderten Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen kommt nach den obigen Ausführungen auch die Funktion einer Eigenkontrolle zu. Diese erfordert, dass\ndie eingetretenen Verzögerungen konkret ermittelt werden und sodann den hierfür\nmaßgeblichen Ursachen nachgegangen wird. Nur wenn diese Grundlagen konkret\nbenannt werden, ist eine sachgerechte Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Freiheitsgrundrecht des Inhaftierten überhaupt gewährleistet. Den\nangegriffenen Beschlüssen fehlen sowohl die erforderlichen Feststellungen als auch\ndie darauf aufbauenden Bewertungen. Schon deshalb können sie den grundrechtlichen Anforderungen an eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht genügen.\n\n  In diesem Zusammenhang wird das Gericht sich auch mit der Tatsache auseinander setzen müssen, dass es auf Grund der Terminsverlegung zu einer Verzögerung\nvon vier Monaten gekommen ist und dass seit Beginn des Vollzugs der Untersuchungshaft in der vorliegenden Sache am 13. September 2005 nach hiesigem Erkenntnisstand keine angemessene Verfahrensförderung festgestellt werden kann. Es\nwird auch darauf einzugehen sein, dass über die Eröffnung der Hauptverhandlung\nerst am 17. August 2005 entschieden worden ist, obwohl die Anklageschrift ausweislich des auf der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft angebrachten Eingangsstempels bereits am 17. Februar 2005 bei dem Landgericht eingegangen war.\n\n  Der Gesichtspunkt, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 13. September 2005 in     27\nStrafhaft befand, bietet im Übrigen keinen Grund zu einer Rechtfertigung des in der\nvorliegenden Sache festgestellten Verfahrensablaufs. Es ist auch im Falle einer\nÜberlastung einer Strafkammer nicht angängig, eine Strafsache zunächst hintan zu\nstellen und sie nicht angemessen zu fördern, weil sich der Angeklagte noch in einer\nanderen Sache in Strafhaft befindet. Ist erkennbar, dass einerseits die Strafsache\nnicht bis zu dem Ende der Verbüßung der Strafhaft abgeschlossen sein wird und andererseits die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen, so kann\nsich ein Gericht der Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht dadurch entziehen, dass es mit der Entscheidung über den Erlass des beantragten Haftbefehls zuwartet. Hätte das Landgericht - wie grundsätzlich im Interesse der Strafverfolgung\nauch geboten - zeitnah über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls entschieden\nund diesen erlassen, so wäre das Beschleunigungsgebot zum Tragen gekommen.\nDas in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot ist auch dann zu beachten, wenn\nein Haftbefehl wegen einer Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird, sondern\nlediglich Überhaft vermerkt ist (vgl. HansOLG Bremen, Beschluss vom 13. September 1989 - Ws 133/89 -, StV 1989, S. 539 m.w.N.; Beschluss vom 11. Oktober 1999 -\nWs 153/99 -, StV 2000, S. 35 f.). Dieser Konsequenz kann sich ein Gericht durch ein\nHinausschieben der Entscheidung über einen Haftbefehlsantrag nicht entziehen.\n\n                                        III.\n Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG      28\ndurch das Oberlandesgericht und das Landgericht festzustellen. Der angegriffene\n\n\n                                        8/10\n\nBeschluss des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. Februar\n2006 herbeizuführen.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.       29\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                30\n\n                Broß                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. April 2006 - 2 BvR 523/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                4. April 2006 - 2 BvR 523/06 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060404_2bvr052306.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060404.2bvr052306\n\n\n\n\n                                        10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-04/2-bvr-523-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-04/2-bvr-523-06","retrieved":"2026-07-10 10:54:49.659209+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-04-04/2-bvr-523-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-04-04","dockets":["2 BvR 523/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060404.2bvr052306","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060404.2bvr052306"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.04.2006 – 2 BvR 523/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-04/2-bvr-523-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Februar 2006 - I Ws 63/06\n- und der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 3. Februar 2006 - 11 KLs 4/05 -\nverletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2\ndes Grundgesetzes.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\n\n                                       1/10","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/121","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"121","label":"§ 121 StPO","mentions":7},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93b","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93b","label":"§ 93b BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/94","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"94","label":"§ 94 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:54:49.659209+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}