{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060402_2bvr025506","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060402.2bvr025506","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-04-02","aktenzeichen":"2 BvR 255/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 255/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.       der Frau L...,\n\n2.       des Herrn L...,\n\n3.       des Herrn Dr. L...,\n\n4.       des Herrn Dr. L...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Cohnitz und Dr. Langhein,\n                   Grindelallee 180, 20144 Hamburg -\ngegen a) die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2005 - 614\n         Qs 48, 49, 51, 54, 55/05 -,\n\n      b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 13. September 2005, 8.\n         April 2005 und 12. Januar 2005 - 162 Gs 31/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein         1\nAnnahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie\ndient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten der Beschwerdeführer; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n 1. Soweit sich die Beschwerdeführer zu 3. und 4. auch gegen den Beschluss des      2\nLandgerichts vom 9. Dezember 2005 - 614 Qs 55/05 - wenden, fehlt es an der eigenen Betroffenheit; denn mit diesem Beschluss wurde allein die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 2. zurückgewiesen, die sich gegen die Beschlagnahme ihnen gehörender Gegenstände richtete.\n\n\n                                       1/5\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde genügt nur insoweit den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG), als sich die Ausführungen auf die unterbliebene\nDatenlöschung und Herausgabe der 12 DVD-Datenträger beziehen. Darüber hinaus\nist das Vorbringen - auch bei Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen - zu pauschal. Der Beschwerdeführer ist gehalten, mit seinem Vorbringen die Zielrichtung seiner Verfassungsbeschwerde deutlich zu machen und kann keine Überprüfung durch\ndas Bundesverfassungsgericht gewissermaßen ins Blaue hinein unter allen denkbaren Gesichtspunkten erwarten (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts      vom      2. März    2006       –   2     BvR      2099/04      –,\nwww.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen). Die Beschwerdeführer beschränken sich in ihrer Verfassungsbeschwerde auf Ausführungen zur bemängelten\nDatenspeicherung und zur unterbliebenen Herausgabe der Datenträger.\n\n 3. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2                 4\nBVerfGG).\n\n a) Dem Vortrag der Beschwerdeführer ist nicht zu entnehmen, dass sie einen förmlichen Antrag auf Datenlöschung und Herausgabe der 12 DVD-Datenträger an die\nStaatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren führt, gerichtet hätten. Sie vollzieht\ndie bei Aufhebung einer Beschlagnahmeanordnung vor Anklageerhebung notwendigen Maßnahmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 98 Rn. 30; Schäfer, in:\nLöwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1.10.2003, § 98 Rn. 65).\n\n b) Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft erscheint, ob eine Entscheidung über        6\ndie Datenlöschung und Herausgabe der DVD-Datenträger in den angegriffenen Beschlüssen überhaupt getroffen wurde, ist jedenfalls die Einlegung des Rechtsbehelfs\ngemäß §§ 23 ff. EGGVG unterblieben.\n\n aa) Geht es dem Betroffenen nach Herausgabe der Beweismittel darum, den Zugriff          7\nder Ermittlungsbehörden auf die von ihnen gespiegelten Datenbestände zu unterbinden, steht ihm seit Inkrafttreten des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (BGBl I\n2000 S. 1253) gemäß § 489 Abs. 2 StPO ein Anspruch auf Datenlöschung zur Seite,\nwenn die Speicherung der Daten unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass deren Kenntnis für den jeweils gesetzlich bezeichneten\nZweck nicht mehr erforderlich ist. Diese auf die Aufhebung der Informationsfunktion\nzielende Regelung korrespondiert mit der strengen Zweckbindung des Datenzugriffs\nsowie mit der gesetzlich geregelten Bindung der Befugnis zur Informationsspeicherung und -verarbeitung gemäß § 483 StPO an den verfahrensbezogenen Erhebungszweck (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 <1922>; BTDrucks 14/1484\nS. 34; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1.9.2001, § 483 Rn. 4 und\n§ 489 Rn. 5). Danach hat eine Prüfung stattzufinden, ob die gespeicherten Daten\nnoch für den auf das konkrete Verfahren bezogenen Ermittlungszweck erforderlich\nsind oder nach den §§ 483 ff. StPO eine weitere Grundlage für die Fortdauer der\nSpeicherung gegeben ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die\n\n\n\n                                          2/5\n\n§§ 483 ff. StPO in allen Abschnitten des Strafverfahrens auch auf die Dateien anwendbar sind, die von den Ermittlungsbehörden aufgrund der Auswertung beschlagnahmter Beweismittel erstellt wurden (vgl. BTDrucks 14/1484 S. 1 f., 31 f.).\n\n  bb) Kommt die Staatsanwaltschaft einem auf Datenlöschung gerichteten Antrag            8\nnicht nach, so ist hiergegen der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff.\nEGGVG eröffnet (vgl. Franke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003,\n§ 489 Rn. 7; Hilger, a.a.O., § 489 Rn. 16, sowie zu entsprechenden Begehren bezogen auf gefertigte Ablichtungen von Schriftstücken OLG Stuttgart, NJW 1977,\nS. 2276 <2277>; OLG Frankfurt am Main, NJW 1999, S. 73; Schoreit, in: Karlsruher\nKommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 23 EGGVG Rn. 49; Meyer-Goßner, StPO,\n48. Aufl. 2005, § 23 EGGVG Rn. 15; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 23 EGGVG\nRn. 101; in diese Richtung auch Böttcher, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,\nStand: 1.8.1998, § 23 EGGVG Rn. 27 f.). Bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Die Auffassung, es sei auch eine entsprechende Anwendung von § 161 a\nStPO zu erwägen (vgl. Hilger, a.a.O., § 489 Rn. 16, §§ 23 ff. EGGVG oder § 161 a\nStPO) ist - soweit ersichtlich - vereinzelt geblieben. Welchen Rechtsbehelf der Beschwerdeführer zu wählen hat, bedarf überdies keiner endgültigen Entscheidung\ndurch das Bundesverfassungsgericht, denn dem Beschwerdeführer ist die Beschreitung eines Rechtswegs grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn die Zulässigkeit\ndes Rechtsmittels unterschiedlich beurteilt werden kann (vgl. BVerfGE 68, 376\n<379 f.>; 91, 93 <106>).\n\n cc) Da es den Beschwerdeführern im Kern nicht um die Herausgabe beschlagnahmter Beweismittel, sondern um die Löschung der kopierten Dateien geht, kann\ndahinstehen, ob für die Durchsetzung des auf Beweismittel bezogenen Herausgabeanspruchs nach Erlöschen oder Aufhebung der Beschlagnahme zunächst das Amtsgericht gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog anzurufen ist, weil es sich insoweit\nauch um Modalitäten der Beschlagnahme handeln könnte (so Schäfer, a.a.O., § 98\nRn. 65 und Rn. 73; Hoffmann/Knierim, NStZ 2000, S. 461 <463>; ähnlich FG Bremen, EFG 1999, S. 1092: Finanzrechtsweg nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens) oder ob insoweit mit Blick auf die Rechtswegverweisung in § 40 Abs. 2 Satz 2\nVwGO für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung die Zivilgerichte zuständig sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1990, S. 202; OLG Stuttgart, NStZ 1989, S. 39;\nLG Mannheim, NStZ-RR 1998, S. 113).\n\n  4. Werden Einwände gegen Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren erhoben,             10\ndas sich gegen einen anderen richtet, und der Ausspruch eines Beweisverwertungsverbotes begehrt, bedarf es besonderer Darlegungen, ob und inwiefern eine strafrechtlich nachteilige Verwertung der Beweismittel zu Lasten der Drittbetroffenen zu\nbefürchten steht. Daran fehlt es hier. Die Entscheidung über die Verwertbarkeit eines\ngewonnenen Beweismittels bedarf regelmäßig einer Abwägung zwischen den\nschutzwürdigen Belangen des Betroffenen und dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung (vgl. BVerfGE\n\n\n                                         3/5\n\n34, 238 <248 ff.>; 80, 367 <375 f.>; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Einl.\nRn. 55 m.w.N.; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, vor § 94\nRn. 9 m.w.N.). Dabei ist auch die Problematik der so genannten Fernwirkung von\nBeweisverwertungsverboten zu bedenken, bei der es darum geht, ob bestimmte Beweismittel, wenn auch nicht für die Führung des Strengbeweises im Hauptverfahren,\nso doch als Ansätze für weitere Ermittlungen dienen können (vgl. dazu Nack, a.a.O.,\nRn. 10 m.w.N). Auch dies wollen die Beschwerdeführer ausschließen. Ohne Kenntnis der Verwendungsweise der Beweismittel sowie von Art und Schwere der möglicherweise aufzuklärenden Taten kann eine Abwägungsentscheidung über die Verwertung von Verfassungs wegen nicht im Voraus getroffen werden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 11\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. April 2006 - 2 BvR 255/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                2. April 2006 - 2 BvR 255/06 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060402_2bvr025506.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060402.2bvr025506\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/04/rk20060402_2bvr025506.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-02/2-bvr-255-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 483","ref_norm":"483","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161a","ref_norm":"161a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 489","ref_norm":"489","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/04/rk20060402_2bvr025506.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/04/rk20060402_2bvr025506.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-04-02/2-bvr-255-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/04/rk20060402_2bvr025506.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:49.417946+00:00"}}