{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060331.1bvr184005","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"1 BvR 1840/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1840/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn T ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter Rauscher und Koll.,\n                   Ludwig-Eckert-Straße 10, 93049 Regensburg -\ngegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsvom 13. Juni 2005\n      - 22 CE 04.1473 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund   hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Haas,\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den hilfsweise gestellten Antrag\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht\nzur Entscheidung angenommen.\nDamit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer beantragte bei der Stadt S. im November 2003, ihm die gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit\nfesten Gewinnquoten zu erteilen. Nach einem Hinweis der Stadt, dass die Tätigkeiten\neiner gewerberechtlichen Ausübung wegen des in Bayern bestehenden staatlichen\nWettmonopols nicht zugänglich seien, erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit, hilfsweise auf Verpflichtung\nzur Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln gewerblicher Sportwetten. Zudem stellte er nach § 123 VwGO einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies lehnte das Verwaltungsgericht wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der\n\n\n                                          1/4\n\nVerwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangele es sowohl am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch einen Anordnungsgrundes. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auch keinen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Erlaubniserteilung\noder vorläufige Duldung.\n\n  Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen     2\nVerfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3\nAbs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Er ist insbesondere der Auffassung,\ndass ihm angesichts einer unklaren Rechtslage und uneinheitlichen Rechtsprechung\njedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Möglichkeit zur Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten eröffnet werden müsse.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass über den hilfsweise gestellten Antrag        3\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur\nEntscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG\nnicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die\nVerfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, inwieweit das Verbot der Veranstaltung gewerblicher Sportwetten durch private Wettunternehmer und deren Vermittlung\nmit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom\n28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -). Danach ist das im Freistaat Bayern bestehende\nSportwettmonopol zwar aufgrund seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen\nAusgestaltung nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar und der Gesetzgeber bis zum\n31. Dezember 2007 verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten\nunter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben neu zu regeln. Bis zu einer\nNeuregelung bleibt die bisherige Rechtslage allerdings mit der Maßgabe anwendbar,\ndass der Freistaat Bayern einerseits unverzüglich damit beginnen muss, das bestehende Wettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und\nBekämpfung der Wettsucht auszurichten; andererseits darf das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten,\ndie nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden unabhängig davon, ob in der\nÜbergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden.\n\n  Da die Rechtslage in Bayern danach mit den genannten Maßgaben bis zu einer           5\nNeuregelung weiter anzuwenden ist, bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg\n(vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -,\nUmdruck S. 73 f.). Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit der angegriffene Beschluss mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG\nvereinbar ist. Denn auch bei Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der\n\n\n                                         2/4\n\nSache an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen dieses Grundrecht\nkönnte dem der gerügten Grundrechtsbeschwer zugrunde liegenden Begehren des\nBeschwerdeführers, jedenfalls einstweilen gewerbliche Sportwetten veranstalten und\nvermitteln zu dürfen, nicht entsprochen werden, da dies nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als verboten angesehen werden darf. Insoweit ist aufgrund\nentsprechender öffentlicher Verlautbarungen der zuständigen Stellen des Freistaats\nBayern davon auszugehen, dass schon während der Übergangszeit bis zu einer\nNeuregelung eine konsequente Ausrichtung der vom Freistaat Bayern veranstalteten\nSportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Begrenzung der Wettsucht stattfinden wird (vgl. Pressemitteilung Nr. 112/06 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. März 2006; Pressemitteilung Nr.066/2006 des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom 28. März 2006; Aktuelle Mitteilung der\nStaatlichen Lotterieverwaltung vom 28. März 2006, www.lotto-bayern.de).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt, wird        7\nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40\nAbs. 3 GOBVerfG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                 8\n\n                Haas                 Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n31. März 2006 - 1 BvR 1840/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                31. März 2006 - 1 BvR 1840/05 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060331_1bvr184005.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060331.1bvr184005\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-31/1-bvr-1840-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-31/1-bvr-1840-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:48.822135+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-03-31/1-bvr-1840-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-03-31","dockets":["1 BvR 1840/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060331.1bvr184005","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060331.1bvr184005"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006 – 1 BvR 1840/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-31/1-bvr-1840-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den hilfsweise gestellten Antrag\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht\nzur Entscheidung angenommen.\nDamit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"StGB/284","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"284","label":"§ 284 StGB","mentions":1},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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