{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060331.1bvr177101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"1 BvR 1771/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1771/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau L ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Robert G. Brehm und Koll.,\n                   Steinmetzstraße 9, 65931 Frankfurt -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 9/00\n   -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2000 -\n   2 S 1859/99 -,\n\nc) das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. März 1999 - 1 K 269/99 -,\n\nd) den Gebührenbescheid der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg vom 2. Juni\n   1998 - ZSA 1.7 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar\n   1999 - ZSA-7321.1 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Haas\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende.\n\n                                        I.\n 1. Die Beschwerdeführerin, eine Zweitstudentin, wendet sich gegen die Erhebung    2\nvon Studiengebühren für Langzeitstudierende nach dem baden-württembergischen\n\n\n\n                                        1/8\n\nLandeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173). Mit diesem Gesetz führte das Land Baden-Württemberg als erstes Bundesland Studiengebühren für Langzeitstudierende ein (zur Ausgestaltung der Regelung im Einzelnen\nvgl. den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 1750/01 unter I.).\n\n  Durch Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Dezember          3\n1999 (GBl S. 517) wurde das Landeshochschulgebührengesetz weiterentwickelt und\nunter anderem ein erhöhtes Bildungsguthaben für Zweitstudien eingeführt, wenn die\nAbschlüsse beider Studiengänge für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind oder ein weit überdurchschnittlicher Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird. Des Weiteren wurde eine Härtefallregelung eingeführt,\nwonach die Gebühr in begründeten Einzelfällen erlassen werden kann.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin studierte von 1989 bis 1996 Biologie und schloss mit einem Diplom ab. Da sie den Arbeitsmarkt für Biologen ungünstig fand, entschloss sie\nsich zu einem Zweitstudium der Medizin. Nach Zulassung durch die Zentralstelle für\ndie Vergabe von Studienplätzen studierte sie seit dem Wintersemester 1996/97 bei\nder Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Universität Freiburg. Diese erhob von\nder Beschwerdeführerin für das Wintersemester 1998/99 mit dem angegriffenen Bescheid eine Studiengebühr von 1.000 DM wegen verbrauchten Bildungsguthabens.\nWiderspruch, Klage, Berufung und Revision der Beschwerdeführerin blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\n Die Rüge, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, bleibe     5\nohne Erfolg. Der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs, der das Abgabenrecht dem 2. und das Hochschulrecht dem 9. Senat zuweist, sei mit seiner\nSchwerpunktregelung hinreichend bestimmt. Der 2. Senat habe ohne Verstoß gegen\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Abgabe des Falles an den 9. Senat abgelehnt.\n\n Die Vorschriften des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes vom 5. Mai 1997 seien mit höherrangigem, revisiblem Recht vereinbar.\n\n Der Landesgesetzgeber habe von seiner Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht. Das Landeshochschulgebührengesetz stehe mit Art. 12 Abs. 1 GG\nim Einklang. Die Regelung über die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Auch dass für Zweitstudien kein erweitertes Bildungsguthaben eingeräumt werde, sei in Anbetracht der Begrenztheit staatlicher Ressourcen nicht zu\nbeanstanden.\n\n  Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, dass Studienzeiten an ausländischen Hochschulen auf das Bildungsguthaben nicht angerechnet würden. Die\nStudiengebühr sei auch abgabenrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gleichheitssatz\nsei auch nicht dadurch verletzt, dass eine Gebühr in einheitlicher Höhe ohne Diffe-\n\n\n\n                                         2/8\n\nrenzierung nach Semesterzahl oder Studienfach erhoben werde.\n\n  Das Landeshochschulgebührengesetz entfalte keine dem Rechtsstaatsprinzip widersprechende Rückwirkung. Es handle sich um eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich zulässig sei.\n\n  3. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung           10\nihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 und Art. 101 Abs.\n1 Satz 2 GG durch die gerichtlichen Entscheidungen und die vorausgegangenen Bescheide, mittelbar wendet sie sich gegen § 2 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2,\nAbs. 2 LHGebG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 1997.\n\n  a) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass Studienzeiten an ausländischen Hochschulen sich auf das Bildungsguthaben nicht mindernd auswirkten. Es\nliege ferner ein Verstoß gegen abgabenrechtliche Grundsätze vor. Die angegriffene\nGebühr sei eine Verleihungsgebühr. Die öffentliche Leistung der Schaffung und Unterhaltung von Hochschulen sei Selbstzweck des Staates, nicht individuell zurechenbarer Vorteil der Studierenden. Individuell zurechenbar sei lediglich der Sondervorteil, an dieser öffentlichen Ressource teilhaben zu dürfen. Dann sei im Rahmen der\nÄquivalenzprüfung der Wert des Rechts zur Nutzung der Hochschule maßgeblich.\nEin finanzieller Vorteil der Studierenden sei aber nicht ersichtlich.\n\n b) Zu Art. 12 Abs. 1 GG führt die Beschwerdeführerin aus, das Bundesverwaltungsgericht habe unzulässig zwischen der Belastung durch die Gebühr und der Belastung\ndurch die Verhaltenssteuerung unterschieden. Es liege ein einheitlicher Eingriff in\ndas durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Teilhaberecht vor, das auch für Zweitstudierende gelte, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden könne.\n\n  c) Außerdem verstoße die Gebührenregelung gegen das in Art. 20 GG verankerte             13\nVertrauensschutzprinzip. Sie enthalte eine unzulässige echte Rückwirkung für Studierende, die ihr Studium vor dem Tag des Gesetzesbeschlusses aufgenommen hätten. Die Rückwirkung sei auch dann verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen,\nwenn man sie als unechte qualifiziere. Der Gesetzgeber habe mit der kurzen Übergangsregelung das schutzwürdige Vertrauen der Studierenden, das begonnene Studium ohne Gebührenlast weiterführen zu können, nicht angemessen gewürdigt. Die\nBefreiungstatbestände des § 5 Nr. 1 und 3 LHGebG seien für Zweitstudierende entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu eng und schlössen Fälle der\nAufnahme eines Zweitstudiums aus wissenschaftlichen oder beruflichen Gründen\naus.\n\n  d) Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG macht die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend, der Landesgesetzgeber habe mit dem Landeshochschulgebührengesetz seine\nGesetzgebungskompetenz überschritten. Der Bundesgesetzgeber habe den Hochschulzugang von Zweitstudierenden kraft seiner Rahmenkompetenz bereits in § 32\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der\nFassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl I S. 1170) geregelt. Der Lan-\n\n\n\n                                           3/8\n\ndesgesetzgeber dürfe die dort in begrenztem Umfang gewährte Möglichkeit von\nZweitstudien nicht durch weitere Hürden in Form von Gebühren unterlaufen. Er habe\nauch seine Pflichten gegenüber den anderen Bundesländern verletzt, indem er dort\nabgeleistete Semester ohne Abstimmung bildungsguthabenmindernd anrechne. Es\nliege auch ein Widerspruch in der Rechtsordnung vor, wenn in einem Bundesland\nStudiengebühren erhoben würden, in anderen dagegen nicht. Schließlich sei die angegriffene Regelung nicht mit der Finanzverfassung vereinbar. Die Gebühr sei wie\neine Steuer voraussetzungslos geschuldet, da sie nicht davon abhänge, ob der Studierende irgendwelche Leistungen der Hochschule tatsächlich in Anspruch nehme.\n\n  e) Es liege ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Die Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofs sei zu unbestimmt, da sie den unbestimmten\nRechtsbegriff \"Schwerpunkt\" mit dem ebenfalls unbestimmten Begriff \"eindeutig\" verbinde. Der Schwerpunkt des Falles liege außerdem im Hochschulrecht, weshalb\nnach der Geschäftsverteilung der 9. Senat hätte entscheiden müssen.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf,\ndie sich nicht anhand der vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäbe beantworten lassen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Die Kammer verweist dazu\nauf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren\n1 BvR 1750/01 unter II. 1.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von            18\nin § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n a) Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG        19\nverletzt.\n\n aa) Die Verpflichtung zur Zahlung einer Langzeitstudiengebühr gemäß § 1 Abs. 2           20\nLHGebG greift, wie die Kammer in ihrem zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR\n1750/01 ergangenen Beschluss vom heutigen Tage näher ausgeführt hat (vgl. dort\nunter II. 2. a bb), in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Funktion als Eingriffsabwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.\n\n bb) Die Gebührenregelung ist jedoch formell rechtmäßig erlassen, durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig.\n\n (1) Eine die Wahrnehmung der Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs.              22\n1 GG hindernde Rahmenregelung des Bundes ist nicht ersichtlich. § 32 Abs. 2 Satz 1\n\n\n                                          4/8\n\nNr. 5, § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 HRG betreffen die Berücksichtigung von Zweitstudienbewerbern bei der Festlegung von Hochschulzugangsquoten durch Sonderkontingente. Dahinter steht der Gedanke, dass Zweitstudien zwar möglich sein sollen, im\nHinblick auf die angemessene Verteilung von Lebenschancen aber stärker begrenzt\nwerden dürfen als Erststudien (vgl. BVerfGE 43, 291 <364 f.>; 62, 117 <147>). Durch\ndiese Regelung ist der Landesgesetzgeber nicht gehindert, Zweitstudierende zusätzlich dadurch zu belasten, dass er bei anderen Regelungsmaterien als der Hochschulzugangsquote den genannten Rechtsgedanken ebenfalls zum Tragen bringt.\n\n  Auch eine Verletzung des Grundsatzes bundesfreundlichen Verhaltens hat das             23\nBundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Ein Verstoß\ngegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz missbräuchlich Gebrauch gemacht wurde (vgl. BVerfGE 81, 310 <337>). Die Feststellung\ndes Bundesverwaltungsgerichts, der Landesgesetzgeber habe mit Verdrängungseffekten nicht rechnen müssen, ist in Anbetracht der fortbestehenden regelmäßigen\nGebührenfreiheit des Erststudiums vertretbar. Eine Beschränkung der Wahrnehmung der Landesgesetzgebungskompetenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Abschaffung der Studiengebühren im Jahre 1970 länderübergreifend\nabgestimmt wurde.\n\n  Die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes sind auch mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) vereinbar. Die Studiengebühr wird\ngemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 LHGebG als Gegenleistung für das Studium an den Einrichtungen einer Hochschule oder Berufsakademie erhoben. Die Qualifizierung als Gebühr entfällt nicht dadurch, dass der Studierende auf die Inanspruchnahme seines\nRechts verzichtet.\n\n  (2) Die Gebührenregelung ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Einführung der Gebührenpflicht\nfür Langzeitstudierende den Zweck, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen zu verbessern. Sie soll als Steuerungsinstrument für ein zielgerichtetes Studium dienen,\num dadurch die Studienzeiten zu verkürzen und die Ressourcen der Hochschulen zu\nschonen. Darüber hinaus soll sie zur Finanzierung der Inanspruchnahme der Hochschulen beitragen (vgl. LTDrucks 12/1110, S. 1).\n\n  (3) Die Erhebung einer Langzeitstudiengebühr ist zur Erreichung des angestrebten       26\nZwecks der Verhaltenslenkung geeignet. Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern\n(vgl. BVerfGE 81, 156 <192> m.w.N.). Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen,\ndass diese Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellt, ihr Studium schneller zu beenden. Dies gilt auch für Zweitstudierende. Die Gebührenregelung wird darüber hinaus die Überlegung der Studierenden verstärken, ob\nsie für ihre berufliche Zukunft ein weiteres Studium absolvieren wollen.\n\n (4) Der Gesetzgeber durfte auch, wie im Näheren in dem das Verfahren 1 BvR              27\n1750/01 betreffenden Beschluss der Kammer vom heutigen Tage ausgeführt ist (vgl.\n\n\n                                          5/8\n\ndort unter II. 2. a cc [3]), die Erforderlichkeit der Langzeitstudiengebühren zur Erreichung des verfolgten Zwecks bejahen und die Regelung auch für Zweitstudierende\nals zumutbar ansehen.\n\n Allerdings wird das gemäß Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und           28\ndem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen (vgl. BVerfGE 33, 303 <330 ff.>) durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ermöglicht auch die\nAusbildung zu einem weiteren Beruf und somit auch die Aufnahme eines Zweitstudiums (vgl. BVerfGE 43, 291 <363>; 62, 117 <146>). Das Landeshochschulgebührengesetz in der zur verfassungsrechtlichen Überprüfung stehenden Fassung vom 5.\nMai 1997 räumt für Zweitstudiengänge kein erhöhtes Bildungsguthaben ein. Im Gegensatz zu Erststudiengängen wird die Gebührenregelung für Zweitstudierende angesichts des regelmäßig weitgehend verbrauchten Bildungsguthabens schon in früheren Semestern Geltung beanspruchen. Auch unter Berücksichtigung der\nAusnahmeregelungen in § 5 LHGebG wird ein kostenfreier Abschluss eines Zweitstudiums praktisch kaum möglich sein. Das ist für die Betroffenen jedoch nicht unzumutbar (vgl. hierzu BVerfGE 85, 337 <346>; 94, 327 <390>).\n\n  Grundsätzlich ist es gerechtfertigt, Zweitstudienbewerbern weitergehende Beschränkungen und Belastungen aufzuerlegen, als sie für Erststudienbewerber gelten;\ndenn sie hatten durch ihr Erststudium bereits Anteil an den nur begrenzt vorhandenen Ausbildungsressourcen und an der Verteilung der Berufschancen (vgl. BVerfGE\n43, 291 <364 f.>; 62, 117 <147>). Diese Wertung kann auch als Rechtfertigung für eine Gebührenregelung herangezogen werden, die unter anderem den Zweck verfolgt,\ndie Nutzung von Hochschulressourcen zu effektivieren. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundrechts der Berufsfreiheit kann es jedoch verfassungsrechtlich geboten sein, in Fällen, in denen der angestrebte Beruf den Abschluss einer weiteren\nHochschulausbildung zwingend erfordert, sicherzustellen, dass das Zweitstudium\nnicht aus finanziellen Gründen aufgegeben werden muss. Dies kann durch eine Erhöhung des Bildungsguthabens oder über eine Härtefallregelung erfolgen. Beides\nsieht das Landeshochschulgebührengesetz in der zur verfassungsrechtlichen Überprüfung stehenden Fassung vom 5. Mai 1997 zwar nicht vor. Erst mit Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Dezember 1999 wurde ein erhöhtes\nBildungsguthaben für Zweitstudiengänge und eine Härtefallregelung eingefügt. Die\nVerwaltungsgerichte haben in Härtefällen jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für\nanwendbar erklärt.\n\n (5) Aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Erhebung der Langzeitstudiengebühr unzumutbar sei, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre.\n\n Wie auch das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, liegt eine unechte             31\nRückwirkung vor, weil die Minderung des Bildungsguthabens lediglich für die tatbe-\n\n\n\n                                           6/8\n\nstandlichen Voraussetzungen der Pflicht zur Entrichtung der Gebühr von Bedeutung\nist. Die unecht rückwirkende Regelung wird den Anforderungen gerecht, die von Verfassungs wegen an derartige Vorschriften zu stellen sind (vgl. dazu im Einzelnen den\nim Verfahren 1 BvR 1750/01 ergangenen Beschluss der Kammer vom heutigen Tage\nunter II. 2. a cc [4] [b]). Sie ist für die Beschwerdeführerin auch zumutbar.\n\n Die Übergangsfrist des § 6 Abs. 1 LHGebG wird in vielen Fällen zwar nicht ausreichend sein, ein begonnenes Zweitstudium kostenfrei zum Abschluss zu bringen. Da\ndie bei In-Kraft-Treten des Gesetzes immatrikulierten Zweitstudierenden aber bereits\neine akademische Vollausbildung gebührenfrei absolvieren konnten, stellt es sich\ngrundsätzlich nicht als unangemessen dar, sie nach Ablauf der Übergangsfrist finanziell an den Kosten ihres Zweitstudiums zu beteiligen. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundrechts der Berufsfreiheit kann es jedoch auch hier verfassungsrechtlich geboten sein, in Fällen, in denen fehlende finanzielle Mittel zur Aufgabe des\nZweitstudiums zwingen würden, Härten durch eine Härtefallregelung aufzufangen,\ndie im Einzelfall eine Gebührenbefreiung, -ermäßigung oder –stundung aufgrund einer zu treffenden Ermessensentscheidung zumindest für die Regelstudienzeit des\nZweitstudiums zulässt.\n\n  Durch das Fehlen einer solchen Härtefallregelung im Landeshochschulgebührengesetz in der zur verfassungsrechtlichen Überprüfung stehenden Fassung vom 5. Mai\n1997 ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht beschwert; denn bereits mit einem\nSchreiben der Universität wurde sie darauf hingewiesen, dass sie - unabhängig von\neinem bereits eingelegten Widerspruch - nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO einen\nAntrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühr wegen besonderer Härte stellen kann.\nDies wurde von den Verwaltungsgerichten bestätigt. Auch der aus § 90 Abs. 2\nBVerfGG folgende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass zunächst von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.\n\n (6) Die Langzeitstudiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung          34\nverfolgten Zwecken sowie der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen. Die\nKammer nimmt dazu auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage zu\nder Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1750/01 Bezug (vgl. dort II. 2. a cc [4] [c]).\n\n b) Wie sich aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt (vgl. II. 2. b und c), ist die     35\nBeschwerdeführerin schließlich nicht in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt\nund auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu\nverneinen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                      36\n\n                 Haas                   Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n31. März 2006 - 1 BvR 1771/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                31. März 2006 - 1 BvR 1771/01 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060331_1bvr177101.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060331.1bvr177101\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-31/1-bvr-1771-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-31/1-bvr-1771-01","retrieved":"2026-07-10 10:54:48.654181+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-03-31/1-bvr-1771-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-03-31","dockets":["1 BvR 1771/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060331.1bvr177101","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060331.1bvr177101"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006 – 1 BvR 1771/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-31/1-bvr-1771-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":4},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/104a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104a","label":"Art 104a GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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