{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060316_2bvr095402","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060316.2bvr095402","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"2 BvR 954/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 954/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Hamm und Koll.,\n                   Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2004 - 2 StR 480/03\n         -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. Juli 2003 - 9 KLs 9 Js\n          26229.2/93 -,\n\n       c) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2003 - 2 StR 23/03\n          -,\n\n       d) das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. Oktober 2002 - 1 KLs 502-9\n          Js 26229.2/93 -,\n\n       e) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2002 - 2 StR 55/02\n          -,\n\n       f) das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. September 2001 - 2 KLs\n          502-9 Js 26229.2/93 -,\n\n       g) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1997 - 2 StR 270/\n          97 -,\n\n       h) § 96 Nr. 4 AMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 13 AMG\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestimmtheit von § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, die    1\nVerwertbarkeit bei nicht verfassungskonformen Durchsuchungsmaßnahmen gewonnener Beweise, die Frage der überlangen Dauer von Strafverfahren und die richterli-\n\n\n                                        1/9\n\nche Besetzung von Auffangspruchkörpern bei Ergänzung der Geschäftsverteilung\nnach Zurückweisung der Strafsache durch das Revisionsgericht an das Tatgericht\ngemäß § 354 Abs. 2 StPO.\n\n                                          I.\n  1. Die Strafverfolgungsbehörden erwirkten im November 1993 gegen den Beschwerdeführer einen unter anderem auf Durchsuchung der ihm gehörenden Räumlichkeiten gerichteten richterlichen Beschluss. Der Beschwerdeführer war Beschuldigter eines wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\ngeführten Ermittlungsverfahrens. Der Durchsuchungsbeschluss wurde im Juli 1994\nvollstreckt. Bei dem Beschwerdeführer konnten die chemischen Substanzen Methyl-Methaqualon und MBDB sichergestellt werden. Beide Substanzen waren zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht in der Anlage I zu § 1 BtMG als Betäubungsmittel aufgeführt. Am 6. Februar 1995 erhob die Staatsanwaltschaft wegen der\nsichergestellten chemischen Substanzen Anklage wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz.\n\n  Nachdem das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst abgelehnt           3\nhatte, fand auf Anordnung des Oberlandesgerichts die Hauptverhandlung gegen den\nBeschwerdeführer im Februar 1997 statt. Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer frei. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil hatte\nErfolg. Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 3. Dezember 1997, dass\ndie beim Beschwerdeführer sichergestellten chemischen Substanzen - entgegen der\nAuffassung des Landgerichts - als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG\nanzusehen seien.\n\n  Obwohl die Verfahrensakten nach Durchführung des Revisionsverfahrens dem               4\nLandgericht bereits im Januar 1998 wieder vorlagen, fand die neue Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer erst im September 2001 statt. Nunmehr verurteilte\ndas Landgericht den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 26. April 2002 das Urteil im Strafausspruch auf und\nverwies die Sache insoweit zu neuerlicher Verhandlung an das Landgericht zurück.\n\n Die dritte Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer fand im Oktober 2002             5\nstatt. Das Landgericht verurteilte diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Auch die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevision des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil hatte wiederum Erfolg. Mit Beschluss vom 19. März 2003 hob der Bundesgerichtshof den Strafausspruch erneut\nauf. Entgegen ausdrücklichen Vorgaben im Beschluss vom April 2002 - so der Bundesgerichtshof - habe das Landgericht die Auswirkungen der inzwischen eingetretenen Verfahrensdauer auf die Strafbemessung nicht hinreichend konkretisiert.\n\n Die Sache wurde wiederum an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Da die dorti-          6\n\n\n                                          2/9\n\nge Geschäftsverteilung keinen Spruchkörper vorsah, der für die Bearbeitung von\nStrafsachen nach deren dritter Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof zuständig gewesen wäre, beschloss das Präsidium des Landgerichts die Einrichtung\neiner Auffangstrafkammer unter namentlicher Benennung der dieser Kammer angehörenden Richter. Zum Zeitpunkt der Einrichtung der Strafkammer war das Verfahren\ngegen den Beschwerdeführer die einzige Strafsache, die nach dritter Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof anhängig war. In der vierten Hauptverhandlung\ngegen den Beschwerdeführer verurteilte das Landgericht diesen wegen der Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten.\nDie Vollstreckung der Strafe setzte das Landgericht zur Bewährung aus. Die Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof verwarf sie durch Beschluss vom 3. März 2004 als unbegründet.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die verurteilenden Erkenntnisse           7\ndes Landgerichts, das Urteil des Bundesgerichtshofs und dessen Beschlüsse vom\nApril 2002, März 2003 und März 2004 sowie §§ 96 Nr. 4 AMG in Verbindung mit 2\nAbs. 1 Nr. 5 AMG und § 13 AMG.\n\n Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 2,             8\nArt. 13, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n Er trägt vor, der Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG sei, soweit er in Verbindung mit der Strafvorschrift des § 96 Nr. 4 AMG Anwendung finde, generell zu unbestimmt.\n\n Zudem habe im vorliegenden Fall § 1 Abs. 3 BtMG einer Einordnung der sichergestellten chemischen Substanzen unter die Arzneimittel entgegengestanden. Nach\ndieser Vorschrift könnten nur solche Substanzen als Betäubungsmittel eingestuft\nwerden, die keine Arzneimittel seien. Sowohl Methyl-Methaqualon als auch MBDB\nseien in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrzehnts in die Liste der Betäubungsmittel aufgenommen worden, weshalb sie nicht zugleich Arzneimittel sein könnten.\nDie Auslegung des Bundesgerichtshofs, § 1 Abs. 3 BtMG nehme nur zugelassene\nArzneimittel, um die es sich bei Methyl-Methaqualon und MBDB nicht gehandelt habe, davon aus, zugleich als Betäubungsmittel behandelt zu werden, sei mit Blick auf\ndie Gesetzgebungshistorie der Vorschrift nicht tragfähig.\n\n  Als Beweismittel hätten die in amtlichen Gewahrsam überführten Chemikalien ohnehin nicht herangezogen werden dürfen. Ihrer Verwendung im gerichtlichen Verfahren habe ein Beweisverwertungsverbot entgegengestanden. Die zu ihrer Auffindung\nführende Durchsuchungsmaßnahme habe gegen Art. 13 GG verstoßen. Der die\nMaßnahme legitimierende gerichtliche Beschluss sei zum Zeitpunkt seiner Vollstreckung bereits älter als sechs Monate gewesen.\n\n Die vierte Verhandlung vor dem Landgericht habe den Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Richter der einzurichtenden\nAuffangstrafkammer seien in Ansehung des Umstands, dass sie nur über ein Verfah-\n\n\n\n                                          3/9\n\nren zu entscheiden hatten, gleichwohl namentlich bestimmt worden.\n\n Ungeachtet dessen hätte das Strafverfahren angesichts seiner Dauer sowieso einer           13\nEinstellung zugeführt werden müssen.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.                                                 15\n\n 1. Weder die vom Beschwerdeführer angegriffenen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) noch die auf ihnen beruhenden gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.\n\n a) Die Strafvorschrift des § 96 Nr. 4 AMG ist in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG       17\nhinreichend bestimmt im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit verpflichtet den Gesetzgeber, die Tatbestandsmerkmale einer Strafvorschrift so konkret zu umschreiben, dass Tragweite\nund Anwendungsbereich des Tatbestands zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 55, 144 <152>). Der Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE\n96, 68 <97>; stRspr). Demgegenüber schützt Art. 103 Abs. 2 GG den Normbetroffenen nicht vor dem Inhalt oder dem Regelungsgehalt eines Strafgesetzes. Auch eine\nsachlich missglückte Strafbestimmung ist, gemessen an Art. 103 Abs. 2 GG, verfassungsgemäß, wenn sie nur hinreichend deutlich erkennen lässt, welches Verhalten\nsie unter Strafe stellt (vgl. BVerfGE 47, 109 <123 f.>; 105, 135 <152 ff.>).\n\n  Nach diesen Maßstäben ist § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, soweit er der Definition eines Arzneimittels in der Strafvorschrift des § 96 Nr. 4 AMG dient, hinreichend bestimmt.\nAuch der medizinisch und pharmazeutisch nicht vorgebildete Normadressat vermag\nStoffe und Substanzen dahingehend zu bewerten, ob sie geeignet sind, \"die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu\nbeeinflussen\". Damit wird die Definition des Arzneimittels nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG\nzwar zunächst sehr weit gefasst, was es erlaubt, unter den Wortlaut des Gesetzes\nStoffe und Substanzen zu subsumieren, die – wie Gifte - landläufig nicht als Medikamente angesehen werden. Diese tatbestandliche Weite ist – da das Gesetz in seinen\nVoraussetzungen klar formuliert ist - jedoch kein Problem der Normbestimmtheit,\nsondern wirft allenfalls die Frage auf, ob der materielle Inhalt der Norm einer an teleologischen Wertungen ausgerichteten einschränkenden Auslegung bedarf.\n\n b) Eine solche einschränkende – und durch die Zweckbestimmung des Arzneimittelgesetzes in § 1 AMG wohl nicht nur nahe gelegte, sondern sogar veranlasste (vgl.\nKloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand: 97. Ergänzungslieferung 2005, § 2 AMG\nAnm. 43) – Interpretation des Arzneimittelbegriffs, der das Landgericht gefolgt ist, hat\nder Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3. Dezember 1997 vorgenommen und\n\n\n                                           4/9\n\ndamit zugleich die möglichen Fälle strafbaren Verhaltens reduziert. Indem der Bundesgerichtshof grundsätzlich nur diejenigen Stoffe und Substanzen als Arzneimittel\nansehen will, die auch von der Verkehrsanschauung – ersatzweise der Wissenschaft\n- als solche bewertet werden, begrenzt er zugleich den Anwendungsbereich der\nStrafvorschrift des § 96 Nr. 4 AMG. Limitierende Wirkung hat auch sein Rückgriff auf\ndie Vorstellung des Produktherstellers in den Fällen, in denen es an einer Verkehrsanschauung (noch) fehlt. Auch das Kriterium der subjektiven Zweckbestimmung,\ndessen Notwendigkeit für eine umfassende Definition des Arzneimittelbegriffs auch in\nder wissenschaftlichen Literatur anerkannt wird (vgl. Kloesel/Cyran, a.a.O., Anm. 9),\nführt zu einer Strafbarkeitsbegrenzung, indem es Substanzen, die zwar die von § 2\nAbs. 1 Nr. 5 AMG geschilderten Wirkungsweisen aufweisen, aber nach dem Herstellerwillen nicht zum Zweck der Einflussnahme auf den menschlichen oder tierischen\nKörper eingesetzt werden sollen, dem Anwendungsbereich des § 96 Nr. 4 AMG entzieht.\n\n Zwar lässt sich dem Gesetzeswortlaut kein Hinweis auf die vom Bundesgerichtshof           21\nverwandten einschränkenden Kriterien zur Bestimmung des Arzneimittelbegriffs entnehmen. Dies führt jedoch zu keiner Verletzung des Bestimmtheitsgebots. In Konflikt\nmit Art. 103 Abs. 2 GG gerät nur die gerichtliche Normauslegung, die unter Überschreitung des Wortsinns des Gesetzes zu einer Begründung oder Verschärfung von\nStrafbarkeit führt (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>; 75, 329 <341>).\n\n  c) Auch die von den Fachgerichten vorgenommene Einordnung der beim Beschwerdeführer sichergestellten chemischen Substanzen unter die Arzneimittel begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei Stoffen, die nach dem Willen\nihres Produzenten halluzinogen bzw. wie Psychopharmaka wirken sollen, handelt es\nsich begrifflich um Arzneimittel (vgl. Kloesel/Cyran, a.a.O., Anm. 42). Dass die sichergestellten Substanzen Methyl-Methaqualon und MBDB zugleich Betäubungsmittel\nsind, steht dem nicht entgegen. Nach § 81 AMG bleiben die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes durch die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes unberührt.\nDieses von Gesetzes wegen vorgesehene Nebeneinander der Regelungen des AMG\nund des BtMG spricht – entgegen dem Beschwerdevorbringen – weniger für eine Exklusivität als vielmehr für eine Vereinbarkeit der Begriffe Arzneimittel und Betäubungsmittel (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, 5. Aufl. 2001,\n§ 1 BtMG Rn. 12).\n\n  § 1 Abs. 3 BtMG stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Zwar schließt die Verordnungsermächtigung des § 1 Abs. 3 BtMG es aus, Stoffe und Zubereitungen in die Anlagen I bis III zu § 1 BtMG aufzunehmen, bei denen es sich um Arzneimittel handelt.\nGegen die Interpretation dieser Regelung durch den Bundesgerichtshof, wonach nur\nzugelassene Arzneimittel nicht zu Betäubungsmitteln erklärt werden dürften, ist von\nVerfassungs wegen jedoch nichts zu erinnern. Diese Auslegung befindet sich im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention, durch die Formulierung \"die nicht Arzneimittel sind\" Patienten, die bestimmte Medikamente benötigen, vor überraschender\nStrafbarkeit durch Rechtsverordnung zu schützen (vgl. Stellungnahme der Bundesre-\n\n\n                                           5/9\n\ngierung zum Gesetzentwurf des BR für ein OrgKG, BTDrucks 12/989, S. 54;\nBRDrucks 74/1/90, S. 115).\n\n  Zudem überschreitet sie nicht den Wortsinn des Gesetzes. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers belegen die Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 3 BtMG,\nder mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer\nErscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) eingeführt wurde, ein\nAusschlussverhältnis von Arznei- und Betäubungsmitteln nicht. Zwar fand der von einem Bundesland im Unterausschuss des Rechtsausschusses des Bundesrats am\n18. April 1990 eingebrachte Vorschlag, den Terminus \"zugelassene Arzneimittel\"\nausdrücklich in den Wortlaut der Verordnungsermächtigung aufzunehmen, keine Zustimmung (vgl. Niederschrift der Sitzung des Unterausschusses des Rechtsausschusses des BR vom 18. April 1990, S. 47). Der Grund für die Zurückweisung des\nVorschlags ist jedoch nicht mitgeteilt. Angesichts der weiteren Gesetzeshistorie liegt\nes fern, ihn darin zu finden, dass der Gesetzgeber auch nicht zugelassene Arzneimittel von einer Aufnahme in die Anlagen I bis III zu § 1 BtMG ausnehmen wollte. In dem\nvom Bundesrat am 11. Mai 1990 beschlossenen Gesetzesentwurf findet sich eine\nEinschränkung der Verordnungsermächtigung des Bundesgesundheitsministers in\nBezug auf Arzneimittel nämlich nicht wieder. Sämtliche Stoffe und Zubereitungen\nsollten vorbehaltlos in die Anlagen I bis III zu § 1 BtMG aufgenommen werden können, sofern die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs dies erforderte (vgl. BRDrucks 74/90, S. 15, 93). Erst auf Initiative der Bundesregierung wurden\nArzneimittel hiervon ausgenommen. Zweck der gesetzlichen Einschränkung war allein der Patientenschutz, was dafür spricht, dass mit \"Arzneimitteln\" im Sinne des § 1\nAbs. 3 BtMG nur zugelassene Medikamente gemeint sind. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber auch sein Anliegen verfehlt, auf neuartige synthetische Drogen, die wegen\nihrer psychischen Wirkungen auf den Konsumenten auch den Arzneimitteln zuzurechnen sind, mit den schärferen und komplexeren Strafvorschriften des BtMG reagieren zu können (zur Intention des OrgKG vgl. BTDrucks 12/989, S. 21).\n\n  d) Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte einen Verbotsirrtum des Beschwerdeführers verneint haben. Dabei ist es unerheblich, ob die zur Tatzeit gängige Kommentarliteratur den Umgang mit sogenannten\nDesignerdrogen für straflos hielt. Mit seinem Handeln beabsichtigte der Beschwerdeführer aus seiner Sicht bestehende Strafbarkeitslücken auszunutzen. Ein solches\nVorgehen setzt die gedankliche Auseinandersetzung mit den Grenzen strafbaren\nVerhaltens voraus und schließt jedenfalls dann, wenn höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht vorliegen, die Vorstellung der Möglichkeit mit ein, sich bei einer\nFehlinterpretation der Gesetzeslage strafbar zu machen.\n\n  2. Ebenfalls erfolglos bleibt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung    26\ndes Beschwerdeführers in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung\nund auf informationelle Selbstbestimmung geltend macht. Zwar ist die gegen den Beschwerdeführer vollstreckte Durchsuchungsmaßnahme nicht mehr grundrechtskonform gewesen, da sie auf einem gerichtlichen Beschluss beruhte, der aufgrund des\n\n\n                                          6/9\n\nZeitpunkts seines Erlasses einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers\nnicht mehr rechtfertigen konnte (vgl. BVerfGE 96, 44 <54>). Auf dieser Grundrechtsverletzung beruht die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers jedoch nicht. Die rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme zog kein Verwertungsverbot nach sich. Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer\nfehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme\nführenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst bzw. willkürlich\nbegangen wurden (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 1917 <1923>).\n\n  Verfahrensverstöße dieser Art sind vorliegend nicht auszumachen. Hierbei ist zum     27\neinen zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzur \"Geltungsdauer\" erlassener Durchsuchungsbeschlüsse zum Zeitpunkt der gegen\nden Beschwerdeführer vollstreckten Maßnahme noch nicht ergangen war, was gegen einen bewusst begangenen Verfahrensfehler spricht. Zum anderen war die von\nVerfassungs wegen gebotene Frist von sechs Monaten für die Vollstreckung einer\nrichterlichen Durchsuchungsanordnung vorliegend noch nicht erheblich - sondern\nerst um zwei Monate - überschritten.\n\n 3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Ergehen einer          28\nSachentscheidung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren habe sein Recht auf\nein faires Verfahren verletzt. Die von den Justizbehörden verschuldeten Verzögerungen des Verfahrens zwangen die Gerichte noch nicht zu dessen Einstellung.\n\n  Als der gegen den Beschwerdeführer ergangene Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs, dauerte das Verfahren zwar bereits acht Jahre an. Allein die Länge eines\nStrafverfahrens ist aber für sich genommen noch kein Grund für den Staat, auf die\nDurchsetzung seines Strafanspruchs in vollem Umfang zu verzichten. Die Annahme\neines zur Einstellung führenden Verfahrenshindernisses kommt erst dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls das Absehen von einer\nVerurteilung notwendig machen. Für solche außergewöhnlichen Umstände ist zu fordern, dass das Verfahren den Beschuldigten besonderen, schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt hat, die es unverhältnismäßig erscheinen lassen, gegen ihn eine\nstrafrechtliche Sanktion zu verhängen (vgl. BVerfGK 1, 269 <280>; BVerfG, NJW\n1993, S. 3254 <3255>; NJW 2003, S. 2225 <2226>).\n\n Hier sind solche Belastungen bis zum Eintritt der Rechtskraft des Schuldspruchs       30\nnicht festzustellen. Entsprechendes gilt für das sich daran anschließende Verfahren.\nDie Fachgerichte waren daher von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, die von\nder Justiz zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen erst im Rechtsfolgenausspruch eines Sachurteils zu kompensieren. Diese Kompensation mag zwar - wie der\nBeschwerdeführer vorträgt - unter anderem wegen Nichtbeachtung des § 47 StGB\nnicht frei von Rechtsfehlern gewesen sein. Sie beruht jedoch nicht auf einer Verkennung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Positionen des Beschwerdeführers, weshalb ein korrigierendes Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts nicht angezeigt ist.\n\n\n\n                                         7/9\n\n  4. Auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus           31\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Präsidium des Landgerichts die Berufsrichter der für die\nvierte Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer neu zu bildenden Strafkammer namentlich selbst bestimmt hat. Es ist ein aus § 21 e Abs. 3 GVG zu entnehmendes Rechtsprinzip, dass der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts während des\nlaufenden Geschäftsjahres wegen zwingender Gründe durch Beschluss des Präsidiums geändert werden kann. Hierzu zählt auch der Fall, dass wegen mehrfacher Zurückverweisung einer Strafsache nach § 354 Abs. 2 StPO eine Auffangstrafkammer\ngebildet werden muss (vgl. BGH, NStZ 1981, S. 489; OLG München, JR 1978, S. 301\n<302>; OLG Schleswig, SchlHAnz 1977, S. 165). Nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts ist eine wegen Vorliegens zwingender Gründe erforderlich werdende Änderung der Geschäftsverteilung möglich, wenn sie eine abstrakte\nRegelung für eine Vielzahl möglicher zukünftiger Fälle enthält (vgl. BVerfGE 24, 33\n<54 f.>; s.a. OLG Karlsruhe, MDR 1980, S. 690 <691>). Wird dieses Erfordernis beachtet und stellt sich die Änderung nicht als sachfremd dar, ist es unschädlich, dass\nes ein bereits anhängiges Verfahren war, das zu ihr Anlass gegeben hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27.\nSeptember 2002 - 2 BvR 1843/00 -, NJW 2003, S. 345).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   32\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. März 2006 - 2 BvR 954/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                16. März 2006 - 2 BvR 954/02 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060316_2bvr095402.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060316.2bvr095402\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/rk20060316_2bvr095402.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-16/2-bvr-954-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/rk20060316_2bvr095402.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/rk20060316_2bvr095402.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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