{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060316_2bvr017006","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060316.2bvr017006","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"2 BvR 170/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 170/06 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K. ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Allgeier,\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Petrakopulos und Koll.,\n                    Kaiserring 14, 68161 Mannheim -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2006 -\n         3 Ws 14/06 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2005 - 6\n          KLs 303 Js 18831/04 -\n\nund     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2006 - 3 Ws 14/\n06 - und der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2005 - 6\nKLs 303 Js 18831/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\nArtikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n                                        1/12\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die           1\nAufrechterhaltung von Untersuchungshaft.\n\n                                         I.\n  1. a) Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und befindet sich seit   2\ndem 25. Juni 2004 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 24.\nJuni 2004 in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde dringend verdächtigt,\nseine Ehefrau in zehn Fällen vergewaltigt zu haben. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr angeführt.\n\n b) Unter dem 29. Juni 2004 erstellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht       3\nMannheim die Anklageschrift. Mit Beschluss vom 2. November 2004 eröffnete das\nLandgericht Mannheim unter Erteilung eines rechtlichen Hinweises die Hauptverhandlung. Am 4. November 2004 wurde der Beginn der Hauptverhandlung auf den\n22. November 2004 bestimmt.\n\n c) Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim fand zwischen dem 22.            4\nNovember und dem 22. Dezember 2004 an insgesamt sechs Sitzungstagen statt. Am\n22. Dezember 2004 stellte das Landgericht das Verfahren in Bezug auf fünf Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Mit Urteil vom gleichen Tage sah es den\nBeschwerdeführer der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen als schuldig an und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Zugleich beschloss es nach Maßgabe der Verurteilung\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft.\n\n d) Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein. Das vollständig abgesetzte Urteil wurde am 8. Februar 2005 auf der Geschäftsstelle niedergelegt. Das\nProtokoll der Hauptverhandlung wurde am 25. Februar 2005 fertiggestellt. Unter dem\n18. März 2005 wurde die Zustellung des Urteils verfügt. Die Verfügung wurde ausweislich eines Erledigungsvermerks am 31. März 2005 ausgeführt. Die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers ging am 5. April 2005 beim Landgericht ein. Weitere Ausführungen zur Begründung der Revision folgten unter dem 4. Mai 2005. Unter\ndem 11. Mai 2005 wurde die Vorlage der Akten nebst der beglaubigten Abschriften\ndieser Revisionsbegründung an die Staatsanwaltschaft verfügt. Die Verfügung wurde\nam 20. Juni 2005 ausgeführt. Die Revisionsbegründungen gingen am 21. Juni 2005\nbei der Staatsanwaltschaft ein. Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft zur Revisionsbegründung wurde am 28. Juni 2005 gefertigt, die zusammen mit den Akten am\n4. Juli 2005 beim Landgericht einging. Von dort wurden die Akten am 5. Juli 2005\nwiederum zum Zwecke der Weiterleitung an das Revisionsgericht der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Der Generalbundesanwalt legte die Akten mit Verfügung vom 4. August 2005 dem Bundesgerichtshof vor, wo sie am 9. August 2005 eingingen.\n\n\n\n                                        2/12\n\n  e) Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des         6\nLandgerichts mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Zur\nBegründung wurde angeführt, dass das Urteil unter Verstoß gegen § 260 Abs. 1\nStPO nach der Erteilung des letzten Wortes ohne nochmalige Beratung verkündet\nworden sei. Auch die nochmalige Unschuldsbeteuerung des Angeklagten müsse Gegenstand der Urteilsberatung sein. Sie könne mitunter so eindringlich ausfallen, dass\nsie - weil der Urteilsberatung unmittelbar vorausgehend - geeignet sei, das bisherige\nBeratungsergebnis zu beeinflussen. Auch deshalb schreibe das Gesetz in § 258 Abs.\n2 StPO vor, dass das letzte Wort dem Angeklagten gebühre.\n\n f) Die Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs an den Beschwerdeführer wurde am 25. November 2005 bewirkt. Die Akten gingen beim Landgericht Mannheim am 5. Dezember 2005 ein. Termine zur Durchführung der erneuten Hauptverhandlung sind auf den 20. bis 23. März sowie den 3. und 4. April 2006 bestimmt\nworden.\n\n 2. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 wies das Landgericht Mannheim die vom            8\nBeschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss des\nLandgerichts Mannheim vom 22. Dezember 2004 als unbegründet zurück.\n\n Ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer im Haftfortdauerbeschluss zur Last gelegten Taten bestehe auch weiterhin. Ferner liege der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Die Aufrechterhaltung und der weitere Vollzug der Untersuchungshaft seien letztlich auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Angesichts\nder Bedeutung der Sache, des Gewichts der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Schuldvorwürfe und der für den Fall der Verurteilung zu erwartenden Strafe sei\ndie Verhältnismäßigkeit weiterhin gegeben.\n\n 3. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 12. Januar 2006 als unbegründet.\n\n  Das Landgericht habe zwar übersehen, das die Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 22. Dezember 2004 in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten\ngewesen sei. Der angefochtene Beschluss könne aber als Haftprüfungsentscheidung\ngemäß § 117 Abs. 1 StPO gelten, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft inhaltlich\nangeordnet, diese ausführlich begründet und die Entscheidung den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden sei.\n\n Ein dringender Tatverdacht im Sinne des Haftbefehls vom 24. Juni 2005 bestehe für      12\ndie fünf im aufgehobenen Urteil vom 22. Dezember 2004 festgestellten Taten auf\nGrund der in der Anklageschrift bezeichneten Beweismittel. Daneben seien auch die\nAussagen in der Hauptverhandlung, wie sie im Urteil vom 22. Dezember 2004 niedergelegt seien, zur Begründung des dringenden Tatverdachts im besonderen Maße geeignet. Dem stehe die Aufhebung des Urteils nicht entgegen. Die Urteilsurkunde könne nämlich selbst im Strengbeweisverfahren der Hauptverhandlung zum Zwecke der\n\n\n\n                                         3/12\n\nTatsachenfeststellung für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage herangezogen werden.\nVor allem dürfe mit ihrer Hilfe Beweis darüber erhoben werden, wie der Angeklagte\noder ein Zeuge sich früher eingelassen habe.\n\n Als Haftgrund bestehe Fluchtgefahr aus den vom Senat für zutreffend erachteten            13\nGründen der angefochtenen Entscheidung, die auch minder schwere Maßnahmen\nnach § 116 StPO verböten.\n\n  Schließlich sei auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Hierbei werde         14\nnicht verkannt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 22. Dezember 2004 und die Zurückverweisung der Sache eine dem Staat zuzurechnende\nVerfahrensverzögerung von bislang etwa einem Jahr eingetreten sei. Derartige Fehler führten jedoch nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Haftbefehls. Vielmehr seien\ndas Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe mit dem Ausmaß\nder Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens abzuwägen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer fünf\nVerbrechen der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung dringend verdächtig sei und weiterhin mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, die jedoch vier Jahre nicht übersteigen dürfe. Demgegenüber wiege die von der Justiz verschuldete Verfahrensverzögerung nicht so schwer, dass die Fortdauer der\nUntersuchungshaft von derzeit etwa einem Jahr und sechs Monaten nicht mehr verhältnismäßig wäre.\n\n  Andere der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerungen lägen nicht vor. Das Verfahren sei mit der gebotenen Beschleunigung, zeitweise sogar besonders intensiv\nbearbeitet worden. Die nahezu vollständige Ausschöpfung der Urteilsabsetzungsfrist\nvon sieben Wochen sei im Hinblick auf den Umfang der Urteilsgründe von 54 Seiten\nund die Schwierigkeit der Beweiswürdigung, die, weil Aussage gegen Aussage gestanden habe, besonders sorgfältig abzufassen gewesen sei, nicht zu beanstanden.\nSoweit das Hauptverhandlungsprotokoll erst zwei Wochen später am 25. Februar\n2005 fertig gestellt, die Zustellung des Urteils erst am 18. März 2005 verfügt, die Verfügung erst am 31. März 2005 ausgeführt und nicht ganz zwei Monate nach der Zustellung des Urteils an den Verteidiger das nach § 347 StPO Gebotene veranlasst sowie die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht innerhalb der Wochenfrist des\n§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgelegt worden sei, lägen nur kleinere Verzögerungen\nvor, die die bis dahin als vorbildlich zu bezeichnende Verfahrensführung nicht entscheidend beeinträchtigten. Auf Grund des allein der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers, der bislang zu einer Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr geführt habe, werde das Landgericht nunmehr alles in seiner Macht stehende tun\nmüssen, um eine gerichtliche Entscheidung so zeitnah wie irgend möglich herbeizuführen.\n\n                                           II.\n 1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.                  16\n\n\n\n                                          4/12\n\n Es habe keine der Bedeutung des Freiheitsrechts und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende angemessene Güterabwägung stattgefunden. Bis zur erneuten Hauptverhandlung werde er über 21 Monate in Untersuchungshaft verbracht\nhaben. Gehe man vom ungünstigsten Fall aus, nämlich der Verurteilung wiederum zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren, und nehme man den Zwei-Drittel-Zeitpunkt des\n§ 57 Abs. 1 StGB in den Blick, verbleibe eine nur noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Mit diesen Aspekten setzten sich die Fachgerichte nicht auseinander. Außerdem habe das Oberlandesgericht kleinere Verzögerungen festgestellt. Dies betreffe die Zeit für die Absetzung des Urteils und die anschließende\nZustellung. Ebenso sei dies für die Dauer der Zustellung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs festgestellt worden. Berücksichtigt werden müsse auch, dass die\nNeuterminierung für einen Zeitraum von fünf Monaten nach der Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vorgesehen sei. Diese Verzögerungen könnten vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht als Petitessen abgetan werden.\n\n Schließlich sei auch die Fluchtgefahr nicht hinreichend begründet worden. Letztlich    18\nwerde ihm allein die Ausländereigenschaft zur Begründung der Fluchtgefahr vorgehalten. Es sei nicht zu verkennen, dass diese durchaus zu einem gesteigerten Fluchtanreiz führen könne. Bei integrierten Personen müsse jedoch eine sorgfältige Abwägung erfolgen, an der es vorliegend mangele. Er sei in Deutschland sozial integriert,\nwobei ihm auch seine Arbeitsstelle trotz der Untersuchungshaft freigehalten werde.\nÜberdies sei er Mitglied in Sportvereinen. Hinzu komme, dass seine Eltern und Geschwister ebenfalls an seinem Wohnort ansässig seien. Vor diesem Hintergrund könne ihm nicht in pauschaler Weise seine Ausländereigenschaft entgegen gehalten\nwerden.\n\n  2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         20\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93c i.V.m.\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und -\nin einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         I.\n 1. Das Rechtsinstitut der Untersuchungshaft wird durch das Spannungsverhältnis         21\nzwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung beherrscht. Die vollständige Entziehung der persönlichen Freiheit ist ein Übel, das im Rechtsstaat grundsätzlich nur dem zugefügt werden darf, der\n\n\n                                         5/12\n\nwegen einer gesetzlich mit Strafe bedrohten Handlung rechtskräftig verurteilt worden\nist. Diese Maßnahme schon gegen einen einer Straftat lediglich Verdächtigen zu ergreifen, ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Dies ergibt sich auch\naus der grundsätzlichen Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 74, 358 <371>). Eine vertretbare Lösung dieses Konflikts zweier für den Rechtsstaat gleich wichtiger Prinzipien lässt sich\nnur erreichen, wenn den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und\nzweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch\ndes noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegen gehalten wird, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt\n(vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 <347>, sowie 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53,\n152 <158 f.>).\n\n 2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entfaltet dabei in verschiedener Hinsicht       22\nWirkungen.\n\n a) Der Eingriff in die Freiheit ist zunächst nur dann hinzunehmen, wenn und soweit       23\neinerseits wegen dringenden Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des\nVerdächtigen bestehen, andererseits der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als dadurch, dass der Verdächtige vorläufig in Haft genommen wird. Weder die Schwere des Verbrechens noch die Schwere der - noch\nnicht festgestellten - Schuld rechtfertigen für sich allein die Verhaftung. Es müssen\nvielmehr stets Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme\ndes Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein\nkönnte. Ist die Untersuchungshaft zur Sicherstellung dieser Zwecke nicht mehr nötig,\nso ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (vgl. BVerfGE 19, 342 <347 ff.>; 20, 45 <49 f.>;\n36, 264 <269 ff.>).\n\n b) In Bezug auf ihre Dauer darf die Untersuchungshaft zudem nicht außer Verhältnis       24\nzu der zu erwartenden Strafe stehen (vgl. BVerfGE 20, 45 <49>). Ferner ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an\neiner wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>).\n\n  c) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der zu erwartenden Strafe eine weitere Grenze setzt. Dieser Grundsatz\nist im Zusammenhang mit von dem Angeklagten nicht zu vertretenden, sachlich nicht\nzu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen entwickelt worden (BVerfGE 20, 45 <49 f.>). Er steht damit zugleich in Zusammenhang mit\ndem Beschleunigungsgebot.\n\n aa) Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleuni-           26\n\n\n                                          6/12\n\ngungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 <195>), der das gesamte Strafverfahren umfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Mai 2001 – 37591/91 -, NJW 2002, S.\n2856 f.; Urteil vom 27. Juli 2000 – 33379/96 -, NJW 2001, S. 213 f.; Urteil vom 25. Februar 2000 – 29357/95 -, NJW 2001, S. 211 f.; BVerfGE 46, 17 <29>; 63, 45 <68 f.>;\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 <222>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S.\n3485 <3486>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005\n- 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 <76>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 <84>), verlangt,\ndass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren\nMaßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <273>).\nAn den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen\nzu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2005 -\n2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 <84 f.>; vgl. auch BGHSt 38, 43 <46>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 <532>;\nBeschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss\nvom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März\n1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs\n299/98 -, StV 2000, S. 36 <37>).\n\n bb) Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu           27\nrechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht\ndies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.\nDieser Gedanke liegt auch der gesetzlichen Regelung des § 121 StPO zu Grunde,\nder bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate nur aufrechterhalten werden darf, wenn die\nbesondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft\nrechtfertigen. Wie sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich hierbei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (BVerfGE 20, 45 <50>;\n36, 264 <271>).\n\n Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft verstößt dann gegen Art. 2 Abs. 2 Satz         28\n2 GG, wenn die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht alle möglichen und\nzumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der\ngebotenen Schnelligkeit abzuschließen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer\ndurch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. grundlegend\nBVerfGE 20, 45 <50>; sowie BVerfGE 20, 144 <148 f.>; 36, 264 <270 ff.>; 53, 152\n\n\n\n                                          7/12\n\n<161 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, StV 2000, S. 322 <323>).\n\n  3. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nin erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies\nmacht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich.\nMit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind dabei stets höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem\nGewicht der zu ahndenden Straftat kann die Fortdauer der Untersuchungshaft zwar\ntrotz kleinerer Verfahrensverzögerungen gerechtfertigt sein. Allein die Schwere der\nTat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur\nRechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen\n(vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 <2697>\nRn. 114; BVerfGE 20, 45 <50>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S.\n220 <224>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 <3487>;\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 <76 f.>).\n\n                                         II.\n  Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Während das Landgericht auf das Vorliegen von Verfahrensverzögerungen mit keinem Wort eingegangen ist, hat das Oberlandesgericht diese Frage zwar aufgegriffen. Es unterlässt aber eine hinreichende\nAnalyse der konkreten Verfahrensabläufe und berücksichtigt in der Folge nicht alle\nrelevanten Gesichtspunkte. Zudem lässt es verfassungsrechtlich einschlägige Abwägungsgrundsätze außer Acht.\n\n 1. Das Oberlandesgericht geht lediglich in pauschaler Weise von einer durch den       31\nVerfahrensfehler des Landgerichts im Rahmen der Hauptverhandlung verursachten\nVerfahrensverzögerung von einem Jahr aus, ohne die unterschiedlichen Ursachen\nder tatsächlich eingetretenen Verfahrensverzögerungen in den Blick zu nehmen. Es\nverweist zwar noch auf weitere Nachlässigkeiten in verschiedenen Zusammenhängen, die die Verfahrensführung als solche nicht beeinträchtigt hätten. Diese Ausführungen sind aber nur allgemeiner Natur. Weder wird eine Untersuchung der Ursachen noch eine Abschätzung des konkreten Umfangs dieser Verzögerungen\nvorgenommen. Dies steht mit einer sachgerechten Abwägung nicht in Einklang.\n\n a) Auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG) muss das Verfahren der Haftprü-\n\n\n                                        8/12\n\nfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30\n<65>; 63, 131 <143>). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation (vgl.\nBVerfGE 17, 108 <117 ff.>; 42, 212 <219 f.>; 46, 325 <334 f.>) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.>). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben\nsich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft\nmit deren Voraussetzungen eingehend auseinander zu setzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der\nFortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen\nihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage\nder Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, NStZ-RR\n1999, S. 12 <13> und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162;\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.). In diesem Zusammenhang hat sich das die Haftfortdauer anordnende Gericht auch zur voraussichtlichen\nGesamtdauer des Verfahrens, zu der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raume stehenden Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB - zum hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu verhalten. Diese Ausführungen müssen in\nInhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die\nAnordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und\nin sich schlüssig und nachvollziehbar sein.\n\n  Liegt in dieser Hinsicht ein Abwägungsausfall vor, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge. Gleiches hat auch für den Fall eines für das Abwägungsergebnis erheblichen Abwägungsdefizits (es wird nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge eingestellt\nwerden muss) oder einer Abwägungsdisproportionalität (Fehlgewichtung einzelner\noder mehrerer Belange) zu gelten.\n\n b) Hätte das Oberlandesgericht der danach geforderten Begründungstiefe Rechnung getragen, so hätte es in seine Abwägung verschiedene Faktoren einstellen\nmüssen.\n\n Zum einen stellt die erst mehr als zwei Wochen nach der vollständigen Absetzung          35\ndes Urteils, die am 8. Februar 2005 bewirkt war, erfolgte Fertigstellung des Protokolls\neine erste Verfahrensverzögerung dar. Diese Verzögerung ist als solche auch von\nBelang, da nach § 273 Abs. 4 StPO das Urteil zuvor nicht zugestellt werden darf und\nsie sich daher auf die zügige Durchführung des Revisionsverfahrens auswirkt.\n\n\n\n                                          9/12\n\n Hinzu tritt des Weiteren, dass die Zustellung des Urteils auch nach dem Vorliegen       36\ndes fertig gestellten Protokolls am 25. Februar 2005 erst am 18. März 2005 - mithin\ndrei Wochen später - verfügt und diese Verfügung schließlich erst am 31. März 2005\nausgeführt wurde. Insgesamt muss daher bereits eine Verfahrensverzögerung von\nrund sechs Wochen festgestellt werden.\n\n  Hierbei handelt es sich auch keineswegs um Verzögerungen, die zu vernachlässigen sind. Abgesehen davon, dass sich auch kleinere Verzögerungen bei einer Gesamtbetrachtung zu einer nicht unerheblichen Verzögerung summieren können, ist\ndarauf hinzuweisen, dass die genannten Tätigkeiten überwiegend den nicht richterlichen Bereich betreffen. Die Organisation des Schreibdienstes und der Geschäftsstellen wie auch des Aktentransports hat ebenfalls dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Berücksichtigt man, dass für Schreib- und Routinearbeiten in diesem\nBereich alleine mehr als sechs Wochen vergingen, ist dies bereits bezogen auf den\nzu erledigenden Vorgang kaum zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als sich die\nHauptverhandlung lediglich über einen Zeitraum von einem Monat mit sechs Sitzungstagen erstreckt hat und damit auch das Protokoll der Hauptverhandlung keinen\naußergewöhnlichen Umfang erreicht. Berücksichtigt man ferner, dass es sich hierbei\nim Wesentlichen um die Übertragung vorhandener Aufzeichnungen in die Form einer\nReinschrift und die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beurkundung und die Prüfung\nauf Richtigkeit und Vollständigkeit handelt, so ist es in Haftsachen keineswegs angängig, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren\nZeitraum in Anspruch nimmt, als für die Absetzung des Urteils benötigt wurde. Zudem ist der bloße Routinevorgang der Zustellung unverzüglich zu bewirken, wenn alle Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Es kann nicht hingenommen werden, dass\ndie von Verfassungs wegen gebotene zügige richterliche Bearbeitung durch eine unzureichende Arbeitserledigung im nicht richterlichen Bereich, sei sie durch eine unzureichende Personalausstattung oder durch sonst absehbare und vermeidbare Umstände verursacht, konterkariert wird.\n\n Von Belang ist dieser Gesichtspunkt auch für den weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens. Die Verfügung vom 11. Mai 2005, nach deren Inhalt die Akten nebst der\nRevisionsbegründung an die Staatsanwaltschaft versandt werden sollten, wurde ausweislich eines Erledigungsvermerks erst am 20. Juni 2005, mithin mehr als fünf Wochen später ausgeführt. Die Akten gingen tatsächlich ausweislich der Eingangsstempel erst am 21. Juni 2005 bei der Staatsanwaltschaft ein. Auch dies ist unter der\nGeltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht hinnehmbar.\n\n Unabhängig davon ist festzuhalten, dass auch die dienstlichen Erklärungen der erkennenden Richter zu der im Schriftsatz vom 5. April 2005 enthaltenen Verfahrensrüge erst am 10. und 11. Mai 2005 abgegeben wurden. Auch hierin liegt eine durchaus erhebliche Verfahrensverzögerung, auf die das Oberlandesgericht ebenfalls mit\nkeinem Wort eingeht.\n\n Schließlich hätten auch die Arbeitsabläufe im Rahmen der Zustellung des Beschlus-       40\n\n\n\n                                         10/12\n\nses des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 dem Oberlandesgericht Anlass\nzur Prüfung geben müssen. Aus der Schlussverfügung geht hervor, dass die Kanzleitätigkeit am 14. November 2005 abgeschlossen war und der Beschluss gleichwohl\nerst am 23. November 2005 versandt wurde.\n\n  2. Vor diesem Hintergrund ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass allein diese Ursachen zu Verzögerungen von mehr als drei Monaten geführt haben, bei deren\nVermeidung auch die erneute Durchführung der Hauptverhandlung hätte beschleunigt werden können. Im Rahmen der Abwägung wird das Oberlandesgericht bei der\nerneuten Befassung mit der Sache zu beachten haben, dass sich das Gewicht des\nFreiheitsanspruchs des Angeklagten, für den die Unschuldsvermutung streitet, sich\ngegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der\nUntersuchungshaft vergrößert (BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht etwa bei einer Dauer der bisher\nvollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten auch einer Verzögerung von\nfast sechs Wochen besonderes Gewicht beigemessen (Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2\nBvR 1775/99 -, StV 2000, S. 322 <323>). Bezogen auf den vorliegenden Fall wiegen\ndie dargestellten Verfahrensverzögerungen sogar noch schwerer.\n\n                                           III.\n Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG            42\ndurch das Oberlandesgericht und das Landgericht festzustellen. Der angegriffene\nBeschluss des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2005\nherbeizuführen.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.              43\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       44\n\n                 Broß                  Osterloh               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. März 2006 - 2 BvR 170/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                16. März 2006 - 2 BvR 170/06 - Rn. (1 - 44), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060316_2bvr017006.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060316.2bvr017006\n\n\n\n\n                                       12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/rk20060316_2bvr017006.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-16/2-bvr-170-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/rk20060316_2bvr017006.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/rk20060316_2bvr017006.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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