{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060316.2bvr011106","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"2 BvR 111/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 111/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Heinrich Comes,\n                    Boisseréestraße 3, 50674 Köln -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2005 - 1 Ss\n         367/05 -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 25. April 2005 - 5 Cs 252 Js\n          669/04-Sch 3/05 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung    1\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.\n\n                                        I.\n  1. Im Oktober 2004 wurde bei dem Beschwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass er seinen PKW unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln\nführte. Als die Polizeibeamten ankündigten, sein Fahrzeug zu durchsuchen, gab der\nBeschwerdeführer einen Beutel mit 50 g Amphetamin heraus. Das Amtsgericht Olpe\nverurteilte ihn im Februar 2005 zu einer Geldbuße von 300 Euro wegen fahrlässigen\nFührens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24 a\nAbs. 2 Satz 1 StVG). Diese Entscheidung ist rechtskräftig und nicht Gegenstand der\nVerfassungsbeschwerde.\n\n 2. Im April 2005 verurteilte das Amtsgericht Lennestadt den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bei derselben Verkehrskontrolle,\ndie auch der Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit zugrunde lag. Das\nDoppelbestrafungsverbot, auf das sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhand-\n\n\n                                        1/5\n\nlung berufen hatte, stehe einer Verurteilung nicht entgegen, weil die Begehung der\nOrdnungswidrigkeit \"in keinem Zusammenhang mit dem unerlaubten Besitz des Betäubungsmittels\" stehe.\n\n  3. Das Oberlandesgericht verwarf die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Sprungrevision hinsichtlich des Schuldspruchs durch Urteil. Im Anschluss an\nden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist das Gericht der Ansicht, Strafklageverbrauch sei nicht eingetreten. Die tatbestandlichen Ausführungshandlungen beider\nDelikte seien nicht deckungsgleich. Auch sonst fehle es an einer unlösbaren inneren\nVerbindung zwischen dem Besitz an den Betäubungsmitteln und dem Führen eines\nKraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein                5\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); denn sie ist\nunbegründet. Das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers aus Art. 103\nAbs. 3 GG wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.\n\n 1. Der Begriff der Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG ist im Grundgesetz nicht definiert. Die Vorschrift verweist auf ein vorkonstitutionelles Verständnis des Tatbegriffs,\ndas sich an den prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO anlehnt.\n\n a) \"Tat\" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist danach der geschichtliche - und damit        7\nzeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 <202>;\n45, 434 <435>; 56, 22 <28>).\n\n  aa) Ob verschiedene Urteile dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG betreffen, ist unabhängig von dem Begriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zu beurteilen (vgl.\nBVerfGE 45, 434 <435>), weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der\nTatidentität (Art. 103 Abs. 3 GG) verschiedene Zwecke verfolgen (vgl. BVerfGE 56,\n22 <30 f.>). Ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zusammengefasster Sachverhalt wird jedoch in der Regel auch verfassungsrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat darstellen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, juris). Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlich-rechtlich selbständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen\nHandlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und\nSchuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen\nHandlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvor-\n\n\n                                           2/5\n\ngangs empfunden würde (stRspr der Fachgerichte, vgl. nur BGH, Beschluss vom\n24. November 2004 - 5 StR 206/04 -, NJW 2005, S. 836 <837> m.w.N.).\n\n  bb) Den Begriffen der Tateinheit nach materiellem Strafrecht und der Tatidentität im    9\nSinne von Art. 103 Abs. 3 GG korrespondiert ein unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab.\n\n (1) Die Würdigung des materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnisses (§§ 52, 53           10\nStGB) der in Rede stehenden Tatbestandsverwirklichungen ist vornehmlich eine Frage des einfachen Rechts. Sie obliegt deshalb vor allem den Fachgerichten und kann\nvom Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur unter dem\nGesichtspunkt der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts - insbesondere des\nWillkürverbots - überprüft werden (vgl. BVerfGE 45, 434 <436>).\n\n (2) Ob hingegen zwei Handlungen oder Unterlassungen \"dieselbe Tat\" im Sinne von         11\nArt. 103 Abs. 3 GG bilden, ist der vollen verfassungsgerichtlichen Nachprüfung zugänglich. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehindert, dies auch dann noch anzunehmen, wenn die Entscheidung des Fachgerichts, die mehreren Tatbestandsverwirklichungen stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB),\nverfassungsrechtlich unangreifbar ist (vgl. BVerfGE 45, 434 <436>; Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 -\n2 BvR 2125/04 -, a.a.O., Rn. 7).\n\n b) Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Entscheidungen stand.                      12\n\n aa) Die Annahme von Tatmehrheit im Sinne des materiellen Strafrechts ist nicht willkürlich.\n\n (1) Ein Verfassungsverstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt     14\ndes Willkürverbots selbst dann noch nicht vor, wenn die Rechtsanwendung oder das\neingeschlagene Verfahren lediglich Fehler enthalten. Willkürlich ist der Richterspruch\nerst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich\ndaher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.\nBVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>; 86, 59 <62 f.>; 87, 273 <278 f.>).\n\n  (2) Dies ist hier nicht der Fall. Die Annahme von Tatmehrheit steht im Einklang mit    15\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 1\nStR 466/03 -, NStZ 2004, S. 694) und der Auffassung der Literatur, wonach Handlungseinheit grundsätzlich voraussetzt, dass die Verletzung mehrerer Strafgesetze in\neiner Handlung zusammentrifft (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl.\n2001, § 52 Rn. 6), und ist daher jedenfalls vertretbar. Denn eine einheitliche Handlung liegt den beiden gegen den Beschwerdeführer ergangenen Schuldsprüchen\nnicht zugrunde. Der Beschwerdeführer übte nicht dadurch die tatsächliche Gewalt\nüber die Betäubungsmittel aus, dass er seinen PKW unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führte. Dass er bei Gelegenheit seiner Fahrt mit dem PKW im Besitz\nvon Betäubungsmitteln angetroffen wurde, stellt einen zufälligen äußeren Umstand\ndar. Eine innere Verknüpfung beider Handlungen, die über die bloße Gleichzeitigkeit\n\n\n                                          3/5\n\nhinausginge, ist darin nicht zu sehen.\n\n bb) Auch die Annahme zweier prozessualer Taten begegnet im Hinblick auf Art. 103         16\nAbs. 3 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Die geschichtlichen Vorgänge, die den beiden Anklagen zugrunde liegen, sind lediglich zeitlich, nicht aber als Sachverhalte identisch. Der erste Vorwurf erfasste das\nHandeln des Angeklagten zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle im Hinblick auf das Führen seines Kraftfahrzeugs, während der andere, hier in Rede stehende, sich auf den\nBesitz von Betäubungsmitteln bezog. Diese Differenzierung spaltet einen einheitlichen Lebensvorgang nicht in unnatürlicher Weise auf. Der soziale Sinngehalt beider\nTatvorwürfe, das jeweils verwirklichte Unrecht und die individuelle Schuld des Täters\nlassen sich beurteilen, ohne dass zugleich der jeweils andere Tatvorwurf berücksichtigt werden müsste. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Betäubungsmittel bei\nsich führte, lässt das Führen des Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss nicht\nin anderem Licht erscheinen; gleiches gilt für den Besitz der Betäubungsmittel, für\ndessen Beurteilung es grundsätzlich gleichgültig ist, unter welchen Umständen er\nfestgestellt wird.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     18\n\n              Hassemer                   Di Fabio             Landau\n\n\n\n\n                                            4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. März 2006 - 2 BvR 111/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                16. März 2006 - 2 BvR 111/06 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060316_2bvr011106.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060316.2bvr011106\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-16/2-bvr-111-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-16/2-bvr-111-06","retrieved":"2026-07-10 10:54:46.297224+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-03-16/2-bvr-111-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-03-16","dockets":["2 BvR 111/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060316.2bvr011106","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060316.2bvr011106"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 111/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-16/2-bvr-111-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":7},{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":1},{"id":"StVG/24a","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"24a","label":"§ 24a StVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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