{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060310_2bvr043406","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060310.2bvr043406","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-03-10","aktenzeichen":"2 BvR 434/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 434/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   A...\n\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2006 - 5 CS 05.3189 -,\n\n      b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8.\n         November 2005 - AN 15 S 05.3279 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\n\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein auf Art. 19 des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen (MeldeG) gestütztes Auskunftsverlangen.\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2000 nach Aufgabe seiner türkischen           2\nStaatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Anfang des Jahres 2005 schrieben die bayerischen Meldebehörden die nach dem 1. Januar 1998\neingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen, darunter den Beschwerdeführer, zwecks Klärung eines etwaigen Staatsangehörigkeitsverlusts nach § 25\ndes Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden\nFassung (BGBl I S. 1618) an und baten diese um Erklärung, ob sie die türkische\nStaatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 wieder erhalten hätten (Antwortmöglichkeit 2) oder nicht (Antwortmöglichkeit 1). Nach behördlichen Angaben, die im\n\n\n                                         1/5\n\nBeschluss des Verwaltungsgerichtshofs referiert werden, haben im Freistaat Bayern\nmehr als 42.000 Personen auf die Anfrage geantwortet, davon 14 Prozent mit der\nErklärung, sie hätten die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben. Da der Beschwerdeführer keine Erklärung abgab, forderte die Behörde ihn mit Bescheid vom\n28. September 2005 zum wiederholten Male unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe der Erklärung auf. Seinen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der\ndagegen erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. November 2005 ab. Mit Beschluss vom 30. Januar 2006 wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde zurück.\n\n                                          II.\n Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von              3\nArt. 2 Abs. 1 (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 3\nAbs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n                                          III.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch\nnicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt, da sie\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer vorläufiger Rechtsschutz versagt\nwird, sind nach den geltenden Maßstäben für die verfassungsgerichtliche Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) nicht zu beanstanden. Sie lassen keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung\nder betroffenen Grundrechte erkennen.\n\n  1. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1       6\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Dieses Recht schützt die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich\nselbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 78, 77 <84>; 80, 367 <373> sowie zuletzt Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, Urteilsabdruck\nS. 34). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen bedürfen allerdings einer gesetzlichen Grundlage und\nmüssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; vor allem dürfen sie\nnicht über das zum Schutz öffentlicher Interessen Unerlässliche hinausgehen (vgl.\nBVerfGE 65, 1 <44>; 78, 77 <85>). Diesen Anforderungen ist hier genügt.\n\n  Nach Art. 19 MeldeG hat der Meldepflichtige der Meldebehörde auf Verlangen die          7\nzur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm macht die Verfassungsbeschwerde nicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich. Auch die Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall, d.h. ihre Heranziehung als Grundlage für ein\n\n                                           2/5\n\nAuskunftsverlangen über einen Wiedererwerb der früheren türkischen Staatsangehörigkeit seitens der Adressaten, ist nach den dargestellten Grundsätzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Darlegungen in den angegriffenen Entscheidungen, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen und\ninsbesondere auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt ist (vgl. ebenso OVG\nNRW, Beschluss vom 29. April 2005 - 8 B 721/05 -, NJW 2005, S. 2940 f.), berücksichtigen die grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers in angemessener Weise und sind daher frei von verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n Der Einwand des Beschwerdeführers, eine negative Antwort sei nicht im Sinne von          8\nArt. 19 MeldeG zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich, da\ndie staatsangehörigkeitsbezogenen Eintragungen in diesem Fall weiterhin zuträfen,\ngeht fehl. Denn nur durch die Verpflichtung auch zur Fehlanzeige werden die Behörden in die Lage versetzt, die Personen, die nach ihrer Einbürgerung in den deutschen\nStaatsverband die türkische Staatsangehörigkeit nicht wiedererworben haben, von\ndenjenigen zu unterscheiden, die - aus welchen Gründen auch immer - trotz Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit eine Erklärung nicht abgegeben haben.\n\n  2. Die Rüge, Art. 3 Abs. 3 GG sei verletzt, weil derartige Auskunftsverlangen nur an    9\neingebürgerte deutsche Staatsbürger türkischer Herkunft gerichtet worden seien,\ngreift ebenfalls nicht durch. Vor dem Hintergrund beschränkter Verwaltungskapazitäten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es nicht zu beanstanden, dass\ndie Behörden ihre Anfragen auf eine Gruppe beschränkt haben, von der aus der\nPresse und aus Angaben türkischer Stellen bekannt war, dass eine beachtliche Anzahl der Gruppenangehörigen nach ihrer Einbürgerung auf Antrag ihre frühere\nStaatsangehörigkeit wieder angenommen hatten. Das bisherige Ergebnis der Befragungen bestätigt die Richtigkeit dieser Annahme. Dass in den vom Beschwerdeführer benannten Vergleichsgruppen Eingebürgerte in auch nur annähernd vergleichbarer Anzahl nach dem 1. Januar 2000 eine zuvor aufgegebene frühere\nStaatsangehörigkeit wiedererworben haben könnten, ist weder dargelegt noch erkennbar. Bei Aussiedlern und Spätaussiedlern liegt dies schon deshalb nicht nahe,\nweil für diese Personengruppe im Hinblick auf den besonderen Rechtsstatus von\nDeutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG das Staatsangehörigkeitsrecht auch hinsichtlich der Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Aufgabe einer früheren Staatsangehörigkeit zu erwerben, eine besondere Ausgestaltung erfahren hat\n(vgl. §§ 7, 40 a StAG sowie § 6 StAngRegG a.F.).\n\n  3. Eine Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen kann der Beschwerdeführer unabhängig von konkreten Wahlen nicht geltend machen. Soweit der Beschwerdeführer\ndabei auf Wahlen auf Landes- oder kommunaler Ebene abhebt (vgl. Art. 28 Abs. 1\nSatz 2 GG), fehlt es überdies an der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts\n(vgl. BVerfGE 99, 1 <17>).\n\n 4. Hinsichtlich der schließlich gerügten Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG zeigt die    11\nVerfassungsbeschwerde ebenfalls schon die Möglichkeit eines Verfassungsversto-\n\n\n\n                                          3/5\n\nßes nicht auf. Für ein verwaltungsrechtliches Zwangsgeld mit Beugecharakter gilt\nArt. 103 Abs. 2 GG nicht (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; Schmidt-Aßmann in: Maunz/\nDürig, Grundgesetz, Art. 103 Rn. 195). Auch die weitere Prämisse dieser Rüge, die\nvom Beschwerdeführer verlangte Auskunft sei zur ordnungsgemäßen Führung des\nMelderegisters nicht erforderlich, trifft nicht zu (s.o.).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               13\n\n                Broß              Lübbe-Wolff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. März 2006 - 2 BvR 434/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                10. März 2006 - 2 BvR 434/06 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060310_2bvr043406.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060310.2bvr043406\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/rk20060310_2bvr043406.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-10/2-bvr-434-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/rk20060310_2bvr043406.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/03/rk20060310_2bvr043406.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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