{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060308.2bvr111405","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"2 BvR 1114/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1114/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Bernard,\n                    Stromberger Straße 2, 55545 Bad Kreuznach -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. Februar 2005 -\n         2 Qs 2/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12. Januar 2005 -\n         2 Qs 2/05 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22. Dezember\n          2004 - 4 Gs 1483/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. März 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. Februar 2005 - 2 Qs 2/05\n- und vom 12. Januar 2005 - 2 Qs 2/05 - und der Beschluss des Amtsgerichts Bad\nKreuznach vom 22. Dezember 2004 - 4 Gs 1483/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 19\nAbsatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird\nan das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.\nDas Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n\n\n\n                                        1/6\n\n                                       Gründe:\n\n                                           I.\n  1. Bei dem Beschwerdeführer wurde an einem Freitag gegen 17.15 Uhr anlässlich            1\neiner Verkehrskontrolle ein THC-Test mit positivem Ergebnis durchgeführt. Bei seiner\nBefragung gab er an, eine kleine Menge Cannabis in seiner Wohnung aufzubewahren. Der Staatsanwalt ordnete zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach\n18.00 Uhr fernmündlich eine Wohnungsdurchsuchung an, ohne zuvor den Versuch\nunternommen zu haben, einen Ermittlungsrichter einzuschalten. Bei der zwischen\n19.30 Uhr und 20.30 Uhr vollzogenen Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers stellte die Polizei 0,5 Gramm Haschisch sicher. Am darauf folgenden Tage\nvermerkte der die Strafanzeige bearbeitende Polizeibeamte in der Ermittlungsakte:\n\n \"Am 26.03.2004 wurde um 17.15 Uhr der Beschuldigte S. in Oberstdorf einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ein hierbei durchgeführter Mahsan-Test verlief positiv\n(THC). Bei einer Befragung gab der Beschuldigte an, zu Hause in seinem Zimmer\nnoch eine kleine Menge Cannabis aufzubewahren.\n\n  Nach Rücksprache mit Herrn K. der Staatsanwaltschaft B. wurde eine Durchsuchung seines Zimmers veranlasst. Hierbei wurde auf seinem Schreibtisch in einer\nUtensilienbox ein Plastiktütchen mit vermutlich Haschisch aufgefunden und sichergestellt ... .\" Einen weiteren Tag später hat der polizeiliche Ermittlungsbeamte einen Bericht gefertigt, der als zusätzliche Information nur den Beginn der Durchsuchung enthält.\n\n 2. Das Amtsgericht erklärte mit dem angegriffenen Beschluss die Durchsuchung für          4\nrechtmäßig. Gefahr im Verzug habe vorgelegen, weil im fraglichen Zeitraum noch\nkein durchgehender richterlicher Bereitschaftsdienst im Bereich des Landgerichts\nBad Kreuznach eingerichtet gewesen sei.\n\n 3. Auf die Beschwerde erklärte das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss            5\ndie Durchsuchung ebenfalls für rechtmäßig. Der fehlende Versuch, den zuständigen\nErmittlungsrichter zu informieren, sei unschädlich, weil der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei, dass der Richter zum Zeitpunkt der Entstehung des Tatverdachts\nkonkret nicht erreichbar gewesen sei. Ein durchgehender richterlicher Bereitschaftsdienst sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen. Ohne eine\nDurchsuchung sei ein Beweismittelverlust zu erwarten gewesen. Die Polizei habe ihre Dokumentationspflichten erfüllt und damit das Landgericht in die Lage versetzt, die\nerforderliche Überprüfung der Umstände, welche Gefahr im Verzug begründeten,\nvorzunehmen. Außerdem seien die Vermerke angesichts der Evidenz des Falles inhaltlich ausreichend gewesen.\n\n 4. Das Landgericht hat auf Antrag des Beschwerdeführers rechtliches Gehör nachgeholt und seinen Beschluss aufrechterhalten.\n\n\n\n\n                                           2/6\n\n                                         II.\n In seiner Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, Amtsgericht und         7\nLandgericht hätten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung\nmit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Mit der verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung des Begriffs \"Gefahr im Verzuge\" sei es nicht vereinbar, bei Tage den Versuch,\neinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erlangen, für entbehrlich zu halten.\nDarüber hinaus fehle es an einer zeitnahen Dokumentation der die Gefahr im Verzug\nbegründenden Umstände durch den handelnden Beamten.\n\n                                         III.\n 1. Das Land Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit zur Äußerung (§ 94 Abs. 2                 8\nBVerfGG).\n\n 2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 1043 Js 9265/04 der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach vorgelegen.\n\n                                         IV.\n  Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben, weil sie zulässig und offensichtlich      10\nbegründet ist. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 4 GG, indem\nsie die Durchsuchung seiner Wohnung für rechtmäßig erklären.\n\n  a) Art. 13 Abs. 1 GG gewährt einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre,     12\nin dem jedermann das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97\n<107>; 103, 142 <150 f.>). Eine Wohnungsdurchsuchung greift in die grundrechtlich\ngeschützte persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein.\n\n  Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des             13\nSchutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige\nund neutrale Instanz. Der persönlich und sachlich unabhängige, strikt dem Gesetz\nunterworfene Richter kann die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Deshalb muss die Anordnung\ndurch die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte bei Gefahr im Verzuge (§ 105\nAbs. 1 Satz 1 StPO), durch die ein schnelles, situationsgerechtes Handeln der Ermittlungsbehörden ermöglicht werden soll, nach Wortlaut und Systematik des Art. 13\nAbs. 2 GG die Ausnahme neben der Regel richterlicher Anordnung bleiben (vgl.\nBVerfGE 103, 142 <153, 158>). Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig\nversuchen, eine Anordnung des Ermittlungsrichters zu erlangen, bevor sie eine\nDurchsuchung beginnen. Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Ver-\n\n\n                                          3/6\n\nzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Durchsuchung gefährden\nwürde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen, ohne sich\nzuvor um eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben (vgl. BVerfGE 103, 142\n<155 f.>).\n\n  Die Landesjustiz- und die Gerichtsverwaltungen sowie die Ermittlungsrichter haben      14\nsicherzustellen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Sie müssen die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive\nrichterliche Kontrolle der Wohnungsdurchsuchungen schaffen. Dazu gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage (vgl. § 104 Abs. 3\nStPO) - auch außerhalb der üblichen Dienststunden (vgl. BVerfGE 103, 142 <152,\n156>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).\n\n  Polizei und Staatsanwaltschaft müssen bei ihrem Vorgehen im Ermittlungsverfahren den Ausnahmecharakter der nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung beachten. Die Bemühungen um eine richterliche Entscheidung werden nicht durch den\nabstrakten Hinweis verzichtbar, eine richterliche Entscheidung sei zur maßgeblichen\nZeit gewöhnlicherweise nicht mehr zu erlangen. Die handelnden Beamten, möglichst\nder - vorrangig verantwortliche - Staatsanwalt, haben die Bezeichnung des Tatverdachts und der gesuchten Beweismittel sowie die tatsächlichen Umstände, auf die\ndie Gefahr des Beweismittelverlustes gestützt wird, sowie die Bemühungen, einen\nErmittlungsrichter zu erreichen, in einem vor der Durchsuchung oder unverzüglich\ndanach gefertigten Vermerk vollständig zu dokumentieren. So kann die gemäß\nArt. 19 Abs. 4 GG gebotene vollständige gerichtliche Nachprüfung der Annahme von\nGefahr im Verzuge gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 103, 142 <155, 156, 159 f.>).\n\n  b) Amts- und Landgericht haben verkannt, dass die Durchsuchungsanordnung der           16\nWohnung des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach. Sie haben\nbei der Auslegung des Begriffs \"Gefahr im Verzug\" die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht beachtet.\n\n  Die Auffassung der Fachgerichte, der fehlende richterliche Bereitschaftsdienst         17\nrechtfertige die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung durch den Staatsanwalt ohne den vorausgegangenen Versuch, einen Beschluss des Ermittlungsrichters\nzu erwirken, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Denn sie läuft darauf hinaus, die\nim Grundgesetz verankerte Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters zu unterlaufen.\n\n Eine Ausnahme dahingehend, dass schon die zeitliche Verzögerung wegen eines             18\nVersuchs, die Anordnung eines Ermittlungsrichters einzuholen, den Erfolg der Durchsuchung hätte gefährden können, lag fern. Denn der Beschwerdeführer befand sich\nausweislich der strafrechtlichen Ermittlungsakten mindestens von 17.15 Uhr (Zeitpunkt der Verkehrskontrolle) bis 19.15 Uhr (Ende seiner förmlichen Vernehmung) im\nGewahrsam der Strafverfolgungsbehörden, so dass für ihn keine Möglichkeit be-\n\n\n                                          4/6\n\nstand, kurzfristig in seiner Wohnung befindliche Beweismittel selbst zu beseitigen\noder durch Dritte beseitigen zu lassen.\n\n  Darüber hinaus haben Amtsgericht und Landgericht die Eilanordnung der Staatsanwaltschaft nicht aufgrund hinreichender Dokumentation der Eingriffssituation kontrolliert (vgl. zur Dokumentationspflicht der Strafverfolgungsbehörden BVerfGE 103, 142\n<160>). Die nicht unmittelbar nach dem Eingriff, sondern erst am nächsten Tag bzw.\nzwei Tage nach dem Eingriff gefertigten Vermerke des Polizeibeamten enthielten insbesondere weder Angaben über den Zeitpunkt der Information des Staatsanwalts\nund über die Dauer des Gewahrsams des Beschuldigten noch eine Darlegung der\nUmstände, auf die der drohende Beweismittelverlust gestützt wurde. Den angefertigten Vermerken ist nicht einmal zu entnehmen, ob sich die handelnden Polizeibeamten bewusst waren, vom Regelfall einer vorherigen richterlichen Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen abzuweichen. Es finden sich keine Erwägungen zur\nbesonderen Dringlichkeit der Durchsuchung und ebenso keine Erörterung zu den\nGründen, die gegen den Versuch gesprochen haben könnten, vor Durchführung der\nDurchsuchungsmaßnahme einen Ermittlungsrichter zu erreichen. Eine solche Darlegung in der Dokumentation war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil allein die\nBeschreibung der tatsächlichen Umstände die Dringlichkeit der Durchsuchung als\nevident hätte erscheinen lassen (vgl. zur Frage der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für Durchsuchungsanordnungen zur Nachtzeit: Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR\n1481/02 -, NJW 2004, S. 1442). Daher war eine Rekonstruktion der tatsächlichen\nUmstände, welche Gefahr im Verzug hätten begründen können und eine darauf bezogene verfassungsrechtlich gebotene volle gerichtliche Kontrolle nicht möglich.\n\n 2. Die Beschlüsse des Land- und des Amtsgerichts sind wegen des Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 4 GG aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\nDie Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), das so\ndie Gelegenheit erhält, erneut über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und über\ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.\n\n                                         V.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.          21\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   22\n\n                 Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. März 2006 - 2 BvR 1114/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                8. März 2006 - 2 BvR 1114/05 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060308_2bvr111405.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060308.2bvr111405\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-08/2-bvr-1114-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-08/2-bvr-1114-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:45.217515+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-03-08/2-bvr-1114-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-03-08","dockets":["2 BvR 1114/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060308.2bvr111405","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060308.2bvr111405"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.03.2006 – 2 BvR 1114/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-08/2-bvr-1114-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. 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