{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060302.2bvr076702","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"2 BvR 767/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 767/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Minderjährigen   O...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Piening,\n                    Kleine Johannisstraße 6, 20457 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.\n         April 2002 - 13 LA 22/02 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. Januar 2002 - 2 A\n         16/99 -,\n\n      c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\n         Flüchtlinge vom 21. Januar 1999 - 2428967 - 425 -\n\nund   Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n      und Beiordnung des Rechtsanwalts Piening, Hamburg\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. März 2006\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2002\n- 13 LA 22/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches\nGehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache\nwird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für\ndas Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/8\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an         1\ndie Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung in einem Asylrechtsstreit sowie die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungszulassungsverfahren.\n\n  1. Der 1998 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Beschwerdeführer ist der       2\nSohn armenischer Volkszugehöriger, die in Aserbaidschan wohnhaft waren. Seine\nEltern waren nach eigenen Angaben 1997 von dort nach Deutschland geflüchtet. Sie\nbetreiben hier ebenfalls ein Asylverfahren, das bei Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Den für den Beschwerdeführer gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 21. Januar 1999 ab und drohte ihm die\nAbschiebung nach Aserbaidschan an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Klage,\nmit der er geltend machte, in Aserbaidschan wegen seiner armenischen Volkszugehörigkeit politische Verfolgung zu befürchten. Berg-Karabach sei keine zumutbare inländische Fluchtalternative, da seine Eltern dort nicht beheimatet gewesen seien und\nMöglichkeiten zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage nicht bestünden.\n\n  2. Das Verwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2002      3\nab. Es ließ ausdrücklich offen, ob der Beschwerdeführer als faktisch staatenlos anzusehen ist und ob ihm im aserbaidschanischen Kernland eine mittelbare Gruppenverfolgung drohen würde, erklärte allerdings zugleich, zu der Auffassung zu neigen,\ndass von einer solchen Verfolgungssituation armenischer Volkszugehöriger nach wie\nvor auszugehen sei. Eine Anerkennung als Asylberechtigter sei jedenfalls deshalb\nausgeschlossen, weil dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in\nBerg-Karabach offen stehe. Dieses Gebiet könne er von Armenien aus erreichen; einen aserbaidschanischen Pass benötige er hierfür nicht. Das wirtschaftliche Existenzminimum sei in Berg-Karabach gewährleistet.\n\n  3. a) Gegen das Urteil stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Frage, ob Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative über Armenien zumutbar erreicht werden könne, begründe\ndie grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) des Rechtsstreits. An der\nzumutbaren Erreichbarkeit sei zu zweifeln, da Armenien nur für eigene Staatsangehörige Pässe ausstelle. Hilfsweise berief der Beschwerdeführer sich auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht sei auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu den Einreisebedingungen nach Armenien nicht\neingegangen. Das Urteil weiche überdies von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1999 (BVerwGE 109, 305) ab, indem es bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeiten des Beschwerdeführers von einer\ngemeinsamen Übersiedlung mit seinen Eltern ausgehe, obwohl deren Asylantrag\nnoch nicht rechtskräftig abgelehnt worden sei. Grundsätzlich klärungsbedürftig sei\n\n\n                                         2/8\n\nschließlich die Frage, ob Berg-Karabach auch für armenische Volkszugehörige, die\ndort nicht beheimatet gewesen seien, eine zumutbare Fluchtalternative darstelle.\n\n  b) Das Oberwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16. April 2002 ab.     5\nMit dem in erster Linie geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache werfe der Beschwerdeführer lediglich Fragen auf, die sich\nin einem Berufungsverfahren nicht stellen würden; denn auf die Verfügbarkeit von\nBerg-Karabach als inländische Fluchtalternative komme es nicht an. Der Senat habe\ndurch Beschluss vom 3. April 2002 in einem Berufungsverfahren zum Az. 13 L 1954/\n00 - der hiesige Prozessbevollmächtigte war dort ebenfalls Prozessbevollmächtigter -\nentschieden, dass Armenier in Aserbaidschan landesweit einer mittelbaren staatlichen Verfolgung nicht mehr unterlägen. Davon sei auch im vorliegenden Verfahren\nauszugehen. Auch sei davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer\ngemeinsam mit seinen Eltern ausreisen werde; denn es sei nicht glaubhaft gemacht\nworden, dass seinen Eltern Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden wäre.\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs liege\nebenfalls nicht vor.\n\n 4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16a Abs. 1, Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  Die im Bescheid des Bundesamtes und in dem angegriffenen Urteil vertretene Auffassung zur Eignung Berg-Karabachs als inländische Fluchtalternative sei nicht tragfähig. Entgegen früheren Auskünften des Auswärtigen Amtes, die sich als definitiv\nunrichtig erwiesen hätten, habe das Auswärtige Amt nunmehr die Unzuverlässigkeit\nseiner Auskünfte eingeräumt und erklärt, zu der Frage, ob das Gebiet eine Fluchtalternative darstelle, nicht Stellung nehmen zu können.\n\n  Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs.      8\n1, Art. 16a Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er unter Hinweis auf den Beschluss\nvom 3. April 2002 im Verfahren 13 L 1954/00 die Gefahr einer mittelbaren Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger im gesamten aserbaidschanischen Staatsgebiet verneine. Es entspreche anerkannten Grundsätzen, dass die Berufungszulassungsinstanz keine neue Tatsacheninstanz sei; insbesondere dürfe das\nOberverwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zu Lasten eines Antragstellers\nneue oder andere Tatsachen als die vom Tatrichter der ersten Instanz festgestellten\nzugrundelegen. Halte sich das Oberverwaltungsgericht unter Abweichung von diesen\nGrundsätzen gleichwohl für befugt, zu Lasten des Antragstellers andere als die vom\nVerwaltungsgericht festgestellten Tatsachen festzustellen, müsse es dazu einen ausdrücklichen Hinweis geben und eine ergänzende Stellungnahme einschließlich eventueller Beweisanträge ermöglichen.\n\n  Gleiches gelte für den Verweis auf den Beschluss vom 3. April 2002 - 13 L 1954/00 -   9\n. Hätte das Oberverwaltungsgericht einen entsprechenden Hinweis gegeben, würde\nder Beschwerdeführer - wie bereits im Klageverfahren - unter anderem Folgendes\n\n\n                                         3/8\n\nvorgetragen haben: Geflüchteten aserbaidschanischen Staatsangehörigen armenischer Volkszugehörigkeit würden von aserbaidschanischen Behörden keine Pässe\noder Passersatzpapiere ausgestellt, so dass sie keine Aussicht auf Rückkehr nach\nAserbaidschan hätten. Diese dauerhafte Einreiseverweigerung wegen der ethnischen Zugehörigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nals politische Verfolgung zu qualifizieren. Im Übrigen leide der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss vom 3. April 2002 - 13 L 1954/00 - an verfassungsrechtlichen Mängeln. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies nunmehr bestätigt.\n\n  Die hier angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei schließlich          10\nauch deshalb verfassungswidrig, weil sie eine gemeinsame Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Eltern nach Aserbaidschan unterstelle. Diese Prämisse sei\nsachwidrig und willkürlich, solange über den Asylantrag der Eltern des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig entschieden sei.\n\n 5. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Niedersächsischen Justizministerium,              11\ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zugestellt, die eine Stellungnahme nicht abgegeben haben.\n\n                                          II.\n Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an,\nweil dies zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG), und gibt ihr statt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16.\nApril 2002 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.\nDie für diese Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das\nBundesverfassungsgericht bereits geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde\noffensichtlich begründet, so dass die Entscheidungskompetenz der Kammer besteht\n(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter\ngar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrundelegt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl.\nBVerfGE 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>, stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen\nAnspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der\nVerfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann\n(BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine\nFrage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen\n\n\n                                          4/8\n\nArt. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen\nHinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte\nabstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach\ndem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188\n<190>; 86, 133 <144 f.>).\n\n  2. Die Annahme, dass die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage deren Entscheidungserheblichkeit in der Berufungsinstanz erfordert und dass sich darauf im\nAnsatz auch das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erstreckt,\nist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies kann jedoch nicht bedeuten,\ndass von vornherein zu allen möglichen Fragen, die eventuell entscheidungserheblich sein könnten, unabhängig davon Stellung genommen werden muss, ob sie nach\nder Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielen. Mit\nderart umfassenden Darlegungslasten wären die Anforderungen in einer mit dem\nGrundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nicht vereinbaren Weise überspannt (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.\nAugust 1994 - 2 BvR 719/93 -, InfAuslR 1995, S. 15 <17>). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung zu dem in § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nVwGO genannten Zulassungsgrund Angriffe ausdrücklich nur gegen die entscheidungstragenden Gründe des angegriffenen Urteils für erforderlich gehalten\n(BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des\nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -,\nNVwZ 2000, S. 1163 <1164>).\n\n 3. Aus dieser Begrenzung der Darlegungsanforderungen folgt, dass das Oberverwaltungsgericht dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewähren\nmuss, wenn es den Zulassungsantrag mit der Begründung ablehnen will, dass sich\ndie in Anknüpfung an die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgeworfene Grundsatzfrage aus anderen als den vom Verwaltungsgericht\nherangezogenen Gründen im Berufungsverfahren nicht stellen werde (vgl. auch\nBVerwG, a.a.O.). Der Rechtsmittelführer muss sich jedenfalls darauf verlassen können, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf Umstände\nabstellt, zu denen er nicht verpflichtet ist, von sich aus vorzutragen.\n\n  4. Danach war das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall mindestens zur Erteilung eines Hinweises verpflichtet. Ein solcher Hinweis war im vorliegenden Fall\nnicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil die Bedeutung der Frage der Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen in Aserbaidschan für den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit ohne weiteres ersichtlich war. Nicht ersichtlich war\nnämlich, dass das Oberverwaltungsgericht mit dieser Begründung bereits die Zulassung der Berufung ablehnen würde. Ob das Oberverwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen im Grundsatz berechtigt war, kann offenbleiben; jedenfalls musste\nder Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen damit nicht rechnen:\n\n Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, dass das Zulassungsverfahren nicht         17\n\n\n\n                                         5/8\n\ndie Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel\nan der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO)\nkommt eine Ablehnung der Berufungszulassung mit der Begründung, das Ergebnis\ndes Verwaltungsgerichts stelle sich aus anderen, von diesem nicht erörterten (oder\noffen gelassenen) Gründen als richtig dar, nur dann in Betracht, wenn diese Gründe\nohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind (BVerwG, NVwZ-RR\n2004, S. 542 <543> sowie Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3/02 - Rn. 9 -\nJURIS). Übertragen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) bedeutet dies, dass das Oberverwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage unter\nAbstellen auf eine vom Verwaltungsgericht nicht herangezogene Begründung nur\nverneinen darf, wenn diese Begründung offensichtlich ist und nicht selbst auf einen\nZulassungsgrund führt, z.B. ihrerseits grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwirft (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1998, S. 1318 <1319>; Eyermann/Happ, VwGO, 11.\nAufl. 2000, § 124 Rn. 78; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rn. 15b).\n\n  Gemessen daran erscheint zumindest fraglich, ob das Oberverwaltungsgericht die      18\nZulassung der Berufung mit der Begründung ablehnen durfte, auf die aufgeworfene\nGrundsatzfrage hinsichtlich des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative in\nBerg-Karabach komme es nicht an, weil nach der neueren Auskunftslage Armenier in\nAserbaidschan einer mittelbaren (und unmittelbaren) staatlichen Verfolgung nicht\nmehr unterlägen. Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung\ndahin tendiert, die Frage der Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger weiterhin zu bejahen. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht auszumachen. Das erkennende Oberverwaltungsgericht selbst hat diese Frage durch den\nBeschluss vom 3. April 2002 im Verfahren 13 L 1954/00 und damit nach dem Antrag\ndes Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung erstmals in einem Berufungsverfahren im verneinenden Sinne entschieden. Vor diesem Hintergrund lag das Fehlen einer Gruppenverfolgung nicht auf der Hand. Auf diesen Aspekt durfte das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung jedenfalls nicht ohne entsprechenden\nHinweis an den Beschwerdeführer stützen.\n\n 5. Auf dem festgestellten Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör beruht der angegriffene Beschluss. Der vom Beschwerdeführer beabsichtigte weitere\nVortrag zur Einreiseverweigerung, der auch im erstinstanzlichen Verfahren bereits\nvorgebracht worden war, war für die Frage der Gruppenverfolgung armenischer\nVolkszugehöriger erheblich. Seine Einführung in das Berufungszulassungsverfahren\nhätte es dem Oberverwaltungsgericht bei verfassungskonformem Vorgehen verwehrt, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Grundsatzfragen unter Hinweis auf\nden Beschluss zur Gruppenverfolgung vom 3. April 2002 - 13 L 1954/00 - für entscheidungsunerheblich zu erklären, denn mit der Frage, ob in der behaupteten Einreiseverweigerung eine Gruppenverfolgung liegt, befassen sich die Gründe dieses\nBeschlusses nicht.\n\n\n\n                                        6/8\n\n 6. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist demnach aufzuheben, ohne dass         20\nes einer Entscheidung über die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bedarf. Die\nSache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m.\n§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Ob auch die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und\nden Bescheid des Bundesamtes gerichteten Rügen, die im Schwerpunkt Verletzungen des Art. 16a Abs. 1 GG geltend machen, berechtigt sind, bleibt offen. Im Hinblick\nauf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist zunächst dem\nOberverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, über sie zu befinden (vgl. Beschluss\nder 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August\n1994 - 2 BvR 719/93 -, InfAuslR 1995, S. 15 <18>).\n\n 7. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.       21\nDamit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   22\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. März 2006 - 2 BvR 767/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                2. März 2006 - 2 BvR 767/02 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060302_2bvr076702.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060302.2bvr076702\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-02/2-bvr-767-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-02/2-bvr-767-02","retrieved":"2026-07-10 10:54:44.129614+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-03-02/2-bvr-767-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-03-02","dockets":["2 BvR 767/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060302.2bvr076702","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060302.2bvr076702"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.03.2006 – 2 BvR 767/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-02/2-bvr-767-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. 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