{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060224_2bvr083604","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060224.2bvr083604","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-02-24","aktenzeichen":"2 BvR 836/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 836/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Prof. Dr. P ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Johannes Latz und Koll.,\n                   Merlostraße 4, 50668 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2004 - 2 StR\n         462/03 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. April 2003 - 114 - 18/01 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. März 2003 - 114 - 18/01 -,\n\n       d) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. März 2003 - 114 - 18/01 -,\n\n       e) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15. Januar 2003 - 114 - 18/01\n          -,\n\n       f) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 24. September 2002 - 114 -\n          18/01 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 15. Januar 2003 - 114 - 18/01 - und\n     die Beschlüsse vom 28. März 2003 - 114 - 18/01 -, das Urteil des Landgerichts\n     Köln vom 4. April 2003 - 114 - 18/01 - sowie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2004 - 2 StR 462/03 - verletzen die Rechte des\n     Beschwerdeführers aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 103 Absatz 1\n     des Grundgesetzes.\n\n\n                                         1/20\n\n  2. Das Urteil des Landgerichts Köln und der Beschluss des Bundesgerichtshofs\n     werden aufgehoben, und die Sache wird an eine Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland haben\n     dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde stellt die Frage nach den verfassungsrechtlichen             1\nGrenzen der Auslegung und Anwendung des § 26 a StPO, der es dem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter in den dort genannten Fällen gestattet,\nselbst an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mitzuwirken.\n\n                                         A.\n\n                                         I.\n  1. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen sexuellen Missbrauchs von           2\nKranken in Einrichtungen in vier Fällen (§ 174 a Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn in einem weiteren Fall freigesprochen.\nEs hat gegen den Angeklagten ein Berufsverbot für den medizinischen Bereich, soweit es um weibliche Patienten geht, für die Dauer von drei Jahren verhängt und ihn\nverurteilt, an eine Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:\n\n  Der Angeklagte war seit 1985 an einer neurologischen Universitätsklinik tätig, seit   3\n1995 ist er dort als Oberarzt und außerplanmäßiger Professor angestellt. Von Ende\n1999 bis April 2000 nahm er an vier Patientinnen im Rahmen von neurologischen Untersuchungen und von Therapien sexuelle Handlungen vor, insbesondere täuschte er\nUntersuchungshandlungen an den Brüsten und im Genitalbereich vor, die zum Teil\nmit einer Stimmgabel, zum Teil mit den Fingern durchgeführt wurden; einer Patientin\ngriff er bei einer Therapiesitzung in die Schamhaare. Der Verurteilung liegen Taten\nan drei Patientinnen zugrunde, die stationär in der neurologischen Universitätsklinik\naufgenommen waren; hinsichtlich bei einer ambulanten Untersuchung an einer weiteren Patientin vorgenommener sexueller Handlungen ist der Angeklagte aus\nRechtsgründen freigesprochen worden.\n\n  2. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beschwerdeführers auf den Antrag        4\ndes Generalbundesanwalts und die Gegenerklärung des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet verworfen (NStZ 2004, S. 630 f.). Die hiergegen erhobene\nGegenvorstellung verbunden mit einem Antrag nach § 33 a StPO hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.\n\n 3. Der Beschwerdeführer hatte beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die       5\nVollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts bis zur Entscheidung über die Hauptsache auszusetzen. Die 3. Kammer des Zweiten Senats\n\n\n                                         2/20\n\ndes Bundesverfassungsgerichts hat unter dem 9. Juli 2004 erstmals eine einstweilige\nAnordnung erlassen (StraFo 2005, S. 109 f.), die am 22. Dezember 2004 sowie am\n10. Mai 2005 wiederholt wurde. Die nunmehr zuständige 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die einstweilige Anordnung unter dem 20.\nOktober 2005 nochmals wiederholt.\n\n                                         II.\n In der mehrere Monate dauernden Hauptverhandlung lehnte der Beschwerdeführer           6\nMitglieder der Strafkammer in vier Fällen wegen Besorgnis der Befangenheit ab.\nDem lagen jeweils folgendes Geschehen und folgende anschließende Behandlung\ndurch das Landgericht, die Revision und den Bundesgerichtshof zugrunde:\n\n 1. Ablehnungsgesuch vom 24. September 2002                                             7\n\n Der Beschwerdeführer lehnte am ersten Hauptverhandlungstag vor seiner Einlassung zur Sache die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer wegen Besorgnis\nder Befangenheit ab, weil sie die Anklageschrift unverändert zugelassen hätten, obwohl die Anklagevorwürfe vom Ermittlungsergebnis teilweise nicht gedeckt gewesen\nseien. Das Landgericht hat das Ablehnungsbegehren durch Beschluss gemäß § 26 a\nAbs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen, weil die Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss keine Befangenheit begründe. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seiner Revision vorgetragen, sein Ablehnungsgesuch sei – wie auch die\nspäteren – vom Landgericht willkürlich als unzulässig zurückgewiesen worden. Die\nwillkürliche Anwendung des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf Entscheidung über sein Gesuch durch den\ngesetzlichen Richter. Das Revisionsgericht dürfe in diesem Fall nicht nach Beschwerdegrundsätzen sachlich selbst entscheiden, sondern müsse das Urteil aufheben.\n\n  Der Generalbundesanwalt hat das Revisionsvorbringen – auch bezüglich aller weiteren Rügen des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 338 Nr. 3 StPO - nach Beschwerdegrundsätzen geprüft und keine Anhaltspunkte für eine Begründetheit der\nRügen erblickt. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die Rüge entspreche nicht\nden Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sei daher nicht zulässig\nerhoben. Der Umstand, dass die Behandlung des Ablehnungsantrags nach § 26 a\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO im vorliegenden Fall bedenklich erscheine, ändere\nan der umfassenden Vortragspflicht nichts. Nach ständiger Rechtsprechung müsse\nder Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen\nwolle, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben,\ndass das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen könne, ob ein\nVerfahrensfehler vorliege, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Diesem Erfordernis werde der Sachvortrag nicht gerecht, weil der Beschwerdeführer in\nseiner Revisionsbegründung nicht den vollständigen Inhalt der Zeugenaussagen mitgeteilt habe, aus denen sich ergeben soll, dass die Anklageschrift vom Ermittlungsergebnis nicht gedeckt sei, sondern nur einzelne zusammenhanglose Zitate; die Berechtigung seiner Rüge insoweit könne aber nicht ohne Kenntnis des gesamten\n\n\n                                         3/20\n\nAussageinhalts beurteilt werden. In seiner Gegenvorstellung hat der Beschwerdeführer neben der Vertiefung seines Vortrags zu § 26 a StPO gerügt, der Bundesgerichtshof überspanne die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO im\nHinblick auf Negativtatsachen.\n\n 2. Ablehnungsgesuch vom 15. Januar 2003                                                 10\n\n In der Hauptverhandlung am 15. Januar 2003 lehnte der Beschwerdeführer die erkennenden Berufsrichter und die Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ab,\nnachdem der Vorsitzende einen Sachverständigen über den Inhalt der Aussagen der\nZeuginnen W. und H. informiert hatte. Der Bericht habe eine verfälschende Wiedergabe der Zeugenaussagen enthalten und den Eindruck einer endgültigen Bewertung\nder Aussageinhalte durch die abgelehnten Richter erweckt.\n\n  Das Landgericht hat das Ablehnungsbegehren durch Beschluss gemäß § 26 a Abs.           12\n1 Nr. 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen, weil das Ablehnungsverfahren nicht dazu bestimmt sei, einen Streit über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme auszutragen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die Revisionsrüge sei schon deshalb unbegründet, weil das Landgericht den Befangenheitsantrag zu Recht nach\n§ 26 a StPO abgelehnt habe. Die Umstände, auf die der Beschwerdeführer die Ablehnung zu stützen versuche, seien aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet; eine solche völlig ungeeignete\nBegründung sei rechtlich wie das Fehlen der Begründung zu behandeln. So verhalte\nes sich hier. Der Ort, den entscheidungserheblichen Inhalt der Beweisaufnahme festzustellen, sei das Urteil. Deshalb könne das, was ein Zeuge aussage oder wie das\nAusgesagte zu verstehen sei, nicht in derselben Hauptverhandlung zum Beweisgegenstand gemacht werden. Auch im Revisionsverfahren seien Rügen ausgeschlossen, die eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme voraussetzten. Der Grundsatz des\n§ 261 StPO verbiete ausnahmslos, Aufzeichnungen, die ein Prozessbeteiligter über\ndie Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung abweichend von den tatrichterlichen Feststellungen gemacht habe, zu deren Widerlegung im Revisionsverfahren\nheranzuziehen. Diese verfahrensrechtliche Situation könne nicht dadurch umgangen\nwerden, dass der Beschwerdeführer in der laufenden Hauptverhandlung auf seine\nabweichende Wiedergabe und Würdigung von Zeugenaussagen einen Befangenheitsantrag stütze. Die ureigene Aufgabe des erkennenden Richters, Zeugenaussagen inhaltlich festzustellen und zu würdigen, könne nicht mittels eines Befangenheitsantrags auf andere Richter verlagert werden, die hierüber nicht ohne eine\nRekonstruktion der Beweisaufnahme entscheiden könnten. In seiner Gegenvorstellung hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen nochmals erläutert und vertieft.\n\n 3. Ablehnungsgesuche vom 28. März 2003                                                  13\n\n  In der Hauptverhandlung vom 28. März 2003 lehnte der Beschwerdeführer alle Mitglieder der erkennenden Strafkammer ab, weil sie durch Ablehnung eines Beweisantrags auf erneute Begutachtung zweier Zeuginnen zu erkennen gegeben hätten,\ndass sie den Beschwerdeführer in diesen Fällen bereits verurteilt hätten. Dies sei in\n\n\n                                         4/20\n\nder Beurteilung einer Zeugenaussage als glaubhaft zum Ausdruck gekommen.\n\n  Das Landgericht wies den Ablehnungsantrag gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als        15\nunzulässig zurück, weil die Begründung des Antrags aus zwingenden rechtlichen\nGründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuches völlig ungeeignet sei. Hierauf stützte der Beschwerdeführer einen weiteren Befangenheitsantrag, der von der\nerkennenden Kammer aus denselben Gründen als unzulässig verworfen wurde. Das\nAblehnungsrecht diene nicht dazu, unterschiedliche Auffassungen über rechtliche\nFragen im Ablehnungsverfahren zu klären. Die Rüge, die erkennende Strafkammer\nhabe die beiden Befangenheitsanträge nicht als unzulässig verwerfen dürfen, ist\nnach Ansicht des Bundesgerichtshofs unbegründet. Die Strafkammer habe den Beweisantrag des Angeklagten sachgemäß beschieden. Die Ablehnung des Beweisantrags habe für einen vernünftigen Angeklagten keinen Anlass geboten, die erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Mit seinen wiederholten\nBefangenheitsanträgen sei es dem Beschwerdeführer offenbar nicht tatsächlich um\ndie Befangenheit der Richter, sondern nur darum gegangen, das Verfahren zu verschleppen. Die Strafkammer habe den Antrag daher nach § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO\nals unzulässig verwerfen können. Auch die Zurückweisung des zweiten Ablehnungsantrags durch die erkennende Strafkammer sei deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Übrigen seien die Ablehnungsgesuche auch in der Sache nicht begründet. Das habe der Senat nach Beschwerdegrundsätzen nachzuprüfen. Diese\nPrüfung ergebe, dass der Beschwerdeführer bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keinen Grund gehabt habe, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Richter zu zweifeln. Auch bezüglich dieser Rüge hat der Beschwerdeführer\nsein Vorbringen in der Gegenvorstellung nochmals erläutert und vertieft.\n\n  4. Der Beschwerdeführer hatte hilfsweise beantragt, die Entscheidung über seine     16\nRevision bis zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nin dem Verfahren 2 BvR 625/01 auszusetzen, in welchem sich der dortige, vom selben Verfahrensbevollmächtigten vertretene Beschwerdeführer gegen die Befugnis\ndes Revisionsgerichts zur Sachentscheidung bei rechtswidriger Verwerfung eines\nAblehnungsgesuchs als unzulässig gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO wandte (abgeschlossen durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005, NJW 2005, S. 3410 ff.). Der Bundesgerichtshof hielt\nseine bisherige ständige Rechtsprechung zu dieser Frage für verfassungsgemäß; zu\neiner Aussetzung des Verfahrens habe daher keine Veranlassung bestanden.\n\n                                        III.\n 1. In seiner Gegenvorstellung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der        17\nBeschwerdeführer erstmals einen Verstoß gegen die Vorlagepflicht des § 132 Abs. 2,\nAbs. 3 GVG als Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters gerügt.\n\n  2. Zudem hat er mit der Gehörsrüge (§ 33 a StPO) geltend gemacht, der Bundesgerichtshof habe eine von ihm nachträglich erhobene Darstellungsrüge übergangen\nund somit sein rechtliches Gehör verletzt.\n\n\n                                        5/20\n\n                                        IV.\n 1. Die fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die vier      19\nVerwerfungsbeschlüsse des Landgerichts nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO, das Urteil\ndes Landgerichts und den Beschluss des Bundesgerichtshofs. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nund Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die Strafkammer habe die Ablehnungsgesuche willkürlich als unzulässig behandelt und so den Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter, der über die Begründetheit des zulässigen Gesuchs hätte entscheiden müssen, entzogen. Der Bundesgerichtshof sei von Verfassungs wegen gehindert, über das Ablehnungsgesuch nach\nBeschwerdegrundsätzen zu entscheiden, wenn das Tatgericht die Zulässigkeit eines\nsolchen Gesuchs zu Unrecht verneint habe. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Einzelnen aus:\n\n aa) Ablehnungsgesuch vom 24. September 2002                                           21\n\n (1) Die Richter seien von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, nach der          22\ndem Fehlen der Begründung eines Ablehnungsgesuchs im Sinne des § 26 a Abs. 1\nNr. 2 StPO der Fall gleichzustellen sei, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei.\nDurch die Gleichstellung mit dem vorliegenden Fall dränge sich die Vermutung auf,\ndie abgelehnten Richter hätten durch die \"Wahl\" der Verwerfung des Gesuchs als unzulässig vermeiden wollen, dass über die ihnen vorgehaltenen Rechtsfehler und die\nhieraus abgeleitete Besorgnis der Befangenheit andere als sie selbst entscheiden.\nDer Beschluss \"beantworte\" das Ablehnungsgesuch nicht. Die Berufsrichter der\nStrafkammer hätten im Zwischenverfahren ihre Prüfungsaufgabe nicht erfüllt. Nicht\ndie Beteiligung am Eröffnungsbeschluss als solche, sondern der Umfang der Anklage, deren Vorwürfe zum Teil nicht durch das Ermittlungsergebnis gedeckt gewesen\nseien, habe der Beschwerdeführer beanstandet. Die Kammer habe das von ihr gewünschte Ergebnis erzielt, indem sie das Ablehnungsgesuch auf eine ihrer Entscheidung angepasste Trivialität – nämlich die Untauglichkeit der Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss als Ablehnungsgrund - reduziert habe. Auf die Vorwürfe gegenüber\nden abgelehnten Richtern gehe der Beschluss mit keinem Wort ein. Damit rechtfertige sich die Beurteilung, diese hätten sich dem Gesuch inhaltlich verschlossen. Sie\nhätten bei der Zuständigkeitsbestimmung willkürlich gehandelt, indem sie sich das\nRecht angemaßt hätten, über ihre eigene Befangenheit selbst zu entscheiden. Dies\nbegründe auch in subjektiver Hinsicht willkürliches Handeln, denn wo keine sachlichen Gründe vorhanden seien, bestimme nicht die Sache, sondern der bloße Wille –\neben Willkür – die Entscheidung.\n\n  (2) Soweit der Bundesgerichtshof diese Rüge als unzulässig behandelt habe, überspanne er unter Verkennung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Anforderungen an den Vortrag von Negativtatsachen im Zusammenhang mit § 344 Abs.\n2 Satz 2 StPO. Dies führe zu dem paradoxen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer\n\n\n                                        6/20\n\nden gesamten Inhalt des Ermittlungsverfahrens bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses in seine Revision hätte einstellen müssen, was die Rüge gleichfalls unzulässig hätte werden lassen.\n\n bb) Ablehnungsgesuch vom 15. Januar 2003                                                24\n\n  Dem Ablehnungsgesuch habe eine vom Beschwerdeführer vermutete Beweisantizipation des Vorsitzenden zugrunde gelegen. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei\nvon Bedeutung gewesen, ob eine Nebenklägerin und Zeugin gegenüber der sie betreuenden Neurologin etwas berichtet habe, was sich von ihren Bekundungen in der\nHauptverhandlung unterschied. Der Vorsitzende habe in seinem Bericht an den mit\nder aussagepsychologischen Begutachtung der Zeugin beauftragten Sachverständigen zusammenfassend ausgeführt, \"beim jetzigen Stand des Verfahrens\" gehe die\nKammer nicht davon aus, dass die Zeugin der Neurologin etwas Abweichendes gesagt habe. Dieser verfälschenden Beschränkung des Gutachtenauftrags habe der\nBeschwerdeführer die Besorgnis entnommen, die Kammer, deren Einstellung der\nBericht des Vorsitzenden repräsentiere, sei nicht mehr bereit und in der Lage, die Ergebnisse der Hauptverhandlung unbefangen zur Kenntnis zu nehmen. Sie könne das\nErgebnis der Hauptverhandlung nicht mehr ohne das insgeheime Ziel würdigen, den\ndie Vorwürfe bestreitenden Beschwerdeführer zu verurteilen. Die Beschlussbegründung verhalte sich hierzu inhaltlich nicht, sondern ziehe sich auf die formale Entgegnung zurück, das Ablehnungsverfahren sei nicht dazu bestimmt, einen Streit über\ndas bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme auszutragen. Tatsächlich hätten gar\nkeine Divergenzen zwischen der Strafkammer und der Verteidigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme zum damaligen Zeitpunkt bestanden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr beanstandet, dass dem Sachverständigen nicht erlaubt werden\nsollte, die Alternative einer abweichenden Bekundung der Zeugin gegenüber der\nNeurologin in seiner Stellungnahme zu berücksichtigen. Die Strafkammer habe beabsichtigt, den Sachverständigen zur Festschreibung einer endgültigen Bewertung\nder Zeugenaussage zu instrumentalisieren. Angesichts der auch in dem Bericht des\nVorsitzenden zu Tage tretenden Divergenzen erscheine die Beschlussbegründung\nihrem sachlichen Gehalt nach als reine Scheinbegründung. Sie sei nicht auf das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers und dessen Vorbringen bezogen. Soweit\ndarauf hingewiesen werde, der Verteidigung sei es unbenommen, dem Sachverständigen anderweitige Vorgaben zu machen, gelte nichts anderes. Die Festlegung der\nKammer erstrecke sich nämlich auch auf das Ergebnis einer Begutachtung, die an eine Hypothese der Vereidigung anknüpfe: Was die Kammer nicht hören wolle, wolle\nsie erst recht nicht hören, wenn Anlass für diese Ausführungen die Verteidigung sei.\nBei der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs habe sich die Kammer willkürlich verhalten. Die Aussage der Zeugin sollte im Hinblick auf ihre Konstanz über eine Beschränkung des Gutachtenauftrags \"passend gemacht\" werden, weshalb die Kammer die begründete Besorgnis der Befangenheit auch nicht zur Beurteilung der\ngesetzlichen Richter gestellt sehen wollte.\n\n\n\n\n                                         7/20\n\n cc) Ablehnungsgesuche vom 28. März 2003                                                 26\n\n (1) Mit der im Rahmen des Beschlusses gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gegebenen Begründung, die vom Angeklagten gerügte vorläufige Beweisantizipation – hier:\ndie Glaubhaftigkeit der wesentlichen Bekundungen einer Zeugin - sei im Rahmen einer Entscheidung nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ausdrücklich vorgesehen, gehe die\nKammer gezielt am Vorbringen des Beschwerdeführers vorbei und reduziere es auf\ndie Trivialität, er gebe sich nicht mit dem Inhalt einer Zwischenentscheidung zufrieden. Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO könne indes nur der Beweis des Gegenteils der\nTatsache vorweggenommen werden, die durch das beantragte Sachverständigengutachten bewiesen werden kann. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen gehöre hingegen zur Beweiswürdigung und sei Bestandteil der Urteilsfindung. Die abgelehnten Richter hätten damit ihre eigene abschließende Beurteilung\nder Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen an die Stelle der lediglich notwendigen\nFeststellung gesetzt, die Anknüpfungstatsachen für die Glaubhaftigkeit seien erwiesen. Weil die Zeugenaussage und die Einlassung des Beschwerdeführers einander\nwidersprochen hätten, habe er sich als bereits von der Kammer verurteilt ansehen\nmüssen. Diese Erwägung werde im Verwerfungsbeschluss als von § 244 Abs. 4 Satz\n2 StPO ausdrücklich vorgesehen beurteilt. Dies könne – abstrakt betrachtet - die Verwerfungsentscheidung tragen, aber nicht ihre Begründung im Rahmen von § 26 a\nAbs. 1 Nr. 2 StPO. Die Willkürlichkeit der Entscheidung entspreche der Willkürlichkeit\nder \"Wahl\" des Ablehnungsverfahrens nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO.\n\n  (2) Auch die Ausführungen in dem Beschluss über das an die Ablehnung des ersten        28\nAblehnungsgesuchs vom 28. März 2003 anknüpfende weitere Ablehnungsgesuch\ngingen gezielt am Vorbringen des Beschwerdeführers vorbei. Er habe an keiner Stelle die Klärung von Rechtsfragen des Ablehnungsverfahrens verlangt, sondern vielmehr die willkürliche Behandlung eines zuvor gestellten Ablehnungsgesuchs als\nGrund für seine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter angegeben.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne die Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer Entscheidung über seine eigene angebliche Befangenheit\neinen Ablehnungsgrund darstellen. Selbst wenn man der Kammer darin folge, dass\ndas Ablehnungsverfahren nicht der Klärung von Fragen aus dem Bereich des Beweisantragsrechts diene, könne der Beschwerdeführer jedenfalls kein Interesse daran haben, dass diese Verfahrensfrage gerade durch die abgelehnten Richter geklärt\nwerde.\n\n  dd) Zusammenfassend führt der Beschwerdeführer aus, das Vorgehen der Kammer, die Verwerfungsentscheidungen jeweils nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu treffen, erfasse in keinem der Fälle den Gehalt seiner Ablehnungsbegründungen. Die\nWillkürlichkeit der Entscheidungen werde durch das gleichartige Vorgehen in vier\nsachlich unterschiedlich gelagerten Fällen belegt. Eine fehlerhafte Subsumtion lasse\nsich aber nur dann identifizieren, wenn die Entscheidung eine solche Begründungstiefe aufweise, dass die Erwägungen der Richter nachvollzogen werden können. Daran fehle es. Die Kammer habe an die Stelle der argumentativen Auseinandersetzung\n\n\n                                         8/20\n\nden bloßen Willen zur Entscheidung im Verfahren nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gesetzt und diese Vorschrift zu Unrecht auf die Ablehnungsgesuche angewendet.\n\n  ee) Der Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters habe in dem Urteil      30\ndes Landgerichts fortgewirkt. Es sei nicht auszuschließen, dass bei richtiger Behandlung der Ablehnungsgesuche nach § 27 StPO die sodann zur Entscheidung über die\nSache berufene Kammer den Beschwerdeführer freigesprochen hätte.\n\n ff) Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verstoße gegen Art. 3 GG und          31\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Entziehung des gesetzlichen Richters könne über die\nAnwendung der Beschwerdegrundsätze durch eine den Fehler vermeintlich korrigierende Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht geheilt werden. Die Gefahr eines Missbrauchs der Verwerfungsbefugnis nach § 26 a StPO sei in der Bestimmung\nbei der Heilungsmöglichkeit über die Anwendung der Beschwerdegrundsätze regelrecht angelegt. Der Austausch der Begründung (Verschleppungsabsicht i.S.d. § 26 a\nAbs. 1 Nr. 3 StPO) hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs vom 28. März 2003 in der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs sei willkürlich.\n\n  b) Soweit der Beschwerdeführer wegen einer Straftat nach § 174 a StGB verurteilt      32\nwurde, rügt er, der 2. Strafsenat sei hinsichtlich der Bestimmung des Merkmals der\nsexualbezogenen Handlung (§ 184 c Nr. 1 StGB a.F. = § 184 f. Nr. 1 StGB i.d.F. ab 1.\nApril 2004) von der Rechtsprechung des 1., 3. und 5. Senats des Bundesgerichtshofs\nabgewichen. Er hätte daher ein Anfrageverfahren nach § 132 GVG durchführen bzw.\ndie Sache dem Großen Senat für Strafsachen vorlegen müssen. Der Beschwerdeführer sei somit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen\nRichter entzogen worden.\n\n c) Schließlich rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG,       33\nweil der Bundesgerichtshof im Verwerfungsbeschluss auf eine im Rahmen der Replik\ndes Beschwerdeführers auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts erhobene Darstellungsrüge nicht eingegangen sei. Aus der Entscheidung sei nicht ersichtlich, ob sich der Senat mit dem Rügevorbringen auseinandergesetzt habe, zumal sich auch der Generalbundesanwalt nicht damit befasst habe.\n\n                                         V.\n Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Bundesministerium der Justiz, der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt sowie das Ministerium der\nJustiz des Landes Nordrhein-Westfalen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hat auf die vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs und vom Generalbundesanwalt abgegebenen Stellungnahmen repliziert.\n\n                                         B.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur             35\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b\ni.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1\n\n\n                                         9/20\n\nSatz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung\nder Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und zu Art. 103 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zuletzt Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 -, NJW 2005, S.\n3410 ff.; Beschluss vom 5. Juli 2005 – 2 BvR 497/03 -, NVwZ 2005, S. 1304 ff.; jeweils m.w.N. der Senatsrechtsprechung). Die jedenfalls hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs vom 15. Januar 2003 und der beiden Ablehnungsgesuche vom 28. März\n2003 zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.\n\n  Mit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 15. Januar 2003 und der Ablehnungsgesuche vom 28. März 2003 als unzulässig gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO\nhat das Landgericht den Beschwerdeführer im Ablehnungsverfahren willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen und sein rechtliches Gehör verletzt. Der Bundesgerichtshof hat diese Fehler nicht geheilt, sondern durch die Verwerfung der darauf\nbezogenen Revision vertieft und dabei Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG nicht hinreichend bedacht.\n\n                                          I.\n 1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter.\n\n a) Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme        38\nauf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den\nEinzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein\nkönnte (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>).\nDamit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der\nRechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der\nGerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>).\n\n Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare         39\nund abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren\nStreitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist.\nJede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und\nvon außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.\n\n  Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101         40\nAbs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die\nVerfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter\nsteht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21,\n\n\n                                         10/20\n\n139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>). Der\nGesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die\nRichterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung\nanstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die\nes ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit\nbietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen.\n\n  b) Eine \"Entziehung\" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die       41\nAnwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im\nEinzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich\nals Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer\nZuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich\nunhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der\nVerfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl.\nBVerfGE 82, 286 <299>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl.\nBVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; 87, 282 <286>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen\nUmstände des Einzelfalls beurteilt werden.\n\n c) aa) Die strafprozessualen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung          42\nvon Richtern (§§ 22, 23 und 24 StPO) dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nverbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung\nberufenen Richter zu sichern. § 24 StPO eröffnet die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn der Betroffene einen Grund sieht,\nder geeignet ist, Misstrauen im Hinblick auf seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.\n\n Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs enthalten            43\ndie §§ 26 a und 27 StPO, die das Ablehnungsverfahren unterschiedlich je danach\nausgestalten, ob ein Ablehnungsgesuch unzulässig ist oder ob es eine Sachprüfung\nerfordert. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren sieht § 26 a StPO im Interesse der\nVerfahrensbeschleunigung für unzulässige Ablehnungsgesuche vor; über sie entscheidet das Gericht, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet (vgl. § 26 a Abs.\n2 Satz 1 StPO). Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig\nnicht in Betracht, so ist das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des\nabgelehnten Richters berufen, die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuleiten ist (vgl. BVerfGE 24, 56 <62>; BGHSt 21, 85 <87>). Die Zuständigkeitsregelung des § 27 Abs. 1 StPO trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass es\n\"nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilich-\n\n\n                                         11/20\n\nkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste\" (BGH, Urteil vom 30. Juni 1955 –\n4 StR 178/55 -, zitiert nach BGH, NJW 1984, S. 1907 <1909>). Die besondere Bedeutung der richterlichen Zuständigkeit im Ablehnungsverfahren wird durch § 24 Abs.\n3 Satz 2 StPO belegt, der dem Antragsteller schon im Vorfeld der Entscheidung über\nsein Gesuch das Recht verleiht, die Namhaftmachung der zur Mitwirkung an der Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen zu verlangen\n(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 5. Juni 1991 – 2 BvR 103/91 -, NJW 1991, S. 2758).\n\n  bb) Mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in Fällen der Richterablehnung hat der Gesetzgeber einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG angemessen Rechnung getragen: Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit\njedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden\nist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die – ohnehin nicht einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Beschuldigten Anlass sein kann, an seiner\npersönlichen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Andererseits hat der Gesetzgeber\naus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ablehnungsverfahrens von\neiner Zuständigkeitsregelung dergestalt abgesehen, dass der abgelehnte Richter\nauch in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der Mitwirkung an der Entscheidung über das Gesuch gehindert\nist (vgl. BTDrucks IV/178, S. 35). Die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der\nEntscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs oder über die Frage\nseiner missbräuchlichen Anbringung, wie § 26 a StPO sie erlaubt, verhindert ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren unter Hinzuziehung von Vertretern in Fällen gänzlich untauglicher oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche; bei strenger Prüfung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen gerät sie mit der\nVerfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung\nkeine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und\ndeshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BTDrucks IV/178, S. 35).\nDer ursprünglich im Bundesratsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung der\nRechtspflege enthaltene Vorschlag, den Zurückweisungsgründen des § 26 a Abs. 1\nStPO den der \"offensichtlichen Unbegründetheit\" hinzuzufügen (BTDrucks 13/4541,\nS. 4, Begründung S. 11 und 15 f.), ist nicht Gesetz geworden (vgl. nur Stellungnahme\nder Bundesregierung, Anlage 2 zu BTDrucks 13/4541, S. 32 f.; vgl. BTDrucks 14/\n1714, S. 3).\n\n  cc) § 26 a StPO ist eine der Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende          45\nVorschrift; weil sie nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern will, ist sie eng auszulegen\n(vgl. Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1999, § 26 a Rn. 13). In Fällen,\nin denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten ist,\n\n\n\n                                        12/20\n\nwird es nahe liegen, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden (vgl. Lemke, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2001, § 26 a Rn. 4; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1999, § 26 a Rn. 5). Auf Fälle \"offensichtlicher Unbegründetheit\" des Ablehnungsgesuchs darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren -\nvorbehaltlich einer anderweitigen gerichtlichen Regelung - wegen des sonst vorliegenden Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgedehnt werden (vgl.\nBockemühl, in: KMR, StPO, Stand: Dezember 2004, § 26 a Rn. 8).\n\n 2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht dient nicht nur der Abklärung       46\nder tatsächlichen Grundlage der Entscheidung, sondern auch der Achtung der Würde\ndes Menschen, der in einer so schwerwiegenden Lage, wie ein Prozess sie für gewöhnlich darstellt, die Möglichkeit haben muss, sich mit tatsächlichen und rechtlichen\nArgumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 7, 275 <279>; 9, 89 <95>; 55, 1 <6>). Das\nrechtliche Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern ein\nobjektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne\ndes Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 6, 12\n<14>; 9, 89 <96>). Es verwehrt, dass mit dem Menschen \"kurzer Prozess\" gemacht\nwerde (BVerfGE 55, 1 <6>).\n\n                                          II.\n  Gemessen an diesen für die Auslegung und Anwendung des § 26 a StPO geltenden Maßstäben verletzen die beiden dem Urteil voraus gehenden Beschlüsse des\nLandgerichts vom 15. Januar 2003 und 28. März 2003 das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Behandlung der\nAblehnungsanträge geschah in allen drei zugrunde liegenden Fällen zudem unter\nVerletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG); ihre Zurückweisung als unzulässig unter Einbeziehung der abgelehnten Richter beruhte in sämtlichen Fällen auf grob fehlerhaften\nErwägungen und deutet insgesamt darauf hin, dass das Landgericht den Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat.\n\n  1. Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer, ein Ablehnungsgesuch, dessen          48\nBegründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei, stehe einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe\neines Ablehnungsgrundes gleich, entspricht der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 10. Mai 2001 – 1 StR 410/00 -, NStZ–RR 2002, S. 66; Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2005 – 3 StR 446/04 -, NJW 2005, S.\n3434 <3435> mit Anm. Meyer-Goßner, NStZ 2006, S. 53 f. sowie Rudolphi, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Stand: Juni 2004, § 26 a Rn. 6, m.w.N.). Er ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ablehnungsantrag, der zwar – rein formal betrachtet – eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, der aber –\nohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls –\n\n\n                                         13/20\n\nzur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit völlig ungeeignet ist, kann rechtlich dem völligen Fehlen einer Begründung gleichgeachtet werden.\n\n Völlige Ungeeignetheit in diesem Sinne wird dann anzunehmen sein, wenn für eine          49\nVerwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens\nselbst entbehrlich ist. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht\nkommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße\nTatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung\nmitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der\nStrafprozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber\neine Änderung begehrt. Grundsätzlich wird also eine Verwerfung als unzulässig nur\ndann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede\nweitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.\n\n  Ist hingegen ein – wenn auch nur geringfügiges – Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist dann - weil vom Wortlaut der\nVorschrift nicht gedeckt - willkürlich (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.). Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer\nnäheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe im Rahmen von Entscheidungen nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO zum Richter in eigener Sache machen (Bundesgerichtshof, Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05 -,\nNJW 2005, S. 3436 <3437>). Bei der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das\nGericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach\nvollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da es andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten. Überschreitet das Gericht\nbei dieser Prüfung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01 -, NJW 2005, S. 3410\n<3412>).\n\n 2. Bei der Anwendung dieses verfassungsrechtlich unbedenklichen Prüfungsmaßstabs hat die Strafkammer die ihr von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen im\nvorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der Ablehnungsgesuche vom 15. Januar\n2003 und 28. März 2003 überschritten:\n\n a) Im Hinblick auf das Ablehnungsgesuch vom 15. Januar 2003 hat das Landgericht          52\nausgeführt, das Ablehnungsverfahren sei nicht dazu bestimmt, einen Streit über das\nbisherige Ergebnis der Beweisaufnahme auszutragen. Damit hat die Kammer die Begründung des Beschwerdeführers für die Besorgnis der Befangenheit, nämlich die\nFestlegung des Gerichts auf eine Sachverhaltsalternative und die sich daraus ergebende Beschränkung eines Gutachtenauftrags, nicht ausgeschöpft. Die Feststellung,\n\n\n\n                                         14/20\n\ndas Ablehnungsverfahren diene nicht der Bewertung der Beweisaufnahme, ist zwar\nfür sich genommen zutreffend. Sie nimmt indes das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Ablehnungsgesuch nicht vollständig zur Kenntnis, sondern verkürzt\nes auf einen vermeintlichen Vortrag, der – läge er vor - die Voraussetzungen des\n§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllen könnte. Dass der Vorsitzende sich – insoweit für die\ngesamte Kammer - in dem Bericht an den Sachverständigen durch den Ausschluss\neiner möglichen Alternative in einer Zeugenaussage bereits auf einen Sachverhalt\nfestgelegt und damit bei dem Beschwerdeführer die Besorgnis der Befangenheit ausgelöst haben könnte, war hingegen ersichtlich nicht von vornherein eine völlig ungeeignete Begründung für ein Ablehnungsgesuch. Denn sie erforderte eine sachliche\nAuseinandersetzung mit der dem Gesuch zugrunde liegenden Prozesshandlung. Lag\ndamit eine Begründung für ein Ablehnungsgesuch vor, die das Gericht zu einem näheren Eingehen auf den Verfahrensgegenstand hätte veranlassen müssen, so war\ndie Kammer gehindert, sich über die Anwendung des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO zum\nRichter in eigener Sache zu machen. Über das Ablehnungsgesuch hätte daher die\nVertreterkammer entscheiden müssen (§ 27 StPO). Indem die Kammer offensichtlich eine Entscheidung getroffen hat, die ihr von Verfassungs wegen verwehrt war,\nhat sie den Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs.\n1 Satz 2 GG).\n\n  Das Landgericht hat, indem es sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich verschlossen hat, auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n  b) Auch die Behandlung der beiden Ablehnungsgesuche vom 28. März 2003 verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  Die von der Kammer gegebene Begründung für die Verwerfung des ersten Ablehnungsgesuchs, die gerügte Beweisantizipation sei in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgesehen, nimmt das Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nur verkürzt zur\nKenntnis. Dieser hatte sich nicht gegen die Beweisantizipation als solche gewandt,\nsondern gegen die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage, die sich für die\nKammer aus einer Tatsache ergab, deren Gegenteil sie durch ein früheres Gutachten bereits als bewiesen ansah. Erst aus dieser Wertung, nicht schon aus der Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, ergab sich für den Beschwerdeführer die Besorgnis der Befangenheit. Da nur Tatsachen, nicht aber Wertungen dem Beweis\nzugänglich sind, konnte sich die Kammer vor Abschluss der Beweisaufnahme nicht\nauf die Glaubhaftigkeit einer Aussage festlegen, ohne aus Sicht des Beschwerdeführers die Besorgnis der Befangenheit zu erregen. Dieses Vorbringen ist jedenfalls\nnicht von vornherein eine untaugliche Begründung für ein Ablehnungsgesuch. Auch\nhier hätte sich die Kammer zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers veranlasst sehen müssen, die nicht zu einer reinen Formalentscheidung nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO hätte führen dürfen.\n\n Das zweite Ablehnungsgesuch hat die Kammer mit der Begründung verworfen, das            56\n\n\n\n                                         15/20\n\nAblehnungsverfahren diene nicht der Klärung von Rechtsfragen dieses Verfahrens.\nDies hatte der Beschwerdeführer indes auch nicht verlangt, sondern die willkürliche\nBehandlung eines zuvor gestellten Ablehnungsgesuchs als Grund für die Besorgnis\nder Befangenheit angegeben (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember\n1991 - 1 StR 120/90 -, NJW 1992, S. 763 f.). Damit hatte der Beschwerdeführer wiederum einen hinreichenden Grund angegeben, der jedenfalls nicht von vornherein\nuntauglich war, das Ablehnungsgesuch zu tragen, und die Kammer zu einer sachlichen Prüfung hätte veranlassen müssen. Die Behandlung dieses Antrags als unzulässig kann daher insbesondere vor dem Hintergrund der Behandlung der vorangegangenen Ablehnungsgesuche als unzulässig, auf die der Beschwerdeführer mit\ndem zweiten Antrag vom 28. März 2003 ausdrücklich hingewiesen hatte, nicht mehr\nals lediglich rechtsfehlerhafte, sondern nur noch als willkürliche, die Anforderungen\ndes Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennende Rechtsanwendung angesehen werden.\n\n In beiden Fällen hat die Kammer nicht als gesetzlicher Richter über die Ablehnungsgesuche entschieden. Diese Entscheidung hätte nur die Vertreterkammer im Sinne\ndes § 27 StPO treffen können.\n\n Auch hier hat das Landgericht, indem es sich dem vollständigen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich verschlossen hat, den Anspruch des Beschwerdeführers\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n 3. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass der Verstoß gegen den Grundsatz          59\ndes gesetzlichen Richters und des rechtlichen Gehörs bei der Anwendung des § 26 a\nAbs. 1 Nr. 2 StPO in dem Urteil des Landgerichts fortgewirkt hat.\n\n                                         III.\n  Der Bundesgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über die auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gestützten und zulässig erhobenen Verfahrensrügen der Ausstrahlungswirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend\nRechnung getragen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 -, NJW 2005, S. 3410 <3414>).\nIhm hätte es als dem zuständigen Fachgericht oblegen, die im Ablehnungsverfahren\nvor dem Landgericht eingetretenen Verfassungsverstöße durch Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zu beheben.\n\n 1. Der Bundesgerichtshof hat zwar gemäß §§ 338 Nr. 3, 28 Abs. 2 Satz 2 StPO             61\nnach Beschwerdegrundsätzen geprüft, ob die unter Verletzung verfassungsrechtlicher Mindestgarantien behandelten Befangenheitsgesuche der Sache nach das vom\nBeschwerdeführer gehegte Misstrauen in die Unparteilichkeit der Mitglieder der Strafkammer rechtfertigten (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Mai 1970 – 1 StR 132/\n70 -, BGHSt 23, 265 ff.), und dies verneint. Allerdings hat er dabei außer acht gelassen, dass das Revisionsgericht in Fällen der Überdehnung des Anwendungsbereichs\nvon § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht über die hypothetische Begründetheit des Ableh-\n\n\n                                         16/20\n\nnungsgesuchs, sondern vielmehr gerade darüber zu entscheiden hat, ob die Grenzen der Vorschrift des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO, die den gesetzlichen Richter gewährleisten und nur reine Formalentscheidungen ermöglichen soll, eingehalten wurden. Andernfalls würde § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO leer laufen und entgegen dem\nerklärten Willen des Gesetzgebers auch auf die gesetzlich nicht vorgesehene Entscheidung über \"offensichtlich unbegründete\" Ablehnungsgesuche ausgedehnt. Jedenfalls bei einer willkürlichen Überschreitung des von § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO\ngesteckten Rahmens hat das Revisionsgericht die angegriffenen Entscheidungen\naufzuheben und die Sache an das Tatgericht zurückzuverweisen. Dies ist hier nicht\ngeschehen. Das Urteil kann in diesen Fällen keinen Bestand haben, denn auch hier\nist das Ablehnungsgesuch – ohne dass es auf die sachliche Berechtigung des Ablehnungsantrags ankäme – \"mit Unrecht\" verworfen, so dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben ist (Meyer-Goßner, a.a.O., S. 54). Wie jene - in\nder Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2005\nund in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts angesprochenen - Fälle zu bewerten sind, in denen sich ein Verfassungsverstoß nicht feststellen lässt, sondern\ndas Urteil \"nur\" auf einer fehlerhaften Anwendung des Strafprozessrechts beruht, haben – als Frage des einfachen Rechts – in erster Linie die Fachgerichte zu entscheiden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss des 3. Strafsenats vom 14. Juni 2005 – 3\nStR 446/04 -, NJW 2005, S. 3434 ff.; Beschluss des 5. Strafsenats vom 10. August\n2005 – 5 StR 180/05 -, NJW 2005, S. 3436 ff.).\n\n  2. Im Hinblick auf das Ablehnungsgesuch vom 15. Januar 2003 ist der Bundesgerichtshof der Begründung des Landgerichts gefolgt und hat dessen verkürzte Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Rahmen des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gebilligt. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsfehler des Landgerichts perpetuiert,\nindem er nur die Reichweite des Rekonstruktionsverbots erörtert hat. Zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob die Beschränkung auf eine Sachverhaltsalternative, auf die ein Sachverständiger seine weitere Begutachtung stützen soll, die\nBesorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann, verhält sich auch der Beschluss des\nBundesgerichtshofs nicht.\n\n Hinsichtlich der beiden Ablehnungsgesuche vom 28. März 2003 ist es mit Blick auf      63\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn das Revisionsgericht auch in den Fällen, in denen ein Ablehnungsgesuch willkürlich und unter\nVerletzung des grundrechtsgleichen Anspruchs des Angeklagten auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs im Ablehnungsverfahren als unzulässig verworfen worden ist, lediglich prüft, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache erfolgreich gewesen wäre.\n\n Der Austausch des Grundes bei der Prüfung im Rahmen des § 26 a Abs. 1 StPO erweist sich mit der gegebenen Begründung auch unter Zugrundelegung des eigenen\nMaßstabs des Bundesgerichtshof als eine Rechtsanwendung, die die verfassungsrechtlichen Grenzen der Anwendung dieser Norm verkennt (vgl. Bundesgerichtshof,\nBeschluss des 5. Strafsenats vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05 -, NJW 2005,\nS. 3436 <3437>). Die Wertung, die Kammer hätte die Ablehnungsgesuche vom 28.\n\n\n                                        17/20\n\nMärz 2003 wegen Verschleppungsabsicht nach § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO verwerfen\nkönnen, entbehrt bei einer an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG orientierten Betrachtung der\nAblehnungsgesuche des Beschwerdeführers einer hinreichenden Grundlage. Angesichts der Anbringung lediglich einiger weniger, nicht jedes sachlichen Grundes entbehrender Ablehnungsgesuche hätte die Begründung einer Verschleppungsabsicht\nzumindest näherer Ausführung bedurft. Im Übrigen dürfte bei der Anwendung des\n§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die zu Nr. 2 der\nVorschrift erkannten verfassungsrechtlichen Probleme nicht in die Prüfung der Verschleppungsabsicht oder der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke verlagert werden.\n\n  3. Alle drei Ablehnungsgesuche wurden also \"mit Unrecht\" nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2    65\nStPO als unzulässig verworfen, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers keine\nFormalentscheidung ermöglichte, sondern eine vom Richter in eigener Sache nicht\nzu leistende sachliche Auseinandersetzung erforderte. Angesichts der willkürlichen\nAnwendung des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO durch das Landgericht war dem Bundesgerichtshof der Weg der hypothetischen Sachprüfung verwehrt (Meyer-Goßner, a.a.O.,\nS. 54). Dabei erweist sich auch als problematisch, dass in solchen Fällen keine\ndienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter gemäß § 26 Abs. 3 StPO vorliegen. Die sachliche Prüfung wird daher häufig einer hinreichenden Grundlage entbehren, wie nicht zuletzt die Behandlung des zweiten Ablehnungsgesuchs vom 28. März\n2003 durch den Bundesgerichtshof zeigt.\n\n                                        IV.\n Nach alledem sind das Urteil des Landgerichts Köln und der Beschluss des Bundesgerichtshofs aufzuheben.\n\n                                        C.\n  Weil bereits die Rüge der Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103      67\nAbs. 1 GG durch die Ablehnung der Ablehnungsgesuche vom 15. Januar 2003 und\n28. März 2003 der Verfassungsbeschwerde in vollem Umfang zum Erfolg verhilft,\nkann offen bleiben, ob auch die weiteren Rügen zulässig und begründet wären. Mit\nihnen hat der Beschwerdeführer kein weitergehendes Anfechtungsziel verfolgt.\n\n                                        D.\n  Im Hinblick auf die neu zu treffende Entscheidung durch das Landgericht hat die      68\nKammer von der Möglichkeit des § 95 Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 354 Abs.\n2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles und des Verfahrensablaufs wird die Sache an das örtlich ebenfalls zuständige\nLandgericht Bonn – Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beschwerdeführers (§ 8 Abs.\n1 StPO) – zurückverwiesen.\n\n\n\n\n                                        18/20\n\n                                        E.\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             70\n\n             Hassemer               Di Fabio             Landau\n\n\n\n\n                                        19/20\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - Rn. (1 - 70), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060224_2bvr083604.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060224.2bvr083604\n\n\n\n\n                                    20/20\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rk20060224_2bvr083604.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-24/2-bvr-836-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":39},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":24},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174a","ref_norm":"174a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rk20060224_2bvr083604.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rk20060224_2bvr083604.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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