{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060223.2bvr017306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"2 BvR 173/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 173/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1. der Frau S ...,\n\n2. des Herrn S ...,\n\n3. des S ...,\n   gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,\n\n4. der S ...,\n   gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2005 - 2 StR\n         457/05 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. April 2005 - 64 KLs 801 Js\n          544/04 5/05 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Februar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die gegen die\nVerurteilung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie die sich daraus ergebenden\nFolgen für die Beschwerdeführer zu 3. und 4. gerichtete Verfassungsbeschwerde ist\nunbegründet.\n\n 1. a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und deshalb\ngrundsätzlich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; das\nBundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfas-\n\n\n                                         1/4\n\nsungsrecht eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>). Auch die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich\nentzogen. Erst wenn Fehler der Tatgerichte sichtbar werden, die auf eine grundlegende Verkennung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken hindeuten oder\nsich die Strafzumessung so sehr davon entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein,\nund sich damit als objektiv willkürlich erweist, ist ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts geboten (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 54, 100 <108, 111>). Eine solche Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist hier nicht erkennbar.\n\n b) Das Landgericht und der Bundesgerichtshof haben insbesondere Art. 6 Abs. 1            3\nGG Rechnung getragen.\n\n  Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.             4\nDaraus hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von rechtlichen Folgerungen\ngezogen (BVerfGE 6, 55 <71 ff.>; 6, 386 <388>; 24, 119 <135>; 28, 104 <112>; 31,\n58 <67>). Hier ist entscheidend, dass der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zukommt.\nJede Strafhaft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen des Betroffenen zu seiner Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar. Ihr Vollzug beeinträchtigt\ndie Kommunikation zwischen dem Inhaftierten und seinen in Freiheit lebenden Angehörigen und kann dazu beitragen, dass sie einander tiefgreifend entfremdet werden.\nAufgabe des Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für die\nErhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des\nFreiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen (vgl. BVerfGE\n42, 95 <101>). Diese vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze gelten erst recht, wenn infolge einer Verurteilung der Eltern deren Kinder betroffen sind.\n\n  Die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts verstößt hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1. und 2. nicht gegen deren Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die\nStrafkammer war sich bei der Verurteilung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. der Elterneigenschaft bewusst. Sie hat die besondere Haftempfindlichkeit der Beschwerdeführerin zu 1. ausdrücklich als wesentliche Strafzumessungserwägung strafmildernd\nberücksichtigt (vgl. BGHSt 44, 125 <126>). Eine ausdrückliche Auseinandersetzung\nmit dieser Frage auch hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. mag aus strafprozessrechtlicher Sicht vorzugswürdig gewesen sein. Von Verfassungs wegen ist gegen deren Unterbleiben jedoch nichts zu erinnern, weil bereits nach den Regeln des\neinfachen Rechts die Urteilsgründe als Einheit zu betrachten und die Tatgerichte lediglich gehalten sind, die bestimmenden Umstände der Strafzumessung im Sinne\ndes § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzugeben. Allein daraus, dass ein, sich etwa aus der\nSachverhaltsschilderung ergebender, Umstand nicht ausdrücklich erörtert ist, kann\nnicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet\n(vgl. BGH, DAR 2000, S. 532). Da die Kammer jedenfalls die besondere Haftempfindlichkeit der Beschwerdeführerin zu 1. und deren Grund erkannt hat, ist davon\nauszugehen, dass sie auch die aus der Elterneigenschaft folgende Haftempfindlich-\n\n\n                                          2/4\n\nkeit des Beschwerdeführers zu 2. in ihre Erwägungen einbezogen hat.\n\n  2. Auch im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass die Gerichte die das Grundgesetz          6\nbeherrschenden Gedanken grundlegend verkannt hätten oder sich die Strafzumessung so sehr davon entfernt hätte, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie sich\nals objektiv willkürlich erweist. Dass die Kammer auch unter Berücksichtigung der besonderen Haftempfindlichkeit der Beschwerdeführerin zu 1. angesichts der umfangreich ausgeführten Strafschärfungsgründe nicht mehr zur Verhängung einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe gelangte, hat das Bundesverfassungsgericht als\ntatrichterliche Wertung hinzunehmen. Dabei konnte das Landgericht auch ohne Verstoß gegen das Willkürverbot berücksichtigen, dass das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen darf, dass die\nschuldangemessene Strafe unterschritten wird (vgl. BGHSt 29, 319 <321 f.>). Die\nrechtsstaatlich nicht hinnehmbare Konsequenz der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht wäre, dass unter teilweisem Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch Eltern mit minderjährigen Kindern auch bei Begehung erheblicher Straftaten\nunter Umständen nur noch zu Bewährungsstrafen verurteilt werden dürften.\n\n Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. konnten die Fachgerichte ebenfalls ohne          7\nVerstoß gegen Gewährleistungen des Grundgesetzes die Tatsache in die Bewertung\neinbeziehen, dass er bereits vielfach und einschlägig vorbestraft ist.\n\n 3. Der Vortrag der Beschwerdeführer ist erkennbar von dem Interesse geleitet, zumindest für die Beschwerdeführerin zu 1. eine Bewährungsstrafe zu erreichen. Hierzu bedienen sich die Beschwerdeführer eigener Wertungen und Schlussfolgerungen\nsowie einer Bezugnahme auf Rechtsprechung zu Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, die\nnicht zur Strafzumessung, sondern zum Sorge- und Umgangsrecht bzw. auf dem Gebiet des Ausländerrechts ergangen ist.\n\n  4. Soweit die Beschwerdeführer vortragen, die Verurteilung der Beschwerdeführer          9\nzu 1. und 2. greife wegen des sich anschließenden Vollzugs der Freiheitsstrafe in\nRechte der Beschwerdeführer zu 3. und 4. ein, handelt es sich um eine Folge der\nstrafbaren Handlung der Beschwerdeführer zu 1. und 2., die bereits bei Begehung\nder Straftat absehbar war. Ein dem Staat zuzurechnender, unmittelbar zielgerichteter\nEingriff in Grundrechtspositionen der Beschwerdeführer zu 3. und 4. liegt hierin nicht.\nAllerdings wird im Vollzug der Strafe auf die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 GG Bedacht zu nehmen sein (vgl. BVerfGE 42, 95 ff.).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     10\n\n              Hassemer                 Di Fabio               Gerhardt\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Februar 2006 - 2 BvR 173/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2006 - 2 BvR 173/06 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060223_2bvr017306.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060223.2bvr017306\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-23/2-bvr-173-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-23/2-bvr-173-06","retrieved":"2026-07-10 10:54:42.774411+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-02-23/2-bvr-173-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-02-23","dockets":["2 BvR 173/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060223.2bvr017306","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060223.2bvr017306"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.02.2006 – 2 BvR 173/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-23/2-bvr-173-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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