{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060223.2bvr011006","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"2 BvR 110/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 110/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dorka und Wings,\n                   Hochstraße 54, 45964 Gladbeck -\ngegen 1. a) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2005 - 3\n            Ss 405/05 -,\n\n         b) das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 17. Februar 2005 - 6 Ls 11\n            Js 483/04 (406/04) -,\n\n         2. mittelbar § 26 Abs. 2 GVG\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Februar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 26 Abs. 2 GVG rügt,      1\ngenügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungserfordernissen nach\n§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer legt nicht in substantiierter\nWeise die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dar. § 26 GVG begründet neben\nder Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte in Jugendschutzsachen auch die Zuständigkeit der Jugendgerichte. Da hier jedenfalls die Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben war, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, warum der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen die ausschließliche Zuständigkeit\ndes Jugendschöffengerichts hätte vorsehen müssen. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgetragen, dass die zusätzliche Begründung der Zuständigkeit des Jugend-\n\n\n                                         1/4\n\ngerichts nach § 26 GVG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, ohne Gründe für einen verfassungsrechtlichen Ausschluss der Zuständigkeit\ndes hier tätig gewordenen Schöffengerichts zu nennen.\n\n                                         II.\n Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Eine Verletzung von              2\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.\n\n  1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen\nEinflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die\ndurch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen\nRichter eröffnet sein könnte. Darüber hinaus hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der\nRechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 82, 286 <298>; 89, 28 <36> m.w.N.). Dabei verstößt eine Entscheidung eines Gerichts nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen\nRichters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn\ndie Entscheidung des Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung der Norm so\nweit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 3,\n359 <364>; 29, 45 <48 f.> m.w.N.).\n\n 2. Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzen die angegriffenen Entscheidungen das          4\nRecht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nicht.\n\n  § 26 GVG begründet unter anderem für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind       5\noder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, neben der Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte auch die der Jugendgerichte. Durch die Vorschrift\nsoll erreicht werden, dass bei Straftaten gegen Kinder und Jugendliche den Besonderheiten des Falls durch das Verfahren vor dem Jugendgericht besser Rechnung\ngetragen oder die besondere Sachkunde und Erfahrung des Jugendrichters eingesetzt werden kann, insbesondere auch im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit kindlicher und jugendlicher Zeugen (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005,\n§ 26 Rn. 1).\n\n  Nach diesem Normzweck waren hier die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem            6\nSchöffengericht und das Unterlassen einer Vorlage an das Jugendschöffengericht\n(§ 209 Abs. 2 i.V.m. § 209 a Nr. 2 Buchstabe b StPO) nicht sachwidrig. Die Anklage\nlegte dem Beschwerdeführer zur Last, als Person über 21 Jahre mehrfach an einen\n15-jährigen Jugendlichen Cannabisprodukte verkauft zu haben. Der Tatvorwurf stützte sich maßgeblich auf eine beim Beschwerdeführer sichergestellte nicht geringe\nMenge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) von Cannabisprodukten, die belastende Aussage\ndes jugendlichen Abnehmers, die Liste der - auch einschlägigen - Vorahndungen des\n\n\n                                         2/4\n\nBeschwerdeführers sowie seine - von der Staatsanwaltschaft als unglaubhaft gewürdigte - Einlassung, er habe die sichergestellten Betäubungsmittel nur zum Eigenkonsum besessen.\n\n  Bei dieser Sachlage ist die Eröffnung des Verfahrens vor dem Schöffengericht nicht   7\nzu beanstanden. Angesichts der vorliegenden sächlichen Beweismittel, die den Beschwerdeführer stark belasteten, kam es für die Beweiswürdigung maßgeblich darauf\nan, sich einen Eindruck von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und der\nGlaubwürdigkeit seiner Angaben zu verschaffen, mithin auf Gesichtspunkte, die nicht\ndie Vernehmung kindlicher und jugendlicher Zeugen betreffen. Der konkrete Tatvorwurf ließ andererseits nicht einen solchen Grad der Gefährdung Jugendlicher erkennen, dass die Zuständigkeit des Jugendgerichts mit Blick auf deren schutzwürdige Interessen geboten gewesen wäre. Die Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche\nbegründet zwar gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG einen Qualifikationstatbestand, unterscheidet sich aber vom \"gewöhnlichen\" strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln\nnicht in solchem Maße, dass hierfür generell eine besondere, jugendschutzspezifische Beurteilungskompetenz des Gerichts erforderlich wäre. Da hier die Vernehmung nur eines jugendlichen Zeugen im Raum stand und keine Anhaltspunkte dafür\nersichtlich waren, dass diese unter den für eine Vorlage an die Jugendgerichte maßgeblichen Gesichtspunkten problematisch sein könnte, hat das Schöffengericht in\nwillkürfreier Weise seine Zuständigkeit angenommen, zumal grundsätzlich die Zuständigkeit des Jugendgerichts nur ausnahmsweise begründet ist (vgl. Kissel/Mayer,\na.a.O., § 26 Rn. 6).\n\n 3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.           8\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n              Hassemer               Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Februar 2006 - 2 BvR 110/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2006 - 2 BvR 110/06 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060223_2bvr011006.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060223.2bvr011006\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-23/2-bvr-110-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209a","ref_norm":"209a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-23/2-bvr-110-06","retrieved":"2026-07-10 10:54:42.527269+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-02-23/2-bvr-110-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-02-23","dockets":["2 BvR 110/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060223.2bvr011006","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060223.2bvr011006"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.02.2006 – 2 BvR 110/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-23/2-bvr-110-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/26","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"26","label":"§ 26 GVG","mentions":5},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":3},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/209a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"209a","label":"§ 209a StPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:54:42.527269+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}