{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060222.2bvr165705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"2 BvR 1657/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1657/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heinrich Hannover und Partner,\n                   Am Wall 151/152, 28195 Bremen -\ngegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. August 2005 - OVG: 2 B 158/05 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführerin begehrt, zum schulischen Vorbereitungsdienst zugelassen      1\nzu werden, ohne ihr Kopftuch im Unterricht ablegen zu müssen.\n\n 1. Sie beantragte nach dem Abschluss ihres Lehramtsstudiums bei der Schulverwaltung der Freien Hansestadt Bremen die Zulassung zum Referendariat. Diese versagte das Landesinstitut für Schule, nachdem es die Beschwerdeführerin abgelehnt\nhatte, im Unterricht in Biblischer Geschichte/Religionskunde auf das Tragen eines\nKopftuchs zu verzichten.\n\n  2. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein und suchte um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 19. Mai 2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht Bremen die Freie Hansestadt Bremen im Wege der einstweiligen Anordnung, die Beschwerdeführerin vorläufig in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen.\nWeder die Bremische Landesverfassung noch das Wesen des Unterrichtsfachs Religionskunde stünden der Unterrichtung durch eine Lehrerin, die ein Kopftuch trage,\n\n\n                                         1/6\n\nentgegen. Damit ermangele es einer gesetzlichen Grundlage für den Ausschluss der\nBeschwerdeführerin vom Referendariat. Diese wurde daraufhin vorläufig im Angestelltenverhältnis in den Vorbereitungsdienst übernommen.\n\n 3. Am 23. Juni 2005 beschloss die Bremische Bürgerschaft die Einfügung eines             4\nneuen § 59 b in das Bremische Schulgesetz (BremGBl S. 245; im Folgenden: Brem-SchulG). Dessen zum 9. Juli 2005 in Kraft getretene Absätze 4 und 5 lauten wie folgt:\n\n(4) Die öffentlichen Schulen haben religiöse und weltanschauliche Neutralität zu          5\nwahren. Dieser Verpflichtung muss das Verhalten der Lehr- und Betreuungskräfte in\nder Schule gerecht werden. Die Lehrkräfte und das betreuende Personal müssen in\njedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schülerinnen und Schüler sowie auf das Recht der Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen, ihren Kindern in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Überzeugungen zu\nvermitteln. Diese Pflichten der Lehrkräfte und des betreuenden Personals erstrecken sich auf die Art und Weise einer Kundgabe des eigenen Bekenntnisses. Auch\ndas äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in\nder Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören\noder Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen.\n\n(5) Für Referendare und Referendarinnen gilt Absatz 4 nur, soweit sie Unterricht erteilen.\n\n  4. Auf die Beschwerde der Freien Hansestadt Bremen, worin diese von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf § 59 b BremSchulG nunmehr einen generellen\nVerzicht auf das Kopftuch im Unterricht forderte, hob das Oberverwaltungsgericht\nBremen mit Beschluss vom 26. August 2005 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nab.\n\n  5. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 wies der Senator für Bildung            8\nund Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen den Widerspruch der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zurück. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin unter dem 28. September\n2005 in der Hauptsache Klage, über die bislang nicht entschieden wurde.\n\n                                          II.\n In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer          9\nRechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n Sie beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32        10\nBVerfGG des Inhalts, die Freie Hansestadt Bremen zu verpflichten, sie vorläufig in\nden Vorbereitungsdienst aufzunehmen.\n\n\n\n\n                                          2/6\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt            11\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der als verletzt gerügten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.\nSie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.\n\n 1. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG rügt,           12\nsteht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der materiellen\nSubsidiarität entgegen.\n\n  a) Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Er muss deshalb grundsätzlich den in der\nHauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsweg beschreiten, wenn – wie vorliegend – ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das\nEilverfahren, sondern auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>; 104,\n65 <70 f.>). Ein Beschwerdeführer darf ausnahmsweise nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE\n70, 180 <186>) oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und\nrechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter\ndenen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 86, 15 <22 f.>; 104, 65 <71>).\n\n  b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht    14\nhat sich noch nicht hinreichend mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen befasst,\ndie für die Beurteilung der Vereinbarkeit des § 59 b BremSchulG mit Art. 12 Abs. 1\nGG maßgeblich sind. Abweichend von der Gesetzgebung anderer Länder, die zwar\ngleichfalls ein Verbot des Tragens religiös motivierter Kleidung ausgesprochen, jedoch unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Monopolcharakter der staatlichen Ausbildung entweder Referendare hiervon ausgenommen (vgl. Landtag des\nSaarlandes, Drucksache 12/1072, S. 4) oder ihnen die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung eingeräumt haben (vgl. beispielsweise § 38 Abs. 4 Schulgesetz für Baden-Württemberg), verhält sich weder die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 59 b\nBremSchulG zu dieser Problematik noch wurde die Frage im Rahmen der parlamentarischen Beratung erörtert.\n\n  Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens bietet daher die Möglichkeit einer weiteren Klärung; der Beginn der Ausbildung der Beschwerdeführerin verzögert sich\nhierdurch nicht in unzumutbarer Weise. Darüber hinaus besteht die Aussicht, dem\nBundesverfassungsgericht für den Fall einer gegen die letztinstanzliche Hauptsacheentscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde oder einer Vorlage nach Art. 100\nAbs. 1 GG die vertieft begründete Rechtsauffassung der Fachgerichte zu vermitteln;\nzugleich wird auf diese Weise der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und\n\n\n                                          3/6\n\nAufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz\ngegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 68, 376 <380>; 104, 65\n<73>).\n\n 2. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Bestimmtheit des § 59 b Abs. 4           16\nBremSchulG rügt, ist ihre Verfassungsbeschwerde unbegründet.\n\n  a) Grundrechtsrelevante Vorschriften müssen in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so klar formuliert sein, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar\nist und er sein Verhalten danach einrichten kann (vgl. BVerfGE 62, 169 <183>; 78,\n205 <212>). Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen,\nwie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf\nden Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm\ndeshalb nicht unbestimmt, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen\nlässt (vgl. BVerfGE 56, 1 <12>; 86, 288 <311>; 93, 213 <238>; 103, 21 <33>).\n\n b) Dies berücksichtigend, greifen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Bedenken nicht durch. § 59 b BremSchulG verlangt nicht, dass bereits Spannungen\nausgelöst wurden oder konkret absehbar sind. Indem der Gesetzgeber bereits dasjenige äußere Erscheinungsbild verboten hat, das geeignet ist, diese Auswirkungen\nhervorzurufen, hat er klar gemacht, dass eine abstrakte Gefährdung der in der Vorschrift genannten Schutzgüter ausreicht (vgl. BVerwGE 121, 140 <146>).\n\n c) Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend macht, ausweislich der           19\nGesetzesbegründung bedürfe es einer konkreten Gefährdung der in § 59 b Brem-SchulG benannten Schutzgüter, kommt dem bereits deshalb keine Bedeutung zu,\nweil eine solche – unterstellte – Absicht keinen Eingang in den Wortlaut der Norm\nund den Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, gefunden hat (vgl. hierzu\nBVerfGE 105, 135 <157>). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann zudem\nauch deshalb keine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation rechtfertigen,\nweil sie diesbezüglich widersprüchlich ist.\n\n 3. Schließlich verstößt § 59 b Abs. 4 BremSchulG nicht gegen Art. 3 Abs. 3, Art. 4     20\nAbs. 2 und Art. 33 Abs. 3 GG.\n\n a) Das an Lehrer an öffentlichen Schulen gerichtete Verbot des Tragens religiöser      21\nSymbole, die geeignet sind, religiöse oder weltanschauliche Empfindungen zu stören\noder den Schulfrieden zu gefährden, begegnet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so lange der\nStaat sowohl bei der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung dieser\nDienstpflichten auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften achtet und sich nicht mit einer\nbestimmten Religionsgemeinschaft identifiziert (vgl. BVerfGE 19, 1 <8>; 19, 206\n<216>, 24, 236 <246>; 30, 415 <422>; 93, 1 <17>; 108, 282 <298 ff.>).\n\n b) Dem genügt § 59 b Abs. 4 Satz 5 BremSchulG. Indem die Norm jedes äußere Er-         22\n\n\n                                         4/6\n\nscheinungsbild verbietet, welches eine abstrakte Gefährdung der in § 59 b Brem-SchulG genannten Schutzgüter darstellt, erfasst sie die Kundgabe jeglichen Bekenntnisses.\n\n  Die in der Beratung des Gesetzentwurfs geäußerte Ansicht, es bedürfe keines Eingreifens der Schulbehörde bei solchen religiösen Symbolen, bei denen es in der konkreten Situation keine Beanstandungen gebe, steht im Widerspruch zu § 59 b Abs. 4\nSatz 5 BremSchulG. Eine fehlende konkrete Gefährdung widerlegt nicht die abstrakte\nEignung eines äußeren Erscheinungsbildes, die durch § 59 b BremSchulG geschützten Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Auch das bislang unbeanstandete religiöse oder\nweltanschauliche Symbol behält seine Eignung, den in Neutralität zu erfüllenden\nstaatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler zu beeinträchtigen, und unterfällt deshalb\ndem Verbot des § 59 b Abs. 4 Satz 5 BremSchulG.\n\n Die nach der Gesetzesbegründung (vgl. LTDrucks 16/662, S. 2 f.) der Schulbehörde obliegende Einschätzung wird nicht gegenstandslos. Sie erfasst vielmehr die Beurteilung der Frage, ob einer bestimmten Bekleidung oder anderen äußeren Zeichen\nein religiöser oder weltanschaulicher Aussagegehalt zukommt. Hierbei ist – ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont – die Wirkung des verwendeten Ausdrucksmittels ebenso zu berücksichtigen wie alle dafür in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 108, 282 <303 f.>). In Zweifelsfällen muss deshalb die\nSchulbehörde zunächst den konkreten Aussagegehalt des Erscheinungsbildes feststellen, bevor sie, gestützt auf § 59 b Abs. 4 Satz 5 BremSchulG, gegen den betroffenen Lehrer Maßnahmen ergreift.\n\n                                         IV.\n Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erledigt sich der Antrag auf Erlass einer       25\neinstweiligen Anordnung.\n\n                                         V.\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   26\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060222_2bvr165705.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060222.2bvr165705\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-22/2-bvr-1657-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-22/2-bvr-1657-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:42.358676+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-02-22/2-bvr-1657-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-02-22","dockets":["2 BvR 1657/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060222.2bvr165705","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060222.2bvr165705"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.02.2006 – 2 BvR 1657/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-22/2-bvr-1657-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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