{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060222_1bvr213905","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060222.1bvr213905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"1 BvR 2139/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2139/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Rechtsanwältin Dr. G…\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. September 2005\n         - 18 WF 128/05 -,\n\n      b) den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Nagold vom 20. Mai 2005 - F\n         137/04 ES -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Gaier\n\nam 22. Februar 2006 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. September 2005 - 18\n     WF 128/05 - und der Beschluss des Amtsgerichts Nagold vom 20. Mai\n     2005 über den Streitwert des Ehescheidungsverfahrens - F 137/04 ES - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht\n     Nagold zurückverwiesen.\n  2. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache,    1\nwenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.\n\n                                       I.\n Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin. Sie wurde einem Ehemann, dem für ein    2\nScheidungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt\nworden war, beigeordnet. Auch der Ehefrau wurde Prozesskostenhilfe ohne Raten-\n\n\n                                       1/5\n\nzahlung bewilligt.\n\n 1. Das Amtsgericht setzte den Streitwert für die Ehesache auf den Mindestwert von      3\n2.000 € fest (§ 12 Abs. 2 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes <GKG> a.F.; jetzt § 48\nAbs. 3 Satz 2 GKG). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin im eigenen Namen\nBeschwerde und wies darauf hin, dass das monatliche Nettoeinkommen der Parteien\naus Arbeitstätigkeit 1.581 € für den Ehemann und 1.300 € für die Ehefrau betrage.\n\n 2. Die Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Nach § 12 Abs. 2        4\nGKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F.) sei der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Deshalb sei zu berücksichtigen,\ndass die Parteien zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig seien und der Ehemann Verbindlichkeiten aus einem Autokauf mit monatlich 310 € tilge. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertige außerdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Regelfall eine Reduzierung des Streitwerts. Dies könne bei\nbeiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu einer Festsetzung lediglich des Mindeststreitwerts führen. Schließlich habe es sich bei dem\nScheidungsverfahren um einen offensichtlich einfach gelagerten Fall gehandelt, was\nebenfalls die Annahme des Mindeststreitwerts rechtfertige. In einem weiteren Beschluss, mit dem es die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen\nhat, hat das Oberlandesgericht an seiner Auffassung festgehalten. Im Rahmen der\nerforderlichen Prüfung aller Umstände sei die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für beide Parteien ein Argument, das zu einer Überprüfung des den Parteien tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommens und in der Folge zu einer Herabsetzung des Streitwerts führen könne.\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen           5\ndie Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n 4. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur            6\nStellungnahme.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr            7\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12\nAbs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren\nVoraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.\n\n  1. Die Wertfestsetzung durch die Fachgerichte verletzt die Beschwerdeführerin in      8\nihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat bereits          9\nmit Beschluss vom 23. August 2005 (NJW 2005, S. 2980) ausgeführt, dass eine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zur Bestimmung des Streitwerts gegen die Verfassung verstößt, wenn sie dazu führt, dass der Streitwert in Ehesachen wegen der\nbeiderseitigen Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe \"stets\" oder \"im Regelfall\"\n\n\n\n                                         2/5\n\nlediglich auf den Mindeststreitwert von 2.000 € festgesetzt wird. Da der Streitwert\nauch für die Bemessung der Anwaltsvergütung maßgeblich ist, wird in solchen Fällen\ndie Berufsfreiheit der beigeordneten Rechtsanwälte berührt. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit ist unverhältnismäßig, weil dem legitimen Ziel der Schonung öffentlicher\nKassen bereits durch die Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 123 der Bundesgebührenordnung\nfür Rechtsanwälte - BRAGO - (jetzt § 45 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) umfassend Rechnung getragen worden ist.\n\n b) Auch den hier angegriffenen Beschlüssen liegt - wie in dem von der Kammer bereits entschiedenen Fall - eine Auslegung der gesetzlichen Regeln zur Streitwertberechnung (§ 12 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 GKG a.F., jetzt § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nSatz 1 und 2 GKG) zugrunde, die in Verbindung mit den Vorschriften über die Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwertes für die Höhe der Vergütung von Rechtsanwälten (§ 9 Abs. 1 BRAGO, jetzt § 32 Abs. 1 RVG) eine im Ergebnis unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit der Beschwerdeführerin zur Folge\nhat (vgl. BVerfGE 85, 248 <258>; 97, 12 <27>).\n\n  aa) Dies ergibt sich für die Entscheidung des Oberlandesgerichts aus der Begründung, mit der das Gericht die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen hat. Zwar geht\ndas Oberlandesgericht davon aus, dass nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 48\nAbs. 2 Satz 1 GKG) auch andere Umstände - namentlich Unterhaltsverpflichtungen,\nVerbindlichkeiten und der geringe Arbeitsaufwand - für die Berechnung des Streitwerts von Bedeutung und zu berücksichtigen sind. Insoweit besteht für verfassungsrechtliche Bedenken kein Anlass. Zu einer Festsetzung lediglich des Mindeststreitwerts ist das Oberlandesgericht jedoch allein deshalb gelangt, weil es auch den\nUmstand der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für beide Parteien in seine\nErwägungen einbezogen hat. Bestätigt wird dies durch die wirtschaftliche Situation\nder Parteien, deren Nettoeinkommen im Zeitraum von drei Monaten (vgl. § 12 Abs. 2\nSatz 2 GKG a.F.; jetzt § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG) - mangels anderweitiger Feststellungen auch aus Sicht des Oberlandesgerichts - mehr als 7.000 € betragen hat. Vor diesem Hintergrund ist es offenkundig, dass die vom Oberlandesgericht angeführten\nsonstigen Umstände nicht ausreichen konnten, um einen Streitwert von lediglich\n2.000 € nachvollziehbar zu begründen. Ist danach aber die beiderseitige Bewilligung\nratenfreier Prozesskostenhilfe für die Festsetzung des Mindeststreitwerts mitursächlich geworden, so hat das Fachgericht auch im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin einen Umstand herangezogen, der wegen der erneuten Berücksichtigung fiskalischer Interessen zur Unverhältnismäßigkeit der damit\neinhergehenden Beschränkung ihrer Berufsfreiheit führt. Die Beachtung weiterer\nUmstände des Einzelfalls ist lediglich für den Umfang des Eingriffs in die Berufsfreiheit von Bedeutung. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass ein solcher Eingriff gegeben ist und sich nicht mit dem - zwar legitimen, aber bereits anderweitig berücksichtigten - Gemeinwohlbelang der Schonung öffentlicher Kassen rechtfertigen\nlässt. Eine Entscheidung, die bei der Streitwertfestsetzung auch die ratenfreie Bewilli-\n\n\n\n                                           3/5\n\ngung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt, führt daher zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit der beigeordneten Rechtsanwälte.\n\n  Entgegen der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts für die Zurückweisung der Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin wurde die Bewilligung der\nProzesskostenhilfe auch nicht nur zum Anlass für eine Überprüfung des den Parteien\ntatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommens genommen. Das Oberlandesgericht hatte sich vielmehr schon in seiner Ausgangsentscheidung eingehend mit der\nEinkommenssituation der Parteien auseinander gesetzt und deren Unterhalts- sowie\nKreditverpflichtungen für die Streitwertbemessung berücksichtigt. Weitere konkrete\nFolgerungen hat das Oberlandesgericht auch aus dem Umstand der Bewilligung von\nProzesskostenhilfe nicht zu ziehen vermocht. Es hat vielmehr die bloße Tatsache der\nBewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe herangezogen, um eine Festsetzung des\nMindeststreitwerts zu begründen.\n\n bb) Die Entscheidung des Amtsgerichts lässt schließlich für die Festsetzung des        13\nMindeststreitwerts keine anderen Gründe als die beiderseitige Bewilligung ratenfreier\nProzesskostenhilfe erkennen.\n\n 2. Hiernach sind die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts        14\ngemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass\nes auf die weiter erhobenen Rügen noch ankommt. Die Sache selbst ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2               15\nBVerfGG.\n\n                Papier                Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Februar 2006 - 1 BvR 2139/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2006 - 1 BvR 2139/05 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060222_1bvr213905.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060222.1bvr213905\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rk20060222_1bvr213905.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-22/1-bvr-2139-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rk20060222_1bvr213905.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rk20060222_1bvr213905.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-22/1-bvr-2139-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rk20060222_1bvr213905.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:42.090903+00:00"}}