{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060216.2bvr208505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"2 BvR 2085/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2085/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst-Hermann Hofmann,\n                    Theodor-Heuss-Straße 25, 96264 Altenkunstadt -\ngegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2005 - 1 StR\n      450/05 -\n\nund   Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n      unter Beiordnung des Rechtsanwalts Horst-Hermann Hofmann\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n                                          I.\n  Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 103         2\nAbs. 2 GG beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insoweit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet, weil\ner seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des\nMordmerkmals der Heimtücke nicht bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen hatte. Zwar braucht ein Beschwerdeführer bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht darzulegen, dass er von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an\nverfassungsrechtliche Erwägungen vorgetragen habe, weil das fachgerichtliche Verfahren nicht bereits als \"Verfassungsprozess\" zu führen ist; etwas anderes gilt aber in\nden Fällen, in denen, wie hier, der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Norm abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die\n\n\n                                          1/4\n\nohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl. BVerfGE 112, 50,\n61 f.).\n\n                                          II.\n Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.                                    3\n\n 1. Die Verwertung der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Oberstaatsanwalt und Ermittlungsrichter begründet keinen Verstoß gegen sein Recht auf\nein faires Verfahren.\n\n  a) Aus dem Prozessgrundrecht auf eine faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2       5\nAbs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Wurzeln in der freiheitssichernden Funktion\nder Grundrechte liegen (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>), ergeben sich Mindesterfordernisse für eine Verfahrensregelung, die eine zuverlässige und rechtsstaatliche Wahrheitsforschung im prozessualen Hauptverfahren sicherstellen. Erst wenn rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip\nkonkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden (vgl. BVerfGE\n57, 250 <276>; 70, 297 <309>; 86, 288 <317 f.>). Dabei besteht kein Rechtssatz des\nInhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig sei (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 -, NJW\n2000, S. 3557 und vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1502/04 -, NStZ 2006, S. 46 <47>).\n\n  b) Danach stand der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren der         6\nVerwertung seiner früheren Angaben nicht entgegen, weil hier schon keine fehlerhafte Beweiserhebung vorlag.\n\n  aa) Die Strafverfolgungsbehörden waren nicht wegen Vernehmungsunfähigkeit des           7\nBeschwerdeführers gehindert, diesen als Beschuldigten zu vernehmen, zumal seiner\nVorführung vor dem Ermittlungsrichter eine amtsärztliche Untersuchung vorausgegangen war, aufgrund derer der Amtsarzt dem Beschwerdeführer eine Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit sowohl für die wenige Stunden zuvor durchgeführte staatsanwaltschaftliche Vernehmung als auch für die anstehende richterliche\nAnhörung attestierte.\n\n  bb) Ein Verwertungsverbot ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Beschwerdeführer zunächst kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden war. Der vernehmende\nStaatsanwalt hatte den Beschwerdeführer umfassend über sein Schweigerecht und\nsein Recht auf jederzeitige Konsultation eines Anwalts belehrt und auch die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung angesprochen. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls hatte der Beschwerdeführer hierauf jedoch verzichtet und freiwillig das Tatgeschehen geschildert.\n\n Ebenso war der Beschwerdeführer vor seiner richterlichen Vernehmung umfassend            9\nbelehrt worden. Da der von ihm erwünschte Anwalt erklärt hatte, zwar die Verteidigung zu übernehmen, der richterlichen Vernehmung aber nicht beiwohnen zu wollen,\n\n\n\n                                          2/4\n\nhätte der Beschwerdeführer entweder einen anderen Verteidiger beauftragen oder\nvon seinem Schweigerecht Gebrauch machen können. Bei dieser Sachlage war der\nStaat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer gegen dessen\nerklärten Willen einen anderen Verteidiger an die Seite zu stellen.\n\n  2. Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gegen die Anwendung des Mordmerkmals der \"Heimtücke\" wendet, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.\n\n  Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht neben der        11\nArg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers auch das Vorliegen einer in feindlicher Willensrichtung ausgeführten Tathandlung bejaht hat. Den Ausnahmefall, dass ein Täter Familienangehörige mit sich in den Tod nehmen will, weil er in seiner Verblendung\nmeint, zu deren Besten zu handeln, hat das Tatgericht mit einer tragfähigen Begründung ausgeschlossen.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1            12\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   13\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 -\n2 BvR 2085/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 -\n                2 BvR 2085/05 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060216_2bvr208505.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060216.2bvr208505\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-16/2-bvr-2085-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-16/2-bvr-2085-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:41.514578+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-02-16/2-bvr-2085-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-02-16","dockets":["2 BvR 2085/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060216.2bvr208505","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060216.2bvr208505"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.02.2006 – 2 BvR 2085/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-16/2-bvr-2085-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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