{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060216.2bvr095104","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"2 BvR 951/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 951/04 -\n- 2 BVR 1087/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n1. des Herrn Dr. K ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Barbara Kramer, in Sozietät:\n                   Rechtsanwaltsbüro Backhaus, Kramer, Pfitzinger,\n                   Kastanienallee 21/22, 38102 Braunschweig -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2004 - 2\n         Ws 1/04 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 12. November 2003 - 4\n          Ns 24 Js 25006/02 -\n\n- 2 BVR 951/04 -,\n\n2. des Herrn S ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Barbara Kramer, in Sozietät:\n                   Rechtsanwaltsbüro Backhaus, Kramer, Pfitzinger,\n                   Kastanienallee 21/22, 38102 Braunschweig -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2004 - 2\n         Ws 1/04 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2004 - 2\n          Ws 1/04 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 12. November 2003 - 4\n          Ns 24 Js 25006/02 -\n\n- 2 BVR 1087/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richter Di Fabio\n                                und Landau\n\n\n                                       1/8\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Februar\n2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2004 verletzt den\nBeschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit\ngemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nIm Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu 1. die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Zulassung einer \"anderen Person\" als         1\nStrafverteidiger im Sinne des § 138 Abs. 2 StPO vor dem Hintergrund der Zulässigkeit \"altruistischer Rechtsberatung\" nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG).\n\n  1. Der Beschwerdeführer zu 1. - ein pensionierter Richter am Oberlandesgericht,      2\nder keine Anwaltszulassung besitzt und auch nicht Rechtslehrer an einer deutschen\nHochschule ist - kämpft seit langem um die Anerkennung der altruistischen Rechtsberatung. Hierfür bedient er sich unter anderem auch der Internetseite seines Vereins, der sich der Erforschung und Vermittlung der Bedeutung und Funktion des\nRechts und der Justiz im demokratischen Rechtstaat vor dem Hintergrund des Justizunrechts im 20. Jahrhundert widmet. In diesem Zusammenhang sieht der Beschwerdeführer auch die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes, das 1935 geschaffen\nwurde, um jüdischen Juristen auch die letzte Möglichkeit zu nehmen, rechtsberatend\ntätig zu werden.\n\n 2. Unter dem 30. Juni 2003 hat der Beschwerdeführer zu 1. bei dem Landgericht         3\nHeidelberg einen Antrag nach § 138 Abs. 2 StPO auf Bestellung als (weiterer) Verteidiger in einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. wegen Diebstahls gestellt. Er fügte eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu 2. bei und wies darauf hin,\ndass er bereits zwei Mal vom Amtsgericht Braunschweig wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verurteilt worden war.\n\n 3. Die Staatsanwaltschaft Heidelberg hat gegen den Beschwerdeführer zu 1. wegen       4\neiner Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG eine Geldbuße von 600 Euro festgesetzt.\n\n\n\n                                         2/8\n\n  4. Das Landgericht hat die Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO versagt, weil der          5\nBeschwerdeführer zu 1. bereits zwei Mal wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG\nverurteilt worden war. Nach dieser Vorschrift bedürfe auch die unentgeltliche, rein altruistische Rechtsberatung der behördlichen Erlaubnis, sofern sie geschäftsmäßig\nund nicht nur einmalig betrieben werde. Dies räume der Beschwerdeführer zu 1. ein;\ner besitze die deshalb erforderliche Erlaubnis nicht. Weil seine Tätigkeit einen erneuten Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG bedeute, komme eine Zulassung nach § 138\nAbs. 2 StPO nicht in Betracht.\n\n 5. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerden zum              6\nOberlandesgericht eingelegt, die es als unbegründet verworfen hat.\n\n  a) Zur Begründung hat das Gericht hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Verteidigertätigkeit nicht\ngeschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG vornehme. Da zudem die Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO die nach Art. 1 § 1 RBerG erforderliche Genehmigung\nnicht ersetzen könne, müsse der Beschwerdeführer zu 1. mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, erneut in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren belangt zu werden. In dieser Situation könne ihm die Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO nicht\nerteilt werden. Es widerspreche dem überwiegenden Interesse der im Rahmen der\nZulassungsentscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO zu berücksichtigenden Rechtspflege, wenn eine Person in einem Strafverfahren mit gerichtlicher Genehmigung die\nVerteidigung übernehme, die damit gleichzeitig gegen geltendes Recht verstoße.\nAuch müsse mit einer erheblichen Belastung des Berufungsverfahrens durch ein\nmöglicherweise gleichzeitig gegen den als Verteidiger Tätigen laufendes Bußgeldverfahren gerechnet werden.\n\n b) Das Oberlandesgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2.              8\nerst auf dessen Nachfrage entschieden, seinen Beschluss hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. ergänzt und die dort gegebene Begründung wiederholt.\n\n                                          II.\n 1. Gegen einen Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig gemäß                  9\nArt. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG,\ngegen die entsprechende Verurteilung durch das Amtsgericht Braunschweig und den\ndiese bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig hatte der Beschwerdeführer zu 1. in dem Verfahren 1 BvR 737/00 Verfassungsbeschwerde erhoben.\n\n  2. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 29.             10\nJuli 2004 beschlossen, den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1.\nMärz 2000 - 1 Ss (B) 5/00 - und das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom\n13. Oktober 1999 – 2 OWi 701 Js 9841/99 - aufzuheben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1\nGG verletzt. Die Sache wurde an das Amtsgericht Braunschweig zurückverwiesen.\n\n\n                                          3/8\n\nDie weitergehende Verfassungsbeschwerde wurde verworfen (vgl. BVerfGK 3,\n348 ff.).\n\n                                        B.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer zu 1. hat fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben,        11\nmit der er rügt, die Ablehnung der von ihm beantragten Zulassung als Verteidiger\nnach § 138 Abs. 2 StPO verletze sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er beantragt\ndie Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Heidelberg und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2004.\n\n  2. Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 2., die Ablehnung der von ihm beantragten Zulassung des Beschwerdeführers zu 1. als Verteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO verletze sein aus Art. 2 Abs. 1 GG\nsowie Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) folgendes Grundrecht auf freie Verteidigerwahl. Er beantragt die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Heidelberg\nund des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2004 und vom 3. Mai 2004.\n\n                                         II.\n Das Bundesministerium der Justiz, der Präsident des Bundesgerichtshofs und das        13\nJustizministerium Baden-Württemberg haben von einer Stellungnahme abgesehen\n(§ 94 Abs. 1 BVerfGG).\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen          14\n(11 Cs 24 Js 25006/02 – AK 152/03, Amtsgericht S.).\n\n                                        C.\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist teilweise unzulässig.       15\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. den Beschluss des Landgerichts angreift, ist     16\ndie Verfassungsbeschwerde unzulässig. Diese Entscheidung ist prozessual überholt.\nDas Oberlandesgericht als Beschwerdegericht hat die Ermessensentscheidung des\nLandgerichts in vollem Umfang, nicht nur auf Rechtsfehler überprüft (vgl. BayObLG\nNJW 1954, S. 1212; OLG Oldenburg NJW 1958, S. 33; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48.\nAufl. 2005, Rn. 23 zu § 138 StPO).\n\n 2. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde keine         17\nBedenken. Aus den von der Kammer angeforderten Verfahrensakten ergibt sich\nzwar, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. seit dem 19. Februar 2005 rechtskräftig abgeschlossen ist. Dennoch hat der Beschwerdeführer zu 1.\nunter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 247\n<257>; 47, 198 <223 f.>; stRspr).\n\n\n                                         4/8\n\n                                          II.\n Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, wird sie zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechts angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDie Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen zu dem aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht\nauf allgemeine Handlungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht für den hier zu\nbeurteilenden Zusammenhang bereits entschieden (vgl. zuletzt Beschluss der 3.\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 - 1\nBvR 737/00 -, BVerfGK 3, 348 <350 f.>, m.w.N. auch der Senatsrechtsprechung).\nDanach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der\nKammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.\n\n  1. Die angegriffene Entscheidung entspricht nicht den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in     19\nVerbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die von dem Beschwerdeführer geleistete altruistische, also die\nim Rahmen seines gesellschaftlichen Engagements gegebene Rechtsberatung, fällt\nin den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, der Betätigungen jedweder Art umfasst,\nohne dass diese einen besonders prägenden Bezug zur Entfaltung der Individualpersönlichkeit aufweisen müssen (vgl. Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Rn. 27 zu\nArt. 2 I GG m.w.N.). Der Beschwerdeführer übt die Rechtsberatung nach seinen eigenen Angaben nicht entgeltlich und damit nicht als Beruf aus, so dass er sich nicht auf\ndas Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann (vgl.\nSchenke, JZ 2004, S. 1122 <1123>). Die Nichtzulassung gemäß § 138 Abs. 2 StPO\nwegen vorangegangener Verurteilungen nach Art. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 RBerG stellt -\nebenso wie eine solche Verurteilung selbst (vgl. BVerfGK, a.a.O., 350) - einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers dar.\n\n 2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die Genehmigung zu versagen,           20\ndarauf gestützt, der Beschwerdeführer sei bereits zwei Mal wegen eines Verstoßes\ngegen Art. 1 § 1 RBerG verurteilt worden und werde mit der Tätigkeit im vorliegenden\nVerfahren erneut gegen diese Vorschrift verstoßen. Es widerspreche dem überwiegenden Interesse der im Rahmen des § 138 Abs. 2 StPO zu berücksichtigenden\nRechtspflege, wenn eine Person in einem Strafverfahren mit gerichtlicher Genehmigung die Verteidigung übernehme, die damit gleichzeitig gegen geltendes Recht verstoße.\n\n 3. Diese Rechtfertigung des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit hat vor       21\ndem Hintergrund der Auslegung des Art. 1 § 1 RBerG durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGK 3, 348 keinen Bestand. Die Entscheidung stellt\neinen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers aus\nArt. 2 Abs. 1 GG dar.\n\n a) Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat ausge-             22\n\n\n                                          5/8\n\nführt, der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 RBerG sei verfassungsgemäß. Das Gesetz diene dem Schutz des\nRechtssuchenden sowie der geordneten Rechtspflege. Zur Erreichung dieser Zwecke sei es erforderlich und angemessen (vgl. BVerfGK 3, 348 <351> unter Bezugnahme auf BVerfGE 41, 378 <390>; 75, 246 <267, 275 f.>; 97, 12 <26 f.>).\n\n  b) Allerdings müssten die die Norm anwendenden und auslegenden Gerichte auch           23\nberücksichtigen, dass das Rechtsberatungsgesetz – wie andere Gesetze auch – einem Alterungsprozess unterworfen sei. Das Rechtsberatungsgesetz stehe in einem\nUmfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen, mit deren\nWandel sich auch der Norminhalt ändern könne. Die Gerichte hätten vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das Gesetz für alle Fälle, auf die seine Regelung abziele, eine\ngerechte Lösung bereithalte. Seien mehrere Deutungen einer Norm möglich, so verdiene diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspreche. Diese Grundsätze gälten auch dann, wenn durch die Verurteilung zu einer Geldbuße gemäß Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1\nAbs. 1 RBerG in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1\nGG eingegriffen werde. Die Gerichte hätten nicht in Erwägung gezogen, ob der Begriff der \"Geschäftsmäßigkeit\" in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unter Berücksichtigung der\ndurch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Interessen und des Grundrechts des\nBeschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen im konkreten Fall\neine Auslegung erfordere, die die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht erfasst. Dies hat die Kammer für den Fall des Beschwerdeführers zu 1. bejaht, die Entscheidungen als auf dem Grundrechtsverstoß\nberuhend angesehen und deshalb aufgehoben (vgl. BVerfGK 3, 348 <351 ff.>).\n\n c) Das Oberlandesgericht hatte hier nach pflichtgemäßem Ermessen als Beschwerdegericht über einen Genehmigungsantrag nach § 138 Abs. 2 StPO zu entscheiden.\nDabei hatte es das Interesse des Beschuldigten an der Zulassung einer Person seines Vertrauens als Verteidiger gegen die Bedürfnisse der Rechtspflege abzuwägen.\nEine Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO muss erteilt werden, wenn der Gewählte\nals hinreichend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und auch sonst keine\nBedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (vgl. BayObLG; NJW 1954,\nS. 1212; HansOLG Bremen, NJW 1951, S. 123; OLG Zweibrücken, NZV 1993, S.\n493; OLG Karlsruhe, NStZ 1987, S. 424; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, S. 91 <92>;\n1999, 586 <587>).\n\n Nach den Grundsätzen der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des               25\nBundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 (BVerfGK 3, 348 ff.) kann Art. 1 § 1\nRBerG auf die von dem Beschwerdeführer ausgeübte altruistische Rechtsberatung\nkeine Anwendung finden, wenn bei der Auslegung des Begriffs der \"Geschäftsmäßigkeit\" die Grundrechtsposition des Beschwerdeführers zu 1. aus Art. 2 Abs. 1 GG hinreichende Beachtung findet. Ein vermeintlicher Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG kann\ndamit auch nicht als Begründung zur Versagung einer Genehmigung nach § 138\nAbs. 2 StPO herangezogen werden.\n\n\n                                          6/8\n\n An der Sachkunde des Beschwerdeführers zu 1. bestehen angesichts seiner früheren Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht keine Bedenken. Mangelnde Vertrauenswürdigkeit und sonstige Argumente gegen sein Auftreten als Verteidiger sind\nnicht ersichtlich und in den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts auch\nnicht mitgeteilt.\n\n 4. Indem das Oberlandesgericht die Reichweite des Art. 2 Abs. 1 GG nicht gewürdigt und lediglich die auf eine überholte Auslegung des Art. 1 § 1 RBerG gestützten\nBedürfnisse der Rechtspflege in die Abwägung eingestellt hat, liegt ein erheblicher\nErmessensfehler vor. Die Ablehnungsentscheidung des Oberlandesgerichts beruht\nauch auf der Nichtbeachtung der Reichweite des Art. 2 Abs. 1 GG bei der Zulassungsentscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO. Den Beschlussgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich das Oberlandesgericht überhaupt mit der Grundrechtsposition des\nBeschwerdeführers zu 1. auseinandergesetzt hat.\n\n                                        D.\n  Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer zu 2. hat zwar        29\ndas Beschwerdeverfahren geführt und in der Berufungshauptverhandlung erneut gerügt, er sei durch die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu 1. in seinen Rechten\nbeschränkt worden. Wie sich aus den von der Kammer angeforderten Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, hat er jedoch eine entsprechende Revisionsrüge nicht angebracht, so dass im Hinblick auf die – grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde\nnicht angreifbare - Zwischenentscheidung der Beiordnung des Beschwerdeführers\nzu 1. gemäß § 138 Abs. 2 StPO der Rechtsweg nicht erschöpft ist (vgl. Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember\n2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, m.w.N.).\n\n                                        E.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        30\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 31\n\n              Hassemer               Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. Februar 2006 - 2 BvR 951/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 951/04 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060216_2bvr095104.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060216.2bvr095104\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-16/2-bvr-951-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":14},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-16/2-bvr-951-04","retrieved":"2026-07-10 10:54:41.334975+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-02-16/2-bvr-951-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-02-16","dockets":["2 BvR 951/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060216.2bvr095104","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060216.2bvr095104"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.02.2006 – 2 BvR 951/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-16/2-bvr-951-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. 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