{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060215.1bvr259705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"1 BvR 2597/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2597/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes minderjährigen Kindes F.,\ngesetzlich vertreten durch Frau L.,\nFamilienwohngruppe \"Sp.\", Familie Sch.,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfhart Burdenski,\n                    Am Hohlacker 61, 60435 Frankfurt -\ngegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. November 2005 – B\n         9a VG 20/05 B -,\n\n      b) das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September\n         2005 – L 4 VG 4/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die         1\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\n(BVerfGG) nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.\n\n 1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.\n\n Das Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) wird nicht bereits dadurch gewahrt, dass ein Rechtsbehelf fristgemäß erhoben wird. Vielmehr\nmuss er auch den gesetzlichen und durch die Rechtsprechung konkretisierten Begründungsanforderungen entsprechen. Dies ist hier nicht der Fall.\n\n  a) Gegen die Bestimmungen der §§ 160 Abs. 2, 160 a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), auf denen der angegriffene Beschluss des Bundessozialgerichts beruht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, 3.\nKammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Februar 1992, 1 BvR 1935/91, SozR\n\n\n                                          1/5\n\n3-1500 § 160 Nr. 6 m.w.N.). Denn die Anrufung der Gerichte kann von der Erfüllung\nbestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden; dies gilt insbesondere für das Verfahren vor dem Revisionsgericht. Zu den formalen Voraussetzungen\ngehört auch das Begründungserfordernis für die Nichtzulassungsbeschwerde nach\n§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG. Erst wenn durch solche Normen der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde, wären sie mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, a.a.O.).\n\n  b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundessozialgericht im vorliegenden Fall    5\nunzumutbare oder willkürliche Anforderungen an die Darlegungsobliegenheit nach\n§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG gestellt hat, als es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwarf. Der Beschwerdeführer hat in der Verfassungsbeschwerde auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb die gesetzlich begründete und durch das Bundessozialgericht konkretisierte Darlegungsobliegenheit den\nBeschwerdeführer unzumutbar beeinträchtigt oder ihre Einforderung auch und gerade in seinem Fall Willkür darstellt. Weder ist vorgetragen noch erkennbar, aus welchen Gründen es unzumutbar gewesen sein könnte, den Revisionsgrund eines Verfahrensfehlers des Landessozialgerichts näher zu bezeichnen und die vom\nBeschwerdeführer für entscheidungserheblich gehaltene Frage nach Beweiserleichterungen im Zusammenhang mit Aussagen von Kindern in opferentschädigungsrechtlichen Verfahren dem Revisionsrecht des Sozialgerichtsgesetzes systemgerecht zuzuordnen.\n\n 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde zudem nicht hinreichend           6\nbegründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).\n\n  a) Der Vortrag, sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sei durch die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens verletzt worden, ist nicht schlüssig. Denn mit der Verfassungsbeschwerde\nsind ausdrücklich nur die Entscheidungen des Landessozialgerichts und des Bundessozialgerichts angegriffen, nicht dagegen die Verwaltungsentscheidungen und\ndie Entscheidung des Sozialgerichts.\n\n Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht seien über den behaupteten Verfassungsverstoß des Sozialgerichts\n\"einfach hinweggegangen\", stellt dies keine substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde dar. Sofern damit angedeutet sein soll, Berufungs- und Revisionsgericht hätten auf diese Weise einen eigenständigen Verfahrensverstoß begangen\nund dadurch Verfassungsrechte des Beschwerdeführers verletzt, fehlt hierzu jeglicher Vortrag. Dieser war aber erforderlich, weil das Bundessozialgericht nach geltendem Revisionsrecht nicht die Entscheidung des Sozialgerichts, sondern die Entscheidung des Landessozialgerichts überprüft (§ 162 SGG). Ein eigener\nVerfahrensverstoß des Landessozialgerichts hätte möglicherweise dann vorliegen\nkönnen, wenn der Beschwerdeführer den vermeintlichen Verfahrensfehler des Sozialgerichts, sofern dieser zwischenzeitlich nicht geheilt worden ist, vor dem Landesso-\n\n\n\n                                          2/5\n\nzialgericht gerügt und dieses sich sodann über die Rüge hinweggesetzt hätte. Ob\ndies der Fall war, ergibt sich jedoch weder aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde noch ist dies ersichtlich.\n\n aa) Ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass mit der Verfassungsbeschwerde - trotz seines ausdrücklich anders lautenden Antrages - auch die\nEntscheidungen im Verwaltungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Sozialgerichtsverfahren angegriffen werden sollten, ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde jedoch nach wie vor nicht die Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung.\n\n Eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens ist nicht zu erkennen. Die Versorgungsverwaltung entschied zwar über den im Mai 1995 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) erst im Mai 1998. Dies geschah jedoch verhältnismäßig zeitnah nach der\nVerkündung der strafgerichtlichen Urteile im Dezember 1996, Januar 1997 und Juni\n1997. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Versorgungsverwaltung die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen sowie der strafgerichtlichen Verfahren abwartete und davon absah, zeitgleich aufwändige eigene Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Dies hätte auch die betroffenen Kinder\nzusätzlich belastet.\n\n bb) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht hinreichend, dass das      11\nGrundrecht auf effektiven Rechtsschutz durch die lange Dauer des erstinstanzlichen\nsozialgerichtlichen Verfahrens verletzt worden sein könnte.\n\n  Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, das für die Verwaltungsgerichte aus       12\nArt. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, verlangt, dass Gerichtsverfahren in angemessener\nZeit beendet sind (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 93, 1 <13>). Dies entspricht auch\nden Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten <MRK> an Gerichtsverfahren in einem demokratischen\nRechtsstaat (vgl. EGMR, Urteil vom 1. Juli 1997, NJW 1997, S. 2809 <2810>). Es\nexistieren allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben. Ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Dies sind vor allem die\nNatur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>), die\nAuswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 6. Mai 1997, NJW 1997, S. 2811 <2812>),\ndie Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten,\ninsbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Juli 2000, NJW 2001, S. 214 <215>; vgl.\nauch EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000, NJW 2001, S. 213).\n\n  Der Beschwerdeführer hat zu allen diesen Faktoren nichts vorgetragen. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass das Sozialgericht die Sache etwa über längere Zeit\nin keiner Weise inhaltlich gefördert (hierzu BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,\n\n\n                                         3/5\n\nBeschluss vom 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, S. 334) oder er eine zügige Bearbeitung der Sache angemahnt hat, zum Beispiel durch die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde (deren Zulässigkeit bejahend LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.\nApril 2000, L 1 B 49/00, NZS 2000, S. 626; weitere Nachweise bei Meyer-Ladewig in:\nders./Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, Vor § 143 Rn. 3 d). Zu der nach § 23\nAbs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erforderlichen Begründung der Verfassungsbeschwerde gehört neben der Bezeichnung des angefochtenen Hoheitsakts jedoch eine substantiierte Darlegung des die Verletzung dieses Rechts bewirkenden Vorgangs (vgl.\nBVerfGE 81, 208 <214>). Denn wesentlicher Zweck des Begründungserfordernisses ist es, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei Verfassungsbeschwerden im\nHinblick auf das Annahmeverfahren ohne weitere Ermittlungen eine Meinung über\ndie Erfolgsaussicht des Begehrens bilden kann. Die Begründung muss hierfür eine\nzuverlässige Grundlage schaffen (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss\nvom 18. Februar 1999, 1 BvR 1840/98, JURIS). Dies ist hier nicht der Fall.\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die zunächst vorhandenen Aufklärungs- und        14\nBeweismittel seien durch den langen Zeitablauf zwischen Gewalttat und Urteil des\nSozialgerichts vernichtet worden, ist dieser Vortrag ohne hinreichende Substanz.\nDenn es ist nicht ansatzweise zu erkennen, welche \"Aufklärungs- und Beweismittel\"\nder Beschwerdeführer gemeint hat und aus welchen Gründen sie \"vernichtet\" worden\nsein sollen.\n\n  c) Soweit der Beschwerdeführer meint, eine \"Beweiserleichterung\" nach § 15 des       15\nGesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) vom\n1. Januar 1976 (i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976, BGBl I S. 1169, zuletzt\ngeändert durch Art. 49 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl I S. 1046, <1124>) sei\nzu Unrecht versagt worden, betrifft dies die Auslegung einfachen Rechts und seine\nAnwendung auf den einzelnen Fall. Sie sind allein Sache der dafür zuständigen\nFachgerichte und unterliegen einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nur insoweit, als Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere\ndes Umfangs seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Das Vorliegen solcher\nAuslegungsfehler ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  17\n\n                  Papier              Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Februar 2006 - 1 BvR 2597/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 2597/05 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060215_1bvr259705.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060215.1bvr259705\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-15/1-bvr-2597-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-15/1-bvr-2597-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:39.828294+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-02-15/1-bvr-2597-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-02-15","dockets":["1 BvR 2597/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060215.1bvr259705","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060215.1bvr259705"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.02.2006 – 1 BvR 2597/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-15/1-bvr-2597-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"SGG/160a","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"160a","label":"§ 160a SGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"SGG/162","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"162","label":"§ 162 SGG","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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