{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060208.2bvr057505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"2 BvR 575/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 575/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Republik A...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger,\n                   Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März\n         2005 - 8 U 59/03 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2005 - 8 U 59/03 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Februar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Abänderungsverfahren, mit dem die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen die Beschwerdeführerin dahingehend abgeändert wurde, dass die Vollstreckung nur noch gegen Leistung einer Sicherheit eingestellt bleibt.\n\n Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch\nhat sie hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.\n\n 1. Der von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 27. Januar 2005 gewandte Schriftsatz hat die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht offen\ngehalten. Nach Zustellung des Beschlusses vom 27. Januar 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht einen als \"Rechtsmittel/Rechtsbehelf\" ge-\n\n\n\n                                         1/5\n\nkennzeichneten Schriftsatz ein, den sie in ihrer am 15. April 2005 eingegangenen\nVerfassungsbeschwerdeschrift als \"Gegenvorstellung\" bezeichnet und mit welchem\nsie inhaltlich eine Anhörungsrüge erhebt. Eine solche Rüge ist nach dem Wortlaut\ndes Gesetzes unzulässig und kann vor dem Hintergrund des zum 1. Januar 2005\nin Kraft getretenen Anhörungsrügegesetzes nicht als für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde fristwahrend angesehen werden.\n\n  Nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Beschluss des Oberlandesgerichts vom             4\n27. Januar 2005 unanfechtbar. Die Anhörungsrüge gegen Entscheidungen, die keine\nEndentscheidungen sind, ist nach § 321 a Abs. 2 ZPO unzulässig. Dementsprechend wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 15. März 2005 auch als unzulässig und außerdem als unbegründet zurück. Die Praxis, unzulässige Beschwerden wegen der Abänderungsbefugnis des\nerkennenden Gerichts als Änderungsanträge zu begreifen, lag nach der Rechtslage\nvor dem Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes insbesondere darin begründet,\ndass die Möglichkeit der Korrektur wegen der Versagung rechtlichen Gehörs bestehen sollte, wenn wegen Eilbedürftigkeit der Gegner nicht gehört worden war (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 707 Rn. 22 mit Verweis auf Rn. 18).\n\n  Gegen die fristwahrende Eigenschaft einer \"Gegenvorstellung\", die nach dem Wortlaut des Gesetzes weder als Rechtsmittel noch als Anhörungsrüge zulässig sein\nkann, spricht, dass die Anhörungsrüge durch Gesetz abschließend geregelt werden\nsollte, so dass es der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit widerspräche, darüber hinaus Gegenvorstellungen als für die Verfassungsbeschwerde fristwahrend anzuerkennen. Gerade die Rechtssicherheit und das Postulat der Rechtsmittelklarheit standen im Mittelpunkt der Erwägungen des Beschlusses des Plenums des\nBundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 107, 395 <416>).\n\n 2. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts, die Vollstreckung nunmehr nur noch gegen Sicherheitsleistung einzustellen, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf\nden gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 GG.\n\n  a) Eine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2      7\nGG bestand hinsichtlich der gegenständlichen Zwischenentscheidung nicht. Die\nKernpunkte der Frage, die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte, bestanden in\nder Bewertung tatsächlicher Umstände, nicht aber in den möglichen Auswirkungen\ndes Staatsnotstandes als völkerrechtlichem Einwand gegen die Leistungsverpflichtung oder die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil. Aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sollte bis zur Klärung der völkerrechtlichen Frage im Vorlageverfahren weiterhin nicht vollstreckt werden, wenngleich nur unter der\nVoraussetzung der Leistung einer Sicherheit. Das Hauptverfahren, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, ruht bis zur Entscheidung über die Vorlageverfahren.\n\n b) Die Frage, ob der Staatsnotstand, der vom Oberlandesgericht nicht in Abrede ge-     8\n\n\n                                         2/5\n\nstellt wird, so gravierend ist, dass nicht einmal die vorläufige Leistung einer Sicherheit\nin einer begrenzten Anzahl von Fällen verlangt werden kann, ohne dass ein schwerer\nnicht zu ersetzender Nachteil entstünde, ist eine Frage der Bewertung der vorgebrachten Tatsachen. Gleiches gilt für den Stand des Umschuldungsverfahrens. Die\nEntscheidung über die Bewertung der Zahlungsfähigkeit und die Rückschlüsse, die\nsich daraus für eine Einstellung der Vollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung\nergeben, ist eine Frage des einfachen Rechts, nicht des Verfassungsrechts und auch\nnicht des Völkerrechts.\n\n  c) Das Bundesverfassungsgericht kann weder über die zu Grunde liegenden Tatsachen, das heißt den Stand des Umschuldungsverfahrens, noch über die fachgerichtliche Bewertung der Tatsachen im Rahmen des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO urteilen, da\nPrüfungsmaßstab allein die mögliche Verletzung von Verfassungsrecht ist. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache des\ndafür zuständigen Fachgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 30, 173 <196 f.>; 74, 102\n<127>; stRspr).\n\n  d) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab im Hinblick auf die fachgerichtliche             10\nAuslegung und Anwendung einfachen Rechts ist das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende\nWillkürverbot. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob sich die Beschwerdeführerin als (ausländische) juristische Person des öffentlichen Rechts auf das grundrechtliche Gleichheitsgebot berufen kann (vgl. BVerfGE 39, 302 <316>), ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Abänderungsantrag nicht als willkürlich zu\nbeanstanden. Die Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner im Rahmen des § 707 Abs. 1 ZPO orientiert sich am Regel-Ausnahme-Prinzip des Gesetzeswortlauts und fällt nicht einseitig und willkürlich zu Lasten der Beschwerdeführerin\naus. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Änderung der tatsächlichen Umstände\nauseinandergesetzt und seine Entscheidung nachvollziehbar begründet.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin wird auch nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus          11\nArt. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Beschwerdeführerin hatte während des Abänderungsverfahrens mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n  4. Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich die Beschwerdeführerin         12\nnicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 39, 302 <316>). Der Rechtsschutzstandard, wie ihn Art. 19 Abs. 4 GG für das Verhältnis der Grundrechtsträger zum\nStaat vorhält, gilt mit Blick auf die im Bereich der öffentlichen Aufgaben grundsätzlich\nfehlende Grundrechtsfähigkeit nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts\n(vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 42). Für eine Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nergeben sich keine Anhaltspunkte. Danach sind ausländische wie inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts auf die Geltendmachung einzelner Prozessgrundrechte wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt.\n\n Im Ergebnis wird die Effektivität des Rechtsschutzes auch nicht beeinträchtigt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wird nicht aus einem \"evident verfas-\n\n\n                                            3/5\n\nsungswidrigen\" Urteil vollstreckt, sondern die Vollstreckung bleibt eingestellt, wenngleich nur gegen Sicherheitsleistung. Gerade im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG sind\nauch die auf dasselbe Ziel effektiven Rechtsschutzes gerichteten Gläubigerinteressen zu berücksichtigen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    14\n\n              Hassemer                Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060208_2bvr057505.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060208.2bvr057505\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-08/2-bvr-575-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-08/2-bvr-575-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:38.623431+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-02-08/2-bvr-575-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-02-08","dockets":["2 BvR 575/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060208.2bvr057505","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060208.2bvr057505"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.02.2006 – 2 BvR 575/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-08/2-bvr-575-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"ZPO/707","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"707","label":"§ 707 ZPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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