{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060203.2bvr176505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-02-03","aktenzeichen":"2 BvR 1765/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1765/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerhard Strate und Koll,\n                   Holstenwall 7, 20355 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. August 2005 - 2 StR 195/\n         05 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Dezember 2004 - 2620 Js\n          29183/00 1(6) Ks -,\n\n       c) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2003 - 2 StR 180/03 -\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n       unter Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Februar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.                                             1\n\n 1. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.                      2\n\n a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen\nEinflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die\ndurch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen\nRichter eröffnet sein könnte. Darüber hinaus enthält Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch\neine materielle Gewährleistung. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und\n\n\n                                         1/4\n\nder die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 82, 286 <298>; 89, 28 <36> m.w.N.).\n\n  b) Grundsätzlich ist es denkbar, dass ein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter      4\ndadurch entzogen wird, dass ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz\ngebundenes Revisionsgericht den Sachverhalt selbst erforscht oder eine nach dem\nStand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks\nweiterer Sachaufklärung unterlässt (vgl. BVerfGE 31, 145 <165>; 54, 100 <115>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8.\nMai 1991 - 2 BvR 1380/90 -, NJW 1991, S. 2893; Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99 -\n, juris; BVerfGK 2, 207 <209>). Dabei verstößt eine Entscheidung eines Gerichts nur\ndann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei\nder Auslegung und Anwendung der Norm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht\nmehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364>; 29, 45 <48 f.> m.w.N.).\n\n 2. Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzen die angegriffenen Entscheidungen das           5\nRecht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nicht.\n\n  a) Die Auslegung der Vorschrift des § 353 Abs. 2 StPO durch die Rechtsprechung         6\ndes Bundesgerichtshofs im Sinne eines Grundsatzes größtmöglicher Aufrechterhaltung der von den Gesetzesverletzungen nicht berührten Feststellungen (vgl. BGHSt\n14, 30 <35 ff.>; 33, 378 <382>; Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 353 Rn. 15) unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Unter den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und Verfahrensbeschleunigung, denen gerade im Strafprozess eine wichtige Bedeutung zukommt, ist eine solche Auslegung nicht willkürlich.\n\n  b) Anhaltspunkte für eine willkürliche Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO durch das       7\nRevisionsgericht sind hier nicht ersichtlich. Das Landgericht hatte die ihm vorliegenden Erkenntnisse zu den äußeren Umständen der Tötung der Ehefrau des Beschwerdeführers - insbesondere in Form aufwändiger schusstechnischer Gutachten -\numfassend und eingehend gewürdigt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen durch das Revisionsgericht nicht aufrecht\nerhalten bleiben können, sondern vielmehr eine eigene Würdigung durch das neue\nTatgericht erforderlich sein sollte. Zwar sind eigene Würdigungen des neuen Tatgerichts in Betracht zu ziehen, wenn die aufrechterhaltenen Feststellungen zu möglicherweise andersartigen Erkenntnissen im neuen Verfahren in Widerspruch treten\nkönnen (vgl. Meyer-Goßner, § 353 Rn. 12; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, 5.\nAufl., § 353 Rn. 30, 32; Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Stand:\nSeptember 2003, § 353 Rn. 17; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 353 Rn.\n18 a); solche anderweitigen Erkenntnisse sind hier aber nicht ersichtlich und werden\nvom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.\n\n Das Tatgeschehen gliederte sich in zwei zeitlich wie räumlich abgrenzbare Sach-         8\n\n\n                                          2/4\n\nverhaltskomplexe. Das erste Geschehen, die Tötung des vermeintlichen Liebhabers,\nfand zu einem früheren Zeitpunkt und in einem anderen Raum statt als die anschließende Tat gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers. Insbesondere hinsichtlich der\nschusstechnischen Gutachten war eine Beeinflussung der Beweisführung bei der\nersten Tat durch die Beweisergebnisse zur zweiten Tat ausgeschlossen. Es bestanden für das Revisionsgericht auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die äußeren Umstände zur Tötung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom neuen Tatgericht aufgrund anderweitiger Erkenntnisse anders beurteilt werden könnten. Eigenen\nFeststellungen des neuen Tatgerichts zur Tötung des angeblichen Liebhabers der\nEhefrau des Beschwerdeführers standen die aufrechterhaltenen Feststellungen nicht\nentgegen. Also durfte das neue Tatgericht die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen als Indizien heranziehen, die nach seiner - willkürfreien - Ansicht geeignet waren, die auf der Behauptung eines Suizids seiner Ehefrau fußende Einlassung des\nBeschwerdeführers zu entkräften.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     9\n\n              Hassemer                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n3. Februar 2006 - 2 BvR 1765/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2006 - 2 BvR 1765/05 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060203_2bvr176505.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060203.2bvr176505\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-03/2-bvr-1765-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-03/2-bvr-1765-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:38.209812+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-02-03/2-bvr-1765-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-02-03","dockets":["2 BvR 1765/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060203.2bvr176505","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060203.2bvr176505"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.02.2006 – 2 BvR 1765/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-03/2-bvr-1765-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":3},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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