{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060202_2bvr015506","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060202.2bvr015506","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"2 BvR 155/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 155/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder vietnamesischen Staatsangehörigen N...\n\n- Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck,\n  in Sozietät Rechtsanwälte Hummel Kaleck,\n  Immanuelkirchstraße 3-4, 10405 Berlin -\ngegen den Beschluss des Kammergerichts vom 15. Dezember 2005 - (4) Ausl. A.\n      279/04 (79/04)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Februar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn ihr               1\nkommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der Rechte\nder Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).\n\n  Die Entscheidungen des Kammergerichts zur Fortdauer der Auslieferungshaft verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.\nDie Fortdauer der Auslieferungshaft ist derzeit verhältnismäßig.\n\n Die Auslieferungshaft greift in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein. Sie darf   3\nnur aufgrund eines Gesetzes und nur dann angeordnet werden, wenn überwiegende\nBelange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 61, 28 <32>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, JURIS). Die gesetzliche Grundlage ist § 15 Abs. 1\ndes Gesetzes über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl I 1982 S. 2071 – IRG -), wonach gegen die Verfolgte die Auslieferungshaft dann angeordnet werden kann, wenn\ndie Gefahr besteht, dass sie sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung\n\n\n                                          1/4\n\nder Auslieferung entziehen werde.\n\n Die Auslieferungshaft unterliegt von Verfassungs wegen dem Gebot größtmöglicher         4\nVerfahrensbeschleunigung. Ab einer notwendigen Mindestdauer des Verfahrens\nmüssen besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen, um die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen. Ob die Verzögerungen die Schwelle der Verhältnismäßigkeit überschreiten, richtet sich nach\nden Umständen des Falles, insbesondere dem Zeitaufwand für die Aufklärung der\nAuslieferungsvoraussetzungen (vgl. BVerfGE 61, 28 <34 f.>). Auch die Mitwirkung\ndes Verfolgten und die Schwere des Tatvorwurfs sind zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, NJW 2000, S. 1252). Eine starre Grenze kann wegen\nder zahlreichen Besonderheiten, die sich in einem Auslieferungsverfahren ergeben\nkönnen, nicht gezogen werden (vgl. BTDrucks 9/1338 zu § 25 IRG, S. 53).\n\n  Das Kammergericht hat nicht gegen den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung           5\nverstoßen. Es liegen besondere Umstände vor, die die Dauer des Auslieferungsverfahrens rechtfertigen. Entscheidend ist, dass in diesem Verfahren eine umfangreiche\nund komplexe Prüfung der Voraussetzungen der Auslieferung erforderlich ist (vgl.\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, EuGRZ 1996, S. 324). Denn es gibt weder einen Auslieferungsvertrag mit Vietnam noch vorangegangene Verfahren, die zu einer Auslieferung nach Vietnam führten. Bei den notwendigen Ermittlungen sind auch den deutschen     und      vietnamesischen     Behörden       bislang   keine   erheblichen\nVerfahrensverzögerungen zuzurechnen. Die deutschen Behörden leisteten rasche\nAmtshilfe, und auch die vietnamesischen Behörden waren um den zügigen Erfolg der\nAuslieferung bemüht (vgl. zu anderen Sachlagen Beschluss der 1. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -,\nNJW 2000, S. 1252).\n\n Dagegen ist es der Beschwerdeführerin zuzurechnen, dass das Kammergericht teilweise erst nach und nach weitere Erkundigungen einholte. Denn die Beschwerdeführerin vertiefte ihren Vortrag im Laufe des Auslieferungsverfahrens. Als Betroffene einer Auslieferung ist sie verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken (vgl. BVerfGE\n64, 46 <59>). Die Beschwerdeführerin trug erstmals in ihrem Schriftsatz vom 8. November 2004, also fünf Monate nach ihrer Inhaftierung, insbesondere zu ihren Verbindungen und zum Strafrechtssystem in Vietnam vor. Inwiefern diese Verbindungen\nsie gefährdeten, legte die Beschwerdeführerin erst in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2005 näher dar, nachdem das Kammergericht sie in seinem Beschluss vom\n22. Dezember 2004 auf Unklarheiten hingewiesen hatte. In den folgenden Schriftsätzen vertiefte die Beschwerdeführerin ihren Vortrag weiter. Das Bundesverfassungsgericht stützte sich in seinem Beschluss vom 22. November 2005 gerade darauf,\ndass das Kammergericht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch den nach und nach fundierten Vortrag der Beschwerdeführerin zur Kenntnis hätte nehmen müssen. Die\nZeitverzögerungen durch die sukzessiven Vertiefungen hat jedoch die Beschwerde-\n\n\n                                          2/4\n\nführerin maßgeblich verursacht.\n\n Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist außerdem zu berücksichtigen,           7\ndass der Beschwerdeführerin ein schweres Verbrechen zur Last gelegt wird, das in\nVietnam im Falle der Beschwerdeführerin mit mindestens zwölf Jahren Haft bestraft\nwerden kann.\n\n  Auch wenn die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Dauer        8\nder Untersuchungshaft (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -) auf die Auslieferungshaft angewendet würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Der vorliegende Verfahrenslauf ist nicht mit einer Verzögerung von 25 Monaten vergleichbar,\nwodurch zusätzlich eine zweijährige Hauptverhandlung hinfällig wurde (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, a.a.O.). Das Kammergericht hat das Verfahren durch die vorangegangene Gehörsverletzung nicht in erheblichem Umfang\nverzögert. Die Korrektur des Gehörsverstoßes nahm höchstens zwei Monate in Anspruch, da die damalige Verfassungsbeschwerde erst mit dem Beschluss des Kammergerichts vom 21. September 2005 über die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin zulässig wurde. Alle bisherigen Ermittlungen des Kammergerichts waren\nrelevant und werden die Grundlage für die abschließende Zulässigkeitsentscheidung\nbilden.\n\n  Nach dem bisherigen Verfahrensablauf gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die    9\nAuskünfte und Ermittlungen, die das Kammergericht mit seinem Beschluss vom\n20. Dezember 2005 angefordert hat, in Zukunft verweigert oder verzögert würden\n(vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1977 - 4 ARs 16/77 -, BGHSt 27, 266). Im\nÜbrigen kündigte das Kammergericht an, es werde bei der nächsten Haftprüfung eingehend bewerten, ob mit einer baldigen und umfassenden Erledigung der Rechtssache zu rechnen sei.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                11\n\n             Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. Februar 2006 - 2 BvR 155/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2006 - 2 BvR 155/06 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060202_2bvr015506.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060202.2bvr015506\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rk20060202_2bvr015506.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-02/2-bvr-155-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rk20060202_2bvr015506.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rk20060202_2bvr015506.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-02/2-bvr-155-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rk20060202_2bvr015506.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:37.629353+00:00"}}