{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060201.2bvr205605","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-02-01","aktenzeichen":"2 BvR 2056/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2056/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. h.c. Gerhard Strate und Koll.,\n                   Holstenwall 7, 20355 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2005 – 2 StE 4/\n         02-5 -,\n\n       b) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2005 – 2 BJs 85/01 -,\n\n       c) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. August\n          2005 – 2 BJs 88/01-5 -,\n\n       d) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. August\n          2005 – IV-1/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Februar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. August 2005 –\nIV-1/04 –, 26. August 2005 - 2 BJs 88/01-5 - und 28. September 2005 - 2 BJs 85/01\n- sowie des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2005 - 2 StE 4/02-5 - verletzen\nden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDie Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n\n\n                                        1/19\n\nAuslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3\nStPO.\n\n                                        A. - I.\n 1. Auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27.         2\nNovember 2001 wurde der Beschwerdeführer am 29. November 2001 wegen des\nVerdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Zusammenhang\nmit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September\n2001 in Untersuchungshaft genommen. Unter dem 23. August 2002 erhob der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen\nVereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord in 3.116 Fällen. Der Haftbefehl wurde\nentsprechend geändert.\n\n 2. Am 19. Februar 2003 verurteilte der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts den         3\nBeschwerdeführer wegen Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen sowie zum versuchten\nMord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren.\nGleichzeitig wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.\n\n  3. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 4. März 2004 das Urteil des Oberlandesgerichts mit den zu Grunde liegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurück (vgl. BGH,\nNJW 2004, S. 1259).\n\n  4. Mit Beschluss vom 7. April 2004 änderte der nunmehr nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Haftbefehl dahingehend ab, dass dringender Tatverdacht nur noch hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen\nVereinigung (§ 129a Abs. 1 StGB) bestehe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und kam\nauf freien Fuß. Hinsichtlich des Vorwurfes der Beihilfe zum Mord in 3.116 Fällen hielt\ndas Oberlandesgericht den Tatverdacht aufrecht. Dieser sei jedoch nicht mehr als\ndringend im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen. Es fehle an hinreichenden Indizien, dass der Beschwerdeführer in die Konkretisierung der Anschlagspläne eines Teils der Hamburger Gruppe um Mohamed Atta eingebunden gewesen\nsei und davon vor der Durchführung der Anschläge des 11. September 2001 Kenntnis erlangt habe. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe jedoch gleichwohl fort. Der\nBeschwerdeführer habe auf Grund des für die Mitgliedschaft in einer terroristischen\nVereinigung anzuwendenden Strafrahmens (§ 129a Abs. 1 StGB) mit der Verhän-\n\n                                         2/19\n\ngung einer ganz erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, auch wenn\nihm nicht die Gründung einer terroristischen Vereinigung, sondern die demgegenüber schwächere Tatbestandsalternative der Mitgliedschaft in einer solchen zur Last\nliege. Darüber hinaus könne er sich trotz der derzeitigen Verneinung eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord nicht sicher sein,\ndass bei einer etwaigen Freigabe weiterer Beweismittel nicht erneut ein gegenüber\ndem derzeitigen Stand höherer Verdachtsgrad angenommen werde. Auf Grund der\nderzeit im Ergebnis deutlich geringeren Straferwartung könne der fortbestehenden\nFluchtgefahr jedoch durch mildere Maßnahmen als dem Vollzug von Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden. Dabei sei vor allem von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit zwei Jahren und vier Monaten in Untersuchungshaft\nbefinde, so dass im Falle einer Verurteilung ein nicht unbeträchtlicher Teil der Strafe\nbereits als verbüßt anzusehen sei.\n\n  5. Nach 70 Hauptverhandlungstagen verurteilte das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer am 19. August 2005 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen\nVereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Hiergegen haben sowohl der\nBeschwerdeführer als auch die Bundesanwaltschaft und die Nebenkläger Revision\neingelegt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hob das Oberlandesgericht den Verschonungsbeschluss vom 7. April 2004 auf und setzte den Haftbefehl nach Maßgabe\ndes Urteils abgeändert erneut in Vollzug. Mit der Verurteilung habe sich die Straferwartung auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren konkretisiert. Dadurch sei ein\nneuer Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO eingetreten, der die erneute\nVerhaftung des Beschwerdeführers erforderlich mache. Der Fluchtanreiz sei deutlich\nerhöht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem\nweiteren Verfahren und der Verbüßung der erkannten Strafe durch Flucht entziehe,\nsei nicht erforderlich. Mit der Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei ein Fall des § 112 Abs. 3 StPO gegeben. Infolgedessen reiche\nschon eine verhältnismäßig geringe Fluchtgefahr aus, um eine Aufhebung des Verschonungsbeschlusses und die damit verbundene erneute Vollziehung des Haftbefehls zu rechtfertigen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der\nBeschwerdeführer seinen Auflagen aus dem Verschonungsbeschluss bisher zuverlässig nachgekommen sei. Die Situation habe sich grundlegend verändert, weil es\nnicht zu dem vom Beschwerdeführer erstrebten Freispruch gekommen sei. Der Beschwerdeführer befindet sich seitdem wieder in Untersuchungshaft. Mit Schriftsatz\nvom 22. August 2005 beantragte er, den Haftbefehl erneut unter Auflagen außer Vollzug zu setzen.\n\n 6. Durch Beschluss vom 26. August 2005 wies das Oberlandesgericht das als Haftprüfungsantrag ausgelegte Begehren des Beschwerdeführers zurück. Mit der Verkündung des Urteils vom 19. August 2005 habe sich die Straferwartung auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren konkretisiert. Revision sei nicht nur von Seiten der\nVerteidiger des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten eingelegt worden, sondern\ndarüber hinaus auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von mehreren Nebenklä-\n\n\n\n                                          3/19\n\ngern sowie von der Bundesanwaltschaft, die in der Hauptverhandlung eine Verurteilung des Beschwerdeführers auch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum\nMord in mehr als 3.000 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher\nKörperverletzung in zwölf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren beantragt habe. Der Beschwerdeführer könne danach weder mit der von ihm erstrebten Parallelwertung mit dem Strafverfahren gegen den anderweitig verfolgten und rechtskräftig\nfreigesprochenen M. noch mit einem Freispruch in eigener Sache ernsthaft rechnen.\nVielmehr habe er auf Grund der zu seinen Ungunsten eingelegten Revisionen sogar\neine Verschlechterung zu befürchten. So könne er weder davon ausgehen, dass es\nzu seinen Gunsten bei der erkannten Freiheitsstrafe von sieben Jahren bleibe, noch\nkönne er verlässlich damit rechnen, wegen der bereits erlittenen Untersuchungshaft\nvon etwa 2 ½ Jahren nach nur kurzer weiterer Haft in sein Heimatland abgeschoben\nzu werden. Dem sich daraus ergebenden erheblichen Fluchtanreiz stünden andere,\nden Beschwerdeführer an das Verfahren bindende Faktoren von ausreichendem Gewicht nicht gegenüber. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auf Grund des dringenden\nVerdachts einer Katalogtat nach § 112 Abs. 3 StPO an das Maß der Fluchtgefahr -\nverglichen mit dem Normalfall des § 112 Abs. 1 StPO - erheblich geringere Anforderungen zu stellen seien.\n\n  7. Hiergegen erhoben die Verteidiger des Beschwerdeführers unter dem 27. September 2005 Beschwerde. Es fehle an neuen, nach dem Haftverschonungsbeschluss\nvom 7. April 2004 hervorgetretenen Umständen, die es erforderlich machten, den\nHaftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Die Konkretisierung der Straferwartung auf\nsieben Jahre weiche in nichts von dem ab, was zum Zeitpunkt der Haftverschonung\nprognostiziert worden sei, nämlich eine ganz erhebliche mehrjährige Freiheitsstrafe.\n\n 8. Das Oberlandesgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 28. September           9\n2005 nicht ab. Mit der Verurteilung vom 19. August 2005 habe sich nicht lediglich die\nbereits im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung vom 7. April 2004 vorhandene\nStraferwartung realisiert. Vielmehr habe der Senat eine weit höhere Strafe ausgesprochen, als – für den Beschwerdeführer erkennbar – bei Aussetzung des Vollzugs\ndes Haftbefehls in Erwägung gezogen worden sei. Eine ausreichende Herabsetzung\nder Fluchtgefahr durch Auflagen habe der Senat damals nur deshalb bejaht, weil er\ndavon ausgegangen sei, dass im Falle einer sich verdichtenden Bestätigung des in\nder Entscheidung vom 7. April 2004 zu Grunde gelegten dringenden Tatverdachts\ndie zu verhängende Freiheitsstrafe durch die erlittene Untersuchungshaft zu einem\nnicht unbeträchtlichen Teil bereits als verbüßt anzusehen sei. Ein solches Verhältnis\nsei nach einer bisherigen Haftzeit von rund 2 ½ Jahren bei einer zu verhängenden\nFreiheitsstrafe von vier bis höchstens fünf, nicht aber bei einer solchen von sieben\nJahren anzunehmen. Für den Beschwerdeführer sei während der laufenden Hauptverhandlung nicht zu erkennen gewesen, dass sich die Straferwartung in der genannten Weise erhöht habe. Dies habe sich vielmehr erst auf Grund einer umfassenden Auswertung der mehr als einjährigen Beweisaufnahme anlässlich der\nSchlussberatung ergeben. Der Beschwerdeführer habe auch auf Grund des Prozess-\n\n\n\n                                         4/19\n\nverlaufs in der Parallelsache M. noch die Hoffnung hegen können, ebenfalls freigesprochen zu werden, wie sich auch aus den Plädoyers seiner Verteidiger ergebe.\nSchließlich spiele für den Widerruf der Verschonung eine erhebliche Rolle, dass dem\nBeschwerdeführer auf Grund einer erst im Laufe der Hauptverhandlung ergangenen\nVerfügung der Ausländerbehörde klar geworden sein müsse, dass er sein vor dem\n11. September 2001 kurz vor dem Abschluss stehendes Studium der Elektrotechnik\nan der TU Hamburg wahrscheinlich nicht werde zu Ende führen können. Dadurch sei\neine für ihn wesentliche Bindung an den Aufenthaltsort Hamburg entfallen.\n\n 9. Mit Schriftsätzen vom 30. September und 4. Oktober 2005 vertieften die Verteidiger ihr Vorbringen zum Widerruf der Aussetzungsentscheidung. Angesichts der im\nBeschluss vom 7. April 2004 in Aussicht gestellten, ganz erheblichen mehrjährigen\nFreiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer mit der nunmehr ausgeurteilten Strafe in\nHöhe von sieben Jahren allemal rechnen müssen. In einem Vermerk vom 5. Oktober\n2005 hielt das Oberlandesgericht fest, dass auch die ergänzenden Ausführungen der\nVerteidiger keine Veranlassung zur Abänderung der Nichtabhilfeentscheidung vom\n28. September 2005 böten.\n\n  10. Der Generalbundesanwalt beantragte mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005 die       11\nZurückweisung der Beschwerde als unbegründet. Die verhängte Strafe von sieben\nJahren sei deutlich höher ausgefallen, als bei der Aussetzungsentscheidung zu erwarten gewesen sei. Damit sei ein neu hervorgetretener Umstand im Sinne des\n§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO gegeben. Aus der Feststellung des Oberlandesgerichts,\ndass ein nicht unbeträchtlicher Teil der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden\nFreiheitsstrafe bereits durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft von zwei\nJahren und vier Monaten als verbüßt anzusehen sei, hätten die Verteidiger des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Möglichkeit einer Zwei-Drittel-Entscheidung\n(vgl. § 57 Abs. 1 StGB) schließen müssen, dass das Gericht damals von einer Straferwartung von etwa drei Jahren und sechs Monaten bis zu höchstens fünf Jahren\nausgegangen sei. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und\ndem Erlass der Ausweisungsverfügung habe sich der Haftgrund der Fluchtgefahr\nnunmehr so erheblich verstärkt, dass Weisungen allein nicht geeignet seien, dem\nFluchtanreiz ausreichend entgegenzuwirken.\n\n  11. Die Verteidiger des Beschwerdeführers traten dem mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 entgegen. Allenfalls Veränderungen im Tatsächlichen, etwa eine im Wege\nder Beweisaufnahme zu Tage getretene weitergehende Involviertheit des Beschwerdeführers in die terroristische Vereinigung als am 7. April 2004 angenommen, seien\ngeeignet, die Annahme neuer Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO zu\nrechtfertigen. Gerade dafür finde sich jedoch in den Beschlüssen des Oberlandesgerichts vom 19. August, 26. August und 28. September 2005 sowie dem Vermerk vom\n5. Oktober 2005 nichts.\n\n 12. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde als unbegründet. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben\n\n\n\n                                        5/19\n\nJahren sei ein neuer Umstand hervorgetreten, der es erforderlich gemacht habe, den\nHaftbefehl wieder in Vollzug zu setzen (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO).\n\n  Der Beschwerdeführer weise zwar zutreffend darauf hin, dass allein die Verurteilung zu einer Strafe, mit deren Verhängung bereits im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu rechnen war, in aller Regel nicht als neu hervorgetretener\nUmstand angesehen werden könne. Ein gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordere, könne vielmehr im Allgemeinen nur dann\nbejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liege, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden\nwäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. OLG Koblenz, StraFo 1999, S. 322 f.; OLGSt, § 116 StPO Nr. 4;\nOLG Düsseldorf, StV 2000, S. 211 mit Anmerkung Hagmann; StraFo 2002, S. 142\n<143>; OLG Hamm, StV 2003, S. 512 f.; OLG Frankfurt, StV 1998, S. 31; StV 2004,\nS. 493).\n\n  Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch gerade erfüllt. Das Oberlandesgericht habe die Außervollzugsetzung des Haftbefehls maßgeblich darauf gestützt,\ndass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Entscheidung vom 7. April 2004 bereits seit zwei Jahren und vier Monaten in Untersuchungshaft befunden habe, so\ndass die im Falle einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu erwartende Freiheitsstrafe zu einem nicht unbeträchtlichen Teil bereits\nals verbüßt anzusehen sei. Damit habe das Oberlandesgericht den weiteren Vollzug\ndes Haftbefehls erkennbar aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausgesetzt, um zu\nvermeiden, dass die im Falle einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs.\n1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Mindestverbüßungsdauer nicht schon weitgehend\ndurch die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) erreicht oder\ngar überschritten werde. Infolgedessen sei für einen mit den einschlägigen rechtlichen Zusammenhängen Vertrauten deutlich erkennbar gewesen, dass das Oberlandesgericht zu diesem Zeitpunkt – wie auch im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt – für\nden Fall der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von allenfalls vier bis fünf Jahren in Erwägung gezogen habe. Auf dieser Grundlage sei das Oberlandesgericht zutreffend\ndavon ausgegangen, dass mit der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe von sieben\nJahren eine wesentlich schärfere Sanktion ausgesprochen worden sei, als sie der\nBeschwerdeführer bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls habe erwarten können.\nDie Einschätzung des Oberlandesgerichts, die dem Beschwerdeführer nach § 116\nAbs. 1 StPO erteilten Weisungen seien auf Grund der neu hervorgetretenen Umstände nicht mehr geeignet, der erhöhten Fluchtgefahr hinreichend entgegenzuwirken,\nsei nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht zu beanstanden.\n\n  13. Mit Schreiben vom 7. November 2005, beim Bundesgerichtshof eingegangen                16\nam selben Tage, wiesen die Verteidiger des Beschwerdeführers ergänzend auf ein\nUrteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hin, in dem ausgeführt wird, dass\neine mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe einer zu erwartenden Strafe nicht als \"neu hervorgetretene Umstände\" im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO\n\n\n                                           6/19\n\ndie Verhaftung des Angeklagten rechtfertigen, wenn bereits bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit einer Verurteilung ausgegangen und im Falle des\nSchuldnachweises mit einer \"erheblichen\" Freiheitsstrafe gerechnet worden war. Der\nangefochtene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2005 wurde erst\nam 15. November und damit deutlich nach Eingang des Schreibens vom 7. November 2005 abgeschickt.\n\n                                          II.\n 1. Die Verteidiger des Beschwerdeführers rügen eine Verletzung des Grundrechts           17\nder Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1\nSatz 1 GG. Die Regelung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sei in objektiv willkürlicher\nWeise (Art. 3 Abs. 1 GG) zu Lasten des Beschwerdeführers angewandt worden. Im\nEinzelnen tragen sie vor:\n\n  a) Das Oberlandesgericht habe im Verschonungsbeschluss vom 7. April 2004 die            18\naus seiner Sicht für den Fall einer Verurteilung drohende Strafe von vier bis fünf Jahren mit keinem Wort erwähnt. Ebenso wenig habe der Senat eine rechnerische Relation zwischen der bereits verstrichenen Untersuchungshaft von damals zwei Jahren\nund vier Monaten und der zu erwartenden Strafe hergestellt. Vielmehr habe der Senat die Verhängung einer ganz erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe in Aussicht\ngestellt und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht\neinmal sicher sein könne, dass der weitere Vorwurf der Beihilfe zum Mord sich nicht\nwieder erneut zu einem dringenden Tatverdacht verdichte. Angesichts dessen enthalte der Verschonungsbeschluss keinerlei Anknüpfungspunkte für eine auch nur näherungsweise rechnerische Bestimmung der damals vom Senat zu Grunde gelegten\nStraferwartung.\n\n b) Dementsprechend habe das Oberlandesgericht im Beschluss vom 19. August                19\n2005 auch allein die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren als neuen Umstand im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO bewertet,\nohne auch nur entfernt anzudeuten, dass sich die nunmehr ausgesprochene Strafe\nwesentlich von derjenigen unterscheide, die noch im Beschluss vom 7. April 2004 zu\nGrunde gelegt worden sei.\n\n c) Erst im Beschluss vom 28. September 2005 habe das Oberlandesgericht begonnen, seine These zu kreieren, die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO lägen deshalb vor, weil der Senat mit seinem Urteil vom 19. August 2005 eine weit höhere Strafe ausgesprochen habe, als – für den Beschwerdeführer erkennbar – bei\nAussetzung des Vollzugs des Haftbefehls am 7. April 2004 in Erwägung gezogen\nworden sei. Ohne hierfür irgendwelche Anhaltspunkte in den seinerzeitigen Beschlussgründen oder in seinem sonstigen Prozedieren mitzuteilen, führe der Senat\nnun – fast 1 ½ Jahre später – seinem Verschonungsbeschluss eine Authentizität simulierende Auslegung dergestalt hinzu, dass mit der Verwendung der Formulierung\n\"ganz erhebliche mehrjährige Freiheitsstrafe\" im Beschluss vom 7. April 2004 nur eine solche von vier bis zu höchstens fünf, nicht aber eine von sieben Jahren gemeint\n\n\n                                          7/19\n\ngewesen sei.\n\n d) Allein diese nachgelieferte Interpretation diene dem Bundesgerichtshof in seiner   21\nEntscheidung vom 28. Oktober 2005 als Handhabe, den Schluss auf eine - nirgends\ndokumentierte - Straferwartung des Oberlandesgerichts von allenfalls vier bis fünf\nJahren zu ziehen und damit die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO als\ngegeben anzusehen. Für eine solche Argumentation gebe es jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Das Oberlandesgericht habe nicht festgestellt, dass im Rahmen\nder Beweisaufnahme neu hinzugetretene Umstände eine Verschärfung der Sanktionsprognose rechtfertigten.\n\n 2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und das Bundesministerium der Justiz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                        B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur        23\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und -\nin einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 BVerfGG\neröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         I.\n  1. a) In die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur auf   24\nGrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2\nAbs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302\n<322>; 58, 208 <220>; 105, 239 <247>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle\nFreiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195>; 58,\n208 <220>; 105, 239 <247>). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten\nVoraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets\nauch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 <323>; 58, 208\n<220>; 65, 317 <321 f.>). Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze\nsind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der\nBedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317\n<322 f.>; 96, 68 <97>; 105, 239 <247>).\n\n b) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des           25\nVollzugs eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die\nUmstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der\n\n                                        8/19\n\nVerschonung verändert haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai\n1993 - 1 Ws 456/93 -, StV 1993, S. 480 <481>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom\n29. Februar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207; KG, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 Ws 168/96 -, StraFo 1997, S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.,\n2005, § 116, Rn. 22; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 116,\nRn. 27; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116, Rn. 44), gehört zu\nden bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz\n1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2\nBvR 1618/05 -, <abzurufen unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen, Abs. 19>).\n\n  Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede    26\nneue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge\nhat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV\n2002, S. 207). Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach\nNr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die\nVerhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September\n2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 <280>). Dagegen kann eine lediglich andere\nBeurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, <abzurufen unter\nhttp://www.bundesverfassungs-gericht.de/entscheidungen, Abs. 19>; OLG Frankfurt\nam Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in:\nLöwe-Rosenberg, StPO, § 116, Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3.\nAufl., 2001, Rn. 1093).\n\n  2. \"Neu\" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder    27\nnach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann,\nwenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen\nPunkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der\nEntscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.\nNovember 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 –\n1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September\n1999 – 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws\n544/01 -, StV 2002, S. 207). Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit\nanderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - <juris>). Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine\nBeurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 <513>).\n\n\n\n\n                                        9/19\n\n  Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eng gesteckt (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998\n– 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - <juris>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1\nWs 46/04 -, StV 2004, S. 493). Denn das Gericht ist an seine Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144 <145>).\nLediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/\n04 -, StV 2004, S. 493). Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der\npersönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 27. März\n1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - <juris>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni\n2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung\nstets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (KG,\nBeschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - <juris>; OLG Frankfurt,\nBeschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl. hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen.\n\n  3. Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein    29\nhoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar durchaus geeignet sein, den\nWiderruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich\nder Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der\nStaatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. KG, Beschluss\nvom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 – m.w.N. <juris>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss\nvom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom\n8. November 2001 – 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207). Ob dies der Fall ist, ist durch\nAbwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl.\nOLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512\n<513>). Die insoweit heranzuziehenden Umstände müssen sich jeweils auf die Haftgründe beziehen (vgl. näher Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997,\n§ 116, Rn. 50). In Betracht kommen vor allem Fälle, in denen ein weiterer Haftgrund\nzu dem im Haftbefehl aufgeführten hinzutritt oder sich der dem Haftbefehl zugrundeliegende Haftgrund verschärft (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl.,\n2001, Rn. 1095).\n\n Neu hervorgetretene Umstände können sich dagegen nicht auf den (dringenden)            30\nTatverdacht beziehen (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116,\nRn. 50 m.w.N.). Dieser ist bereits Grundvoraussetzung für Erlass und Aufrechterhal-\n\n\n\n                                        10/19\n\ntung jeden Haftbefehls (vgl. § 112 Abs. 1 StPO). Demgemäß ist ohne Bedeutung,\ndass sich der dem Haftbefehl oder der Anklage zugrundegelegte dringende Tatverdacht auf Grund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bestätigt hat und damit noch \"dringender\" geworden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Juli 1977\n– 1 Ws 852/77 -, NJW 1978, S. 771 <772>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144).\n\n  Der erneute Vollzug des Haftbefehls auf Grund von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt         31\nauch in Betracht, wenn ein Beschuldigter unerwartet streng verurteilt wird oder wenn\nsonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt\nder Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Haftverschonung veranlasst hätten (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116, Rn. 50).\nWar dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen – auch höheren – Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, so liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: sogar\nfür den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Beschluss vom 27. September 1999 –\n4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws 544/01 -,\nStV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 – 1 Ws 161/97 -,\nStV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S.\n144; Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss\nvom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - <juris>; Beschluss vom 21. November 2001 – 1 AR 1438/01 – 3 Ws 609/01 - <juris>; OLG Hamm, Beschluss vom\n27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 <513>; erst jüngst auch BGH,\nUrteil vom 16. September 2004 – 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 <280>).\n\n  Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze         32\nso auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts\nder persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317\n<322 f.>; 96, 68 <97>; 105, 239 <247>), fordert die Anwendung jener Norm nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 1999 – 2 Ws 392/99 und 399/99 –, StraFo 1999, S. 322 f.).\nBloße Mutmaßungen können insoweit nicht genügen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211 <212>). Selbst\nder Umstand, dass der um ein günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des\nSchlussantrags der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung\nnicht rechtfertigen, sofern ihm die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs\nwährend der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und er\ngleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1095; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 <513>). Insoweit setzt sich der vom An-\n\n\n\n                                         11/19\n\ngeklagten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Rahmen\nder vorzunehmenden Abwägung durch.\n\n  4. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt         33\ninfolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen (vgl. Boujong, in: KK-StPO, 5. Aufl., 2003, § 116, Rn. 32 a.E.).\n\n                                           II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1          34\nGG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Weder das Oberlandesgericht noch der Bundesgerichtshof haben in die von ihnen vorzunehmende Abwägung alle relevanten Gesichtspunkte einbezogen, die\nnach Lage der Dinge hätten einbezogen werden müssen. Gleichzeitig haben sie\nauch bei der Beurteilung selbst Bedeutung und Tragweite des Freiheitsanspruchs\ndes Beschwerdeführers verkannt.\n\n  1. Die Aufhebung der Haftverschonungsentscheidung vom 7. April 2004 hat das              35\nOberlandesgericht in seinem Beschluss vom 19. August 2005 allein damit begründet,\ndass mit der Verurteilung zu einer (noch nicht rechtskräftigen) Freiheitsstrafe von sieben Jahren ein neuer Umstand (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO) eingetreten sei, der die Verhaftung des Beschwerdeführers erforderlich mache, weil nunmehr der Fluchtanreiz\ndeutlich erhöht und zugleich die Anforderungen an das Vorliegen einer Fluchtgefahr\ninfolge des Haftgrundes der besonderen Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) reduziert seien und infolgedessen bereits eine verhältnismäßig geringe Fluchtgefahr genüge. Die Situation habe sich grundlegend verändert, weil es nicht zu dem vom Beschwerdeführer erstrebten Freispruch gekommen sei.\n\n  Damit ist das Oberlandesgericht dem oben beschriebenen verfassungsrechtlichen            36\nRahmen des Widerrufs einer Haftverschonung nicht gerecht geworden. Es hat einseitig auf die Höhe der ausgeurteilten Strafe abgestellt, ohne darzulegen, dass der\nRechtsfolgenausspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers erheblich von der bisherigen Straferwartung abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich\nerhöht hat. Vor allem aber hat das Oberlandesgericht auch dem Umstand, dass der\nBeschwerdeführer durch das Befolgen der ihm erteilten Auflagen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und hierin grundsätzlich schutzwürdig ist, keine Bedeutung beigemessen.\n\n Indem das Oberlandesgericht auf den Haftgrund der besonderen Schwere der Tat              37\n(§ 112 Abs. 3 StPO) und damit auf reduzierte Anforderungen an das Maß der Fluchtgefahr abstellt, hat es ferner auch die Beurteilungsgrundlage in unzulässiger Weise\nzum Nachteil des Beschwerdeführers verschoben. Grundlage der Beurteilung ist der\n\n\n                                          12/19\n\nVerschonungsbeschluss, nicht aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 112\nAbs. 3 StPO. Letztere sind bereits Bestandteil des Haftbefehls und dessen Aufrechterhaltung. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass im Rahmen dieser Vorschrift\nbereits eine verhältnismäßig geringe Fluchtgefahr für die Annahme eines entsprechenden Haftgrundes ausreicht (vgl. hierzu BVerfGE 19, 342 <350>). Maßgeblich\nist vielmehr allein, ob die Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung infolge\nneu hervorgetretener Umstände entfallen ist. Dem Oberlandesgericht war im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung bekannt, dass im Rahmen des § 112 Abs. 3\nStPO geringere Anforderungen an das Bestehen einer Fluchtgefahr zu stellen sind.\nTrotzdem hat es Haftverschonung gewährt. Damit ist dieser Umstand bereits Bestandteil der Vertrauensgrundlage selbst und kommt als tauglicher Anknüpfungspunkt für einen möglichen Wegfall nicht mehr in Betracht. Der Beschluss vom 19.\nAugust 2005 ist daher nicht geeignet, einen Widerruf der Haftverschonung zu tragen.\n\n 2. Gleiches gilt für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2005, mit     38\ndem im Anschluss an den Widerruf des Aussetzungsbeschlusses vom 19. August\n2005 der Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Haftverschonung zurückgewiesen wurde. Auch dieser Beschluss genügt nicht den eingangs beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n  Die Widerrufsvoraussetzungen können nicht dadurch umgangen werden, dass der           39\nHaftverschonungsbeschluss zu Unrecht aufgehoben und einem erneuten Antrag auf\nAussetzung des Vollzugs der Erfolg versagt wird. In einem solchen Fall ist der Antrag\nauf erneute Haftverschonung entweder als Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung zu werten, dann gelten die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO\nunmittelbar, oder die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind im Rahmen\ndes Antrags auf erneute Außervollzugsetzung als Prüfungsmaßstab zu Grunde zu legen (in diesem Sinne auch Boujong, in: KK-StPO, 5. Aufl., 2003, § 116, Rn. 33;\nSchlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1097 für den Fall der\nAufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls und dem Erlass eines zu vollziehenden neuen Haftbefehls wegen derselben Tat). Denn mit der Aussetzung des\nVollzugs des Haftbefehls hat der Beschuldigte eine Vergünstigung erlangt, die ihm\nnur noch unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO entzogen werden darf\n(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, <abzurufen unter\nhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen, Abs. 21>).\n\n  Vorliegend hat das Oberlandesgericht die Zurückweisung des Begehrens des Beschwerdeführers über seine Erwägungen im Beschluss vom 19. August 2005 hinaus\nmaßgeblich darauf gestützt, dass die Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen tateinheitlich begangener Beihilfe\nzum Mord in mehr als 3.000 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung in zwölf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren beantragt habe und er auf Grund der von der Bundesanwaltschaft und den Nebenklägern\nzu seinen Ungunsten eingelegten Revisionen weder damit rechnen könne, dass es\n\n\n                                        13/19\n\nbei der erkannten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verbleibe noch dass er davon\nausgehen dürfe, wegen der bereits erlittenen Untersuchungshaft von rd. 2 ½ Jahren\nnach nur kurzer weiterer Haft in sein Heimatland abgeschoben zu werden.\n\n  Damit hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer       41\nauf Grund des Verschonungsbeschlusses vom 7. April 2004 inzwischen Gelegenheit\nhatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren und das in ihn\ngesetzte Vertrauen, namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen,\nzu rechtfertigen. Entscheidende Bedeutung kommt insoweit dem Umstand zu, dass\nder Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung am 12., 15. und 19. August 2005\nteilgenommen hat, obwohl zuvor am 9. August 2005 die Bundesanwaltschaft in ihrem\nSchlussvortrag die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren u.a. wegen Beihilfe zum Mord in über 3.000 Fällen beantragt und die Wiederinvollzugsetzung des\nHaftbefehls gefordert hatte. Damit hatte sich das Risiko einer Bestrafung für den die\nVorwürfe bestreitenden, aus seiner Sicht also einen Freispruch erwartenden, Beschwerdeführer drastisch erhöht, selbst wenn man insoweit vom Inhalt des Verschonungsbeschlusses vom 7. April 2004 und der darin in Aussicht gestellten ganz erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen\nVereinigung ausgeht. Mit einer Strafe von 15 Jahren und der Wiederinvollzugsetzung\ndes Haftbefehls musste der Beschwerdeführer demnach rechnen, als er am 12. und\n15. August an der Hauptverhandlung teilnahm und sich am 19. August 2005 zur Urteilsverkündung in den Gerichtssaal begab. Er hat damit für jedermann sichtbar dokumentiert, dass er sich dennoch für das Verfahren zur Verfügung hielt (vgl. insoweit\nauch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S.\n512 <513> zu einer vergleichbaren Konstellation). Hiermit hat sich das Oberlandesgericht nicht auseinander gesetzt.\n\n  3. Auch mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. September 2005 hat das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt.\n\n  Zur Rechtfertigung des Widerrufs der Aussetzungsentscheidung führt das Oberlandesgericht nur an, es habe mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren eine weit höhere Strafe ausgesprochen, als - für den Beschwerdeführer erkennbar - bei Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls am 7. April 2004 in Erwägung gezogen worden sei. Haftverschonung sei damals nur deshalb gewährt worden,\nweil der Senat davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer\nVerurteilung bereits einen nicht unbeträchtlichen Teil der zu verhängenden Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft verbüßt haben werde. Ein solches Verhältnis sei nach einer Haftzeit von rund 2 ½ Jahren im Falle einer zu verhängenden Freiheitsstrafe von vier bis höchstens fünf, nicht aber bei einer solchen von\nsieben Jahren anzunehmen. Diese Diskrepanz in der Straferwartung habe sich - für\nden Beschwerdeführer nicht erkennbar - erst auf Grund einer umfassenden Auswertung der mehr als einjährigen Beweisaufnahme im Rahmen der Schlussberatung ergeben.\n\n\n                                        14/19\n\n  Diese Überlegungen finden im Haftverschonungsbeschluss vom 7. April 2004 keinerlei Grundlage. Der Beschwerdeführer musste danach mit einer \"ganz erheblichen\nmehrjährigen Freiheitsstrafe\" wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen. Diese Straferwartung hat sich mit der Verurteilung zu\neiner (noch nicht rechtskräftigen) Freiheitsstrafe von sieben Jahren auch verwirklicht.\nAus der weiteren im Beschluss vom 7. April 2004 enthaltenen Feststellung, auf\nGrund der bereits erlittenen Untersuchungshaft von zwei Jahren und vier Monaten\nsei im Falle einer Verurteilung \"ein nicht unbeträchtlicher Teil der Strafe bereits als\nverbüßt anzusehen\", konnten weder der Beschwerdeführer noch seine Verteidiger\nentnehmen, dass das Oberlandesgericht damals von einer Freiheitsstrafe von vier\nbis höchstens fünf Jahren ausgegangen sein will. Hierfür bietet die Aussetzungsentscheidung keinen Anhalt. Weder wurde die angebliche Straferwartung von vier bis\nhöchstens fünf Jahren dort in irgendeiner Weise erwähnt oder auch nur angedeutet\nnoch wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Drittel der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch\nAnrechnung von Untersuchungshaft (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) verbüßt hat oder\nin naher Zukunft verbüßt haben wird. Es wurde nicht einmal festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einer solchen Entscheidung überhaupt rechnen darf. Eine Straferwartungsdiskrepanz kann dem Angeklagten im Rahmen des § 116 Abs. 4 Nr. 3\nStPO nur dann entgegengehalten werden, wenn sich hierfür in der Aussetzungsentscheidung konkrete Anhaltspunkte finden.\n\n Der Nichtabhilfebeschluss vom 28. September 2005 kann daher die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls ebenso wenig tragen wie die vorangegangenen Entscheidungen. Dies gilt auch insoweit, als sich das Oberlandesgericht ergänzend darauf beruft, dass der Beschwerdeführer - anders als der Angeklagte M. im\nParallelverfahren - nicht mehr mit einem Freispruch rechnen könne und auf Grund\nder Verfügung der Ausländerbehörde sein Studium in Hamburg wahrscheinlich nicht\nwerde zu Ende führen können, womit eine wesentliche Bindung an den gegenwärtigen Aufenthaltsort entfalle und sich der Fluchtanreiz erhöhe.\n\n  Auch hier hat das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite des Grundrechts             46\nder persönlichen Freiheit verkannt. Es hat wiederum nicht berücksichtigt, dass der\nBeschwerdeführer nach dem Aussetzungsbeschluss vom 7. April 2004 über ein Jahr\nund vier Monate lang Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren und das in ihn gesetzte Vertrauen, namentlich durch Beachtung der ihm erteilten Auflagen zu rechtfertigen und nach den Feststellungen des\nOberlandesgerichts auch tatsächlich gerechtfertigt hat. Allein der Umstand, dass der\num ein günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrages der\nStaatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, wenn ihm - wie hier - die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und er\ngleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. Schlothauer/Weider, Un-\n\n\n\n                                         15/19\n\ntersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1095; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 <513>).\n\n  Soweit das Oberlandesgericht eine Erhöhung des Fluchtanreizes auch darin erblickt, dass der Beschwerdeführer sein Studium in Hamburg auf Grund der Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde möglicherweise nicht wird fortsetzen können,\nhätte angesichts der vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegten Rechtsmittel zunächst einmal dargelegt werden müssen, ob diese Entscheidung bereits bestandskräftig ist. Des Weiteren wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, ob der Beschwerdeführer auf Grund des gegen ihn bestehenden Verdachts\nder Beteiligung an den Anschlägen des 11. September 2001 nicht mit seiner erneuten Ergreifung zu rechnen hätte, falls er sich dem Verfahren durch Flucht ins Ausland\nentzieht. Jedenfalls hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren während des Zeitraums der Außervollzugsetzung des Haftbefehls trotz Kenntnis der Ausweisungsverfügung weiter zur Verfügung gehalten. Auch hierauf ist das Oberlandesgericht nicht\neingegangen.\n\n Gleiches gilt für die nahe liegende Frage, ob vor Rücknahme einer Haftverschonung      48\nnicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung, vor allem eine Verschärfung der Auflagen in Betracht kam (vgl. hierzu Boujong, in: KK-StPO, 5. Aufl., 2003, § 116, Rn. 32\na.E.). Auch hiermit hat sich das Oberlandesgericht in keiner der angefochtenen Entscheidungen befasst. Damit wurde zugleich auch gegen den in Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.\n\n 4. Auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2005, mit dem die         49\nBeschwerde gegen die Versagung erneuter Haftverschonung unter Berufung auf das\nVorliegen der Widerrufsvoraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO als unbegründet verworfen wurde, trägt Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht\nhinreichend Rechnung.\n\n  Wie bereits zuvor das Oberlandesgericht hat auch der Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt, dass angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der\npersönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für einen Widerruf der\nHaftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände grundsätzlich sehr hoch\nanzusetzen ist, und dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (KG, Beschluss vom 27. März\n1998 - 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 - <juris>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni\n2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen, namentlich\ndurch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen.\n\n Der Bundesgerichtshof hat dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dem              51\nVerfahren in Kenntnis der von der Bundesanwaltschaft im Schlussantrag vom 9. August 2005 geforderten Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren weiterhin gestellt und den erteilten Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist, zu Unrecht\nkeine Bedeutung beigemessen, obwohl dies nach den von ihm selbst bei der Maßstabsbildung zugrunde gelegten Entscheidungen der Fachgerichte (vgl. nur OLG\n\n\n                                        16/19\n\nHamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512\n<513>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S.\n493) geboten gewesen wäre. Stattdessen hat er sich die Überlegungen des Oberlandesgerichts und der Bundesanwaltschaft zu eigen gemacht und eine Straferwartungsdiskrepanz unterstellt, für die - wie bereits oben dargelegt - keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.\n\n  Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 (280) ausdrücklich festgestellt, dass\ndie mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe der zu erwartenden Strafe\nnicht als neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung des Angeklagten rechtfertigen, wenn schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung ausgegangen und für den Fall des Schuldnachweises mit einer erheblichen Freiheitsstrafe gerechnet worden war. Nicht anders verhält es sich hier in Bezug auf die\nim Verschonungsbeschluss vom 7. April 2004 für den Fall einer Verurteilung in Aussicht gestellte \"ganz erhebliche mehrjährige Freiheitsstrafe\", die sich am 19. August\n2005 mit der (noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren auch realisiert hat.\n\n  Grundlage des Haftverschonungsbeschlusses vom 7. April 2004 war ganz unzweifelhaft die Tatsache, dass sich ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs\nder Beihilfe zum Mord nicht aufrechterhalten ließ. Daran hat sich durch das Urteil des\nOberlandesgerichts vom 19. August 2005 nichts geändert. Die Voraussetzungen des\n§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liegen deshalb - jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand - nicht vor.\n\n Mit der von seinem Standpunkt aus nahe liegenden Frage, ob vor Rücknahme einer            54\nHaftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - vor allem eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kamen (vgl. hierzu Boujong, in: KK-StPO,\n5. Aufl., 2003, § 116, Rn. 32 a.E.), hat sich der Bundesgerichtshof, wie auch bereits\nzuvor das Oberlandesgericht, nicht befasst. Insoweit liegt zusätzlich eine Verletzung\ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor.\n\n                                          III.\n  Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG          55\nin Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG durch die angefochtenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs festzustellen. Die Beschlüsse sind unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m.\n§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte, vor allem aber unter Beachtung des hier entwickelten Maßstabes (vgl. oben unter B.I.1.-4.) erneut zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen\ndes § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO für einen Widerruf der Haftverschonung nicht vor, wovon\nnach gegenwärtigem Erkenntnisstand auszugehen ist, muss der Haftverschonungsbeschluss vom 7. April 2004 bestätigt und der Beschwerdeführer unverzüglich aus\nder Untersuchungshaft entlassen werden.\n\n\n                                          17/19\n\nDie Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.   56\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            57\n\n               Broß                Osterloh           Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 - Rn. (1 - 57), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060201_2bvr205605.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060201.2bvr205605\n\n\n\n\n                                    19/19\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-01/2-bvr-2056-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":27},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-01/2-bvr-2056-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:37.190191+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-02-01/2-bvr-2056-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-02-01","dockets":["2 BvR 2056/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060201.2bvr205605","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060201.2bvr205605"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-02-01/2-bvr-2056-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. 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