{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060126.2bvr140105","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"2 BvR 1401/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1401/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn T ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Gunter Widmaier\n                    in Sozietät Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier,\n                    Herrenstraße 23, 76133 Karlsruhe -\ngegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2005 - 1 StR 239/05 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein              1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, denn die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz\n2 GG.\n\n  1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass jemand dadurch           2\nseinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann, dass der Senat eines obersten\nBundesgerichts die Verpflichtung zur Vorlage an den Großen Senat außer acht lässt,\nselbst wenn der Große Senat nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden\nhat (vgl. BVerfGE 3, 359 <363>; 9, 213 <215 f.>; 13, 132 <143>; 19, 38 <43>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2.\nJuli 1992 - 2 BvR 972/92 -, NStZ 1993, S. 90; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 647/93 - ,\nNStZ 1995, S. 76; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1995 – 2 BvR 1406/94 -, NJW 1995, S. 2914; stRspr).\nAllerdings bietet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur Schutz gegen Willkür, nicht gegen Irrtum (vgl. BVerfGE 6, 45 <53>).\n\n Nach § 132 Abs. 2 GVG entscheidet der Große Senat für Strafsachen, wenn ein             3\n\n\n                                          1/4\n\nStrafsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Strafsenats abweichen will. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Strafsenat dieselbe Rechtsfrage anders als ein anderer Strafsenat beantworten möchte\nund die divergierenden Rechtsauffassungen entscheidungserheblich sind. Dieselbe\nRechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen der Gleichheit des Rechtsproblems\ndie Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle oder der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann. An der Identität der Rechtsfrage\nkann es hingegen fehlen, wenn die den voneinander abweichenden Entscheidungen\nzu Grunde liegenden Sachverhalte im Tatsächlichen wesentlich anders gelagert sind.\nDenn ein von einem Revisionsgericht zur Beurteilung des ihm unterbreiteten Falles\naufgestellter Rechtssatz gilt für andere Fälle nur, wenn diese der entschiedenen Sache in den wesentlichen Beziehungen gleichkommen. Eine Revisionsentscheidung\nkann nur eine einzige Antwort auf den zu entscheidenden Fall geben. Er bestimmt\nauch da, wo es dem Revisionsgericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise\nauf ihn zu beschränken, die Tragweite des Urteils für künftige Fälle (vgl. Hannich, in:\nKarlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, Rn. 34 zu § 121 GVG und Rn. 3 f. zu\n§ 132 GVG, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).\n\n  2. Im Fall des Beschwerdeführers sind der Entscheidung des Bundesgerichtshofs           4\nkeine Gründe und damit auch keine Erwägungen zur Notwendigkeit einer Divergenzvorlage beigefügt. Diese Praxis begegnet als solche – anders als der Beschwerdeführer insinuiert – keinen rechtsstaatlichen Bedenken (vgl. Bundesverfassungsgericht <Vorprüfungsausschuss>, Beschluss vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -,\nNJW 1982, S. 925). Das Grundgesetz enthält keine unbedingte Verpflichtung der Gerichte, ihre Erkenntnisse mit Gründen zu versehen. Die Entscheidung nach § 349\nAbs. 2 StPO darf nur auf einen begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft hin ergehen, zu dem der Revisionsführer Stellung nehmen kann (§ 349 Abs. 3 StPO).\n\n  3. Eine Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG war nicht erforderlich, so dass der      5\nBeschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt\nist.\n\n a) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs konnte ohne Willkür davon ausgehen,          6\ndass er mit seiner Entscheidung nicht von früheren Entscheidungen anderer Senate\nabweicht. Legt man die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu Grunde, ergibt\nsich, dass sich der Senat in der Bewertung des landgerichtlichen Urteils in einer aus\nverfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Weise an den rechtlichen\nGrundsätzen der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 17. August 2004 – 5 StR\n93/04 – (BGHSt 49, 239 ff.) orientiert hat. Hiernach kommt für den Fall, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit beruht, in der Regel eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nnicht in Betracht, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse\ndes Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat.\n\n\n\n                                          2/4\n\n  b) Bei der durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgearbeiteten          7\nSach- und Rechtslage war es nicht willkürlich, dass der 1. Strafsenat die Sache nicht\ndem Großen Senat für Strafsachen im Wege der Divergenzvorlage vorgelegt hat. Lag\nin der Entscheidung des Landgerichts bereits keine Abweichung von den Grundsätzen der Entscheidung des 5. Strafsenats in BGHSt 49, 239 ff., so gab es auch keine\nRechtsfrage, die der 1. Strafsenat dem Großen Senat zur Entscheidung hätte vorlegen müssen. Das Unterlassen der Vorlage war vielmehr konsequent, so dass sich\ndie vom Beschwerdeführer angestellten Vermutungen zur Motivation des 1. Strafsenats, eine Vorlage zu unterlassen, als nicht belegte Unterstellung erweisen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. Januar 2006 - 2 BvR 1401/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2006 - 2 BvR 1401/05 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060126_2bvr140105.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060126.2bvr140105\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-26/2-bvr-1401-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-26/2-bvr-1401-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:36.581589+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-01-26/2-bvr-1401-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-01-26","dockets":["2 BvR 1401/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060126.2bvr140105","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060126.2bvr140105"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006 – 2 BvR 1401/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-26/2-bvr-1401-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":3},{"id":"GVG/132","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"132","label":"§ 132 GVG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"GVG/121","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"121","label":"§ 121 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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