{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060124_1bvr260205","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060124.1bvr260205","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"1 BvR 2602/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2602/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Politycki & Walther,\n                   Hügelstraße 2 , 60435 Frankfurt -\ngegen a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2005 - 2/\n         16 S 185/05 -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2005 -\n          29 C 1746/05 - 46 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Januar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz betreffen die Mitteilung einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat, die aus dem Strafregister wegen Fristablaufs schon getilgt war.\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer geht einer Tätigkeit als Fußballtrainer für Jugendmannschaften nach. Ferner ist er als Betreuer in einer Kindertagesstätte angestellt.\n\n  Der Auszug des Beschwerdeführers aus dem Bundeszentralregister weist keine             3\nEintragungen aus. Eine nach Jugendstrafrecht erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1989 wegen einer Sexualstraftat ist mittlerweile wegen\nFristablaufs getilgt und unterliegt dem Verwertungsverbot nach § 51 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).\n\n\n\n                                          1/6\n\n  Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: der Beklagte) ist wie der Beschwerdeführer als Jugendtrainer für Fußballmannschaften tätig. Im Jahre 2005 setzte der Beklagte die Mutter eines Kindes, das zuvor von dem Beschwerdeführer trainiert worden war und nun von dem Beklagten betreut wurde, von der zu seiner\nKenntnis gelangten Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1989 in\nKenntnis.\n\n  2. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer         5\neinstweiligen Verfügung. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, das\nLandgericht hat dies bestätigt. Nach Auffassung beider Gerichte stellt eine Weiterleitung von Informationen über die getilgte Vorstrafe des Beschwerdeführers vorliegend\nkeine Persönlichkeitsverletzung dar. Aus § 51 BZRG lasse sich für den Bereich des\nPrivatrechts kein einschränkungsloses Verbot ableiten, Informationen über eine getilgte Vorstrafe zu verbreiten. Zwar sei zu berücksichtigen, dass jede Thematisierung\neiner getilgten Verurteilung wegen einer Sexualstraftat das Persönlichkeitsrecht des\nBetroffenen gravierend beeinträchtige. Der Beklagte habe die ihm bekannte Vorstrafe deshalb nicht an die breitere Öffentlichkeit bringen dürfen. Gegenstand des\nRechtsstreits sei jedoch allein, dass der Beklagte sich auf Bitten der Mutter eines der\nvon ihm betreuten Kinder bereit gefunden habe, ihr seine Kenntnis über die Vorstrafe\ndes Beschwerdeführers zu offenbaren. In diesem beschränkten Umfang sei das Verhalten des Beklagten bei einer Abwägung mit den Belangen des Persönlichkeitsschutzes des Beschwerdeführers noch hinnehmbar.\n\n  Für die Eltern eines von dem Beschwerdeführer betreuten Kindes bestehe auch             6\ndort ein nachvollziehbares und gewichtiges Informationsinteresse an der in Frage\nstehenden Information, wo es wie vorliegend an konkreten Verdachtsmomenten für\nein erneutes Fehlverhalten des Beschwerdeführers fehle. Hier habe der Beklagte das\nzuvor von dem Beschwerdeführer trainierte Kind betreut und sei deshalb gegenüber\nden Sorgeberechtigten für dessen Wohl mitverantwortlich gewesen. Sei die Äußerung des Beklagten über die getilgte Vorstrafe zulässig gewesen, hindere das Verwertungsverbot des § 51 BZRG ihn auch nicht daran, den Wahrheitsbeweis durch\nBezugnahme auf das zugrunde liegende Strafurteil zu erbringen. Dass der Beklagte\nüber den Umfang der ihm zustehenden Äußerungsbefugnis hinaus gehen und die\nihm bekannten Informationen an beliebige Dritte weiterleiten werde, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.\n\n  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung           7\nseines von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrechts. Das von den Gerichten gefundene Abwägungsergebnis trage den Belangen des Persönlichkeitsschutzes des Beschwerdeführers nicht ausreichend\nRechnung. Es bestehe kein konkreter Verdacht für ein gegenwärtiges Fehlverhalten\ndes Beschwerdeführers. Ohne solche Verdachtsmomente fehle ein Anlass, Informationen über eine getilgte Vorstrafe gegenüber Dritten zu offenbaren.\n\n Die Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 51 BZRG durch die Fachge-               8\n\n\n\n                                          2/6\n\nrichte rügt der Beschwerdeführer zudem als willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1\nGG. Aus § 51 BZRG ergebe sich ein uneingeschränktes Verbot, getilgte Vorstrafen\nim Privatrechtsverkehr zu thematisieren. Dies schließe es aus, den Vortrag des Beklagten zur Richtigkeit der von ihm verbreiteten Informationen zu berücksichtigen.\n\n  4. Ferner beantragt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Es seien nachträglich weitere Indiztatsachen dafür hervorgetreten, dass der Beklagte auch andere Personen als die Eltern der von ihm betreuten Kinder von der Vorstrafe des Beschwerdeführers in Kenntnis setze und hierfür\nauch Mitarbeiter der Lokalpresse kontaktiert habe. Es sei deshalb geboten, dem Beklagten nunmehr jede Weitergabe von Informationen über die Vorstrafe des Beschwerdeführers zu untersagen.\n\n                                          II.\n  1. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2        10\nBuchstabe a BVerfGG. Die darin aufgeworfenen Fragen nach der Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber einer Verbreitung von Informationen\nüber frühere Straftaten des Betroffenen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 <220 f.>; 97, 391 <404 f.>; vgl.\nferner BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 -\n1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999, - 1 BvR 348/98 -, NJW 2000, S. 1859 <1860>). Die\nAnnahme der Beschwerde ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nzur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Die Erwägungen, aus denen heraus die Gerichte im\nRahmen der Abwägung den Belangen des Beklagten den Vorrang vor den Belangen\ndes Persönlichkeitsschutzes des Beschwerdeführers gegeben haben, lassen sich\nverfassungsrechtlich im Ergebnis nicht beanstanden.\n\n  Die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte wird vom Bundesverfassungsgericht allein darauf überprüft, ob die Gerichte die Bedeutung und Tragweite\nder von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unzutreffend eingeschätzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>;\n97, 391 <401>, 101, 361 <388>; stRspr). Dass die Abwägung von Rechtspositionen\nin komplexen Kollisionsfällen auch anders ausfallen könnte, ist dabei kein hinreichender Anlass für die verfassungsgerichtliche Korrektur der Entscheidung der Fachgerichte. Danach lassen sich die angegriffenen Entscheidungen nicht beanstanden.\n\n  Die Gerichte haben in Rechnung gestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Offenbarung einer Vorstrafe wegen eines geraume Zeit zurück liegenden Sexualdelikts\nin gravierender Weise betroffen wird. Sie haben dabei auch gesehen, dass hier wegen Ablaufs der Tilgungsfristen das Verwertungsverbot des § 51 BZRG zu berücksichtigen war. Es beruht nicht auf einer Verkennung der Belange des Persönlichkeitsschutzes, wenn die Gerichte dabei im Ergebnis der verfassungsrechtlich\nbedenkenfreien Auffassung gefolgt sind, der Äußernde dürfe bei Überwiegen seines\n\n\n                                          3/6\n\nInformationsinteresses über die Belange des Persönlichkeitsschutzes auch eine getilgte Verurteilung des Betroffenen offen legen und sei für diesen Fall gemäß § 190\nSatz 1 StGB befugt, sich zum Beweis der Wahrheit auf ein ihm bekannt gewordenes\nStrafurteil zu beziehen, ohne dass dem das Verwertungsverbot des § 51 BZRG entgegen stünde (vgl. Rebmann/Uhlig/Pieper, BZRG, 1985, § 51 BZRG Rn. 46 und 50;\nTröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 190 StGB Rn. 3). Dem Persönlichkeitsrecht\ndes Beschwerdeführers ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Gerichte die Tilgung der Vorstrafe als bedeutsamen Abwägungsfaktor in Rechnung gestellt haben.\n\n  Die Gerichte haben hierbei auch nicht das Gewicht der von dem Beklagten verfolgten Informationsinteressen zum Nachteil des Beschwerdeführers überschätzt. Die\nGerichte haben berücksichtigt, dass es an konkreten und greifbaren Verdachtsmomenten für ein erneutes Fehlverhalten des Beschwerdeführers fehlt. Verfassungsrechtlich ist es nicht gefordert, die Offenlegung einer getilgten Vorstrafe nur dort als\nzulässig anzusehen, wo eine konkrete Gefährdung anderer Rechtsgüter oder öffentlicher Interessen droht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Februar 1993, - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 <1464>). Dem Fehlen konkreter Verdachtsmomente haben die Gerichte deshalb hinreichend Rechnung getragen, wenn sie eine Weiterleitung von Informationen über die Vorstrafe des Beschwerdeführers nur insoweit gebilligt haben, als sich der Beklagte in Wahrnehmung der\nBelange einzelner ihm anvertrauter Kinder und gegenüber deren Eltern oder Sorgeberechtigten geäußert hat. In diesem Rahmen durften die Gerichte auch Informationen über eine bereits getilgte Vorstrafe des Beschwerdeführers als für eine sachgerechte Wahrnehmung der Personensorge bedeutsam ansehen. Zwar hätte sich hier\nmöglicherweise auch ein dem Beschwerdeführer günstigeres Abwägungsergebnis\nvertretbar begründen lassen. Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Zuordnung der kollidierenden Grundrechtspositionen beruht jedoch nicht auf\neiner Vernachlässigung der Belange des Persönlichkeitsschutzes und ist deshalb\nverfassungsrechtlich gleichfalls hinnehmbar.\n\n  Die Gerichte haben zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Äußerung             14\ndes Beklagten gegenüber der breiteren Öffentlichkeit über Vorstrafen des Beschwerdeführers unzulässig bleibe und die von ihnen eingeräumte Äußerungsbefugnis einen besonders gelagerten Ausnahmefall betreffe. Soweit die Gerichte hierbei dem\nVorbringen des Beklagten Glauben geschenkt haben, dass er die von den Gerichten\ngezogenen Grenzen seiner Offenlegungsbefugnis einhalten werde, handelt es sich\num eine der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogene fachgerichtliche Tatsachenauswertung. Sie ist von dem Beschwerdeführer nicht mit erheblichen Rügen angegriffen worden. Aufgrund der eingeschränkten Tragweite der angegriffenen Entscheidungen steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, jede solche\nweitergehende Äußerung des Beklagten zur Nachprüfung durch die Gerichte zu stellen. Ein hierauf gestützter Unterlassungsanspruch war jedoch nicht Gegenstand der\nangegriffenen Urteile.\n\n\n\n                                           4/6\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n 2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.\n\n 3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).            17\n\n                                   Hohmann-Papier                                 Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Januar 2006 - 1 BvR 2602/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2006 - 1 BvR 2602/05 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060124_1bvr260205.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060124.1bvr260205\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/01/rk20060124_1bvr260205.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-24/1-bvr-2602-05","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/01/rk20060124_1bvr260205.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/01/rk20060124_1bvr260205.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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