{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060120.1bvr268305","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-01-20","aktenzeichen":"1 BvR 2683/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2683/05 –\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder H ... GmbH & Co. KG,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2005 - 2\n         AZN 509/05 -,\n\n      b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2005 - 12 Sa\n         1194/04 -,\n\n       c) das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15. Juli 2004 - 3 Ca 3713/03 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Haas\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Januar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht\nauf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie wurde nicht innerhalb der am 27. Dezember\n2005 abgelaufenen Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegt.\n\n Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren. Sie war nicht ohne Verschulden verhindert, die versäumte Frist einzuhalten (§ 93\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n Ein die Beschwerdeführerin entlastender Fehler des Telefax-Empfangsgeräts lag          3\nnicht vor. Das Telefaxgerät des Bundesverfassungsgerichts war zum Zeitpunkt der\nÜbermittlungsversuche der Beschwerdeführerin empfangsbereit, aber besetzt. Das\n\n\n                                         1/4\n\nFax-Journal vom 27. Dezember 2005 weist für 23.29 Uhr den Empfang einer Sendung mit einer Übertragungsdauer von 7 Min. 40 Sek. aus, für 23.38 Uhr den Empfang einer Sendung mit einer Übertragungsdauer von 1 Min. 26 Sek., für 23.40 Uhr\nden Empfang einer Sendung mit einer Übertragungsdauer von 4 Min. 32 Sek. und für\n23.46 Uhr den Empfang einer Sendung mit einer Übertragungsdauer von 26 Min. 59\nSek. Damit korrespondiert die vom zuständigen Personal gefertigte handschriftliche\nAufstellung der in diesem Zeitraum eingegangenen Schriftsätze.\n\n Durch diese Unterlagen wird die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegt,            4\ndas Empfangsgerät sei außer Betrieb gewesen. Welche Geräusche der Mitarbeiter\nder Beschwerdeführerin, der die Übermittlung durchführen sollte, nach dem telefonischen Anwählen der Telefaxnummer des Bundesverfassungsgerichts vernommen\nhat, ist unter diesen Umständen irrelevant.\n\n Ist die Übermittlung der Verfassungsbeschwerde am 27. Dezember 2005 aber daran gescheitert, dass das Empfangsgerät durch andere Sendungen belegt war, so ist\nder Beschwerdeführerin mangelnde Sorgfalt bei den zur Fristwahrung getroffenen\nVorkehrungen vorzuwerfen.\n\n  Sie hat mit der Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Telefax nicht so rechtzeitig begonnen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage\ndes Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden dürfen. Dies wäre aber zur\nVermeidung eines Verschuldensvorwurfs erforderlich gewesen. Die Belegung des\ngerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist nämlich eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, der ein Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, 3. Kammer des\nZweiten Senats, Beschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 -, NJW 2000, S.\n574).\n\n  Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerdeführerin mit der Übermittlung der Verfassungsbeschwerde zu spät begonnen. Sie konnte nicht davon ausgehen, dass die\nVerfassungsbeschwerdeschrift noch am 27. Dezember 2005 vollständig eingeht,\nwenn sie erst eine halbe Stunde vor Mitternacht mit Übermittlungsversuchen begonnen hat. Die Sendeprotokolle der Beschwerdeführerin weisen als Zeitpunkt der - gescheiterten - Übermittlung 00.48 Uhr und 00:54 Uhr am 28. Dezember 2005 aus, was\nnach Angaben der Beschwerdeführerin wegen einer nicht eingegebenen Zeitumstellung 23.48 Uhr und 23.54 Uhr am 27. Dezember 2005 entspricht. Die Beschwerdeführerin hätte beachten müssen, dass zu dieser Zeit mit einer verstärkten Auslastung\ndes Empfangsgeräts zu rechnen war. Für die Übermittlung eines umfangreichen\nSchriftsatzes - die Übertragung dauerte am Folgetag ausweislich des Fax-Journals\nmehr als zehn Minuten - hätte sie zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten eine längere\nZeitreserve einkalkulieren müssen.\n\n\n\n\n                                          2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   8\n\n              Haas                  Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                      3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060120_1bvr268305.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060120.1bvr268305\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-20/1-bvr-2683-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-20/1-bvr-2683-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:35.620787+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-01-20/1-bvr-2683-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-01-20","dockets":["1 BvR 2683/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060120.1bvr268305","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060120.1bvr268305"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.01.2006 – 1 BvR 2683/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-20/1-bvr-2683-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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