{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060118.1bvr231205","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"1 BvR 2312/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2312/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Rechtsanwältin W...\n\ngegen a) das Schreiben des Amtsgerichts Leer vom 7. Oktober 2005 - NZS 4 II\n         1210/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 21. September 2005 - 4 II\n         1210/05 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 26. Juli 2005 - 4 II 1210/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Januar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge der Verletzung der Berufsausübungsfreiheit durch die Zurückweisung eines Beratungshilfeantrags.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin. Sie war für eine mittellose Mandantin   2\nwegen der Regelung von Kindesunterhaltsansprüchen tätig. Die Beschwerdeführerin\nbeantragte - unter Beifügung eines Antrags auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe - die Festsetzung ihrer Vergütung.\n\n Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wies den Antrag auf Beratungshilfe zurück.        3\nZwar könne der Antrag nach § 4 Abs. 2 Satz 4 des Beratungshilfegesetzes (im Folgenden: BerHG) auch nachträglich gestellt werden. Der am 12. Juli 2005 bei Gericht\neingegangene Antrag betreffe aber eine Tätigkeit vom 20. August 2004. Die Antragstellung sei somit zu spät. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen und der Gegenvorstellung nicht abgeholfen.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit            4\n(Art. 12 Abs. 1 GG). Die Ablehnung der nachträglichen Bewilligung der Beratungshil-\n\n\n                                         1/4\n\nfe sei gesetzwidrig. Die vergütungsrechtliche Regelung des § 4 BerHG sehe keine\nFrist vor und sei nicht erweiternd auszulegen. Die Freiheit, einen Beruf auszuüben,\nsei untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu erhalten.\nMit der Zurückweisung des Antrags werde ihr - einer im Rahmen der Beratungshilfe\nnicht kostendeckend tätigen Rechtsanwältin - ein weiteres Sonderopfer auferlegt.\nDas mutmaßliche Motiv einer Schonung der Staatskasse genüge dem Maßstab des\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch\nnicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Die\nVerfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n  1. Ob die nicht zum Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehörende Gegenvorstellung die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erneut in Lauf setzte,\nobwohl die zugrunde liegende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der\nVerfassungsbeschwerde nicht erhoben wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung;\ndenn die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich jedenfalls aus der\nfehlenden Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführerin.\n\n  2. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer die Verletzung eigener           7\nRechte behaupten. Wird eine Grundrechtsverletzung durch eine gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch das Urteil unmittelbar rechtlich betroffen wird; eine nur mittelbare, faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 <225>; 15, 283\n<286>; 51, 386 <395>). Eine eigene rügefähige Beschwer setzt mehr als bloße Reflexwirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes voraus (vgl. BVerfGE 6, 273 <278>;\n78, 350 <354>).\n\n  a) Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar rechtlich. Im zugrunde liegenden Bewilligungsverfahren wurde allein über den\nAnspruch ihrer Mandantin auf Bewilligung von Beratungshilfe entschieden. Die Beschwerdeführerin ist als Bevollmächtigte ihrer Mandantin nicht selbst Adressatin der\nangefochtenen Entscheidungen. Die Zurückweisung des Beratungshilfeantrags hat\nzwar zur Folge, dass die Beschwerdeführerin keinen Vergütungsanspruch gegen die\nLandeskasse erwirbt. Hierbei handelt es sich aber nur um eine mittelbare, reflexartige\nFolge für die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin.\n\n b) Die Beschwerdeführerin hat nicht etwa bereits durch das Tätigwerden für ihre         9\nMandantin einen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse (vgl. § 44 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte <RVG>) erworben. Vielmehr scheitert ein solcher Anspruch jedenfalls derzeit an dem konstitutiven\n\n\n                                          2/4\n\nAkt einer - zumindest konkludenten - Bewilligung von Beratungshilfe zugunsten ihrer\nMandantin durch das Amtsgericht. Zu Lasten der Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Fall lediglich das Risiko verwirklicht, das sie eingegangen ist, als sie vor\nBewilligung von Beratungshilfe für ihre Mandatin tätig wurde (vgl. Kalthoener/Büttner/\nWrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 983; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 8. Aufl. 2004, § 7 BerHG Rn. 3 jeweils m.w.N.).\n\n  c) Ob sämtliche Voraussetzungen für eine Bewilligung der Beratungshilfe gegeben        10\nsind, bedarf daher keiner Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Ausgangsgerichts\ngehen allerdings Literatur (vgl. Greißinger, AnwBl 1996, S. 606 <610>; Kalthoener/\nBüttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 984; Schneider, BRAGO-Report 2001, S. 127\n<128>; Schoreit/Dehn, a.a.O., § 4 BerHG Rn. 12 m.w.N.) und Rechtsprechung (vgl.\nLG Münster, JurBüro 1983, S. 1706; AG Koblenz, Rpfleger 2003, S. 669; AG Sinzig,\nBRAGO-Report 2001, S. 127) ganz überwiegend davon aus, dass die Beantragung\nnachträglicher Beratungshilfe an keine Frist gebunden ist. Die vom Ausgangsgericht\nersichtlich in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht (vgl. AG Leer, NdsRpfl\n1992, S. 91), ein nachträglicher Bewilligungsantrag könne innerhalb eines - wohl\nnicht näher bestimmten - Zeitraums von etwa einem Jahr verfristet sein, findet zudem\nim Gesetz keine Stütze. Es ist weder im Beratungshilfegesetz eine Antragsfrist vorgesehen, noch gibt es einen Anhaltspunkt für eine Verwirkung des nachträglich gestellten Antrags. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung - nach einer\nRüge durch einen betroffenen Rechtsuchenden - einer Überprüfung am Maßstab des\nArt. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot standhalten könnte.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                     12\n\n                Papier                 Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Januar 2006 - 1 BvR 2312/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 2312/05 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060118_1bvr231205.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060118.1bvr231205\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-18/1-bvr-2312-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-18/1-bvr-2312-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:34.062262+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-01-18/1-bvr-2312-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-01-18","dockets":["1 BvR 2312/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060118.1bvr231205","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060118.1bvr231205"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 – 1 BvR 2312/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-18/1-bvr-2312-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BeratHiG/4","law":"BeratHiG","abbreviation":"BeratHiG","ref":"4","label":"§ 4 BeratHiG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"BeratHiG/7","law":"BeratHiG","abbreviation":"BeratHiG","ref":"7","label":"§ 7 BeratHiG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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