{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060112.2bvr066005","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"2 BvR 660/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 660/05 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         des Herrn K...,\n\n2.         der Frau K...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Otto C. Kläne und Koll.,\n                   Bahnhofstraße 2, 48231 Warendorf -\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. Januar 2005 - III B 59/04 -\n         ,\n\n      b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Februar 2004 - 8 K 4287/\n         02 E -,\n\n      c) die Einspruchsentscheidung des Finmanzamts Warendorf vom 5. Juli\n         2002 - 346/5818/0190 RBST 3 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Abzug von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 und 2000.\n\n 1. Die Beschwerdeführer haben in den Streitjahren des Ausgangsverfahrens (1999      2\nund 2000) Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Tochter in Höhe von jeweils\nrund 52.000 DM getragen. In den Jahren 1999 und 2000 war der Beschwerdeführer\nals Rechtsanwalt und Notar tätig, die Beschwerdeführerin war Hausfrau; die Tochter\nder Beschwerdeführer absolvierte ein Studium der Architektur an der University of\nCalifornia in Berkeley.\n\n\n\n                                         1/4\n\n 2. Im Rahmen der Veranlagung der Beschwerdeführer zur Einkommensteuer 1999              3\nund 2000 hat das Finanzamt gemäß § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in\nder in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 gültigen Fassung (EStG) wegen\ndes Studiums der auswärtig untergebrachten Tochter der Beschwerdeführer jeweils\neinen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM als außergewöhnliche Belastung\nberücksichtigt. Klage und Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer hatten\nkeinen Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter\nBerufung auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n26. Januar 1994 - 1 BvL 12/86 - (BVerfGE 89, 346) die Verletzung ihrer Rechte aus\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und machen geltend, dass einkommensteuerlich\nmindestens die Hälfte der von ihnen tatsächlich getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.                       4\n\n Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) genügt, nachdem der Bundesfinanzhof die Beschwerde der Beschwerdeführer wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig\nverworfen hat, und ob die Beschwerdeführer entsprechend den Erfordernissen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit\neiner Grundrechtsverletzung dargetan haben. Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>; 96, 245 <250>).\n\n  Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom              6\n26. Januar 1994 u.a. ausgeführt (BVerfGE 89, 346 <354>), dass sich Aufwendungen\nfür die Berufsausbildung von Kindern von solchen Unterhaltsleistungen, die der Sicherung des Existenzminimums dienten, dadurch unterschieden, dass sie nicht mit\nder gleichen Zwangsläufigkeit entstünden. Sie seien für die Familie auch nicht \"verloren\", sondern stellten - zumindest auf längere Sicht - Investitionen der Eltern in die\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft ihrer Kinder dar. Der Beitrag der Eltern\nzur beruflichen Ausbildung ihrer Kinder komme der Familie als Ganzes zugute und\nkönne daher nicht etwa als \"verlorener Zuschuss\" betrachtet werden. Aufwendungen\nfür die Berufsausbildung von Kindern müssten deshalb von Verfassungs wegen nicht\ngenauso behandelt werden wie die Mittel für die Sicherung des Existenzminimums.\nDer Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich in seinem Beschluss vom\n11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - (NJW 2005, S. 1923 <1926>) diesen Maßstäben\nangeschlossen und ausgeführt, dass Kosten für erhöhte Bedarfe in der Ausbildungsphase, die auch Folge gegenwärtiger wie Ursache späterer privilegierter Positionen\nder Unterhaltsberechtigten sein könnten, nicht unbesehen auf die Allgemeinheit der\nSteuerpflichtigen zu verteilen seien. Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, zur Bemessung einer einkommensteuermindernd zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastung an die tatsächlichen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen\n\n\n                                          2/4\n\nfür die Berufsausbildung seines Kindes anzuknüpfen.\n\n  Allerdings hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die konkrete Höhe         7\nder steuerlichen Berücksichtigung solcher Belastungen nicht vollständig in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 89, 346 <354 f.>).\nWenn der Gesetzgeber den Weg der einkommensteuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen bei auswärtiger Unterbringung wähle, so unterschreite er die verfassungsrechtlich gebotene Grenze jedenfalls dann noch nicht, wenn er die Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenze; dabei sei auch zu\nberücksichtigen, dass der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens bereits fördere (BVerfGE 89, 346 <355>). Auch insoweit findet\njedoch die Behauptung der Beschwerdeführer, der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts habe offen gelassen, ob die Hälfte der tatsächlichen Ausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen sei, keine Grundlage. Vielmehr hat der Erste Senat\ndes Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung der \"Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten\" auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Kosten einer durchschnittlichen Ausbildung für eine möglichst große Zahl von Fällen abgestellt (vgl.\nBVerfGE 89, 346 <355>) und nicht auf die von einem Steuerpflichtigen aufgrund zivilrechtlicher oder sittlicher Verpflichtung oder - nach Maßgabe individueller Einkommens- und Vermögensverhältnisse - freiwillig getragenen, tatsächlichen Ausbildungskosten seines Kindes.\n\n Dass der in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 jeweils gemäß § 33a                8\nAbs. 2 EStG abzuziehende, bei auswärtiger Unterbringung des Kindes auf 4.200 DM\nerhöhte Ausbildungsfreibetrag nach den vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts herangezogenen Vergleichsregelungen aus dem Recht der Ausbildungsförderung und des Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 89, 346 <355 ff.>) zu niedrig bemessen gewesen sein könnte, ist weder von den Beschwerdeführern dargelegt noch\nsonst ersichtlich.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1             9\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   10\n\n                 Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. Januar 2006 - 2 BvR 660/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Januar 2006 - 2 BvR 660/05 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060112_2bvr066005.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060112.2bvr066005\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-12/2-bvr-660-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-12/2-bvr-660-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:33.030218+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-01-12/2-bvr-660-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-01-12","dockets":["2 BvR 660/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060112.2bvr066005","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060112.2bvr066005"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.01.2006 – 2 BvR 660/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-12/2-bvr-660-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"EStG/33a","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"33a","label":"§ 33a EStG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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