{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060110.1bvr093905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"1 BvR 939/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 939/05 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.     der T ... GmbH,\n\n2.     der E ... GmbH ...,\n\n3.     der J ... GmbH,\n\n4.     der S ... GmbH,\n\n5.     der L ... GmbH & Co. KG,\n\n6.     der E ... AG,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter Preu,\n                    in Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner,\n                    Kaiserswerther Straße 119, 40474 Düssel\ngegen 1. § 4 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 2\n         des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland in Verbindung mit\n         den Zustimmungsgesetzen der Bundesländer, im Einzelnen\n\n      a) dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland\n         vom 9. Juni 2004 (GBl S. 274) des Landes Baden-Württemberg,\n\n      b) der Bekanntmachung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 20. Juni 2004 (BayGVBl S. 230) des Freistaates Bayern,\n\n      c) dem Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom\n         26. März 2004 (GVBl S. 141) des Landes Berlin,\n\n      d) dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland\n         vom 20. April 2004 (GVBl S. 160) des Landes Brandenburg,\n\n      e) dem Gesetz zur Neuregelung des Wett- und Lotterierechts vom 15. Juni\n         2004 (BremGBl S. 291) des Landes Bremen,\n\n       f) dem Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom\n          27. April 2004 (HmbGVBl S. 223) des Landes Hamburg,\n\n      g) dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland\n         vom 22. Juni 2004 (GVBl S. 214) des Landes Hessen,\n\n\n\n\n                                         1/9\n\nh) dem Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und\n   zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen\n   vom 24. Juni 2004 (GVOBl S. 258) des Landes Mecklenburg-Vorpommern,\n\n i) dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland, zu\n    dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen\n    und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterieund Wettwesen vom 4. Juni 2004 (NdsGVBl S. 163) des Landes Niedersachsen,\n\n j) dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland\n    (Lotteriestaatsvertrag - LoStV) und dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des deutschen Lotto- und\n    Totoblocks erzielten Einnahmen vom 22. Juni 2004 (GV NRW S. 315)\n    des Landes Nordrhein-Westfalen,\n\nk) dem Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zu dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der\n   von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten\n   Einnahmen (Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel) vom 14. Juni 2004 (GVBl S. 322) des Landes Rheinland-Pfalz,\n\n l) dem Gesetz Nr. 1547 über die Zustimmung zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 31. März 2004 (Amtsbl S. 1030) des\n    Saarlandes,\n\nm) dem Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom\n   9. Juni 2004 (SächsGVBl S. 186, 295) des Freistaates Sachsen,\n\nn) dem Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und\n   zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen\n   vom 18. Juni 2004 (GVBl LSA S. 326) des Landes Sachsen-Anhalt,\n\no) dem Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom\n   18. Juni 2004 (GVOBl Schl-H S. 169) des Landes Schleswig-Holstein,\n\np) dem Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in\n   Deutschland und zu dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von\n   Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks\n   erzielten Einnahmen vom 8. März 2004 (GVBl S. 333),\n\n\n\n\n                                   2/9\n\n       2. Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (AGLottStV) vom 23. November 2004 (BayGVBl\n          S. 442) des Freistaates Bayern,\n\n       3. § 5 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland vom\n          15. Juni 2004 (BremGBl S. 291) des Landes Bremen,\n\n       4. § 5 Abs. 1 Buchstabe i und j in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 des Gesetzes\n          zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland\n          (Lotterieausführungsgesetz - LoAG) vom 16. November 2004 (GV NRW\n          S. 686) des Landes Nordrhein-Westfalen,\n\n       5. §§ 13, 19 Abs. 1 Nr. 11 und 13, Abs. 2 bis 4 des Glücksspielgesetzes\n          des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz - GlüG LSA) vom\n          22. Dezember 2004 (GVBl LSA S. 846),\n\n       6. § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 9 in Verbindung mit Abs. 2\n          des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom\n          18. Juni 2004 (GVOBl Schl-H S. 169) des Landes Schleswig-Holstein\n\nhier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerinnen\n      zu 1 und 3 bis 6\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Haas\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Januar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n  Der Antrag ist darauf gerichtet, § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland in Verbindung mit den diesen betreffenden Zustimmungsgesetzen der Länder sowie der in einigen Ländern erlassenen Ausführungsgesetze\nbis zur Entscheidung über die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde außer\nVollzug zu setzen.\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführerinnen sind gewerbliche Organisatoren von Lotterie-                2\nSpielgemeinschaften. Sie erbringen im Zusammenhang mit den von den im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Anbietern in den einzelnen\n\n\n                                          3/9\n\nBundesländern veranstalteten Lotterien, insbesondere der bundesweit koordinierten\nZahlenlotterie \"6 aus 49\", entgeltliche Dienstleistungen, die vor allem in der Zusammenführung von Lotteriespielern zu Spielgemeinschaften sowie deren umfassender\nBetreuung und Abwicklung einschließlich der in Auftrag und Vollmacht der einzelnen Spielgemeinschaftsmitglieder erfolgenden Durchführung der Spielteilnahme bestehen.\n\n  2. In dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in        3\nDeutschland (im Folgenden: Lotteriestaatsvertrag - LottStV) haben die Länder bundesweit einen einheitlichen Regelungsstand für die Veranstaltung, Durchführung und\ngewerbliche Vermittlung öffentlicher Glücksspiele vereinbart. Als gewerbliche Spielvermittlung wird gemäß § 14 Abs. 1 LottStV erfasst, wer im Auftrag der Spielinteressenten einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem\nVeranstalter selbst oder über Dritte vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen. Unbeschadet sonstiger\ngesetzlicher Regelungen unterwirft § 14 Abs. 2 LottStV die gewerbliche Spielvermittlung neben Regelungen betreffend das Werbeverhalten, den Jugendschutz sowie die\nTransparenz und Sicherheit des Spiel- und Vermittlungsgeschehens in Nr. 3 Satz 1\ninsbesondere der Anforderung, dass der gewerbliche Spielvermittler mindestens\nzwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel\nan den Veranstalter weiterzuleiten hat. Betreffend die Einhaltung der Anforderungen\naus § 14 Abs. 2 LottStV ordnet § 14 Abs. 3 LottStV eine Überwachung durch die zuständige Behörde an. Gemäß § 18 Satz 2 LottStV trat die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1\nLottStV geregelte Weiterleitungspflicht erst ein Jahr nach dem Lotteriestaatsvertrag\nals solchem, also am 1. Juli 2005, in Kraft.\n\n  Dem Lotteriestaatsvertrag stimmten die Landtage innerhalb der in § 18 Satz 3            4\nLottStV bestimmten Frist zu. Dabei wurde, nicht zuletzt bedingt durch die unterschiedliche bisherige Ausgangsrechtslage in den Ländern, im Zusammenhang mit\noder in Ergänzung dieser Zustimmung der Lotteriestaatsvertrag mit Gesetzeskraft\nverkündet, durch eine Neuregelung oder Anpassung des bestehenden Landesrechts\numgesetzt oder durch landesgesetzliche Ausfüllung der in ihm vorgesehenen Regelungsspielräume - etwa betreffend die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die\nAnforderungen aus § 14 Abs. 2 LottStV - ausgeführt.\n\n  3. a) Dagegen haben die Beschwerdeführerinnen Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1\nund Art. 3 Abs. 1 GG durch § 4 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 sowie\nAbs. 3 Satz 2 LottStV in Verbindung mit den Zustimmungs- und Ausführungsgesetzen der Länder rügen. Insoweit sehen sie in den angegriffenen staatsvertraglichen\nund landesgesetzlichen Regelungen vor allem eine ungerechtfertige Beschränkung\nihrer Berufsfreiheit durch die mit der Beschränkung der Vertragsfreiheit einhergehenden wirtschaftlich nachteiligen und nach ihrem Vorbringen erdrosselnden Wirkung für\nihre Gewerbebetriebe.\n\n\n                                          4/9\n\n  b) Im Zusammenhang mit dieser Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 3 bis 6 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit\nder sie die Aussetzung des Vollzugs der Weiterleitungspflicht gemäß § 14 Abs. 2\nNr. 3 Satz 1 LottStV in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen sämtlicher sowie\nder auf diesen bezogenen Regelungen in den Ausführungsgesetzen einzelner Länder begehren.\n\n  Zur Begründung tragen sie vor, ihnen entstünden schwere ökonomische und notwendig zur Vernichtung ihrer Geschäftsbetriebe führende Nachteile, die im Falle einer späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Weiterleitungspflicht gemäß\n§ 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LottStV nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.\nUnter der veränderten Kostenrelation seien sie als mittelständische gewerbliche Organisatoren von Spielgemeinschaften nach ihrer Erlös- und Aufwandsstruktur wirtschaftlich nicht überlebensfähig. Die durchschnittliche Aufwandsquote von rund 45 %\nder Umsatzerlöse werde außer durch Betriebs- und Verwaltungskosten vor allem\ndurch hohe, im Bereich von gut einem Drittel der Umsatzerlöse liegenden Werbeaufwendungen bestimmt, die wegen der erfahrungsgemäß hohen Absprungquote von\nSpielteilnehmern aus einem permanenten ökonomischen Zwang zur Gewinnung\nneuer Kunden resultiere. Insoweit nunmehr die Verpflichtung bestehe, entgegen der\nbisher vertraglich vereinbarten Weiterleitung von rund der Hälfte der von den Spielteilnehmern vereinnahmten Beträge die Weiterleitungsquote auf zwei Drittel zu erhöhen, sei eine kostendeckende und gewinnbringende Weiterführung der Geschäftsbetriebe unter keiner denkbaren unternehmerischen Reaktionsweise möglich und eine\ndauerhafte Verlustsituation unausweichlich. Zu den ökonomischen Auswirkungen der\nWeiterleitungspflicht legen die antragstellenden Beschwerdeführerinnen ein betriebswirtschaftliches Gutachten vor, auf das sie ergänzend verweisen.\n\n Gegenüber den schweren wirtschaftlichen Nachteilen auf Seiten der antragstellenden Beschwerdeführerinnen, die in ihrem Zuschnitt repräsentativ für die Mehrzahl der\ngewerblichen Organisatoren von Lotterie-Spielgemeinschaften seien, bleibe es bei\nErlass einer einstweiligen Anordnung lediglich beim bisherigen Zustand. Insoweit\nstelle es keinen vergleichbar gewichtigen Nachteil für die Spielteilnehmer dar, wenn\naufgrund vertraglicher Vereinbarung und unter der vom Lotteriestaatsvertrag geforderten Transparenz bezüglich der Weiterleitungsquote bei Vertragsschluss bis zu einer etwaigen Feststellung der Verfassungsmäßigkeit der Weiterleitungspflicht in Höhe von zwei Dritteln zunächst weiterhin nur die Hälfte der vereinnahmten Beträge zur\nSpielteilnahme weitergeleitet würden. Auch die Lotterieunternehmen der Länder\nmüssten lediglich auf einen Zuwachs der eingesetzten Beträge verzichten, ohne dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten.\n\n                                         II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.                9\n\n 1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\n\n\n                                         5/9\n\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos bliebe, mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht\nerlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber erfolgreich wäre. Dabei gelten im\nRahmen des von vornherein strengen Maßstabs besonders hohe Anforderungen,\nwenn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des\nVollzugs eines Gesetzes begehrt wird. Denn das Bundesverfassungsgericht darf von\nseiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, wegen des damit verbundenen\nerheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen. Bei der Abwägung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, grundsätzlich\naußer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als\nvon vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 104, 51\n<55 f.>; stRspr).\n\n Allerdings sind mit einer gesetzlichen Regelung einhergehende wirtschaftliche          11\nNachteile Einzelner im Allgemeinen nicht geeignet, die Aussetzung von Normen zum\ngemeinen Wohl zu begründen (vgl. BVerfGE 7, 175 <179>). Dies kann anders sein,\nwenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und\nVollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der\nspäteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht\nmehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerfGE 14, 153 f.).\n\n  In diesem Sinne sind die von den antragstellenden Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Umstände - sollten sie tatsächlich vorliegen - grundsätzlich geeignet, einen\nim Rahmen der Folgenabwägung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG beachtlichen Nachteil\ndarzustellen, der - sofern dessen Abwehr auch unter Berücksichtigung der bei Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz erforderlichen Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dringend\ngeboten wäre - zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führen könnte.\n\n  2. Angesichts dieser Anforderungen ermangelt es dem Antrag jedoch an einer hinreichend substantiierten Darlegung sowohl eines auf die Weiterleitungspflicht zurückzuführenden schweren Nachteils als auch des von § 32 Abs. 1 BVerfGG zur Abwehr\neines solchen geforderten dringenden Gebotenseins des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer\nPlausibilitätskontrolle nachprüfbarer individualisierter und konkreter Darlegungen\n(vgl. BVerfGE 106, 351 <357>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1999 - 2 BvR 1646/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 16).\n\n Weder die Antragsschrift noch das dieser hinsichtlich des Vorbringens zu den ökonomischen Auswirkungen der Weiterleitungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1\n\n\n\n                                         6/9\n\nLottStV maßgeblich zugrunde gelegte und ergänzend in Bezug genommene betriebswirtschaftliche Gutachten enthalten in diesem Sinne individualisierte und konkrete Aussagen zur wirtschaftlichen Situation der antragstellenden Beschwerdeführerinnen.\n\n  a) Das vorgelegte betriebswirtschaftliche Gutachten beschränkt sich ausdrücklich      15\nauf die Darstellung der groben und relativen Erlös- und Aufwandsstruktur der Gewinn- und Verlustrechnungen der Gewerbebetriebe und verzichtet bewusst auf die\nOffenlegung absoluter Zahlen. Vielmehr werden allein die Quoten der wesentlichen\nErträge, Aufwendungen und des Jahresüberschusses jeweils bezogen auf die Gesamtumsatzerlöse dargestellt. Insoweit mag die Angabe konkreten Zahlenmaterials\nund auf den einzelnen Betrieb bezogener absoluter Zahlen im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Begutachtung zu den\nökonomischen Auswirkungen der Weiterleitungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3\nSatz 1 LottStV für gewerbliche Organisatoren von Spielgemeinschaften unerheblich\nund verzichtbar sein. Für eine hinreichend substantiierte Darlegung eines konkreten\nund individuellen schweren Nachteils im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG reicht demgegenüber nicht der bloße Hinweis darauf aus, dass die Schlussfolgerungen des\nGutachtens auf empirischen Erkenntnissen des Gutachters aus der Einsichtnahme\nder betreffenden Geschäftsunterlagen der untersuchten gewerblichen Organisatoren\nvon Lotterie-Spielgemeinschaften beruhten und für diese typisch seien. Soweit damit\nauf eine strukturell bedingte schwere ökonomische Nachteilswirkung für die ganze\nBerufsgruppe der gewerblichen Organisatoren von Spielgemeinschaften abgehoben\nwerden soll, kann dies die grundsätzlich erforderliche konkret-individuelle Darlegung\neines schweren Nachteils bei den antragstellenden Beschwerdeführerinnen nicht ersetzen.\n\n b) Das Vorbringen der antragstellenden Beschwerdeführerinnen ist aber auch für         16\nden Fall eines als gegeben unterstellten schweren Nachteils unzureichend. Es wird\nnicht hinreichend dargelegt, dass der behauptete schwere und irreversible Nachteil\ngerade und unausweichlich auf der Weiterleitungsverpflichtung gemäß § 14 Abs. 2\nNr. 3 Satz 1 LottStV beruht. Insoweit beschränkt sich das Gutachten in zentralen\nPunkten auf eine Zukunftsprognose aufgrund der Daten aus dem bisher üblichen Geschäftsbetrieb. Dies reicht vorliegend zur Darlegung eines schweren Nachteils nicht\naus.\n\n  Vielmehr folgt eine gesteigerte Substantiierungspflicht im vorliegenden Zusammenhang daraus, dass die Regelung des - durch Landesrecht gegenüber den Regelungsadressaten auch umgesetzten - § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LottStV erst ein Jahr\nnach dem Lotteriestaatsvertrag als solchem in Kraft getreten ist. Damit bestand gerade betreffend die Weiterleitungspflicht ein Übergangszeitraum, innerhalb dessen es\nden antragstellenden Beschwerdeführerinnen möglich war, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, jedenfalls aber eine Anpassung und Umstellung ihrer Betriebe zu\nversuchen. Insoweit hätten entsprechende Bemühungen bereits zu konkreten Daten\nund Ergebnissen führen können, die hinsichtlich der Auswirkungen der Weiterlei-\n\n\n                                         7/9\n\ntungspflicht auf die Betriebe der antragstellenden Beschwerdeführerinnen zu Erkenntnissen hätten führen können und müssen, die über Modellrechnungen auf der\nGrundlage des bisher üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehen. Die antragstellenden\nBeschwerdeführerinnen haben aber schon nicht dargelegt, ob und inwieweit sie den\nÜbergangszeitraum überhaupt zur Vorbereitung und Anpassung ihrer Geschäftsbetriebe auf die veränderte Rechtslage genutzt haben und welche konkreten Maßnahmen sie unternommen haben wollen.\n\n  Die Erforderlichkeit entsprechender Darlegungen ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht allein auf das Vorliegen eines schweren Nachteils ankommt, sondern auch darauf, dass deren Erlass\nzu dessen Abwehr dringend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 668/04 -, NVwZ 2004, S. 1228). Über die\nDringlichkeit, die im Sinne einer Unaufschiebbarkeit einer zumindest vorläufigen Regelung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen ist (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 801/99 -,\nNVwZ 2000, S. 789), kann aber in dem Fall, dass eine einzelne Vorschrift eines Regelungszusammenhangs von vornherein mit einer bewussten zeitlichen Verzögerung\nvon einem Jahr in Kraft tritt, überhaupt nur aufgrund von Darlegungen zu konkreten\nAnpassungsbemühungen an die erkennbar sich verändernde Rechtslage entschieden werden. Da das betriebswirtschaftliche Gutachten erst in den letzten drei Monaten vor In-Kraft-Treten der Weiterleitungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1\nLottStV erstellt wurde, müssen vorliegend schon Zweifel daran bestehen, dass sich\ndie antragstellenden Beschwerdeführerinnen überhaupt rechtzeitig um eine Umstellung ihrer Geschäftsbetriebe konkret bemüht haben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   19\n\n                Haas                    Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n10. Januar 2006 - 1 BvR 939/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2006 - 1 BvR 939/05 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060110_1bvr093905.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060110.1bvr093905\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-10/1-bvr-939-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-10/1-bvr-939-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:32.605429+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-01-10/1-bvr-939-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-01-10","dockets":["1 BvR 939/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060110.1bvr093905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060110.1bvr093905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.01.2006 – 1 BvR 939/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-10/1-bvr-939-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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