{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060109.1bvr248305","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-01-09","aktenzeichen":"1 BvR 2483/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2483/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Post & Post\n                   Bahnhofstraße 22, 91220 Schnaittach -\ngegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 11. November 2005 - 2\n         C 0103/05 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 22. September 2005 - 1\n          C 0103/05 -,\n\n       c) das Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 10. August 2005 - 1 C\n          0103/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch amtsgerichtliche Entscheidungen.\n\n  1. Nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses wurde der Beschwerdeführer von der Vermieterin, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin), auf Zahlung von 3.500,70 € als Aufwendungs- und Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen und Beschädigungen der Mietsache in Anspruch\ngenommen.\n\n Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von 528,50 € nebst      3\nZinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Der Beschwerdeführer wandte sich mit der Gehörsrüge gegen das Urteil.\nEr habe mit einem Gegenanspruch in Höhe von 600 € hilfsweise die Aufrechnung er-\n\n\n\n                                        1/4\n\nklärt. Diese Aufrechnung habe das Amtsgericht übergangen. Die Gehörsrüge wies\ndas Amtsgericht als \"derzeit unzulässig\" zurück. Der Beschwerdeführer habe die\nMöglichkeit der Anschlussberufung; demgegenüber sei die Anhörungsrüge subsidiär.\nAuch eine Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss blieb vor dem Amtsgericht ohne Erfolg. Die Gehörsrüge sei derzeit unzulässig, weil dem Beschwerdeführer mit der\nAnschlussberufung ein vollwertiges Rechtsmittel zur Verfügung stehe.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Urteil des Amtsgerichts erwähne die hilfsweise erklärte\nAufrechnung weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Hilfsaufrechnung übersehen worden sei. Die Zurückweisung von Gehörsrüge und Gegenvorstellung sei fehlerhaft. Auf die nach\n§ 524 ZPO statthafte Anschlussberufung könne er nicht verwiesen werden, weil diese unselbständig sei. Nehme die Klägerin die Berufung zurück, werde seine Anschlussberufung gegenstandslos, und er habe wegen des zwischenzeitlichen Fristablaufs keine Möglichkeit mehr, die erstinstanzlichen Entscheidungen anzugreifen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch\nnicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten grundrechtsgleichen Rechts\nangezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n  1. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist nicht nur der in der maßgeblichen       6\nProzessordnung vorgesehene Rechtsweg zu erschöpfen. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert vielmehr\nauch, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs\nim engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken. Im Rahmen des Zumutbaren\n(vgl. BVerfGE 77, 275 <282>; 85, 80 <86>) muss der Beschwerdeführer bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um den\nVerfassungsverstoß zu verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu\nbeseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>; 81, 97 <102 f.>; 112, 50 <60>).\n\n 2. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer zunächst von der Möglichkeit der Anschlussberufung Gebrauch machen müssen.\n\n  a) Durch die Anschlussberufung (§ 524 ZPO) kann der Beschwerdeführer - obwohl         8\nfür ihn weder die Berufungssumme erreicht noch die Berufung zugelassen ist (vgl.\n§ 511 Abs. 2 ZPO) - eine Überprüfung des ihn belastenden Teils des erstinstanzlichen Urteils herbeiführen (vgl. BGH, NJW 1984, S. 2951 <2952>). Dem Beschwerdeführer ist damit eine Möglichkeit eröffnet, eine Berücksichtigung der von ihm geltend\ngemachten Hilfsaufrechnung bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu erreichen\n\n\n                                         2/4\n\nund damit die von ihm gerügte Gehörsverletzung auszuräumen.\n\n b) Dem Beschwerdeführer ist die Einlegung der Anschlussberufung auch zumutbar.           9\n\n  Der Zumutbarkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Anschlussberufung         10\nunselbständig ist und ihre Wirkung etwa bei Rücknahme der Hauptberufung verliert\n(§ 524 Abs. 4 ZPO). In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Anschlussberufung\nnicht von der Nebenintervention (§ 66 ZPO), die durch eine - vom Nebenintervenienten nicht zu verhindernde - Klagerücknahme beendet wird (vgl. BGH, NJW 1965, S.\n760). Gleichwohl ist die Nebenintervention in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Anwendungsfall des Subsidiaritätsgrundsatzes anerkannt (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 2663 <2664>;\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 598 <600>).\n\n Die Unzumutbarkeit einer Anschlussberufung kann ferner nicht damit begründet            11\nwerden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Berufungsrücknahme wegen des\nzwischenzeitlichen Fristablaufs gehindert sein könnte, die erstinstanzlichen Entscheidungen noch anzugreifen. Diese Gefahr besteht nicht. Da der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass der Beschwerdeführer den Versuch unternimmt, eine behauptete\nGrundrechtsverletzung im Rahmen einer Anschlussberufung zu beseitigen, ist die\nmöglicherweise eintretende Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG\nwegen einer späteren Berufungsrücknahme dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar. Gegen die Fristversäumung wäre ihm daher gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                     13\n\n                Papier                 Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 2483/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 2483/05 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060109_1bvr248305.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060109.1bvr248305\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-09/1-bvr-2483-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-09/1-bvr-2483-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:32.168718+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-01-09/1-bvr-2483-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-01-09","dockets":["1 BvR 2483/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060109.1bvr248305","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060109.1bvr248305"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.01.2006 – 1 BvR 2483/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-09/1-bvr-2483-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/524","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"524","label":"§ 524 ZPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/66","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"66","label":"§ 66 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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