{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060109.1bvr075696","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-01-09","aktenzeichen":"1 BvR 756/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 756/96 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\ngegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 1996 - 4 BA 7/\n         96 -,\n\n      b) das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai\n         1995 - L 13 An 53/93 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rentenrechtliche Bewertung von Ersatzzeiten wegen Ableistung eines militärischen Dienstes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes\nBuch Sozialgesetzbuch - SGB VI).\n\n                                        I.\n 1. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist im besonderen Maße getragen          2\nvom so genannten Äquivalenzprinzip. Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe\neiner Rente vorrangig nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch\nBeiträge versicherten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Eine wesentliche\nAusnahme vom Äquivalenzprinzip bildet die Anrechnung und Bewertung der so genannten beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten gemäß § 54 Abs. 3 und 4\nSGB VI (vor In-Kraft-Treten des SGB VI: beitragslose Zeiten gemäß § 1255 a\nReichsversicherungsordnung <RVO>; § 32 a Angestelltenversicherungsgesetz <AV-G>). Diese Zeiten können für die Rentenhöhe ohne Beitragsleistung wertsteigernd\nberücksichtigt werden. Dazu gehören neben den so genannten Anrechnungszeiten\ngemäß § 58 SGB VI (vor In-Kraft-Treten des SGB VI: Ausfallzeiten) und den so genannten Zurechnungszeiten gemäß § 59 SGB VI insbesondere die hier maßgeblichen Ersatzzeiten. Es handelt sich hierbei um Zeiten, in denen nach der Wertung des\n\n\n\n                                        1/7\n\nGesetzgebers Versicherte ohne eigenes Verschulden daran gehindert waren, vollwertige Beiträge zu entrichten.\n\n 2. a) Ersatzzeiten wurden nach altem Recht anhand des Durchschnittswerts der            3\nBeitragszeiten des Versicherten bewertet, ohne dass Beitragslücken im Versicherungsverlauf sich insoweit wertmindernd auswirken konnten (vgl. § 1255 a RVO und\n§ 32 a AVG, jeweils in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 <HBeglG\n1983> vom 20. Dezember 1982, BGBl I S. 1857).\n\n  b) Die Anrechnung von Ersatzzeiten erforderte außerdem die Erfüllung - mehrfach        4\ngeänderter - versicherungsrechtlicher Voraussetzungen. Zunächst genügte allein eine Vorversicherung oder die Aufnahme einer rentenversicherungsrechtlichen Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung\nder Ersatzzeit (vgl. zuletzt § 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a RVO und § 28 Abs. 2\nSatz 2 Buchstabe a AVG, jeweils in der Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes <RVÄndG> vom 9. Juni 1965, BGBl I S. 476). Das Rentenreformgesetz 1972 (RRG 1972) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S. 1965) führte schließlich als weitere - alternative - Voraussetzung für die Anrechnung einer Ersatzzeit die\nso genannte Halbbelegung ein. Nunmehr genügte es, wenn der Versicherte die Hälfte seines Versicherungslebens, mindestens aber 60 Kalendermonate, mit Beiträgen\nfür eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt hatte (§ 1251\nAbs. 2 Satz 2 Buchstabe c RVO; § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c AVG jeweils in der\nFassung des RRG 1972).\n\n 3. Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I\nS. 2261) haben sich mit Wirkung vom 1. Januar 1992 an wesentliche Änderungen\nsowohl bei der Anrechung als auch Bewertung von Ersatzzeiten ergeben.\n\n  Zunächst entfiel das Erfordernis einer Vorversicherungszeit und der Halbbelegung.      6\nErsatzzeiten sind jetzt gemäß § 250 SGB VI ohne weitere versicherungsrechtliche\nVoraussetzungen anrechenbar. Darüber hinaus wurde mit der so genannten Gesamtleistungsbewertung erstmals eine Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten am Maßstab der individuellen Beitragsdichte des Versicherten eingeführt.\n\n Im Einzelnen stellt sich dies folgendermaßen dar: Es werden zwei Durchschnittszahlen, die Grundbewertung und die Vergleichsbewertung, gebildet.\n\n  a) Die Grundbewertung ergibt sich aus der Summe aller Entgeltpunkte aus Beitrags- und Berücksichtigungszeiten, dividiert durch die Summe der belegungsfähigen\nMonate, wobei der belegungsfähige Zeitraum regelmäßig die Zeit vom vollendeten\n16. Lebensjahr (seit 1. Januar 1997: 17. Lebensjahr) bis zum Eintritt des Versicherungsfalls umfasst. Beitragfreie Zeiten werden aus dem belegungsfähigen Zeitraum\nherausgerechnet (vgl. § 72 SGB VI in Verbindung mit der Übergangsregelung in\n§ 263 Abs. 2 SGB VI).\n\n\n\n                                          2/7\n\n  b) Um den Besonderheiten von beitragsgeminderten Zeiten gerecht zu werden, hat            9\nder Gesetzgeber neben der Grundbewertung nach § 72 SGB VI die so genannte Vergleichsbewertung eingeführt. Beitragsgeminderten Zeiten sind solche, die sowohl mit\nBeitragszeiten als auch mit Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten belegt\nsind (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Bei der Grundbewertung werden beitragsgeminderte Zeiten wie sonstige \"vollwertige\" Beitragszeiten (im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB VI) sowohl bei der individuellen Beitragsleistung als auch dem belegungsfähigen Zeitraum\nberücksichtigt. Ist die individuelle Beitragsleistung für beitragsgeminderte Zeiten gering - was oftmals der Fall ist, weil sie mit eigentlich beitragsfreien Zeiten einhergehen, in denen die Zahlung vollwertiger Beiträge regelmäßig nicht möglich ist -, könnte\ndies zu dem unerwünschten Ergebnis führen, dass der im Rahmen der Grundbewertung ermittelte Rentenwert durch sie gemindert würde. Denn ohne die Beitragsleistung würde sich der belegungsfähige Zeitraum verkürzen, so dass die übrigen (vollwertigen) Beitragsleistungen eine stärkere rentensteigernde Wirkung hätten. Die\nVergleichsbewertung nach § 73 SGB VI behandelt die beitragsgeminderte Zeiten daher wie beitragsfreie Zeiten. Diese bleiben sowohl bei der Bestimmung der Beitragsleistung als auch bei der Ermittlung des belegungsfähigen Zeitraums unberücksichtigt. Maßgeblich sind insoweit allein vollwertige Beitragszeiten.\n\n  c) Für beitragsfreie Zeiten wie die Ersatzzeiten richtet sich der individuelle Gesamtleistungswert allein nach der für den Versicherten günstigeren Grund- oder Vergleichsbewertung (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).\n\n  4. Durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der          11\nSchwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli 1994 (BGBl I\nS. 1792) wurde in § 263 Abs. 5 SGB VI eine ergänzende Vertrauensschutzregelung\nfür Versicherte mit einer hohen Anzahl an kriegs-, vertreibungs- oder verfolgungsbedingten Ersatzzeiten (mindestens vier Jahre) eingeführt. Dieser Personenkreis sollte\nauf Antrag so gestellt werden, als sei der Rentenbeginn bereits im Dezember 1991\neingetreten (vgl. BTDrucks 12/7688, S. 9). Die Neuregelung trat rückwirkend zum\n1. Januar 1992 in Kraft (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes).\n\n                                           II.\n 1. Der 1927 geborene Beschwerdeführer leistete vom 11. September 1943 bis                 12\n31. Dezember 1946 militärischen Dienst als Luftwaffenhelfer und in der Wehrmacht.\nZuletzt befand er sich in Kriegsgefangenschaft im ehemaligen Jugoslawien.\n\n 2. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) bewilligte dem Beschwerdeführer eine Regelaltersrente ab dem 1. Oktober 1992. Dabei erkannte sie die Zeit des militärischen Dienstes als Ersatzzeit an und\nbewertete diese mit monatlich 0,0544 Entgeltpunkten. Die dagegen eingelegten\nRechtsbehelfe, die auf eine höhere Bewertung dieser Zeiten gerichtet waren, blieben\nohne Erfolg. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde\nverwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 28. Februar 1996 als unzulässig.\n\n\n                                           3/7\n\n  3. Der Beschwerdeführer hat am 9. April 1996 fristgerecht Verfassungsbeschwerde       14\nerhoben, mit der er eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1\nGG) rügt. Die Zeit seines militärischen Dienstes würde als Ersatzzeit gleichheitswidrig niedriger bewertet als andere sonstige Dienste für die Allgemeinheit, insbesondere Zeiten der Kindererziehung sowie Zeiten des Wehrdienstes in der Bundeswehr.\n\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Namen der Bundesregierung und das Bundessozialgericht Stellung genommen.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Denn die Verfassungsbeschwerde hat - unbeschadet der erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n 1. Prüfungsmaßstab ist vorliegend allein Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist\ndem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das\nGrundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu\nanderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine\nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche\nBehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 95, 143 <154 f.>; 100, 59 <90>;\n102, 41 <54>; stRspr).\n\n  2. Soweit der Beschwerdeführer seine versicherungsrechtliche Situation mit der eines Versicherten, der Kinder erzogen hat (§ 70 Abs. 2 SGB VI), vergleicht, bestehen\nfür die unterschiedliche Behandlung von Kindererziehungszeiten und Ersatzzeiten\nhinreichende sachliche Gründe.\n\n a) Ersatzzeiten sollen grundsätzlich als Zeiten ohne Beitragsleistung unterbliebene    19\nBeitragszeiten ausgleichen. Der Gesetzgeber hatte dabei Zeiten im Auge, in denen\nder Versicherte aufgrund eines Eingriffs von hoher Hand, dem er sich regelmäßig\nnicht entziehen konnte, gehindert war, eine versicherungspflichtige Beschäftigung\noder Tätigkeit auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 1971 - 12 RJ 388/70, BS-GE 32, 239). Sie sind damit zugleich Ausdruck der Verantwortung des Staates für\nden der Ersatzzeit zugrunde liegenden Tatbestand; der Betroffene soll rentenversicherungsrechtlich so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn der die Einstandspflicht auslösende Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. BSG, Urteil vom 18. April\n1996 - 4 RA 36/94, BSGE 78, 138 <147>).\n\n b) Demgegenüber führten und führen Zeiten der Kindererziehung zwar immer noch          20\nregelmäßig zu einer Unterbrechung oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit bei der\nerziehenden Person. Anders als den Ersatz- und Ausfallzeiten liegt ihnen aber gerade nicht das so genannte Lückenschließungsprinzip zugrunde (vgl. BVerfGE 94, 241\n<262>). Die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten hat ihren\n\n\n                                          4/7\n\nGrund vielmehr darin, dass die Kindererziehung für die gesetzliche Altersvorsorge\nbestandssichernde Funktion hat. Unter der Geltung eines vom so genannten Generationenvertrag getragenen Umlageverfahrens ist die gesetzliche Rentenversicherung darauf angewiesen, dass eine Generation von Beitragszahlern nachrückt, welche die Mittel für die jetzt erwerbstätige Generation aufbringt (vgl. BVerfGE 87, 1\n<37>; 94, 241 <263>; vgl. auch BVerfGE 103, 242 <263 f.>). Diese bestandssichernde Bedeutung der Erziehungsleistung rechtfertigt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Versicherungsverlauf des\nErziehenden auszugestalten und mit einem festen Wert zu versehen. Denn der in der\nKindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 88, 203 <258 f.>;\n103, 242 <265>) und für die Rentenversicherung hängt nicht davon ab, in welchem\nUmfang auf Seiten der Erziehungsperson ein Sicherungsdefizit eingetreten ist (vgl.\nBVerfGE 94, 241 <264>) oder in welchem Umfang die Erziehungsperson überhaupt\nam Erwerbsleben teilgenommen hat.\n\n 3. Auch für die unterschiedliche Behandlung von ehemaligen Wehrmachtssoldaten            21\nund den heutigen Wehrpflichtigen liegt ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache\nergebender Grund vor.\n\n  a) Zeiten, in denen aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Wehrdienst geleistet wird,      22\nsind nunmehr Pflichtversicherungszeiten (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), für die der Bund\nden späteren Leistungen entsprechende Beiträge an die Rentenversicherungsträger\nzahlt (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Für die Zeiten des militärischen Dienstes im Zweiten Weltkrieg oder die Zeiten der anschließenden Kriegsgefangenschaft sind den Rentenversicherungsträgern dagegen keine Beiträge zugeflossen. Grundsätzlich ist es unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG aber\nunbedenklich, wenn der Gesetzgeber danach differenziert, ob dem Rentenanspruch\noder dem konkreten Teilelement eines Rentenanspruchs eine Beitragsleistung des\nBerechtigten an einen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 29, 22 <31>; 58, 81 <127 f.>).\n\n b) Der Gesetzgeber war auch nicht aus Gleichheitsgründen verpflichtet, die Ersatzzeiten ehemaliger Angehörigen der Wehrmacht nachträglich als Beitragszeiten zu\nbehandeln.\n\n  aa) Der Gesetzgeber hatte sich bei der Wiedereinführung der Wehrpflicht im Jahre        24\n1957 entschieden, zukünftig die Zeiten des Wehrdienstes für diejenigen Versicherten, die zum Zeitpunkt der Einberufung versicherungspflichtig waren, als Beitragszeiten     auszugestalten     (vgl.   § 1227    Abs. 1     Nr. 6  RVO      i.d.F.   des\nArbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes <ArVNG> vom 23. Februar\n1957, BGBl I S. 45; § 2 Nr. 8 AVG i.d.F. des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes <AnVNG> vom 23. Februar 1957, BGBl I S. 88). Später\ndehnte er dann den Versicherungstatbestand auf alle Wehrpflichtigen einschließlich\nder zuvor freiwillig Versicherten aus (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Frühere, auf Grund\ngesetzlicher Verpflichtung zurückgelegte Dienstzeiten in den deutschen Streitkräften\n\n\n\n                                          5/7\n\nblieben aber als Ersatzzeiten beitragsfreie Zeiten.\n\n  bb) Eine solche Neuorientierung des Gesetzgebers allein für die Zukunft ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zu bestimmen, ob ein Rechtsgebiet oder ein Teilbereich hiervon einer Novellierung bedarf,\nab wann diese Neuregelung gelten soll (vgl. BVerfGE 47, 85 <93>) und inwieweit\nauch in der Vergangenheit liegende Tatbestände in eine Begünstigung einbezogen\nwerden. Regelmäßig wird es nicht möglich sein, die unter dem alten Recht entstandenen und womöglich schon abgewickelten Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen. Es ist deshalb unvermeidlich, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem ob sie dem alten oder dem neuen Recht\nunterliegen, erhebliche Unterschiede ergeben. Insoweit beschränkt sich die verfassungsrechtliche Prüfung darauf, ob sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der\nÜbergangsvorschriften am gegebenen Sachverhalt orientiert hat und diese daher\nnicht willkürlich erscheinen (vgl. BVerfGE 44, 1 <21 f.>).\n\n  cc) Die Anforderungen an eine verfassungsgemäße Übergangsregelung sind hier              26\nerfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob § 263 Abs. 5 SGB VI in jeder Hinsicht verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt; aus dem Vortrag des Beschwerdeführers\nist nicht einmal ersichtlich, ob er die Voraussetzungen des bis zum 31. Dezember\n1991 geltenden Rechts für die Anrechnung einer Ersatzzeit erfüllt. Jedenfalls war eine rückwirkende Ausgestaltung der Zeiten des militärischen Dienstes vor Gründung\nder Bundeswehr als echte Beitragszeiten schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht\nmehr möglich. Auch die Anordnung einer Fiktion, dass diese Zeiten als Beitragzeiten\ngelten, hätte nicht über den Umstand hinweghelfen können, dass für die Wehrmachtsangehörigen zu keinem Zeitpunkt Beiträge an die Rentenversicherungsträger\ngeflossen sind. Allenfalls hätte die Gleichstellung dieser Zeiten mit Beitragszeiten dazu geführt, dass auch ehemalige Wehrmachtsangehörige, die keinerlei weitere Beitragszeiten aufweisen, als Versicherte anzusehen wären und Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hätten. Dies hätte zu einer erheblichen\nAusweitung der Einstandspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung für versicherungsfremde Sachverhalte und einer entsprechenden finanziellen Belastung geführt.\nMangelnde Finanzierbarkeit von Rentenleistungen kann, auch wenn sie einem\ndurchaus legitimen Anliegen entsprechen, einen sachlichen Grund für eine Stichtagsregelung darstellen (vgl. BVerfGE 87, 1 <45>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      28\n\n                Papier                  Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 756/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 756/96 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060109_1bvr075696.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060109.1bvr075696\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-09/1-bvr-756-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-09/1-bvr-756-96","retrieved":"2026-07-10 10:54:29.267274+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-01-09/1-bvr-756-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-01-09","dockets":["1 BvR 756/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060109.1bvr075696","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060109.1bvr075696"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.01.2006 – 1 BvR 756/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-09/1-bvr-756-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"SGB 6/263","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"263","label":"§ 263 SGB 6","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"SGB 6/54","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"54","label":"§ 54 SGB 6","mentions":2},{"id":"SGB 6/72","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"72","label":"§ 72 SGB 6","mentions":2},{"id":"SGB 6/3","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"3","label":"§ 3 SGB 6","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"SGB 6/59","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"59","label":"§ 59 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/63","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"63","label":"§ 63 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/71","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"71","label":"§ 71 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/73","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"73","label":"§ 73 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/70","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"70","label":"§ 70 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/250","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"250","label":"§ 250 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/58","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"58","label":"§ 58 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 6/170","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"170","label":"§ 170 SGB 6","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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