{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20060105_2bvr000206","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060105.2bvr000206","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-01-05","aktenzeichen":"2 BvR 2/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S ...\n\ngegen die Sicherungsverfügung des Landgerichts Hannover vom 24. November\n      2005 - 39a 21/05 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Mellinghoff\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am 5. Januar 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); sie ist unbegründet.\n\n 1. Die angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung und der sie bestätigende Beschluss verstoßen nicht gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12\nAbs. 1 GG).\n\n  a) Gesetzliche Grundlage der Anordnung ist § 176 GVG. Danach obliegt dem Gerichtsvorsitzenden die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen. Es begegnet\nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass auf diese Vorschrift grundsätzlich\nauch die Anordnung der Durchsuchung von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände auch in Gestalt von Einlasskontrollen in den dem Sitzungssaal vorgelagerten Räumlichkeiten gestützt wird und dass sich die sitzungspolizeilichen Befugnisse auch auf die Verteidiger erstrecken (vgl. BVerfGE 48, 118 <123>; Beschluss\nder 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1997 - 2 BvR 1676/97 -, NJW 1998, S. 296 <297>). Der Schutz der Freiheit\nder Berufsausübung beschränkt sich auf die Abwehr übermäßiger und unzumutbarer\n\n\n                                         1/5\n\nBelastungen (vgl. BVerfGE 7, 377 <405>; 30, 1 <32 f.>).\n\n  b) Die angegriffene Anordnung beruht im Kern auf der Erwägung, der Beschwerdeführer könnte durch Zwang oder Drohung als Werkzeug für Befreiungsaktionen der\nAngeklagten eingesetzt werden. Deshalb sei es erforderlich, ihn in den Kreis der Personen aufzunehmen, die zu durchsuchen seien. Das Bundesverfassungsgericht\nkann diese Annahmen als Auslegung und Anwendung des so genannten einfachen\nRechts (§ 176 GVG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich daraufhin überprüfen, ob sie von willkürlichen Erwägungen getragen sind (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f.>; 18, 315 <343>; 19, 290 <303>; stRspr). Das ist hier nicht der Fall.\n\n  aa) Der Beschwerdeführer hebt mit Recht hervor, es könnte zweifelhaft sein, ob eine sitzungspolizeiliche Anordnung, ihn vor Betreten des Gerichtssaals zu durchsuchen, vor dem Hintergrund des Schutzzwecks von Art. 12 Abs. 1 GG Bestand hätte,\nwenn eine solche Verfügung ausschließlich auf ein nicht durch konkrete Anhaltspunkte gegründetes Misstrauen ihm gegenüber gestützt würde. Der Strafverteidiger\ngenießt kraft seiner Stellung als Organ der Rechtspflege bis zum Beweis des Gegenteils einen staatlichen Vertrauensvorschuss. Es bedarf daher grundsätzlich der Darlegung eines die Anordnung rechtfertigenden sachlichen Grundes. Zwar hat der Vorsitzende in seiner Sicherungsverfügung vom 24. November 2005 zum Grund der\nAnordnung gegenüber dem Beschwerdeführer nichts ausgeführt; ebenso findet sich\nin dem Vermerk des Vorsitzenden vom 25. November 2005 nur die Begründung, die\nAnordnung erfolge, weil die Verteidiger jederzeit während der Hauptverhandlung Gelegenheit hätten, Kontakt zu den Angeklagten aufzunehmen, bei Besprechungen\nauch unbeobachteten Kontakt. Wenn jedoch in dem Schreiben des Vorsitzenden an\nden Beschwerdeführer vom 28. November 2005 und schließlich in dem die Anordnung bestätigenden Kammerbeschluss ausgeführt wird, es sei denkbar, dass die\nVerteidiger, von Dritten unter Druck gesetzt, den Angeklagten Gegenstände überlassen könnten, liegt dem erkennbar die Intention zu Grunde, die Integrität des Beschwerdeführers zu schützen. Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende bei seiner\nAnordnung hieran gezweifelt haben könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n bb) Dem Vorsitzenden lagen auch ernst zu nehmende polizeiliche Erkenntnisse vor,       6\ndie einen Anschlag auf das Leben eines der Angeklagten oder einen Befreiungsversuch zumindest nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob der von der Polizei mitgeteilte Sachverhalt zutrifft, der Beschwerdeführer\nwerde von einer Prostituierten gezwungen, er solle seinen Mandanten befreien.\n\n  Jedenfalls konnte die Polizei nicht ausschließen, dass aus der gewaltbereiten Gruppierung, der auch der Mandant des Beschwerdeführers angehört, Einfluss auf den\nProzessverlauf genommen wird. Sie ist deshalb von sich aus an die Strafkammer mit\nentsprechenden Hinweisen herangetreten, was das Landgericht zu einer Pressemitteilung veranlasst hat, in der die Sicherheitsfrage offen angesprochen wurde. In seiner sitzungspolizeilichen Anordnung vom 24. November 2005, bei der es sich lediglich um die Aktualisierung eines Formblatts zu handeln scheint, hat der Vorsitzende\n\n\n\n                                         2/5\n\nhierauf zwar keinen ausdrücklichen Bezug genommen. Das Schreiben des Vorsitzenden an den Beschwerdeführer vom 28. November 2005 enthält jedoch einen Hinweis auf eine Rücksprache mit der Polizei.\n\n cc) Der Sicherungsanordnung und dem sie bestätigenden Kammerbeschluss ist zudem noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsmaßnahmen in erster Linie dem Schutz\nseiner Integrität dienen und der Anschein vermieden werden sollte, die Verteidiger,\ndie sich während der Hauptverhandlung in ständiger und unmittelbarer Nähe der Angeklagten befinden müssen, könnten als geeignete Helfer etwa für das \"Einschmuggeln\" gefährlicher Gegenstände in Betracht kommen. Die Annahme des Vorsitzenden, gerade diesen Zweck nur durch Anordnung der Durchsuchung auch der\nVerteidiger wirksam erreichen zu können, überschreitet von Verfassungs wegen\nnicht das ihm durch § 176 GVG eingeräumte pflichtgemäße Ermessen. Sind bei Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit eines Strafverteidigers auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten grundsätzlich Vorsicht und Zurückhaltung geboten, stellen die\nErwägungen in den angegriffenen Anordnungen im vorliegenden Fall jedenfalls keine\npauschale Diskriminierung des Beschwerdeführers dar.\n\n dd) Die aus den Anordnungen folgenden Beschränkungen der anwaltlichen Berufsausübung sind auch von vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls gedeckt. Sie\nbegegnen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken. Die angeordneten Eingriffe stehen nicht außer\nVerhältnis zu dem gegebenen Anlass und belasten die betroffenen Verteidiger nicht\nunzumutbar.\n\n  (1) Die Durchsuchung des Beschwerdeführers, die sich auch auf die Schuhe erstreckt, ist ersichtlich geeignet und erforderlich. Ein weniger einschneidendes Mittel,\ndas geeignet wäre, den mit der Durchsuchung angestrebten Erfolg ebenso wirksam\nsicherzustellen, ist nicht ersichtlich. Auch der vom Beschwerdeführer geforderte Einsatz des Detektionsrahmens kann nicht als gleich wirksam gegenüber der Abtastung\nder Kleidung und der Durchsuchung der Schuhe angesehen werden, denn hierdurch\nkönnen – anders als bei einer gegenüber Menschen indes untunlichen Durchleuchtung – nur Metall-, nicht aber Glas- und Keramikgegenstände erkannt werden, die\nebenfalls ein erhebliches Gefahrenpotential bergen können.\n\n (2) Auch im Blick auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege sind die mit den          11\nDurchsuchungen verbundenen Beschränkungen der anwaltlichen Berufsausübung\nzumutbar.\n\n  Zwar genügt es nicht, wenn eine Verfügung die Durchsuchung der Verteidiger nur           12\ngenerell anordnet, die Bestimmung des Umfangs der Zwangsmaßnahmen aber den\nfür die Durchsuchung zuständigen Bediensteten überlässt. Vielmehr muss die Verfügung selbst nach ihrem Wortlaut und durch hinreichende Bestimmtheit in der Fassung sicherstellen, dass der Umfang der Durchsuchung im Einzelfall dem Maß der\nangenommenen Gefahr entspricht und die Überprüfung den betroffenen Verteidiger\n\n\n                                           3/5\n\njedenfalls nur insoweit belastet, als dies unumgänglich erscheint (vgl. Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September\n1997 - 2 BvR 1676/97 -, NJW 1998, S. 296 <298>).\n\n Diesen Anforderungen ist hier genügt. Die Abtastung und Durchsuchung waren generell für alle nicht der Justiz angehörigen Personen im Sitzungssaal festgelegt, so\ndass dem sie durchführenden Justizbeamten die Durchsuchungsmethode vorgegeben war, die er gleichmäßig auf alle Personen anzuwenden hatte und - nach der dem\nBeschwerdeführer gegebenen Auskunft - auch auf alle Personen angewendet hat.\nAuch dass die Justizbeamten von der Metallsonde keinen Gebrauch gemacht haben,\nstellt keine Belastung dar, die nicht durch die Sicherungsanordnung gedeckt wäre.\n\n Vorallem ergibt sich aus dem Zusammenhang der Anordnung, dass der Vorsitzende es für denkbar hielt, dass der Beschwerdeführer, etwa von Dritten unter Druck gesetzt, den Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung Gegenstände überlassen\nkönnte. Angesichts dieser Einschätzung ist die sich auch auf die Schuhe des Beschwerdeführers erstreckende Durchsuchung zumutbar.\n\n  2. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht vorgetragen, dass der Staatsanwalt in dem von der\nKammer benutzen Sicherheitssaal des Oberlandesgerichts in gleichem Maße Zugang zu den Angeklagten hat wie der Beschwerdeführer.\n\n 3. Da die Durchsuchung des Beschwerdeführers ihre gesetzliche Grundlage in               16\n§ 176 GVG findet und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen\nwird, verletzen die angegriffenen Anordnungen den Beschwerdeführer auch nicht in\nseinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n 4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf           17\nErlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     18\n\n                 Broß                Mellinghoff              Landau\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Januar 2006 - 2 BvR 2/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Januar 2006 - 2 BvR 2/06 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20060105_2bvr000206.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060105.2bvr000206\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/01/rk20060105_2bvr000206.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-05/2-bvr-2-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/01/rk20060105_2bvr000206.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/01/rk20060105_2bvr000206.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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