{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20061124_1bvq003506","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20061124.1bvq003506","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-11-24","aktenzeichen":"1 BvQ 35/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 35/06 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                      über\n                                  den Antrag,\n                      im Wege der einstweiligen Anordnung\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke vom 8. November 2006 - VL 1.2 -\nwieder herzustellen, soweit er sich gegen die Untersagung des Antragstellers als\nVersammlungsleiter und gegen das Verbot der Verwendung eines Lautsprechers\nzur Bekanntgabe der Versammlungsauflagen (Ziffer 2 des Bescheides) richtet,\n\nAntragsteller: Herr W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Böhmer,\n                    Werner-von-Siemens-Straße 1 c, 91052 Erlangen -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  und die Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Gaier\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 2006\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n  Der Antrag betrifft die behördlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit eines versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides. Auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2006 – 5 B\n2481/06 – und des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2006 – 11 L 820/\n06 - wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.\n\n  Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1         2\nBVerfGG) liegen nicht vor. Wird eine Versammlung nicht verboten, sondern lediglich\ngemäß § 15 Abs. 1 VersG von bestimmten Auflagen abhängig gemacht, ist ein\nschwerer Nachteil oder ein anderer wichtiger Grund, aus dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre, in der Regel zu\nverneinen. So liegt es auch hier. Weder die Erreichung des Versammlungszweckes\ninsgesamt noch die von dem Antragsteller mit seiner Teilnahme verfolgten kommunikativen Absichten werden durch die fraglichen Auflagen derart wesentlich beeinträchtigt, dass ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts zum gemeinen Wohl, wie\nes § 32 Abs. 1 BVerfGG voraussetzt, dringend geboten wäre.\n\n\n                                         1/3\n\n  Auch wenn schwer nachvollziehbar ist, wieso die Bekanntgabe der Auflagen an die           3\nVersammlungsteilnehmer durch den Versammlungsleiter unter Einsatz eines Lautsprecherwagens oder Megaphons die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet\noder warum den eventuell aus der Nutzung technischer Hilfsmittel resultierenden Gefahren nicht anderweitig entgegengewirkt wird, ist entscheidend, dass die Erreichung\ndes Versammlungszwecks nicht durch die Vorgabe beeinträchtigt oder gar vereitelt\nwird, die Ordner sollten die Auflagen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel bekannt geben.\n\n  Die mit einer Vielzahl von Vorstrafen des Antragstellers begründete Untersagung           4\nder Wahrnehmung der Funktion des Versammlungsleiters durch den Antragsteller\nstellt ebenfalls keinen Nachteil von hinreichendem Gewicht dar. Der Ausschluss bezieht sich nur auf die besondere Funktion des Versammlungsleiters, der für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen hat und insofern Ansprechpartner der Polizei bei der Durchführung der Versammlung ist. Will der Antragsteller die\nVersammlung gleichwohl durchführen, steht es ihm frei, eine andere Person als Leiter zu bestellen. Dafür, dass dies praktisch nicht durchführbar wäre, ist trotz der nicht\nnäher substantiierten gegenteiligen Behauptung des Antragstellers nichts ersichtlich.\nDem Antragsteller ist es im Übrigen nicht verwehrt, die Funktion als Veranstalter der\nVersammlung wahrzunehmen und dadurch sein inhaltliches Anliegen zu verwirklichen.\n\n Ob die Auflagen rechtmäßig sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht zu entscheiden. Dies muss gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt\nwerden.\n\n                  Papier            Hoffmann-Riem                Gaier\n\n\n\n\n                                           2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n24. November 2006 - 1 BvQ 35/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2006 - 1 BvQ 35/06 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20061124_1bvq003506.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20061124.1bvq003506\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/11/qk20061124_1bvq003506.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-24/1-bvq-35-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/11/qk20061124_1bvq003506.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/11/qk20061124_1bvq003506.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-24/1-bvq-35-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/11/qk20061124_1bvq003506.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:34.551179+00:00"}}