{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20061115.2bvq006306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"2 BvQ 63/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 63/06 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n\n                                       den Antrag\ndes Herrn    H...\n\nim Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g\n\ndie Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zu verpflichten,\nauf den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 11.\nOktober 2006 gegen den Leiter der Justizvollzugsanstalt Diez anzuordnen, den Antragsteller ungefesselt dem von dem Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Diez,\nHerrn Obermedizinalrat Wiesner, bestimmten externen Facharzt zuzuführen,\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    den Richter Broß,\n                                    die Richterin Lübbe-Wolff\n                                    und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. November 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                         Gründe:\n  Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Landgerichts zu einer Entscheidung mit dem im Rubrum genannten Inhalt entzieht sich der Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. In Fällen, in denen die Untätigkeit eines vom Antragsteller angerufenen Fachgerichts behauptet wird, ist wirksamer\nvorläufiger Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht nicht dadurch zu gewähren, dass das Fachgericht zu einem Tätigwerden oder gar, wie hier beansprucht,\nzu einer antragsgemäßen Entscheidung verpflichtet wird, sondern dadurch, dass -\nsofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen - eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiellrechtlichen Anspruchs ergeht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 10. August 2004 - 2 BvQ 34/04 -, BVerfGK 4, 19 f.).\n\n Das Begehren des Antragstellers hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man es        2\ndahin auslegt, dass er beantragt, den Leiter der Justizvollzugsanstalt Diez zu verpflichten, die vom Anstaltsarzt angeordnete Ausführung zu einem Facharzt ohne\nFesselung durchzuführen.\n\n\n\n                                             1/3\n\n  Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 32 BVerfGG haben die Gründe, die          3\nfür die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen oder - im Falle eines isolierten Eilantrags - mit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde anzugreifenden hoheitlichen Maßnahme oder Unterlassung vorgetragen werden, grundsätzlich außer\nBetracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann, wie hier, eine Unzulässigkeit oder offensichtliche Unbegründetheit der eingelegten oder noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde nicht festgestellt werden, sind die Folgen, die eintreten\nwürden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126\n<129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen,\nwenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen.\n\n  Dies ist hier nicht der Fall. Dem Antragsteller wird von der Anstalt nicht die Zuführung zu einem Facharzt, sondern allein die Zuführung ohne Fesselung verweigert.\nDer Nachteil, der dem Antragsteller ungünstigstenfalls - nämlich bei unterstellter\nRechtswidrigkeit des von ihm vor dem Landgericht beanstandeten Verhaltens der\nAnstalt und des bisherigen Ausbleibens einer landgerichtlichen Entscheidung über\nseinen diesbezüglichen Eilantrag - droht, besteht demnach nicht in gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen infolge verspäteter Zuführung zu einer geeigneten ärztlichen Untersuchung und Behandlung, sondern darin, dass er hierfür eine Fesselung hinnehmen muss, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, wie für die Zwecke der\nhier vorzunehmenden Abwägung rein hypothetisch zu unterstellen ist, nicht vorliegen. Dieser Nachteil ist von nicht unerheblichem Gewicht; er wiegt aber nicht schwerer als die erheblichen Gefahren, die - bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Fesselungsanordnung und des landgerichtlichen Umgangs mit dem diesbezüglichen\nEilantrag - mit dem Unterbleiben notwendiger Sicherungsmaßnahmen verbunden\nsind.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     5\n\n                 Broß                Lübbe-Wolff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. November 2006 - 2 BvQ 63/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20061115_2bvq006306.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20061115.2bvq006306\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-15/2-bvq-63-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-15/2-bvq-63-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:33.960639+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-11-15/2-bvq-63-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-11-15","dockets":["2 BvQ 63/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20061115.2bvq006306","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20061115.2bvq006306"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.11.2006 – 2 BvQ 63/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-11-15/2-bvq-63-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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