{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20060619_1bvq001706","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20060619.1bvq001706","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-06-19","aktenzeichen":"1 BvQ 17/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 17/06 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                   über den Antrag,\n                          im Wege der einstweiligen Anordnung\nunter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Juni 2006 -\n3 B 146/06 HAL - und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt\nvom 10. Juni 2006 - 2 M 209/06 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Stadt Halle vom 6. Juni 2006 - 32.1 / Be / 329302 - 80 / 06 -\nwiederherzustellen\n\n- Antragsteller: S ...-\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hohnstädter & Thomas,\n                   Thomasiusstraße 21, 04109 Leipzig -\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    die Richterin Haas\n                                    und die Richter Bryde,\n                                    Eichberger\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Juni 2006 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                       Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die sofortige Vollziehung sicherheitsbehördlicher Platzverweise sowie Meldeauflagen gegenüber einer\nder gewaltbereiten Szene zugeordneten Person im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006.\n\n                                           I.\n  1. Mit Bescheid vom 6. Juni 2006 verfügte die Stadt Halle gegenüber dem Antragsteller anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 mehrere Platzverweise sowie\nMeldeauflagen. Sie untersagte dem Antragsteller, neun näher bezeichnete Örtlichkeiten, an denen so genannte \"Public-Viewing-Veranstaltungen\" stattfinden, zu konkret bezeichneten Zeiten zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Ferner wurde der\nAntragsteller verpflichtet, sich an allen Spieltagen während der Fußballweltmeisterschaft bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle zu jeweils zwei Uhrzeiten, zumeist 17.00 Uhr sowie 20.00 Uhr, zu melden. Im Falle der Verhinderung (z.B. bei Urlaub, Krankheit, beruflicher Abwesenheit) sollte der Antragsteller dies unverzüglich\nunter Vorlage entsprechender Nachweise mitteilen. Schließlich ordnete die Stadt die\n\n\n\n                                           1/7\n\nsofortige Vollziehung der Platzverweise und der Meldeauflagen an.\n\n  Zur Begründung führte die Stadt zunächst allgemein aus, nach derzeit vorliegenden     3\n- bundesweiten - polizeilichen Erkenntnissen sei mit einer massiven Anreise gewaltbereiter Fußballfans aus dem In- und Ausland zu rechnen, so dass gewalttätige Auseinandersetzungen anlässlich der Fußballspiele befürchtet werden müssten. Gerade\nin Sachsen-Anhalt seien \"Public-Viewing-Veranstaltungen\" sowie ihr Umfeld wahrscheinlicher Anlaufpunkt für einheimische und ausländische Hooligans.\n\n  Nach polizeilichen Erkenntnissen gehöre der Antragsteller zur gewaltbereiten Szene. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei dieser als gefährlicher Gewalttäter einzustufen. Insgesamt gebe es acht Vorfälle, die sich in verschiedenen Orten in Deutschland sowie in Florenz ereignet hätten, bei denen der Antragsteller\nüberwiegend im Zusammenhang mit Fußballereignissen durch gewalttätiges Verhalten gegenüber Dritten und der Polizei aufgefallen sei. Sie seien teilweise Anlass für\ndie Einleitung entsprechender strafrechtlicher Verfahren gewesen. Diese Tatsachen\nrechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft Straftaten begehen werde. Die\nPlatzverweise verhinderten seine Teilnahme an möglichen Ausschreitungen. Die mit\nden Platzverweisen verbundenen Einschränkungen seien nicht so hoch zu bewerten\nwie die Verhinderung von Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit Dritter und daher\nangemessen und zumutbar. Die verfügten Meldeauflagen seien wegen der latenten\nGewaltbereitschaft des Antragstellers notwendig, weil es hinreichend wahrscheinlich\nsei, dass er zu auswärtigen Spielen der Fußballweltmeisterschaft reisen werde, um\nsich dort an gewalttätigen Ausschreitungen und der Begehung von Straftaten zu beteiligen. Diese Maßnahme sei zur Verhinderung der zu erwartenden Straftaten und\nStörungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch verhältnismäßig. Dem Antragsteller bleibe es unbenommen, sich über die Medien über das aktuelle Fußballgeschehen zu informieren.\n\n  An der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen bestehe ein besonderes öffentliches       5\nInteresse, weil sie der Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit den Veranstaltungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft diene.\n\n  2. a) Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs mit Tenorbeschluss vom 9. Juni 2006 teilweise statt und stellte die aufschiebende Wirkung hinsichtlich bestimmter Meldetermine wieder her. Damit reduzierte es\ndie Meldeauflage auf jeweils nur einen Meldetermin pro Spieltag. Im Übrigen lehnte\nes den Antrag ab. Die Begründung des Beschlusses wurde dem Antragsteller erst\nwährend des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt. Das Verwaltungsgericht führt aus, sowohl die Platzverweise als auch die Meldeauflagen basierten nach\nden ihm vorgelegten polizeilichen Erkenntnissen auf einer tragfähigen Gefahrenprognose. Seit dem Jahre 2002 sei der Antragsteller mehrfach einschlägig aufgefallen.\nDer polizeiliche Datenbestand INPOL führe den Antragsteller mit zwei Fahndungen\n\n\n\n                                         2/7\n\nals \"Gewalttäter Sport\". Die Kernsachverhalte der betreffenden Vorfälle habe der\nAntragsteller selbst nicht in Abrede gestellt. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller regelmäßig im Zusammenhang mit Fußballereignissen polizeilich mit ihm zugeschriebenen, strafrechtlich relevanten Gewalttätigkeiten auffällig werde. Die Häufigkeit spreche gegen ein Zufallsergebnis. Dies reiche für eine polizeirechtliche Gefahrprognose aus. Dass es bisher nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen gekommen\nsei, sei insoweit unerheblich. Allerdings stelle sich die Meldeauflage insoweit als unverhältnismäßig dar, als sie eine zweimalige Meldung pro Spieltag verlange; zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks reiche ein Termin zur Abendzeit aus.\n\n  b) Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde, mit der der Antragsteller insbesondere auch die Unverhältnismäßigkeit der Verfügung rügte, mit Beschluss vom\n10. Juni 2006 zurück. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren beschränkt sei, rechtfertigten keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers sei nicht höher zu bewerten als das öffentliche\nInteresse an der sofortigen Vollziehung der mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Meldeverpflichtungen, denn diese Verfügung erweise sich nach summarischer\nPrüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Vom Antragsteller gingen während der Fußballweltmeisterschaft erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus, denn\ndieser gehöre zum Kreis der Personen, die der gewaltbereiten Szene bei Fußballspielen zuzuordnen seien. Die Stadt habe im Einzelnen mehrere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen aufgezählt, deretwegen gegen den Antragsteller\nStrafverfahren eingeleitet worden seien. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestünden nicht. Auf das Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen komme es nicht an.\n\n  Auch die Meldeauflagen seien voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Meldeauflagen könnten aufgrund der polizeilichen Generalklausel erlassen werden. Die\ngetroffene Gefahrprognose dürfte aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Gewaltbereitschaft des Antragstellers zutreffend sein. Die Anordnung in Gestalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei auch nicht unverhältnismäßig, da sie sich auf\neine Meldung pro Spieltag beschränke. Vielmehr erscheine sie für eine effektive Gefahrenabwehr erforderlich, da nur so gewährleistet werden könne, dass sich der Antragsteller tatsächlich von den Gefahrbrennpunkten fernhalte. Die Verfügung halte\nsich insbesondere angesichts der begrenzten zeitlichen Wirkung im Rahmen dessen,\nwas der Antragsteller, von dem eine Gefahr ausgehe, aus Gründen der Gefahrenabwehr hinnehmen müsse.\n\n  3. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Stadt\nunter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts wiederherzustellen. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus\nArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG\ndurch die angegriffenen Entscheidungen. Die Meldeauflagen hinderten ihn für die\nDauer eines Monats, seinen Aufenthaltsort innerhalb Deutschlands frei zu bestim-\n\n\n                                          3/7\n\nmen, und behinderten dadurch auch seine berufliche Tätigkeit. Es existiere keine Ermächtigungsnorm, die diese als Stadt- und Gebietsarrest wirkende Beschränkung\nrechtfertige. § 13 SOG LSA lasse nur Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang\nmit einer konkreten Gefahrenlage zu, die hier nicht vorliege. Die angeführten Vorfälle\nlieferten letztlich nur zwei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei nur einer der Vorfälle in mittelbarem Zusammenhang mit einem Fußballverein, nicht aber mit Fußballspielen stehe. Der Antragsteller werde unter einen seine Menschenwürde verletzenden Generalverdacht\ngestellt. Unbesehen davon seien die Meldeauflagen unverhältnismäßig, da ihr Zweck\ndurch eine weniger eingriffsintensive Ausweitung der Platzverweise auf die Austragungsorte erreicht werden könne. Allerdings sei er der Meinung, dass auch die Platzverweise (Aufenthalts- und Betretungsverbote) ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzten, denn die Voraussetzungen des § 36 SOG LSA seien mangels\neiner konkreten Gefahr ebenfalls nicht erfüllt. Ein besonders schwerer Nachteil liege auch in der kurzen Frist, mit der die Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller\nverfügt worden seien. Durch dieses Vorgehen werde die Möglichkeit der Erlangung\neffektiven Rechtsschutzes in einem fairen Verfahren unzumutbar erschwert. Wann\ndie Fußballspiele der Fußballweltmeisterschaft ausgetragen werden würden, sei der\nBehörde seit Monaten bekannt. Dennoch sei die Verfügung erst am Vortag des ersten Spieltags zugestellt worden. Eine eingehende rechtliche Prüfung sei daher kaum\nmöglich. Die darauf zurückzuführende fehlende Begründung des Beschlusses des\nVerwaltungsgerichts erschwere schließlich die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO\nmaßgeblich vom Beschwerdevorbringen abhängige weitere Rechtsverfolgung, denn\nder Antragsteller könne nur erahnen, von welchen Erwägungen der Beschluss getragen sei.\n\n                                           II.\n Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32            10\nAbs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei wägt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen ab, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige\nAnordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr).\nDer Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>; BVerfGK 3, 97 <99>).\n\n 2. Die gebotene Abwägung führt hier auf der Grundlage der fachgerichtlichen Tatsa-        12\n\n\n                                           4/7\n\nchenfeststellungen zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass\neiner einstweiligen Anordnung sprechen. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend.\n\n a) Es ist nicht offensichtlich fehlsam, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für     13\ndie verfügten Platzverweise und Meldeauflagen als erfüllt angesehen wurden.\n\n  Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung, dass während der Fußballweltmeisterschaft mit einer Anreise zahlreicher gewaltbereiter Fußballfans aus dem In- und Ausland zu rechnen ist und gewalttätige Auseinandersetzungen anlässlich der Fußballspiele befürchtet werden müssen, wodurch Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit\nund Vermögen auch Unbeteiligter drohen. Ebenfalls unbedenklich ist die Annahme,\ndass dieser Gefahr polizeilich auch damit begegnet werden kann, dass bekannte gewaltbereite Fußballfans am Besuch besonders gefährdeter Orte, zu denen neben\nden Stadien auch \"Public-Viewing-Areas\" zählen, gehindert werden. Es fehlte in diesem Zusammenhang auch nicht an einer ausreichenden Tatsachenbasis für die Würdigung, dass sich der Antragsteller an gewalttätigen Auseinandersetzungen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft beteiligen werde. Es trifft insbesondere erkennbar\nnicht zu, dass allein an Mutmaßungen angeknüpft werde und es deshalb an einer\nausreichenden Tatsachenbasis für die Gefahrenprognose fehle. Vielmehr weisen die\nfachgerichtlichen Entscheidungen substanzielle Erkenntnisse aus, denen es nach\nder eigenständigen fundierten fachgerichtlichen Würdigung nicht an der vom Antragsteller bemängelten Konkretisierung fehlt. Dabei geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, dass es mangels strafgerichtlicher Verurteilungen mit den Grundrechten\nnicht zu vereinbaren sei, präventiv-polizeiliche Maßnahmen aufgrund eigener Feststellungen und Erkenntnisse der Verwaltung zu treffen.\n\n  b) Bliebe die sofortige Vollziehung der Platzverweise und Meldeauflagen bestehen,     15\nhätte eine mögliche Verfassungsbeschwerde des Antragstellers aber später Erfolg,\nwäre die verfassungsrechtliche Position des Antragstellers während eines bestimmten Zeitraums wiederholt verletzt worden. Er wäre um die Möglichkeit gebracht worden, sich während der Fußballweltmeisterschaft frei von Meldeauflagen zu bewegen\nsowie an den ihm verbotenen Orten aufzuhalten.\n\n  Allerdings ist der Antragsteller über diese Einschränkung hinaus nicht daran gehindert, im Übrigen von seinen Grundrechten, insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Freizügigkeit, Gebrauch zu machen. Neben den Bewegungsspielräumen, die dem Antragsteller trotz der Beschränkungen durch die\nPlatzverweise und Meldeauflagen verbleiben, eröffnet die Verfügung hinsichtlich ihrer sofort vollziehbaren Regelungsinhalte die Möglichkeit einer Befreiung von der\nMeldepflicht unter der Voraussetzung objektiver Hinderungsgründe, die auf beruflichen, gesundheitlichen, aber auch die Freizeitgestaltung betreffenden Umständen\nberuhen können. Zudem bleibt es dem Antragsteller angesichts der zeitlichen Gestaltung der Meldepflicht unbenommen, die Spiele der Fußballweltmeisterschaft allein\noder zusammen mit anderen Personen über die Medien zu verfolgen.\n\n\n\n                                         5/7\n\n  Für die Folgenabwägung ohne Belang sind der nur kurze zeitliche Abstand zwischen dem Erlass der Verfügung und dem Beginn der Fußballweltmeisterschaft sowie der Umstand, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zunächst nicht mit\nGründen versehen war. An beidem würde sich weder bei Erlass noch bei Unterbleiben der beantragten einstweiligen Anordnung etwas ändern. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf auch deshalb keiner Prüfung, weil die Folgenabwägung\nohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ergeht.\nIm Übrigen haben die Fachgerichte dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers\nvor dem Hintergrund der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltenden Maßstäbe ausreichend Rechnung getragen. Dass die Begründung des Beschlusses des\nVerwaltungsgerichts erst nachträglich abgesetzt wurde, hat sich auch nicht zum\nNachteil des Antragstellers ausgewirkt. Der Antragsteller hat im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht dargetan, was er über das im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bereits Vorgetragene hinaus noch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dargelegt hätte, wenn er mehr Zeit zur Begründung seines Anliegens und\nKenntnis von der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gehabt\nhätte.\n\n  c) Würde demgegenüber die sofortige Vollziehung der Platzverweise und Meldeauflagen einstweilen ausgesetzt, könnte der Antragsteller die betreffenden Orte ungehindert aufsuchen, obwohl sich dann nach der nicht zu beanstandenden behördlichen und fachgerichtlichen Würdigung erhebliche Gefahren für hochrangige\nRechtsgüter realisieren könnten. Dies würde die öffentliche Sicherheit empfindlich\nund in einer Weise beeinträchtigen, die von den vor Ort befindlichen Sicherheitskräften möglicherweise nur schwer zu bekämpfen wäre. Diese drohenden Nachteile\nüberwiegen gegenüber den Nachteilen, die der Antragsteller bei Aufrechterhaltung\nder sofortigen Vollziehung hinzunehmen hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    19\n\n                 Haas                   Bryde               Eichberger\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Juni 2006 - 1 BvQ 17/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2006 - 1 BvQ 17/06 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20060619_1bvq001706.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20060619.1bvq001706\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/qk20060619_1bvq001706.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-19/1-bvq-17-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/qk20060619_1bvq001706.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/qk20060619_1bvq001706.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-06-19/1-bvq-17-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/06/qk20060619_1bvq001706.html","retrieved":"2026-07-10 10:55:03.814491+00:00"}}