{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20060302.2bvq001006","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"2 BvQ 10/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 10/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                                    den Antrag\ndes Herrn K...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ricarda Lang,\n                   Neuhauser Straße 3 a, 80331 München -\nim Wege der einstweiligen Anordnung\n\nden Vorsitzenden Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 6. Strafsenat, anzuweisen, auf den Vorschlag des Antragstellers hin Frau Rechtsanwältin Edith Lunnebach, Metzer Straße 28, 50677 Köln, als zweite Pflichtverteidigerin des Vertrauens\nfür das Verfahren III-VI 10/05 beizuordnen,\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. März 2006 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n  Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin Lunnebach ist zurückzuweisen, da         1\neine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, mit der eine solche Beiordnung abgelehnt wurde, jedenfalls offensichtlich unbegründet wäre\n(zur Ablehnung isolierter Eilanträge bei zu erwartender Erfolglosigkeit der Hauptsache vgl. BVerfGE 103, 41 <42>).\n\n Die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung der Rechtsanwältin Lunnebach hat den          2\nAntragsteller nicht in seinem Anspruch auf Durchführung eines fairen Strafverfahrens\nverletzt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens fordert zwar, die Wünsche eines Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers - soweit möglich - zu berücksichtigen (vgl.\nBVerfGE 68, 237 <256>). Ein Angeklagter hat jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach entschieden hat (vgl. BVerfGE 9, 36 <38>; 39, 238 <243>),\nkeinen bindenden Anspruch auf Beiordnung eines von ihm bezeichneten Rechtsbeistands. In begründeten Ausnahmefällen kann ihm, wie auch die Vorschrift des § 142\nAbs. 1 Satz 3 StPO zeigt, die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers durchaus\nversagt werden.\n\n\n\n                                         1/3\n\n  Dass der Vorsitzende des für das Strafverfahren gegen den Antragsteller zuständigen Gerichts einen solchen wichtigen Grund darin gesehen hat, dass Rechtsanwältin\nLunnebach nicht zuzusichern vermochte, an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen\nteilzunehmen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Es gehört zu den Aufgaben des Vorsitzenden eines Gerichts, nach Anklageerhebung die Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens zu gewährleisten (vgl. Laufhütte, in:\nKarlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 142 Rn. 7). Hierzu hat er\nauch auf die Einhaltung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots zu\nachten. Befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, hat der Vorsitzende sicherzustellen, dass die Freiheitsentziehung durch die Durchführung des Verfahrens\nnicht unverhältnismäßig in die Länge gezogen wird. Hat die Haft bei Beginn der\nHauptverhandlung schon geraume Zeit angedauert, kann es für den Vorsitzenden\ngegebenenfalls geboten sein, diesem Umstand durch eine straffe Terminierung entgegenzuwirken (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 -, Abschn. 87 = StV 2006,\nS. 73 ff.).\n\n  Hier hat der Vorsitzende des Strafsenats zur Wahrung des Beschleunigungsgebots         5\neine Terminierung der Strafsache an drei Tagen in der Woche für erforderlich gehalten. Im Fall einer Beiordnung der Rechtsanwältin Lunnebach wäre demnach nicht gewährleistet, dass das Strafverfahren in der vom Beschleunigungsgebot geforderten\nWeise gefördert werden könnte.\n\n  Der Antragsteller hat dieser Einschätzung grundsätzlich nicht widersprochen. Nur       6\nhält er die rechtliche Vertretung durch einen Verteidiger seines Vertrauens gegenüber einer Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes für vorrangig. Diese Argumentation dringt hier jedoch deshalb nicht durch, weil mit dem Antragsteller weitere\nPersonen angeklagt sind, die sich ebenfalls in Untersuchungshaft befinden. Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt, dass - wie vom Vorsitzenden in seiner Entscheidung mitgeteilt - die ins Auge gefasste Terminierung auch erforderlich ist, um\ndie Freiheitsrechte dieser mitangeklagten Personen, die zusammen mit ihren Verteidigern der Verhandlungsplanung bereits zugestimmt haben, zu wahren. Mit Blick auf\ndie grundrechtlichen Positionen der Mitangeklagten ist es nicht zu beanstanden, dass\nder Vorsitzende des Strafsenats den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin Lunnebach zurückgewiesen hat.\n\n Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller durch die Entscheidung des Vorsitzenden      7\nnicht verteidigerlos gestellt wurde. Dem Antragsteller ist mit seiner Bevollmächtigten\nim Antragsverfahren bereits seit längerer Zeit eine Verteidigerin seines Vertrauens\nbeigeordnet, an deren Kompetenz keine Zweifel laut geworden sind.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    8\n\n              Hassemer                Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. März 2006 - 2 BvQ 10/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                2. März 2006 - 2 BvQ 10/06 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20060302_2bvq001006.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20060302.2bvq001006\n\n\n\n\n                                         3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-02/2-bvq-10-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-02/2-bvq-10-06","retrieved":"2026-07-10 10:54:43.960605+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-03-02/2-bvq-10-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2006-03-02","dockets":["2 BvQ 10/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20060302.2bvq001006","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20060302.2bvq001006"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.03.2006 – 2 BvQ 10/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-03-02/2-bvq-10-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/142","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"142","label":"§ 142 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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