{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20060127.1bvq000406","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2006-01-27","aktenzeichen":"1 BvQ 4/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 4/06-\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                       über\n                                   den Antrag,\n                       im Wege der einstweiligen Anordnung\nunter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2006 - 5 B 138/06 - und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Januar 2006 - 14 L 101/06 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Dortmund vom 24. Januar 2006 - VL 1.29-60.13.04(231)-153/05 -\nwiederherzustellen\n\nAntragsteller: Herr G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Gisa Pahl,\n                   Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richter Steiner\n                                   Hoffmann-Riem,\n                                   und Gaier\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2006 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Januar 2006 gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Dortmund vom\n     24. Januar 2006 - VL 1.29-60.13.04(231)-153/05 wird wiederhergestellt.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                       Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar   1\nerklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung\ngemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des\nBeschlusses schriftlich abgefasst.\n\n\n                                          1/10\n\n                                          I.\n  1. Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom 1. Oktober 2005 sein Vorhaben an,       2\nin Dortmund am 28. Januar 2006 eine Versammlung unter freiem Himmel durchzuführen. Sie sollte das Motto \"Gegen staatliche Repression - weg mit dem § 130\nStGB\" tragen und war als Aufzug durch den Stadtbereich Dortmund geplant.\n\n  Nach zwei am 19. Dezember 2005 und 6. Januar 2006 geführten Kooperationsgesprächen genehmigte die Versammlungsbehörde - die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: die Antragsgegnerin) - die angemeldete Versammlung unter Auflagen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2006 untersagte die\nAntragsgegnerin jedoch unter Aufhebung ihres vorherigen Bescheids die Durchführung der Versammlung sowie jede Form von Ersatzveranstaltungen und ordnete die\nsofortige Vollziehung an. Die auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Verbotsverfügung wurde damit begründet, dass die Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährde. Dabei berief die Antragsgegnerin sich insbesondere auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom\n20. Januar 2006 - 3 B 3/06 -) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss\nvom 24. Januar 2006 - 11 ME 20/06 -).\n\n  2. Einen Eilantrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden         4\nWirkung seines Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 26. Januar 2006 ab. Zur Begründung führte\nes aus, die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtmäßig. Die\nVoraussetzungen eines auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Versammlungsverbots lägen vor. Es werde ausdrücklich offen gelassen, ob die Annahme der Versammlungsbehörde tragfähig sei, dass bei einer Gesamtwürdigung von Thema der Veranstaltung und Inhalt der zur Ankündigung der Versammlung vorgesehenen Flugblätter die\nöffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet werde. Jedenfalls gefährde die Durchführung der Versammlung die öffentliche Ordnung unmittelbar. Mit den Erwägungen der\nvon der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen sei auch\nim Hinblick auf die vorliegende Veranstaltung davon auszugehen, dass eine Kundgebung einen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag, dem 27. Januar 2006, zu einer\nnicht hinnehmbaren Provokation der grundlegenden sittlichen, sozialen und ethischen Anschauungen der Bevölkerung in Deutschland und zu einer Störung der öffentlichen Ordnung führe. Zudem habe einer der Anmelder der Versammlung ein\nFlugblatt herausgegeben, mit dem zur Teilnahme an der Versammlung aufgerufen\nund zugleich die \"vor kurzem\" erfolgte Verurteilung eines \"politisch aktiven Nationalsozialisten in Nordrhein-Westfalen auf Grund von Meinungsäußerungen unter Heranziehung des § 130 StGB zu zwei Jahren und neun Monaten Haft\" kritisiert werde. Die\nperfide Verharmlosung der rechtskräftig abgeurteilten Äußerung durch den Inhalt des\nFlugblatts erhärte die nicht hinnehmbare Provokationswirkung der geplanten Versammlung zusätzlich.\n\n 3. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen eingelegte          5\nBeschwerde, mit der auch die Hinnahme erforderlicher Auflagen ausdrücklich ange-\n\n\n                                         2/10\n\nboten wurde, wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\nmit Beschluss vom 27. Januar 2006 zurück. Dem Oberverwaltungsgericht lag ein am\nTag zuvor von der 1. Kammer des Ersten Senats (1 BvQ 3/06) erlassener Beschluss\nvor, durch den das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung\nnach § 32 Abs. 1 BVerfGG die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederhergestellt hatte, mit dem sich der Veranstalter der für Lüneburg geplanten Versammlung gegen das dortige Verbot gewandt hatte.\n\n  Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen          6\nfällt die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers\naus, da sich die angegriffene Verbotsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersG.\n\n  Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergebe sich daraus, dass     7\ndie auf Flugblättern und im Internet verbreitete Einladung zur Versammlung den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 4 StGB erfülle. Die tatbestandlichen\nVoraussetzungen dieser Vorschrift seien hier gegeben, da der Flugblattverantwortliche und weitere Anmelder der Versammlung nicht allein eine vor kurzem erfolgte\nVerurteilung eines Dritten wegen Volksverhetzung kritisiert hätten; vielmehr werde\ndiese Straftat weitergehend in unerträglicher Weise verharmlost, wenn sie in dem\nFlugblatt als gerechte und wahrheitsgetreue Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus hingestellt werde. Damit mache sich der Verfasser des Flugblatts Äußerungen zu Eigen, für die dieser Dritte zuvor zu Recht nach § 130 StGB verurteilt worden sei. Zudem mache der Verfasser dieses Flugblatts deutlich, dass in der\nangemeldeten Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft\nzumindest gebilligt werden solle. Durch Erteilung von Auflagen könne dieser Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht entgegen gewirkt werden, da der verwaltungsgerichtliche Streitgegenstand durch die aus dem grundrechtlichen Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsleiters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der\nVeranstaltung resultierende Verantwortung des Veranstalters für die kommunikativen\nInhalte der Versammlung begrenzt werde. Deshalb scheide die Erteilung solcher Auflagen von vornherein aus.\n\n  Unabhängig hiervon und selbständig tragend sei bei Durchführung der angemeldeten Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben,\ndie schon für sich genommen das ausgesprochene Versammlungsverbot rechtfertige. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Brokdorf-Beschluss (BVerfGE\n69, 315 <352 f.>) ein gemäß § 15 Abs. 1 VersG auf eine drohende Gefährdung der\nöffentlichen Ordnung gestütztes Verbot von Versammlungen nur im Allgemeinen, jedoch nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Ein solcher Ausnahmefall folge hier im\nWege einer Gesamtschau aller die Versammlung prägenden Einzelmomente aus der\nbesonderen, nicht hinnehmbaren Provokationswirkung der beabsichtigten Veranstaltung. Entgegen der in dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 - vertretenen Auffassung bedeute es einen denklogischen\nBruch, allein aus der (vermeintlichen) Unbedenklichkeit einzelner Umstände (Ort,\n\n\n                                         3/10\n\nZeitpunkt und Thema der Versammlung) im Rahmen einer isolierten Betrachtung die\nrechtliche Unbedenklichkeit der Demonstration als solcher zu folgern. Die Versammlung stelle ein einheitliches Ganzes dar, dessen maßgebliches Gepräge sich erst aus\neiner Gesamtschau und -bewertung dieser Einzelaspekte (insbesondere der zeitlichen Nähe zum Holocaust-Gedenktag) ergebe.\n\n 4. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG begründet der Antragsteller wie folgt:\n\n Versammlungsverbot und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte seien rechtswidrig und verletzten den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 8 und Art. 5\nGG. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts habe den Aussagen des Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2006 (1 BvQ 3/06) nicht hinreichend Rechnung getragen, da der hier zu beurteilende Fall in verfassungsrechtlicher\nHinsicht gleich gelagert gewesen sei. Der von dem Oberverwaltungsgericht erstmals\ngeltend gemachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit habe hier etwa durch die\nAuflage entgegen gewirkt werden können, während der Versammlung keinen konkreten Bezug zu einzelnen nach § 130 StGB erfolgten Verurteilungen herzustellen.\nDer Antragsteller sei während des gesamten Verfahrens zur Kooperation mit der Versammlungsbehörde und den Gerichten bereit gewesen.\n\n                                         II.\n Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.             11\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat allerdings keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig\noder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 88, 169 <171 f.>; 91, 328 <332>).\nDas ist vorliegend nicht der Fall.\n\n  Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs zu entscheiden ist und ein\nAbwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des\nHauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1\nBVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 <152 f.>).\n\n  2. Die dem Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht erkennen. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts ist in rechtlicher\n\n\n                                        4/10\n\nHinsicht offensichtlich nicht tragfähig.\n\n a) Soweit das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung darauf stützt, dass das       15\nzur Teilnahme an der Versammlung aufrufende Flugblatt einen nach § 130 Abs. 4\nStGB strafbaren Inhalt aufweise, der auch die Versammlung prägen werde, liegt dem\neine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung zu Grunde.\nSie hat es dem Antragsteller unmöglich gemacht, selbst zu bestimmen, ob er die geplante Versammlung unter Auflagen durchführen möchte, die nicht zu der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Strafbarkeit führen. Damit ist auch Art. 8 Abs. 1\nGG verletzt.\n\n aa) In dem beim Oberverwaltungsgericht durchzuführenden Beschwerdeverfahren           16\nsind gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die mit der Beschwerde dargelegten\nGründe zu prüfen. Der Antragsteller kann seine Beschwerde allerdings nur auf tatsächliche Umstände oder rechtliche Bewertungen stützen, die in der angegriffenen\nEntscheidung enthalten sind. Ob das Beschwerdegericht seine Entscheidung gleichwohl auf eine andere rechtliche Begründung als die Vorinstanz stützen darf, ist eine\nFrage einfachen Rechts (bejahend etwa VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, S. 75\n<76> m.w.N.). Wird diese bejaht, bleibt der Grundsatz rechtlichen Gehörs gleichwohl\nbeachtlich (vgl. BVerfGE 65, 227 <233>). Ein Absehen von der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allein dort zulässig, wo der Schutz gewichtiger Interessen die Überraschung eines Beteiligten unabweisbar erfordert (vgl. BVerfGE 49, 329 <342>). Diese Grundsätze sind auch auf Eilverfahren anzuwenden, deren tatsächliche\nAuswirkungen das Ergebnis der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen (vgl. BVerfGE 65, 227 <235 f.>).\n\n Art und Umfang des nach Art. 103 Abs. 1 GG zu gewährenden rechtlichen Gehörs          17\nhängen nicht davon ab, ob neue Tatsachen und Beweisergebnisse vorliegen. Wird\ndem Rechtsstreit durch eine erstmals von dem Gericht angeführte Rechtsansicht eine Wendung gegeben, mit welcher der betroffene Beteiligte auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem Gang des bisherigen\nVerfahrens nicht zu rechnen brauchte, so hat das Gericht auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen (vgl. BVerfGE\n84, 188 <191>; 86, 133 <144>; 98, 218 <263>).\n\n bb) Diesen Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\n  (1) Das Gericht hat seine Entscheidung, soweit es eine Verletzung der öffentlichen   19\nSicherheit bejaht, darauf gestützt, dass das Flugblatt selbst den Tatbestand der\nVolksverhetzung (§ 130 Abs. 4 StGB) erfülle und dass mittels des Flugblatts zugleich\ndeutlich gemacht werde, in der angemeldeten Versammlung solle die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zumindest gebilligt werden. Die Strafbarkeit\ndes Inhalts des Flugblatts war bisher weder in der behördlichen Verfügung noch in\nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts angenommen worden. Sie drängte sich\nallein nach dem Text des Flugblatts - also ohne die vom Oberverwaltungsgericht in\n\n\n                                           5/10\n\nseinem Beschluss vorgenommene Hinzufügung von Äußerungen, derentwegen ein\nanderer im Flugblatt erwähnter Rechtsextremist wegen Volksverhetzung verurteilt\nworden war - nicht auf. Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass die zuständige\nStaatsanwaltschaft Dortmund ein von der Staatsschutzabteilung der Polizei ausgelöstes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller schon einige Tage vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mangels strafrechtlicher Relevanz des Flugblatts eingestellt hatte (155 Js 23/06).\n\n Angesichts dieser Umstände handelt es sich bei der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts um eine Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überraschungsentscheidung.\n\n (2) Durch sie ist die Möglichkeit vereitelt worden, die vom Oberverwaltungsgericht      21\nangenommene Gefahr durch ein milderes Mittel als ein Verbot auszuräumen und damit die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu\nschaffen.\n\n Dass der Antragsteller eine ihm günstigere Entscheidung hätte erreichen können,         22\nwäre ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, lässt sich hier schon\ndeshalb nicht ausschließen, weil er im Beschwerdeverfahren und in der Antragsschrift für das hiesige Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass als milderes Mittel gegenüber einem Verbot Auflagen hinsichtlich des Umgangs mit dem vom\nOberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil, das die Verurteilung wegen\nVolksverhetzung betraf, in Betracht gekommen wäre.\n\n (3) Das Oberverwaltungsgericht hat die Möglichkeit, der von ihm erstmals gesehenen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch geeignete Auflagen entgegen\nzu wirken, allein deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller sich im gerichtlichen\nEilverfahren an der einmal von ihm gewählten thematischen Ausrichtung der Versammlung festhalten lassen müsse. Mit dieser Erwägung hat das Gericht dem\nGrundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\n Von Art. 8 Abs. 1 GG wird das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art         24\nund Inhalt der Veranstaltung gewährleistet (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Aus dem\nSelbstbestimmungsrecht folgt, dass der Veranstalter sein Versammlungsanliegen\nauch während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens noch jederzeit eigenständig konkretisieren darf. Die im behördlichen Verfahren geltenden, die Handhabung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mitbestimmenden Kooperationsobliegenheiten (vgl. BVerfGE 69, 315 <355>) setzen sich im gerichtlichen Eilverfahren als\nAnforderungen an die gerichtliche Verfahrensführung fort. Die Gerichte dürfen dem\nAntragsteller daher nicht die Möglichkeit nehmen, selbst zu bestimmen, ob er die\nVeranstaltung unter Hinnahme solcher Auflagen durchführen will, die sich erst aufgrund eines seitens des Gerichts im Verfahren erfolgten Austauschs der rechtlichen\nBegründung für das Verbot als erforderlich erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\nKammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069\n<2071 f.>).\n\n\n                                         6/10\n\n b) Als gleichfalls nicht tragfähig erweist sich die weitere Begründung des Oberverwaltungsgerichts, wonach von einer Störung der öffentlichen Ordnung auszugehen\nsei.\n\n Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht die in § 31 Abs. 1 BVerfGG angeordnete        26\nBindungswirkung einer hier einschlägigen verfassungsgerichtlichen Entscheidung\nnicht beachtet und ist damit seiner in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Gesetzesbindung nicht gerecht geworden.\n\n  aa) Verkennt ein Fachgericht den Umfang der in § 31 Abs. 1 BVerfGG angeordneten Bindung an einschlägige verfassungsgerichtliche Entscheidungen, so liegt darin\nein Verstoß gegen seine in Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Bindung an Gesetz und\nRecht (vgl. BVerfGE 40, 88 <94>). Zugleich verletzt dies den Betroffenen in der\ngrundrechtlichen Gewährleistung, auf welche sich die bindend gewordenen Aussagen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beziehen (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2004 - 1 BvR 2495/04 -,\nNVwZ 2005, S. 439).\n\n Gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann die Kammer, soweit der Senat nicht            28\nüber die Annahme einer Verfassungsbeschwerde entschieden hat, alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Allerdings kann\nnur der Senat eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der die Anwendung eines\nGesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird (§ 93 d Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz\nBVerfGG). Darum geht es hier nicht.\n\n  Eine stattgebende Kammerentscheidung steht der Entscheidung des Senats gleich        29\n(§ 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Dies schließt die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1\nBVerfGG ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2004 - 1 BvR 2495/04 -, NVwZ 2005, S. 439).Zu den das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen gehören auch Eilentscheidungen\nnach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Eine stattgebende Eilentscheidung nimmt im Ausmaß ihrer Bindungsfähigkeit an der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG teil (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn. 84 <Stand: Juni\n2001>; Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., 2001, Rn. 1228;\nPestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., 1991, S. 256), und zwar gemäß\n§ 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auch eine Entscheidung einer Kammer.\n\n Wie weit der bindungsfähige Gehalt von Eilentscheidungen reicht, bedarf hier keiner   30\ngrundsätzlichen Klärung. Bindungsfähig ist eine Eilentscheidung jedenfalls nur unter\nBeachtung des summarischen Charakters der rechtlichen Prüfung und nur bis zur\nEntscheidung in der Hauptsache. Im Hinblick auf eine im einstweiligen Rechtsschutz\nzu treffende Entscheidung der Fachgerichte, der eine umfassende und abschließende Sachprüfung ebenfalls nicht zu Grunde liegen kann, steht der summarische Charakter einer Entscheidung im Eilverfahren der Bindungswirkung für die Fachgerichte\nnicht entgegen. Enthalten verfassungsgerichtliche Entscheidungen im Eilrechtsschutz Ausführungen zur Auslegung und Anwendung von Verfassungsrechtsnormen\n\n\n                                        7/10\n\n- wie häufig versammlungsrechtliche Entscheidungen, die in vielem in ihrer praktischen Bedeutung einer Hauptsacheentscheidung nahe kommen (vgl. BVerfGE 69,\n315 <364>; 110, 77 <87>) - sind die Fachgerichte bei ihren Eilentscheidungen daran\ngebunden. Die verfassungsgerichtliche Entscheidung ist somit von den Fachgerichten auch über den konkreten Ausgangsfall hinaus zu beachten.\n\n Bindend für die Fachgerichte sind danach die verfassungsrechtlichen Feststellungen über die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Auslegung oder Anwendung des\nVerfassungsrechts durch ein Fachgericht. Es ist dem Fachgericht daher verwehrt,\ndavon abzuweichen und für einen rechtlich und tatsächlich vergleichbar gelagerten\nSachverhalt den in Frage stehenden Hoheitsakt als offensichtlich rechtmäßig zu bewerten und deshalb zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung zu gelangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September\n2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 <92>).\n\n  bb) Das Oberverwaltungsgericht hat sich in Widerspruch zu hiernach bindenden          32\nAussagen des Beschlusses der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 -\n1 BvQ 3/06 - gesetzt, als es eine das Versammlungsverbot selbständig tragende Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen hat.\n\n  In dem Beschluss vom 26. Januar 2006 war einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick       33\nauf eine Versammlung gewährt worden, die bezogen auf die der Prüfung einer Verletzung der öffentlichen Ordnung maßgebenden Umstände in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht der in Dortmund geplanten glich. Beide Versammlungen waren\nfür den 28. Januar 2006, also einen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag, vorgesehen. Veranstalter und voraussichtliche Teilnehmer waren Rechtsextremisten. Dass\ndas Motto der für Dortmund geplanten Veranstaltung anders als das für Lüneburg\nausdrücklich auf die Abschaffung von § 130 StGB zielte, war für die rechtliche Bewertung ohne Belang, da das für die Versammlung in Lüneburg vorgesehene Motto von\nden Gerichten so ausgelegt wurde, dass es den gleichen Inhalt hatte.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hatte unter Verweis auf die bisherige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass diese Umstände nicht ausreichen, um\neine Verletzung der öffentlichen Ordnung annehmen zu können. Dem Oberverwaltungsgericht lag diese Entscheidung im Wortlaut vor. Die von ihm vorgenommene\nrechtliche Würdigung widersprach den nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Störung der öffentlichen Ordnung\ndurch Versammlungen von Rechtsextremisten nicht aus einem für sich genommen\nrechtlich unbedenklichen Motto - etwa der Aufforderung zur Abschaffung einer Strafrechtsnorm - und auch nicht aus der unmittelbaren zeitlichen Nähe der Versammlung\nzu einem Gedenktag wie dem Holocaust-Gedenktag gefolgert werden darf und auch\neine Gesamtschau beider Umstände grundsätzlich nicht geeignet ist, eine solche\nStörung zu begründen. Umstände, die eine Ausnahme hätten rechtfertigen können,\nwaren nicht ersichtlich.\n\n Das Oberverwaltungsgericht hat keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die ei-        35\n\n\n                                         8/10\n\nne gegenüber dem der Kammerentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können. Soweit es eine besondere Provokationswirkung daraus herleitete, dass der Aufruf zur Demonstration die\nRichtigkeit hetzerischer Aussagen betont und sich so zu eigen gemacht habe, liegt\ndem eine Abweichung von der gleichfalls nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Erwägung der Entscheidung vom 26. Januar 2006 zu Grunde, dass für die Begründung\neiner Störung der öffentlichen Ordnung unter dem Gesichtspunkt einer Provokationswirkung nicht auf die von dem Schutzgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG umfasste thematische Ausrichtung der Versammlung oder zu erwartenden Äußerungen der Versammlungsteilnehmer abgestellt werden darf. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im\nRahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG\nbeschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>; 111, 147 <155>).\n\n  3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung\nvom 26. Januar 2006 zu bescheiden. Aus den dort dargelegten Gründen ist auch im\nvorliegenden Verfahren die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Es ist Aufgabe der Versammlungsbehörde zu entscheiden, ob und welche\nAuflagen gemäß § 15 VersG erforderlich und unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes des Antragstellers aus Art. 5 und 8 GG angemessen sind.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers       37\nberuht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   38\n\n               Steiner           Hoffmann-Riem               Gaier\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20060127_1bvq000406.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20060127.1bvq000406\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-27/1-bvq-4-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-27/1-bvq-4-06","retrieved":"2026-07-10 10:54:36.744229+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-01-27/1-bvq-4-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2006-01-27","dockets":["1 BvQ 4/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20060127.1bvq000406","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:qk20060127.1bvq000406"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.01.2006 – 1 BvQ 4/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-01-27/1-bvq-4-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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