{"status":"available","doknr":"BVERFG-ms20061206_2bvm000903","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:ms20061206.2bvm000903","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"2 BvM 9/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zu Anforderungen an den Verzicht auf diplomatische Immunität.\n\n\n\n\n                                       1/19","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVM 9/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\nzur verfassungsrechtlichen Prüfung der Fragen:\n\n1. Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach ein ausländischer\n   Schuldnerstaat pauschal auf seine Immunität gegenüber der Vollstreckung in\n   die im Heimatstaat des privaten Gläubigers befindlichen Konten, die dem besonderen diplomatischen Schutz unterliegen, insofern verzichten kann, als\n   durch die Pfändung die Funktionsfähigkeit der Botschaft als diplomatische Vertretung beeinträchtigt würde, und welche Anforderungen stellt das Völkerrecht\n   an einen solchen Immunitätsverzicht?\n\n2. Ist eine solche allgemeine Regel des Völkerrechts nach Maßgabe des Art. 25\n   GG Bestandteil des Bundesrechts?\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 10. September 2003 – 32 M 4833/03 –\n\nGläubigerin des\nAusgangsverfahrens: S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Josef Schlarmann und Koll.,\n                   Harburger Schlossstraße 30, 21079 Hamburg -\nSchuldnerin des     Republik Argentinien, vertreten durch den Ministro de Eco-Ausgangsverfahrens: nomia,\n                    Hipolito Yrigoyen 250, (1310) Cdad. Aut. de Buenos Aires,\n                    dieser vertreten durch den Botschafter der Republik Argentinien in der Bundesrepublik Deutschland,\n                    Kleiststraße 23-26, 10787 Berlin\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger,\n                   Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Broß,\n\n\n                                        2/19\n\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff,\n                                  Lübbe-Wolff,\n                                  Gerhardt,\n                                  Landau\n\nam 6. Dezember 2006 beschlossen:\n\nEine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen\ngenügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient, ist nicht feststellbar.\n\n                                       Gründe:\n\n                                        A. - I.\n  Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der argentinischen           1\nFinanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen\nGläubigern gezeichnet. Diese Anleihen unterfallen dem deutschen Recht. Die Republik Argentinien verwendete in § 12 Abs. 3 und 4 der von ihr formulierten Bedingungen für Staatsanleihen folgende Klauseln:\n\n(3)… Die Republik erkennt an, dass ein endgültiges Urteil in einem Rechtsstreit, gerichtlichen oder sonstigen Verfahren vor den oben genannten Gerichten bindend ist\nund in anderen Rechtsordnungen im Klageweg oder auf Grund eines anderen\nRechtstitels vollstreckt werden kann.\n\n(4) In dem Ausmaß, in dem die Republik derzeit oder zukünftig Immunität (aus hoheitlichen oder sonstigen Gründen) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Gerichtes\noder von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, Benachrichtigung,\nPfändung, Vollstreckung oder in sonstigem Zusammenhang) in Bezug auf sich\nselbst oder ihre Einkünfte, ihr Vermögen oder Eigentum besitzt oder erwerben sollte, verzichtet die Republik hiermit unwiderruflich auf eine solche Immunität in Bezug\nauf ihre Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen in dem Umfang, in dem sie\ndazu gemäß anwendbarem Recht berechtigt ist.\n\nUnbeschadet des Vorstehenden werden durch argentinische Gerichte Pfändungen               4\nvor einer gerichtlichen Entscheidung oder zur Sicherung der Zwangsvollstreckung\nnicht angeordnet im Hinblick auf (i) Vermögenswerte, die entsprechend Artikel 6 des\nKonvertibilitätsgesetzes frei verfügbare Reserven darstellen, (ii) in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die öffentliches Eigentum im Sinne der Artikel 2327\nund 2340 des argentinischen Zivilgesetzbuches darstellen, (iii) in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die der Erbringung unverzichtbarer staatlicher\nDienstleistungen gewidmet sind, und (iv) Vermögensgegenstände im Sinne des Arti-\n\n\n                                          3/19\n\nkels 19 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1996.\n\n  Die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens erwirkte gegen die Republik Argentinien         5\nein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2002 - 2/21 O 294/\n02 -, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 766.937,82 Euro nebst 8,5 % Zinsen\nhieraus seit dem 23. Februar 2002 Zug um Zug gegen Aushändigung der in der Urteilsformel näher bezeichneten Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde.\n\n Das vorlegende Amtsgericht Berlin-Mitte ist im Ausgangsverfahren als Vollstreckungsgericht tätig. Es ordnete mit Beschluss vom 23. April 2003 die Pfändung der\nbei der Drittschuldnerin, der Deutschen Bank, belegenen Konten an. Auf Erinnerung\nder Republik Argentinien erging ein weiterer Beschluss desselben Gerichts, mit dem\ndie einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet wurde.\n\n Mit Beschluss vom 10. September 2003 legte das Amtsgericht Berlin-Mitte dem             7\nBundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG folgende Fragen zur Entscheidung vor:\n\n1) Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach ein ausländischer              8\nSchuldnerstaat pauschal auf seine Immunität gegenüber der Vollstreckung in die im\nHeimatstaat des privaten Gläubigers befindlichen Konten, die dem besonderen diplomatischen Schutz unterliegen, insofern verzichten kann, als durch die Pfändung\ndie Funktionsfähigkeit der Botschaft als diplomatische Vertretung beeinträchtigt würde, und welche Anforderungen stellt das Völkerrecht an einen solchen Immunitätsverzicht?\n\n2) Ist eine solche allgemeine Regel des Völkerrechts nach Maßgabe des Artikels 25        9\nGrundgesetz Bestandteil des Bundesrechts?\n\n  Zur Begründung führt das vorlegende Gericht aus, es habe Zweifel am Bestehen          10\nund der inhaltlichen Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach infolge eines allgemeinen Immunitätsverzichts in die im Gerichtsstaat bestehenden\nBotschaftskonten des Schuldnerstaats durch den Gerichtsstaat vollstreckt werden\nkönne. Ohne die Zustimmung des betreffenden Staates sei die Zwangsvollstreckung\nin dessen Vermögen, soweit dieses hoheitlichen Zwecken diene, unzulässig. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterlägen insbesondere Forderungen aus einem allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines fremden Staates,\ndas zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt sei, nicht der\nZwangsvollstreckung (BVerfGE 46, 342 <364>). Danach genieße die Schuldnerin\ngrundsätzlich Vollstreckungsschutz in Bezug auf solches Vermögen, welches dem\nbesonderen Schutz der diplomatischen Immunität unterliege. Das vorlegende Gericht\nhabe aber Zweifel, ob und in welcher Form die Republik Argentinien auf ihre Immunität durch die von ihr formulierten Anleihebedingungen verzichtet habe. Aus der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich die Möglichkeit eines Immunitätsverzichts ableiten. Dort sei aber offen gelassen worden, welche Anforderungen an einen solchen Verzicht hinsichtlich der konkreten Nennung des Vollstre-\n\n\n\n                                         4/19\n\nckungsgegenstandes gestellt werden müssten. Da Botschaftskonten vom Wiener\nÜbereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl II 1964\nS. 959 ff.) nicht erwähnt würden, sei zu fragen, welche Anforderungen das Völkergewohnheitsrecht, das das Übereinkommen ergänze und mit ihm zusammen das Diplomatenrecht als spezielles \"self-contained regime\" ausforme, an einen Immunitätsverzicht bezüglich der Vollstreckung in laufende Botschaftskonten stelle. Auch aus\ndem Entwurf der Völkerrechtskommission (International Law Commission - ILC) der\nVereinten Nationen zur Kodifizierung des Rechts der Staatenimmunität ergebe sich,\ndass ein Verzicht auf die Immunität in Bezug auf Konten, die hoheitlichen Zwecken\ndienen, grundsätzlich möglich sei. Aber auch in diesem Zusammenhang sei unklar,\nwie streng die Anforderungen an einen Verzicht auf Vollstreckungsimmunität bezüglich eines hoheitlich genutzten Gegenstandes seien. Insbesondere bleibe fraglich, ob\nes eines ausdrücklichen Verzichts bedürfe oder ob ein pauschaler Verzicht hinreichend sei. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ergebe sich aus den unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Vorliegens eines Vollstreckungshindernisses. Dieses hänge nämlich davon ab, wie hoch die Anforderungen seien, die das\nVölkerrecht an einen umfassenden Immunitätsverzicht seitens der Schuldnerin stelle.\n\n                                          II.\n Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 83 Abs. 2 BVerfGG dem Deutschen                11\nBundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung sowie gemäß § 84, § 82 Abs. 3\nBVerfGG den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Letztere haben von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht.\n\n  1. Die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, der in den Anleihebedingungen erklärte Immunitätsverzicht sei als pauschaler Verzicht nicht nur statthaft, sondern erstrecke sich auch auf die diplomatische Immunität. Ein Verzicht auf\ndie Vollstreckungsimmunität sei auch hinsichtlich des diplomatisch genutzten Vermögens rechtlich zulässig und wirksam. Dies habe der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1977 ausdrücklich erklärt.\nInsoweit sei auf BVerfGE 46, 342 (401 f.) zu verweisen. Ein solcher Verzicht könne\npauschal erfolgen, ohne dass konkrete Vollstreckungsobjekte benannt werden müssten.\n\n Die Unzulässigkeit der Vollstreckung in diplomatisch genutztes Vermögen sei den         13\neinschlägigen völkerrechtlichen Abkommen nicht zu entnehmen. Der Entwurf der\nVölkerrechtskommission zur Immunität von Staaten spreche zwar für die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Verzichts, soweit in hoheitliches Vermögen vollstreckt werden solle; dies sei aber unbeachtlich, weil es sich dabei nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG handele.\n\n Ferner sei das Normenverifikationsverfahren bereits unzulässig, da die vorgelegte       14\nFrage nicht entscheidungserheblich sei. Hier sei auf rechtlich zulässige Weise auf\nden Vollstreckungsschutz verzichtet worden, und die gepfändeten Botschaftskonten\n\n\n                                         5/19\n\nhätten keinen hoheitlichen Zwecken gedient.\n\n  2. Die Republik Argentinien vertritt die Auffassung, ein pauschaler Immunitätsverzicht in den Anleihebedingungen erstrecke sich nicht auf die diplomatische Immunität\nvon Botschaftskonten. Es sei zwischen dem Recht der Staatenimmunität und dem Diplomatenrecht strikt zu unterscheiden. Die Regeln der Staatenimmunität ließen die\ndiplomatischen Vorrechte und Privilegien unberührt. Aus dem Grundsatz ne impediatur legatio folge, dass der Empfangsstaat alle Maßnahmen unterlassen müsse, durch\ndie die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben behindert werden könne. Es sei anerkannt, dass in die Botschaftskonten eines ausländischen Staates nicht vollstreckt\nwerden könne.\n\n Zu den an einen Verzicht zu stellenden Anforderungen stützt sich die Stellungnahme im Wesentlichen darauf, dass das Wiener Übereinkommen über diplomatische\nBeziehungen vom 18. April 1961 (a.a.O.) wie auch das Wiener Übereinkommen über\nkonsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl II 1969 S. 1585 ff.) für die Fälle\ndes in diesen Abkommen geregelten Immunitätsverzichts eine ausdrückliche Erklärung fordern. Auch die Völkerrechtskommission gehe in ihrer Kommentierung zu den\nEntwürfen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums (Convention on Jurisdictional Immunities\nof States and their Property, Annex zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 59/38, Dok. A/RES/59/38) davon aus, dass ein nur allgemeiner\nVerzicht sich nicht auf die diplomatische Immunität erstrecke. Für einen Verzicht, mit\ndem die Immunität bezüglich der Vollstreckung in Botschaftskonten aufgehoben werden solle, müsse daher ein Ausdrücklichkeitserfordernis gelten. Da ein ausdrücklicher Verzicht aber nicht erklärt worden sei, habe die Republik Argentinien nicht wirksam auf die diplomatische Immunität ihrer Botschaftskonten verzichtet, so dass eine\nZwangsvollstreckung ausgeschlossen sei.\n\n                                         B.\n Die Vorlage ist zulässig.                                                               17\n\n 1. Die Notwendigkeit einer Auslegung und Präzisierung der Vorlagefrage aus der          18\nBegründung des Vorlagebeschlusses heraus steht der Zulässigkeit des Verfahrens\nnicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat es in der Vergangenheit gelegentlich für notwendig erachtet, eine Vorlagefrage aus ihrer Begründung heraus zu\npräzisieren (vgl. BVerfGE 16, 27 <32>).\n\n Aus der Formulierung der Vorlagefrage und der Begründung des Vorlagebeschlusses vom 10. September 2003 ergibt sich, dass das vorlegende Amtsgericht von einem hohen Schutzniveau diplomatisch genutzten Vermögens ausgeht und deshalb\ngeklärt wissen will, ob das Völkerrecht für die Aufhebung der Immunität auch insoweit\neinen lediglich pauschal - ohne ausdrückliche Einbeziehung auch des diplomatisch\ngenutzten Vermögens - erklärten Verzicht genügen lässt. Die Vorlagefrage wird daher wie folgt gefasst:\n\n\n                                         6/19\n\n Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler       20\nImmunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen genügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der\nFunktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient?\n\n  2. Das vorlegende Amtsgericht hat zureichend dargelegt, dass die Frage danach,         21\nob ein pauschaler Verzicht genügen kann, gerade auch die diplomatische Immunität\naufzuheben, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung in Botschaftsvermögen entscheidungserheblich ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts hängt unmittelbar davon ab, ob das als Bestandteil des Bundesrechts anerkannte völkerrechtliche Vollstreckungshindernis diplomatischer Immunität hier von einer\nvölkerrechtlichen Anerkennung eines lediglich allgemein formulierten Verzichts auf\ndiplomatischen Schutz überwunden wird. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor,\ndass das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts annimmt, dass Botschaftskonten völkergewohnheitsrechtlich dem Schutz der\ndiplomatischen Immunität unterliegen und sich daraus ein Vollstreckungshindernis\nergibt. Wenn das Völkerrecht durch eine ebenfalls gewohnheitsrechtlich verankerte\nallgemeine Regel einen pauschalen Verzicht auf Immunität als ausreichend anerkennt, auch den besonderen diplomatischen Schutz von Botschaftsvermögen aufzuheben, kann dies das Vollstreckungshindernis beseitigen. Dem vorlegenden Gericht\ngeht es erkennbar darum, ob es im Hinblick auf die Auslegung der Anleihebedingungen hinsichtlich der Reichweite des dort erklärten Verzichts auf Staatenimmunität frei\nist. Angesichts des bestehenden besonderen Schutzes von Botschaftskonten wäre\ndas dann der Fall, wenn sich eine Regel feststellen ließe, die eine Überwindung des\nSchutzes nicht nur durch auch insoweit ausdrückliche Zustimmung des betroffenen\nStaates für möglich erklärt, sondern auch darüber hinaus mittels eines nur pauschalen Verzichts in Anleihebedingungen. Lässt sich eine solche Regel nicht feststellen,\nmuss das Gericht in seiner Anwendung des Rechts das bestehende Schutzniveau diplomatischer Konten ungeschmälert berücksichtigen.\n\n 3. Die Zweifel an Existenz und Tragweite einer derartigen allgemeinen Regel des         22\nVölkerrechts hat das Gericht unter Hinweis auf das hohe Schutzniveau der diplomatischen Immunität einerseits und die Unsicherheit bezüglich deren Überwindung andererseits hinreichend dargelegt.\n\n                                         C.\n  Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen\ngenügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt\nnicht feststellbar.\n\n Aus der Staatenpraxis und dem völkerrechtlichen Schrifttum ergibt sich, dass ein        24\nallgemeiner, in den Anleihebedingungen eines ausländischen Staates enthaltener\nImmunitätsverzicht zwar geeignet ist, die allgemeine Staatenimmunität im Erkennt-\n\n\n                                         7/19\n\nnis- und Vollstreckungsverfahren aufzuheben. Die Zustimmung zur Vollstreckung\nauch in solches Vermögen, welches der Aufrechterhaltung des Betriebs der diplomatischen Mission des Entsendestaats dient, wird darin von Völkerrechts wegen aber\nnicht gesehen.\n\n                                         I.\n  1. Eine Regel des Völkerrechts ist dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn      25\nsie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15,\n25 <34>). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den\nInhalt, wobei eine Anerkennung durch alle Staaten nicht erforderlich ist. Ebensowenig ist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik Deutschland die Regel anerkannt hat.\n\n Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 <32 ff.>; 16, 27 <33>; 23, 288\n<317>; 94, 315 <328>; 96, 68 <86>). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt\nsich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen\nvorgibt. Nach einhelliger Auffassung bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf völkervertragliche Regelungen. Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten\nselbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25 <32 f., 34 f.>; 16, 27 <33>;\n18, 441 <450>; 59, 63 <89>; 99, 145 <160>; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -,\nJZ 2001, S. 975; stRspr).\n\n  2. Es gibt keine völkerrechtlichen Verträge zur Regelung der allgemeinen Staatenimmunität, die im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Republik Argentinien Geltung beanspruchen. Der maßgeblich von der Völkerrechtskommission erarbeitete multilaterale Vertrag zu den Voraussetzungen, dem Umfang und den Grenzen\nder Immunität von Staaten im Völkerrechtsverkehr, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums,\nwurde am 2. Dezember 2004 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen\nangenommen und ab dem 17. Januar 2005 zur Unterzeichnung im Hauptquartier der\nVereinten Nationen ausgelegt. Dieses Abkommen ist bislang erst von dreißig Staaten\ngezeichnet und nur von einem Staat ratifiziert worden.\n\n Da gemäß Art. 30 Abs. 1 des Abkommens dreißig Ratifikationen oder Beitritte erforderlich sind, ist es noch nicht in Kraft getreten. Das Europäische Übereinkommen\nüber Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 (BGBl II 1990 S. 34 ff.) ist wegen seiner regionalen Beschränkung der Mitgliedschaft im Verhältnis zur Republik Argentinien\nnicht anwendbar.\n\n Das Recht des diplomatischen Verkehrs zwischen Staaten ist zwar weitgehend kodifiziert; die Regelungen, die das einschlägige Wiener Übereinkommen über diplo-\n\n\n                                        8/19\n\nmatische Beziehungen enthält, sind aber nicht lückenlos. Zur Ergänzung des Übereinkommens ist das Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen. Auf diesem beruht die\nEinbeziehung der Botschaftskonten in das Regime des strikten diplomatischen\nSchutzes der Mission im Empfangsstaat, die das Bundesverfassungsgericht als allgemeine Regel des Völkerrechts festgestellt hat (BVerfGE 46, 342 <394 ff.>). Da das\nWiener Übereinkommen den Verzicht auf den diplomatischen Schutz nur in Bezug\nauf bestimmte Personen, nicht aber bezüglich diplomatisch genutzten Vermögens regelt, kann auch auf den Schutz von Botschaftskonten vor der Zwangsvollstreckung\nnur auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage verzichtet werden.\n\n  Um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz kann es sich bei einer Regel zur Reichweite des Immunitätsverzichts im Bereich der Staaten- und der diplomatischen Immunität deshalb nicht handeln, weil diese Frage keine aus den nationalen Rechtsordnungen tradierten Rechtsgrundsätze, sondern einen originär zwischenstaatlichen\nBereich betrifft.\n\n  3. Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts ist eine Regel, die von einer      31\ngefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten (usus) in\nder Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (opinio juris sive necessitatis)\ngetragen wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 <b> des Statuts des Internationalen Gerichtshofs,\nBGBl II 1973 S. 503 ff.; BVerfGE 46, 342 <367>; 96, 68 <86 f.> m.w.N.). Das Element\nder Rechtsüberzeugung dient dazu, zwischen einer Praxis, die lediglich auf courtoisie\nberuht, und einer Rechtsregel zu unterscheiden. Bei der Ermittlung der Staatenpraxis\nist auf das völkerrechtlich erhebliche Verhalten derjenigen Staatsorgane abzustellen,\ndie kraft Völkerrechts oder kraft innerstaatlichen Rechts dazu berufen sind, den Staat\nim völkerrechtlichen Verkehr zu repräsentieren. Daneben kann sich eine solche Praxis aber auch in den Akten anderer Staatsorgane wie des Gesetzgebers oder der nationalen Gerichte bekunden, soweit ihr Verhalten unmittelbar völkerrechtlich erheblich ist (vgl. BVerfGE 46, 342 <367>). Dies gilt für Entscheidungen von Gerichten\nzumal dort, wo, wie im Bereich der gerichtlichen Immunität fremder Staaten, das innerstaatliche Recht den nationalen Gerichten die unmittelbare Anwendung von Völkerrecht gestattet (vgl. BVerfGE 46, 342 <367 f.>). Grundsätzlich allerdings sind richterliche Entscheidungen, wie auch die völkerrechtlichen Lehrmeinungen, als\nHilfsmittel für die Ermittlung von Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen (Art. 38\nAbs. 1 <d> des Statuts des Internationalen Gerichtshofs; vgl. auch BVerfGE 96, 68\n<87>).\n\n                                          II.\n An einer völkergewohnheitsrechtlichen Verankerung der Erstreckung eines pauschalen Immunitätsverzichts auch auf solche Vermögenswerte und -gegenstände,\ndie dem besonderen Schutz der diplomatischen Immunität unterliegen, fehlt es. Eine\ndahin gehende hinreichend allgemeine Übung der Staaten ist nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich eher eine gegenläufige, wenn auch nicht allgemeine Tendenz in der\nvölkerrechtlichen Praxis der nationalen Gerichte erkennen, einen pauschalen Immu-\n\n\n                                          9/19\n\nnitätsverzicht, der den Verzicht auf den diplomatischen Schutz nicht ausdrücklich erwähnt, nicht als ausreichend anzusehen, auch die besondere diplomatische Immunität von Gegenständen und Vermögen, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit einer diplomatischen Mission eines ausländischen Staates dienen, aufzuheben.\nDies ist eine Folge des im Völkerrechtsverkehr anerkannt hohen Schutzniveaus diplomatischer Belange, das sich in dem Wiener Übereinkommen über diplomatische\nBeziehungen sowie ergänzendem Völkergewohnheitsrecht zeigt.\n\n  1. Im Zusammenhang mit Fragen der Immunität von Staaten im Erkenntnis- und im           33\nVollstreckungsverfahren vor deutschen Gerichten und der Vollstreckung in diplomatisch genutztes Vermögen ist zwischen der allgemeinen Staatenimmunität einerseits\nund der spezifischen diplomatischen Immunität der Mission eines ausländischen\nStaates andererseits zu unterscheiden. Staatenimmunität und diplomatische Immunität stellen unterschiedliche Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln dar,\nso dass von Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen\nwerden kann (BVerfGE 96, 68 <85>). Die völkerrechtliche Regelung der diplomatischen Immunität ist lex specialis (Steinberger, State Immunity, in: Bernhardt <Hrsg.>,\nEPIL <2000>, Bd. 4, S. 615). Das Diplomatenrecht ist ein völkerrechtliches Kerngebiet, das zentrale Funktionen des auf Reziprozität beruhenden Völkerrechtsverkehrs\nvon Staaten absichert. Trotz der Herausbildung neuer und teilweise informeller Handlungsformen im zwischenstaatlichen Verkehr bleibt das Diplomatenrecht von ausschlaggebender Bedeutung für die formalen Beziehungen von Staaten zueinander.\nDer besondere und weitreichende Schutz der diplomatischen Mission im Empfangsstaat ist ein Element, das in der Staatenpraxis besonders hervorgehoben wird, weil\ndamit die diplomatischen Beziehungen von Staaten stehen und fallen.\n\n  2. Grundsätzlich können Staaten auf ihre allgemeine Immunität im Erkenntnis- und        34\nim Vollstreckungsverfahren verzichten. Ein Verzicht im Bereich der allgemeinen\nStaatenimmunität hat dabei nur deklaratorische Wirkung, wenn und soweit kommerzielles Handeln (acta iure gestionis) eines Staates oder die Vollstreckung in Vermögen betroffen ist, das keinen hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Demgegenüber stellt ein Verzicht auf die Immunität vor der Zwangsvollstreckung in ein\nBotschaftskonto bereits deswegen einen konstitutiven Akt dar, weil ein solches Konto\ndiplomatischen und damit originär hoheitlichen Zwecken dient und deshalb unter den\nfür hoheitliches Handeln (acta iure imperii) geltenden Immunitätsschutz fällt.\n\n  a) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist.\nAusgehend von dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten (sovereign\nequality of states) gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität,\nnicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass\n\n\n                                         10/19\n\nein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (vgl. BVerfGE 16, 27\n<33 ff.>). Eines Verzichts auf die Staatenimmunität bedarf es daher in solchen Fällen nicht. Wird ein Verzicht dennoch vereinbart, kommt ihm lediglich deklaratorische\nWirkung zu.\n\n  b) Staatenimmunität besteht aber auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für      36\nsolche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen. Akte eines Staates,\ndie hoheitlichen Charakter haben, unterfallen nicht der nationalen Gerichtsbarkeit\ndes Forumstaates, es sei denn, der ausländische Staat verzichtete auf seine diesbezügliche Immunität. Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen wird\nnach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet,\nso dass die Erklärung eines Immunitätsverzichts konstitutive Wirkung nur insofern\nentfalten kann, als damit auch die Immunität im Vollstreckungsverfahren bezüglich\nhoheitlich genutzten Vermögens aufgehoben wird (Baars/Böckel, Argentinische Auslandsanleihen vor deutschen und argentinischen Gerichten, ZBB 2004, S. 445\n<452>; vgl. auch Tokyo District Court vom 30. November 2000 - H.J.<1740> 54\n<2000>, The Japanese Annual of International Law <2001>, S. 204 <205>).\n\n  c) Obwohl das Erkenntnisverfahren und die anschließende Vollstreckung eines Urteils eng zusammenhängen, sind die Voraussetzungen für die Immunität eines Staates im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren jeweils getrennt zu prüfen. Dabei\nbedeutet fehlende Immunität eines ausländischen Staates im Erkenntnisverfahren\nnoch nicht, dass die Entscheidung gegen diesen Staat auch vollstreckt werden kann.\nAllein von der Unterwerfung unter die Jurisdiktion eines Staates oder von einem entsprechenden Immunitätsverzicht im Erkenntnisverfahren lässt sich daher nicht auf einen Immunitätsverzicht im Zwangsvollstreckungsverfahren schließen (Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, 2. Aufl., 1989, Bd. I/1, S. 471).\n\n Der staatliche Zugriff auf Vermögenswerte eines ausländischen Staates stellt einen    38\nbesonders intensiven Eingriff in dessen Souveränität dar. Die ursprünglich geltende\nallgemeine Regel des absoluten Vollstreckungsschutzes ist im Zuge der Relativierung der Staatenimmunität im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und der Durchsetzung von Urteilen durch umfangreiche nationale Rechtsprechung eingeschränkt\nworden, so dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat schlechthin ausgeschlossen ist, nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 46, 342 <368>).\n\n  Inzwischen unterscheidet die Staatenpraxis bei der Vollstreckung weitgehend zwischen Vermögen eines Staates, das kommerziellen Zwecken dient, und solchen Vermögensgegenständen oder -werten, die hoheitlichen Zwecken dienen. Im Vollstreckungsstaat belegene Vermögenswerte, die nicht hoheitlich genutzt werden,\nunterliegen im Ergebnis regelmäßig der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 46, 342\n<388 f.>; 64, 1 <40>), ohne dass eine Einwilligung oder ein Immunitätsverzicht seitens des Schuldnerstaates erforderlich wären.\n\n Wenngleich in der Staatenpraxis keine völlige Übereinstimmung über die Eingren-       40\n\n\n                                        11/19\n\nzung der ihrer Art nach durch die Staatenimmunität geschützten Vermögensgegenstände besteht, ist doch allgemein anerkannt, dass die Zwangsvollstreckung in im\nVollstreckungsstaat belegenes oder dort befindliches Vermögen, das hoheitlichen\nZwecken eines ausländischen Staates dient, ohne die Einwilligung des betreffenden\nStaates nicht zulässig ist (BVerfGE 46, 342 <392>).\n\n d) Das Verbot der Zwangsvollstreckung in hoheitlich genutztes Vermögen gilt nur,         41\nsoweit diese ohne die Einwilligung des ausländischen Staates erfolgt. Die Möglichkeit\neines Verzichts ist im Bereich der allgemeinen Staatenimmunität anerkannt (Steinberger, a.a.O., S. 622; Dahm/Delbrück/Wolfrum, a.a.O., S. 469; Schaumann/Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten nach Völkerrecht und deutschem Zivilprozessrecht, 1968, S. 26 ff.). Liegt ein Immunitätsverzicht vor, kommt es für das\nzuständige Gericht auf die mitunter schwierige Abgrenzung zwischen hoheitlichem\nund kommerziellem Handeln eines ausländischen Staates und die Qualifizierung des\nVermögens, in das vollstreckt werden soll, als hoheitlichen oder nicht-hoheitlichen\nZwecken dienend, regelmäßig nicht mehr an.\n\n  Bei den Vereinbarungen zu Staatsanleihen im Verhältnis zu privaten Gläubigern ist       42\nes gängige Kautelarpraxis, in den Anleihebedingungen einen Immunitätsverzicht zu\nformulieren (Baars/Böckel, a.a.O., S. 452 m.w.N.), der sich auf das Erkenntnisverfahren und die anschließende Zwangsvollstreckung erstreckt.\n\n  3. Aus der völkerrechtlichen Trennung beider Institute ergibt sich, dass Möglichkeit    43\nund Anforderungen an einen Verzicht auf die diplomatische Immunität nicht von den\nRegeln betreffend die allgemeine Staatenimmunität mit umfasst werden. Zwar besteht eine Verbindung insofern, als Vermögen, das zur Aufrechterhaltung des Betriebs einer diplomatischen Mission im Empfangsstaat bestimmt ist, notwendig auch\nhoheitlichen Zwecken dient. Der spezielle, aus dem Recht der diplomatischen Beziehungen abgeleitete Sonderstatus des Vermögens gewährt aber über die Qualifikation\nals hoheitlichen Zwecken dienend hinaus besonderen Schutz.\n\n  Ein Verzicht, der sich auf hoheitlich genutztes Vermögen erstreckt, ist daher daraufhin zu untersuchen, ob er auch hoheitlich genutztes Vermögen erfasst, das durch seine Zweckbestimmung einen Sonderstatus besitzt. Dazu gehören neben den diplomatisch genutzten Gegenständen und Vermögenswerten solche, die konsularischen\nZwecken dienen, aber auch Staatsschiffe und –flugzeuge oder Material der Streitkräfte (Baars/Böckel, a.a.O., S. 452 f.). Begreift man diese besonderen Vermögenswerte als von einem nur pauschalen Immunitätsverzicht nicht erfasst, so verbleiben\nals hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte eines ausländischen\nStaates im Vollstreckungsstaat im Wesentlichen Kultur- und Forschungseinrichtungen, Handelsvertretungen und andere nicht spezifisch einem Sonderzweck mit erhöhtem Schutzstatus zugewiesene Werte.\n\n  a) Die Relativierung des Rechts der allgemeinen Staatenimmunität, die dazu geführt hat, dass die Immunität als Schutz im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren nur noch beschränkt eingewendet werden kann, erstreckt sich nicht auf die diplo-\n\n\n                                         12/19\n\nmatische Immunität. Diplomatisch genutztes Vermögen ist nicht für kommerzielle\nZwecke bestimmt, so dass eine Vollstreckung nach den Regeln der Staatenimmunität ausscheidet. Dies wird in dem bislang noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und\nihres Eigentums in einem Wechselspiel von Regeln und Ausnahmen hervorgehoben.\nArt. 19 Buchstabe c des Übereinkommens sieht vor, dass von dem grundsätzlich geltenden Vollstreckungsverbot eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Vermögen, in\ndas vollstreckt werden soll, für andere als hoheitliche Zwecke bestimmt ist. Art. 21\nder Konvention bestimmt, dass diplomatisch genutztes Vermögen nie als solches anzusehen ist, das nicht-hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Insoweit besteht\nnach diesem Konzept grundsätzlich Vollstreckungsschutz, sofern ein nationales Gericht einen Vermögensgegenstand als diplomatisch genutzt einstuft; die Möglichkeit\neines Verzichts lässt die Vorschrift hingegen unberührt.\n\n Eine Relativierung steht nicht im Einklang mit dem besonders strikten Schutz diplomatischer Immunität als einem Kernbereich des Völkerrechts. Die völkerrechtliche\nNorm ne impediatur legatio schließt Maßnahmen der Sicherung oder Zwangsvollstreckung in Gegenstände aus, die der diplomatischen Vertretung eines fremden Staates\nzur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, soweit durch sie die Erfüllung\ndiplomatischer Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (vgl. BVerfGE 46, 342\n<397 ff.>). Aus dem Grundsatz, dass sich der Empfangsstaat jeglicher Aktivitäten zu\nenthalten hat, die die Funktion der diplomatischen Mission zu beeinträchtigen geeignet sind, folgt, dass ein ausländischer Staat gegen die Vollstreckung in Gegenstände\noder Vermögenswerte, die dem Betrieb seiner diplomatischen Mission dienen, die\nUnverletzlichkeit der Mission einwenden kann. Dabei ist wegen der besonderen Bedeutung der diplomatischen Immunität nicht auf eine konkrete Gefährdung, sondern\nauf die abstrakte Geeignetheit zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit abzustellen\n(BVerfGE 46, 342 <395>).\n\n  Der völkergewohnheitsrechtliche Schutz der Funktionsfähigkeit einer ausländischen    47\nVertretung geht noch über die vertraglichen Regelungen der Wiener Übereinkommen\nhinaus. Vermögensgegenstände und -werte einer Mission, etwa auf Bankkonten,\nüber die die Botschaft ihre Verpflichtungen abwickelt und die somit der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung dienen, unterliegen ebenfalls dem Schutz der\nUnverletzlichkeit der Mission und sind dem Zugriff des Empfangsstaates grundsätzlich entzogen. Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines fremden Staates, das im Gerichtsstaat besteht und zur Deckung der\nAusgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat (vgl. BVerfGE 46, 342 <364 ff.>).\n\n b) Trotz des hohen Schutzniveaus, das Gegenstände und Vermögenswerte, die diplomatischen Zwecken dienen, genießen, ist ein Verzicht auch auf die besondere diplomatische Immunität grundsätzlich möglich. Da das Völkerrecht auf Willensfreiheit,\nSelbstbestimmung und Konsens der Staaten beruht, kann der Entsendestaat auf das\nVorrecht des Schutzes durch den Empfangsstaat verzichten und dadurch auch die\n\n\n                                        13/19\n\nVollstreckung in sein diplomatisch genutztes Vermögen ermöglichen. Ausdrücklich\ngeregelt ist ein Verzicht auf die diplomatische Immunität in Art. 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen nur für bestimmte Personen, die diplomatischen Schutz genießen, nicht aber für Vermögenswerte.\n\n 4. Anhaltspunkte dafür, dass auch ein bloß pauschaler Verzicht, der weder den diplomatischen Schutz noch das darunter fallende Vermögen besonders erwähnt, ausreichen soll, diesen besonderen Schutz zu überwinden, lassen sich der Staatenpraxis, wie sie sich insbesondere in nationalen Gerichtsentscheidungen niederschlägt,\nnicht in einem für die Allgemeinheit der Geltung einer solchen Regel ausreichenden\nMaße entnehmen.\n\n a) Das Landgericht Bonn geht in seinem Beschluss vom 4. November 2003 - 4 T              50\n47/03 - davon aus, ein ausländischer Staat könne in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam auf seine Immunität verzichten. Dieser Verzicht erstrecke sich\nauch auf diplomatisch genutztes Vermögen. Dieses Verfahren betraf ebenfalls die\nhier zu beurteilenden Anleihebedingungen. Die Entscheidung gibt aber zum einen\nkeine Anhaltspunkte für eine völkerrechtliche Überzeugung des Gerichts, zum anderen bestätigte das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 24. März 2004 - 2 Wx\n34/03 - zwar die Eintragung einer Arrestsicherungshypothek bezüglich eines diplomatisch genutzten Gebäudes, stellte aber ausdrücklich fest, dass die Frage der\nReichweite des Immunitätsverzichts in Bezug auf diplomatisch genutzte Vermögenswerte offen bleiben könne.\n\n  In einer Parallelsache, in der erstinstanzlich ebenfalls das Amtsgericht Berlin-Mitte   51\nals Vollstreckungsgericht tätig war, hat die Republik Argentinien gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung sofortige Beschwerde zum Kammergericht erhoben. In seiner Entscheidung vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - befand das Kammergericht, dass das zu pfändende Konto dem besonderen Schutz der diplomatischen\nImmunität unterfalle und dass auf diese Immunität nicht wirksam verzichtet worden\nsei. Die Pfändung sei unzulässig, weil kein ausdrücklicher Verzicht auf die besondere\ndiplomatische Immunität erklärt worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich\nbei der allgemeinen Staatenimmunität und der diplomatischen Immunität um zwei\nverschiedene Institute handele.\n\n  Der Bundesgerichtshof hatte sich, soweit ersichtlich, bislang noch nicht mit der        52\nReichweite eines Immunitätsverzichts in Bezug auf diplomatisch genutztes Vermögen zu befassen. In seinem Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05 - legt er\naber ein deutlich restriktives Verständnis eines Immunitätsverzichts zu Grunde, soweit das Vollstreckungsverfahren betroffen ist. Danach begründe ein Schiedsvertrag,\nder die Vollstreckung von Schiedssprüchen zulasse, keinen Verzicht auf die Immunität im Vollstreckungsverfahren bezüglich hoheitlich genutzter Werte.\n\n b) Der britischen und US-amerikanischen Gesetzgebung und Rechtsprechung ist              53\nkeine generelle Anerkennung der Erstreckung eines pauschalen Verzichts auf die diplomatische Immunität zu entnehmen. Nachdem im Common Law zunächst ein ab-\n\n\n                                         14/19\n\nsolutes Vollstreckungsverbot gegen Staaten galt, regelten das britische und US-\namerikanische Recht die Frage der Staaten- und der diplomatischen Immunität jeweils in getrennten Gesetzen. Darin wird die diplomatische Immunität der Geltung\nder Regeln über die Staatenimmunität ausdrücklich ausgenommen. Die Frage der\nReichweite eines Verzichts wird von den einschlägigen Gesetzen aber nicht beantwortet, so dass auch hier nur die Rechtsprechung als Beleg für eine bestimmte Staatenpraxis herangezogen werden kann.\n\n In seinem Urteil vom 21. Dezember 1989 entschied der britische High Court               54\n(Queen's Bench Division) in dem Verfahren A Company Ltd. v. Republic of X, dass\nein vertraglicher Verzicht auf Immunität im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren\nnicht ausreiche, um auf die Unverletzlichkeit und Immunität der Räume oder des Vermögens einer diplomatischen Mission zu verzichten (87 International Law Reports\n<1992>, S. 412 <416>). In seiner Entscheidung ging der High Court davon aus, dass\ndie diplomatische Immunität gesondert nach den Regeln des Diplomatenrechts zu\nbeurteilen sei und ein allgemeiner Verzicht auf die Staatenimmunität daher nicht genügen könne.\n\n  Für den US District Court für den District of Columbia erübrigte sich eine Entscheidung zur Reichweite eines Immunitätsverzichts bezüglich diplomatisch genutzten\nVermögens durch die Qualifizierung eines Botschaftskontos als zugleich hoheitlichen\nund kommerziellen Zwecken dienend. In seiner Entscheidung vom 18. November\n1980 in Birch Shipping Corporation v. Embassy of the United Republic of Tanzania\n(63 International Law Reports <1980>, S. 524) entschied das Gericht, dass in ein\nBankkonto der Botschaft der Republik Tansania vollstreckt werden könne. Dabei\nprüfte das Gericht zunächst, ob ein Immunitätsverzicht bezüglich der Jurisdiktion und\nder Vollstreckung vorlag, und bejahte diesen. Die Vollstreckung in das Konto der Botschaft wurde dann mit der Begründung zugelassen, das Konto diene teilweise der\nZahlung der Gehälter des Botschaftspersonals und damit einem kommerziellen\nZweck, so dass eine allein hoheitliche Zweckbestimmung einer Vollstreckung nicht\nentgegenstehe. Die Entscheidung befasst sich im Kern mit der Frage, ob auch in ein\nKonto vollstreckt werden könne, das nicht ausschließlich kommerziellen Zwecken\ndient. Im Ergebnis wird die Vollstreckung in Konten, die \"gemischten Zwecken\" (mixed purposes) dienen, mit der Begründung zugelassen, dass ansonsten ein Schlupfloch offen gelassen werde, Konten auch durch die geringfügige Verwendung zu hoheitlichen Zwecken Immunität zu verleihen. Wegen der Qualifikation des im\nkonkreten Fall zu beurteilenden Vermögens als - auch - kommerziellen Zwecken dienend wird in der Entscheidung die Frage der Reichweite eines Immunitätsverzichts\nbezüglich der spezifischen diplomatischen Immunität gar nicht erörtert, obwohl das\nKonto unbestritten von der Botschaft unterhalten wurde.\n\n c) In der französischen Rechtsprechung findet sich ebenfalls ein Nachweis für die       56\nTendenz, einen pauschalen Verzicht nicht auf die diplomatische Immunität von Botschaftskonten auszuweiten. In der zweiten Instanz befasste sich der Cour d’Appel de\nParis am 10. August 2000 mit der Frage der Voraussetzungen des Verzichts eines\n\n\n                                         15/19\n\nStaates auf seine Immunität im Vollstreckungsverfahren (La Semaine Juridique Entreprise et Affaires 2001, S. 223). Das Verfahren betraf die Vollstreckung eines\nSchiedsspruchs. Im Zwangsvollstreckungsverfahren war zunächst die Pfändung von\nKonten der Botschaft der Russischen Föderation in Frankreich, der Handelsvertretung der Russischen Föderation und der ständigen Vertretung der Russischen Föderation bei der UNESCO ausgesprochen worden. Der Cour d’Appel de Paris erklärte die Pfändung für nichtig und hob die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auf.\nZur Begründung führt das Gericht aus, dass die Konten, in die vollstreckt werden\nsollte, der diplomatischen Immunität unterfielen und dass nicht davon ausgegangen\nwerden könne, dass ein allgemeiner Immunitätsverzicht implizit auch den Verzicht\nauf diplomatische Immunität erfasse. Zwar könne ein Immunitätsverzicht auch solche\nGegenstände erfassen, die unter den Schutz des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen fielen; ein solcher Verzicht müsse sich aber ausdrücklich\nauf \"diplomatisches\" Vermögen beziehen.\n\n  In der Kommentierung des Urteils und in einer deutschen Besprechung desselben            57\nwird darauf hingewiesen, dass die französische Spruchpraxis uneinheitlich sei. So\nhabe dasselbe Gericht in einer anderen, unveröffentlichten Entscheidung (Stés\nQwinzy c/ République du Congo vom 27. Juni 1996) einen ebenfalls pauschal gehaltenen Immunitätsverzicht so ausgelegt, dass die Pfändung von Botschaftskonten davon erfasst worden sei (Baars/Böckel, a.a.O., S. 454 m.w.N.).\n\n  d) In der vom schwedischen Obersten Gerichtshof in der Sache Tekno-Pharma AB             58\nv. the State of Iran am 21. Dezember 1972 entschiedenen Streitigkeit wird der\nSchluss gezogen, in der Akzeptanz der Schiedsgerichtsbarkeit und einem entsprechenden Immunitätsverzicht liege kein Verzicht auf die diplomatische Immunität (vgl.\nden Auszug in englischer Sprache aus der Datenbank des Europarats unter\n<http://www.coe.int/t/e/legal_affairs/legal_co-operation/public_international_law/state_immunities/              [http://www.coe.int/t/e/legal_affairs/legal_co-operation/public_international_law/state_immunities/]>).\n\n 5. Auch aus Regelungen des diplomatischen Verkehrs, den Arbeiten der Völkerrechtskommission und dem völkerrechtlichen Schrifttum, das als Anhaltspunkt für die\nExistenz von Gewohnheitsrecht ergänzend herangezogen werden kann, lässt sich\nnicht ableiten, dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts existiert, wonach ein\npauschaler Verzicht auf die Immunität geeignet wäre, die diplomatische Immunität\nvon Botschaftskonten aufzuheben.\n\n  a) Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen erkennt einen                 60\nVerzicht auf die diplomatische Immunität von Diplomaten und Botschaftspersonal nur\ndann an, wenn dieser ausdrücklich erfolgt (Art. 32 Abs. 2 WÜD). Eine Unterscheidung zwischen der Notwendigkeit eines ausdrücklichen Verzichts für Strafverfahren\nund eines vermuteten bzw. \"unterstellten\" Verzichts für die Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, die die Völkerrechtskommission in ihrem Entwurf ursprünglich vorgesehen hatte, konnte sich nicht durchsetzen. Art. 32 Abs. 4 WÜD unterscheidet ferner\n\n\n\n                                          16/19\n\nzwischen einem Verzicht im Erkenntnisverfahren in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren und einem Verzicht auf die Immunität in der anschließenden Vollstreckung. Danach ist für den Verzicht auf die Immunität in der Zwangsvollstreckung ein\nweiterer, ebenfalls ausdrücklicher Verzicht notwendig.\n\n b) Das völkerrechtliche Schrifttum behandelt die Frage nach den Anforderungen an        61\neinen Verzicht auf die diplomatische Immunität nur im Zusammenhang mit einem\nVerzicht auf die diplomatische Immunität der Person des Diplomaten und anderer besonders geschützter Personen gemäß den Regeln des Wiener Übereinkommens\nüber diplomatische Beziehungen, nicht aber im Hinblick auf eine darüber hinausgehende gewohnheitsrechtliche Anerkennung für vom Wiener Übereinkommen nicht\nerfasste Regelungsbereiche, wie den Schutz der Botschaftskonten.\n\n Die Monographie von Denza zum Diplomatenrecht (Denza, Diplomatic Law,                   62\n2. Aufl., 1998) streift die Problematik lediglich, ohne weiterführende Belege für eine\ngewohnheitsrechtliche Grundlage eines Ausdrücklichkeitserfordernisses für einen\nVerzicht auf die diplomatische Immunität anzugeben. Denza geht davon aus, dass\nauch an den Immunitätsverzicht in Bezug auf Botschaftsgrundstücke, Archive, Vermögen oder jegliche andere vom Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gewährte Immunität die Maßstäbe des Art. 32 WÜD anzulegen seien (Denza, a.a.O., S. 288). Danach müsse ein Verzicht auf die diplomatische Immunität\nimmer ausdrücklich und für das Vollstreckungsverfahren gesondert abgegeben werden. Ob derselbe Grundsatz auch für einen Verzicht auf die Immunität von Botschaftskonten gilt, die auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage geschützt sind, wird von\nDenza nicht erörtert.\n\n  In einer Fundstelle des deutschen Schrifttums wird angenommen, ein pauschaler          63\nVerzicht auf staatliche Immunität im Vollstreckungsverfahren des Forumstaates beinhalte den Verzicht auf die Immunität bezüglich der Vollstreckung in Botschaftskonten (v. Schönfeld, Die Immunität ausländischer Staaten vor deutschen Gerichten,\nNJW 1986, S. 2980 <2985>). Diese Auffassung wird aber weder mit einer völkerrechtlichen Argumentation noch mit Beispielen aus der Rechtsprechung begründet\nund lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf eine allgemeine Regel des Völkerrechts zu.\n\n  c) Die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen, deren Arbeiten und Kodifikationsentwürfen im Einzelfall bei der Beurteilung, ob eine Regel des Völkerrechts\ngeltendes Gewohnheitsrecht ist, besonderes Gewicht zukommen kann, hat im Verlauf der Erarbeitung des Entwurfs des Übereinkommens der Vereinten Nationen über\ndie gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums auch zur Frage der\nReichweite eines Verzichts auf die allgemeine Staatenimmunität Stellung genommen. In der Kommentierung des Entwurfs zum damaligen Art. 19 - jetzt Art. 21 - des\nÜbereinkommens wird begründet, dass ein allgemeiner Verzicht, der keine spezifischen Vermögenskategorien auflistet, nicht genügen soll, auch die Immunität bezüglich solcher Vermögenswerte aufzuheben, die für diplomatische oder konsularische\n\n\n\n                                         17/19\n\noder die anderen in Abs. 1 aufgezählten spezifischen Zwecke bestimmt sind (Yearbook of the International Law Commission 1991, Bd. II, Teil 2, S. 59). Im Ergebnis\nbestätigt die Völkerrechtskommission damit die sich in der Praxis abzeichnende Tendenz, dass ein pauschaler Verzicht nicht genügen kann, auch die vom Völkerrecht\nbesonders strikt geschützte diplomatische Immunität von Vermögensgegenständen\nund -werten aufzuheben. Auch dies spricht gegen die Existenz einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach für die Aufhebung der diplomatischen Immunität ein\npauschaler Verzicht genügt.\n\n              Hassemer                 Broß                Osterloh\n\n              Di Fabio              Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n              Gerhardt                                     Landau\n\n\n\n\n                                       18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2006 -\n2 BvM 9/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2006 -\n                2 BvM 9/03 - Rn. 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