{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls20060718_1bvl000104","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:ls20060718.1bvl000104","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"1 BvL 1/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der\nPersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern\nderen Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.\n\n\n\n\n                                         1/23","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 1/04 -\n- 1 BVL 12/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1\nTSG mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Feststellungsantrag stellt und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 8. Dezember 2003 (1Z BR 52/03) -\n\n- 1 BVL 1/04 -,\n\nob die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit\ndeutschem Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in\ndenen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\nvom 12. November 2004 (20 W 452/02) -\n\n- 1 BVL 12/04 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterin Haas,\n                                 des Richters Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde,\n                                 Gaier,\n\n\n                                         2/23\n\n                                  Eichberger\n\nam 18. Juli 2006 beschlossen:\n\n  1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und\n     die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite\n     1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz\n     der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes) nicht vereinbar, soweit er ausländische Transsexuelle, die\n     sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von\n     der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung\n     der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Transsexuellengesetzes ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen\n     nicht kennt.\n  2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Transsexuellengesetzes bleibt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, anwendbar.\n  3. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Vorlageverfahren betreffen den Ausschluss transsexueller Ausländer von der         1\nnach dem Transsexuellengesetz eröffneten Möglichkeit, ihren Vornamen zu ändern\noder die geänderte Geschlechtszugehörigkeit feststellen zu lassen, und zwar auch\ndann, wenn ihr Heimatrecht eine solche Möglichkeit nicht vorsieht.\n\n                                         I.\n  Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10.\nSeptember 1980 (BGBl I S. 1654) sieht die Möglichkeit vor, die Vornamen eines\nTranssexuellen auf dessen Antrag zu ändern, auch ohne dass dieser sich zuvor operativen Eingriffen unterzogen hat (so genannte kleine Lösung). Allerdings ist die Antragsberechtigung auf Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, staatenlose oder heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und Asylberechtigte\noder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt. Dies folgt aus Absatz 1 Nr. 1 des § 1 TSG, der nach Nichtigerklärung seines Absatzes 1 Nr. 3 durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993 (BVerfGE 88, 87) wie folgt lautet:\n\n                                        §1                                              3\n\n                                 Voraussetzungen                                        4\n\n\n\n                                         3/23\n\n(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung          5\nnicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang\nsteht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, sind auf ihren Antrag vom Gericht\nzu ändern, wenn\n\n1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als Staatenloser          6\noder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter\noder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhat, und\n\n2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.\n\n(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.\n\n  Auf denselben Personenkreis ist auch die Antragsberechtigung eingegrenzt, nach        9\ngeschlechtsanpassender Operation die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit\nfeststellen zu lassen (so genannte große Lösung). Dies bestimmt § 8 TSG, der auf\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG verweist und folgenden Wortlaut hat:\n\n                                           §8                                          10\n\n                                  Voraussetzungen                                      11\n\n(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht     12\nmehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht\nals zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang\nsteht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen,\ndass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie\n\n1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,                             13\n\n2. nicht verheiratet ist,                                                              14\n\n3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und                                               15\n\n4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff        16\nunterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des\nanderen Geschlechts erreicht worden ist.\n\n Allerdings ist die in dieser Vorschrift enthaltene Verweisung auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n16. März 1982 (BVerfGE 60, 123) für nichtig erklärt worden.\n\n  Zur Begründung der Beschränkung des Personenkreises der Antragsberechtigten          18\nführte die Bundesregierung aus, es sei davon ausgegangen worden, dass die Entscheidung über die Änderung der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit eines\nausländischen Transsexuellen dem Heimatstaat des Betroffenen vorbehalten bleiben\n\n\n                                           4/23\n\nsollte (vgl. BTDrucks 8/2947, S. 13). Im Einklang damit bestimmt Art. 10 Abs. 1\nEGBGB, dass der Name einer Person dem Recht des Staates unterliegt, dem die\nPerson angehört.\n\n                                          II.\n  1. Nach der fachgutachtlichen Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht im Verfahren 1 BvL 1/04 haben etliche europäische Länder inzwischen Gesetze, die die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung vorsehen. Bis auf Schweden, das diese Möglichkeit ebenfalls nur\neigenen Staatsangehörigen einräumt, eröffnen Finnland, die Niederlande, Dänemark\nund Großbritannien eine solche Anerkennung auch Ausländern, die im Lande wohnhaft sind oder sich seit einer bestimmten Zeit dort erlaubt aufhalten. Das italienische\nGesetz zur Berichtigung der Geschlechtszugehörigkeit enthält keine Regelung über\ndie Anwendbarkeit auf Ausländer. Allerdings hat das Tribunale di Milano im Jahre\n2000 entschieden, dass das Gesetz unter Anwendung des italienischen ordre public\nauch auf Ausländer Anwendung findet, wenn deren Heimatrecht von den Wertungen\ndes italienischen Gesetzes abweicht oder gar keine Regelung aufweist. In Frankreich\ngibt es keine einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Transsexualität. Die Cour\nd'appel Paris hat insoweit 1994 entschieden, dass nach Art. 1 in Verbindung mit\nArt. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EM-RK), die in Frankreich Gesetzeskraft besitze und unmittelbar Anwendung finde, auch\nAusländern das sich auf Art. 8 EMRK gründende Recht auf Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung zu gewährleisten sei. Die Anwendung ausländischen Rechts,\nwelches das Phänomen der Transsexualität nicht kenne, führe für den Betroffenen zu\neiner Menschenrechtsverletzung, vor der er durch die Konvention geschützt werde.\nEbenso entschied der Österreichische Verwaltungsgerichtshof 1997 im Falle eines\nthailändischen Transsexuellen; es sei unter Berücksichtigung der in Österreich im\nVerfassungsrang stehenden Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten geboten, auch für den Bereich des österreichischen Personenstandsrechts Transsexuelle als Angehörige des Geschlechts anzusehen, das ihrem\näußeren Erscheinungsbild entspreche. In der Schweiz sind nach dem dortigen Internationalen Privatrecht für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte und Behörden am Wohnsitz zuständig, die das dortige Recht anwenden. Hierauf stützt das Schweizer Bundesgericht die Möglichkeit der gerichtlichen\nAnerkennung einer Geschlechtsumwandlung auch für ausländische Transsexuelle.\n\n  2. a) Auf Vorlage des Court of appeal (England und Wales) entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7. Januar 2004 (NJW 2004, S. 1440), Art. 141 EG\nstehe grundsätzlich einer Regelung entgegen, die es unter Verstoß gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten einem Transsexuellen nicht erlaube, eine Person des Geschlechts zu heiraten, dem er vor der Geschlechtsumwandlung angehört habe. Bis zu diesem Zeitpunkt war es nach\nenglischem Recht Transsexuellen nicht möglich, die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung zu erreichen.\n\n\n                                          5/23\n\n b) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden,                21\nArt. 8 EMRK gebiete die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung eines Transsexuellen (Urteil vom 25. März 1992 - 13343/87 - [B ./. Frankreich]). Es verletze Art. 12\nEMRK, Transsexuellen nach Geschlechtsumwandlung die Eheschließung mit einer\nPerson ihres ursprünglichen Geschlechts nicht zu ermöglichen (Urteil vom 11. Juli\n2002 - 28957/95 - [Goodwin ./. Vereinigtes Königreich], NJW-RR 2004, S. 289). Nach\nder Rechtsprechung des EGMR fallen unter den Schutz der Konvention nach deren\nArt. 1 alle Personen, die im Staatsgebiet eines Vertragsstaates leben (Entscheidung\nvom 12. Dezember 2001 - 52207/99 - [Bankovic u.a. ./. Belgien u.a.], NJW 2003, S.\n413).\n\n                                          III.\n 1. Vorlageverfahren 1 BvL 1/04                                                           22\n\n  a) Der Beteiligte des Ausgangsverfahrens ist thailändischer Staatsangehöriger, der      23\nmännlichen Geschlechts geboren wurde. Er unterzog sich 1999 einer operativen Geschlechtsumwandlung zum weiblichen Geschlecht. Seit April 2002 lebt er in Deutschland mit einem deutschen Staatsangehörigen\nzusammen. Beide beabsichtigen zu heiraten. Da die Geschlechtsumwandlung nach\nthailändischem Recht nicht anerkannt wird, beantragte er die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB. Dies wurde unter\nHinweis auf das Transsexuellengesetz abgelehnt. Inzwischen ist der Beteiligte mit\nseinem Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen, strebt aber\nweiterhin die Eheschließung an.\n\n Deshalb beantragte er beim Amtsgericht die Feststellung nach § 8 TSG, dass er als        24\ndem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Dabei legte er zwei Gutachten\nunterschiedlicher Sachverständiger aus dem Jahre 2002 vor, nach deren übereinstimmenden Feststellungen sich der Beteiligte seit mindestens drei Jahren als dem\nweiblichen Geschlecht zugehörig empfinde und seit mindestens dieser Zeit unter\ndem Zwang stehe, entsprechend dieser Vorstellung zu leben. Sein Zugehörigkeitsempfinden zum weiblichen Geschlecht werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht\nmehr ändern. Der Beteiligte sei dauernd fortpflanzungsunfähig und habe durch operative Eingriffe weitgehend eine äußere Annäherung an ein weibliches Erscheinungsbild erreicht.\n\n b) Mit Beschluss vom 2. Januar 2003 wies das Amtsgericht den Antrag unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG zurück. Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde\nblieb erfolglos. Das Landgericht führte in seinem, diese Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 5. Juni 2003 aus, der Gesetzgeber habe ausländische Staatsangehörige bewusst nicht dem Transsexuellengesetz unterstellt. Die vorgenommene\nDifferenzierung entspreche der im deutschen Internationalen Privatrecht vorherrschenden Vorstellung, dass sich die personenrechtlichen Beziehungen einer natürlichen Person nach dem Recht des Staates bestimmten, dem diese Person angehöre.\nBei einer Ausweitung des Personenkreises könnten nicht mehr hinnehmbare Eingrif-\n\n\n                                          6/23\n\nfe in Personenstandsrechte anderer Länder erfolgen. Auch wenn die Regelung für\nden Beteiligten eine Härte bedeute, führe dies nicht zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes, da die Regelung auf einen vernünftigen Grund zurückzuführen sei.\n\n  Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten hat das Bayerische Oberste Landesgericht das Verfahren mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt:\n\nIst die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Deutsche bzw. Personen mit            27\ndeutschem Personalstatut im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3\nGG in Fällen vereinbar, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Feststellungsantrag stellt und sein Heimatrecht\nein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht?\n\n  Zur Begründung hat es ausgeführt, die Begründetheit der zulässigen weiteren Beschwerde hänge davon ab, ob § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1\nTSG in der hier gegebenen Fallkonstellation mit Verfassungsrecht vereinbar sei. Neben Deutschen im Sinne des Grundgesetzes könne den Antrag auf Feststellung der\nGeschlechtszugehörigkeit nur stellen, wer als staatenloser oder heimatloser Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer\nFlüchtling seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe. Danach sei\ndem Beteiligten als thailändischem Staatsangehörigen die Anerkennung einer geänderten Geschlechtszugehörigkeit verwehrt, obwohl er die übrigen Voraussetzungen\ndes § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 TSG erfülle und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen habe. Bei Anwendung der genannten Vorschriften müsste die weitere Beschwerde deshalb zurückgewiesen werden.\n\n § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG sei mit Art. 3 Abs. 1 und     29\nAbs. 3 GG unvereinbar, wenn der Heimatstaat des ausländischen Transsexuellen mit\nWohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland keine § 8 TSG entsprechende\nRegelung oder Behördenpraxis kenne. Die Frage sei entscheidungserheblich, da der\nweiteren Beschwerde im Falle der Ungültigkeit der zitierten Bestimmungen stattzugeben wäre.\n\n  Die Normen wären nur dann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn es für den Ausschluss transsexueller Ausländer vom Feststellungsverfahren nach § 8 TSG Gründe\nvon solcher Art und solchem Gewicht gäbe, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn dieser Personenkreis\nnach operativer Geschlechtsumwandlung durch das Heimatrecht keine Anerkennung\nseiner geänderten Geschlechtszugehörigkeit erlangen könne. Die genannte Personengruppe erfahre gegenüber den nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1\nNr. 1 TSG Antragsberechtigten eine empfindliche Benachteiligung, denn sie könne\nbei zulässigem Aufenthalt im Geltungsbereich des Transsexuellengesetzes keine\npersonenstandsrechtliche Anerkennung finden.\n\n\n\n                                         7/23\n\n  Dies verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das gesetzgeberische Motiv,           31\nEntscheidungen über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit eines ausländischen Transsexuellen dem Heimatstaat zu überlassen, sei nicht von solchem Gewicht, dass es die ungleichen Rechtsfolgen für Deutsche und zulässigerweise in\nDeutschland lebende ausländische Transsexuelle rechtfertigen könne. Zwar könne\nder Grundrechtsschutz bei Auslandssachverhalten Einschränkungen unterliegen; jedoch seien die Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts im Einzelfall\nan den Grundrechten zu messen. Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit richte sich\ngrundsätzlich analog Art. 7 EGBGB nach dem Heimatrecht. Soweit aber das Heimatrecht eines transsexuellen Ausländers, der zulässigerweise im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes und des Transsexuellengesetzes lebe, eine Geschlechtsumwandlung personenstandsrechtlich nicht anerkenne, kollidiere dies mit dem aus Art. 2 Abs.\n1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Verfassungsgebot, die individuelle\nEntscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren. Denn dieses Recht könne nur in dem gesellschaftlichen Umfeld verwirklicht werden, in dem die betroffene Person lebe. Dies sei bei Ausländern, die sich zulässigerweise im Inland aufhielten, die Bundesrepublik Deutschland. In einem solchen Fall\nsei es von Verfassungs wegen geboten, dass die Rücksichtnahme auf das Heimatrecht des Ausländers seinem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Anerkennung der gewandelten Geschlechtszugehörigkeit weiche.\n\n Es seien auch keine weiteren Gründe ersichtlich, die die Benachteiligung ausländischer Transsexueller rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber habe auf verwandtem\nGebiet eine Beschränkung des Schutzes der sexuellen Prägung auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut nicht fortgeführt. So setze die\nBegründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz weder die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise das deutsche Personalstatut\ngeschweige denn Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus,\nobwohl auch in diesem Fall das Personalstatut betroffen sei.\n\n Eine verfassungskonforme Auslegung scheide wegen des unmissverständlichen               33\nWortlauts von § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG aus. Dem Gesetzgeber sei im Gesetzgebungsverfahren bekannt gewesen, dass in zahlreichen europäischen und außereuropäischen Ländern keine Regelungen über die Anerkennung geänderter Geschlechtszugehörigkeit von Transsexuellen bestanden hätten.\n\n 2. Vorlageverfahren 1 BvL 12/04                                                         34\n\n a) Die Beteiligte des Ausgangsverfahrens ist äthiopische Staatsangehörige, die          35\nweiblichen Geschlechts geboren wurde. Ausweislich des im Ausgangsverfahren eingeholten fachpsychiatrischen Gutachtens liegt bei ihr seit früher Kindheit eine transsexuelle Prägung vor, wonach sie sich dem männlichen Geschlecht als zugehörig\nempfindet. 1996 reiste sie nach Deutschland ein. Nach Erreichen der Volljährigkeit\nunterzog sie sich geschlechtsumwandelnden Operationen. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt für die Anerken-\n\n\n\n                                         8/23\n\nnung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung, dass in der Person der Beteiligten\nein Abschiebehindernis hinsichtlich Äthiopien vorliege. Wegen der fehlenden Akzeptanz der äthiopischen Gesellschaft gegenüber der Erscheinungsform der Transsexualität sei ihr eine Eingliederung in diesem Land in wirtschaftlicher Hinsicht\nerschwert und es ihr unmöglich, dort die für die noch nicht abgeschlossene Geschlechtsumwandlung erforderliche medizinische Unterstützung zu erhalten.\n\n  b) Auf den Antrag der Beteiligten, ihren Vornamen entsprechend ihrem empfundenen und durch Geschlechtsumwandlung zum Ausdruck gebrachten Geschlecht zu\nändern, stellte das Amtsgericht nach Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens mit Beschluss vom 21. März 2002 fest, die Beteiligte sei antragsbefugt im Sinne\ndes § 1 TSG, da sie in ihrem aufenthaltsrechtlichen Status einem ausländischen\nFlüchtling im Sinne des § 1 TSG vergleichbar sei. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses hob das Landgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2002 die amtsgerichtliche Entscheidung auf. Die Beteiligte\nsei weder ausländischer Flüchtling noch im Status einem solchen vergleichbar, so\ndass ein Statutenwechsel nicht in Betracht komme. Die Beschränkung der Anwendung des Transsexuellengesetzes auf deutsche Staatsangehörige und Ausländer mit\ndeutschem Personalstatut verstoße nicht gegen das Grundgesetz, weil sie lediglich\ndie deutschen Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts wiedergebe.\n\n  Das mit der weiteren Beschwerde von der Beteiligten angerufene Oberlandesgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 12. November 2004 ausgesetzt und dem\nBundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt:\n\nIst die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche bzw. Personen mit deutschem\nPersonalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar, in denen ein\nausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht?\n\n  Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte falle nicht unter den Kreis der Antragsberechtigten des § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG. Sie sei äthiopische Staatsangehörige\nund weder als Asylberechtigte anerkannt worden noch besitze sie die Rechtsstellung\neines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention, da hinreichende Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung bei ihr nicht gegeben\nseien. Der Senat erachte jedoch, ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht,\ndie gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1\nund Abs. 3 Satz 1 GG, wenn der Heimatstaat des Antragstellers mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Namensänderung\nnicht zulasse.\n\n  Die Frage sei entscheidungserheblich, da die weitere Beschwerde im Falle der Gültigkeit der zitierten Bestimmung zurückzuweisen wäre. Im Falle einer Verfassungswidrigkeit würde der Senat demgegenüber die angefochtene Entscheidung des\n\n\n                                         9/23\n\nLandgerichts aufheben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung, insbesondere der Einholung des noch ausstehenden zweiten Gutachtens, an das Amtsgericht zurückverweisen.\n\n  Die Beschränkung der Antragsberechtigung für die Vornamensänderung auf Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutschem Personalstatut beinhalte eine\nDifferenzierung, die Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik\nDeutschland von den Begünstigungen des Transsexuellengesetzes ausschließe. Da\nsie an personenbezogene Merkmale anknüpfe und erhebliche Auswirkungen auf das\nGrundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde habe,\nkönne § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG nur dann als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen\nwerden, wenn für die Versagung der Vornamensänderung bei transsexuellen Ausländern Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass hierdurch die\nUngleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Dies sei jedenfalls dann nicht der\nFall, wenn rechtmäßig in Deutschland lebende Transsexuelle mit ausländischer\nStaatsangehörigkeit nach operativer Geschlechtsumwandlung aufgrund ihres Heimatrechts keine Möglichkeit zur Vornamensanpassung hätten. Denn ihnen werde\ndurch die Begrenzung der Antragsberechtigung die gebotene Anerkennung und Respektierung der individuellen Entscheidung über die Geschlechtszugehörigkeit in ihrem gesamten sozialen Umfeld mit erheblichen Folgen für ihre persönliche Lebensführung verweigert. Hierin liege eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung.\n\n Die vom deutschen Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG beabsichtigte Anerkennung der Gesetzgebungshoheit des jeweiligen Heimatstaates zur Regelung des Namens und der Geschlechtszugehörigkeit der ihrem Recht unterworfenen Staatsangehörigen müsse dort ihre Grenze finden, wo das Heimatrecht einem transsexuellen\nAusländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in Deutschland habe, auf\nDauer eine rechtliche Anerkennung seiner getroffenen individuellen Entscheidung\nüber seine Geschlechtszugehörigkeit versage. Denn in diesen Fällen sei der individuelle Grundrechtsschutz höher einzustufen als die Rücksichtnahme auf das Heimatrecht und die Gesetzgebungshoheit des Staates des Ausländers.\n\n  Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG bewusst und ausdrücklich angeordnete Beschränkung des Personenkreises, auf den das Transsexuellengesetz Anwendung finden solle, könne durch eine analoge oder erweiternde Anwendung auf Ausländer, die diese besonderen Voraussetzungen gerade nicht erfüllen, im Rahmen der\nRechtsanwendung durch die Fachgerichte nicht durchbrochen werden. Denn hierfür\nfehle es bereits an der Voraussetzung der planwidrigen Gesetzeslücke. Auch eine\nErweiterung des Anwendungsbereichs im Wege der verfassungskonformen Auslegung scheitere am eindeutigen und bewusst gewählten Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nTSG.\n\n                                        IV.\n Zu den Vorlageverfahren haben das Bundesministerium des Innern für die Bundesregierung, der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, das Max-Planck-Institut für\n\n\n                                        10/23\n\nausländisches und internationales Privatrecht, der Deutsche Familiengerichtstag, der\nLesben- und Schwulenverband, die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität sowie der sonntags.club und das Transgender-Netzwerk Berlin Stellung\ngenommen.\n\n  1. Das Bundesministerium des Innern vertritt die Auffassung, die Beschränkung des        45\nTranssexuellengesetzes auf Deutsche und Ausländer mit deutschem Personalstatut\nverletze ausländische Transsexuelle nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht\nnach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es liege zwar ein Eingriff in das\nallgemeine Persönlichkeitsrecht vor, der jedoch gerechtfertigt sei. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der Gesetzgeber Ausländern die Änderung ihres\nPersonenstandes verweigere. Dies sei Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, fremde Rechtsordnungen zu respektieren. Mit der Zulassung einer gerichtlichen Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit auch für Ausländer würden sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten des Betroffenen nunmehr nach dem\nneuen Geschlecht richten. Die Entscheidung würde insoweit das zwischen Bürger\nund Heimatstaat bestehende Geflecht von Rechten und Pflichten, das Ausdruck der\nPersonalhoheit sei, verändern. Bei derart schwerwiegenden Eingriffen in das Recht\neines souveränen Staates werde daher aus Respekt vor der fremden Rechtsordnung\nin der Regel auf das Heimatrecht des Betroffenen verwiesen.\n\n  Von besonderer Bedeutung sei weiter, dass die im Heimatstaat des Ausländers unbekannte Änderung des Personenstandes in der Praxis zu unüberwindlichen Problemen führen würde. Eine Änderung des Personenstandes in der Bundesrepublik\nDeutschland brächte mit sich, dass der Ausländer zwar in Deutschland nunmehr als\nAngehöriger des empfundenen Geschlechts gelte, jedoch in dem Land, dessen\nStaatsangehörigkeit er besitze, als Angehöriger des anderen Geschlechts behandelt\nwerde. Daraus würde sich eine Geschlechtsangehörigkeit abhängig vom Territorium\nergeben. Für die Identifizierung einer Person sei eine eindeutige Geschlechtszugehörigkeit aber unerlässlich. Schon allein die Vermeidung dieser Rechtsunsicherheiten rechtfertige die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Transsexuellengesetzes.\n\n Die Betroffenen würden auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3         47\nAbs. 1 GG verletzt. Zwar liege eine Ungleichbehandlung zwischen ausländischen\nund deutschen Transsexuellen beziehungsweise Transsexuellen mit deutschem Personalstatut vor. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch aus denselben Gründen wie\nder Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.\n\n Auch der Ausschluss der von § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG nicht erfassten Ausländer von            48\nder Vornamensänderung verstoße weder gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Der Respekt vor dem Heimatrecht des Betroffenen und die entsprechende Anknüpfung namensrechtlicher Fragen\nan dieses Recht sei bereits vor der entsprechenden Kodifizierung in Art. 10 Abs. 1\nEGBGB, dessen Verwirklichung § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG diene, gewohnheitsrechtlich\n\n\n\n                                          11/23\n\nanerkannt gewesen. Sie werde als derart grundsätzlich angesehen, dass ein Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB, das zur Nichtanwendung der ausländischen Regelung führe, grundsätzlich nicht in Betracht kommen solle. Es verstoße\nnicht gegen Art. 3 GG, wenn der Gesetzgeber das Ziel, im internationalen Namensrecht letztlich auch im Interesse des Betroffenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu gewährleisten, höher bewerte als das Anliegen, auch Ausländern entgegen\nihrem an sich maßgeblichen Heimatrecht zur vollen Persönlichkeitsentfaltung zu verhelfen. Zwar liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Dieser sei\njedoch gerechtfertigt. Die Regelung diene insbesondere auch dem Schutz des Betroffenen selbst und sei insofern angemessen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass\nein ausländischer Staat, der selbst eine Namensänderung nicht zulasse, eine derartige deutsche Entscheidung anerkennen würde. Hierdurch entstünden für die Betroffenen erhebliche Probleme bei der Ausstellung oder Verlängerung von Reisedokumenten durch das Heimatland oder bei der Durchsetzung von Rechten und Pflichten im\nHeimatland. Die Vermeidung dieser Schwierigkeiten sei von solchem Gewicht, dass\nsie die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Transsexuellengesetzes rechtfertige.\n\n 2. Nach Auffassung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verstößt die Beschränkung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die aus dieser\nNorm folgende Ungleichbehandlung erscheine gerechtfertigt. Hiermit würde das Personenstandsrecht anderer Staaten respektiert und kollisionsrechtliche Konflikte vermieden. Mit einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG durchgeführten Vornamensänderung\nwürde sich das deutsche Recht über das Heimatrecht des Antragstellers hinwegsetzen. Sie würde für den Betroffenen eine \"hinkende Namensführung\" bewirken, weil\nder Betroffene nach deutschem Recht einen anderen Vornamen führen würde als\nnach seinem Heimatrecht. Die Vermeidung solcher Rechtsverhältnisse sei ein durchgängiges Anliegen des deutschen Internationalen Privatrechts. Mit diesem Anliegen\nwerde nicht zuletzt der Schutz des Betroffenen bezweckt. Die vom Heimatstaat nicht\nanerkannte Änderung des bisherigen Vornamens berge die Gefahr, dass der Heimatstaat wegen der Identitätsprobleme, die durch den vom deutschen Recht bewirkten\nVornamenswechsel auftreten könnten, keine Reisedokumente mehr ausstelle oder\nverlängere, dem Betroffenen den konsularischen Schutz entziehe und andere ihn benachteiligende Maßnahmen treffe, unter Umständen sogar seine Rückkehr in das\nHeimatland erschwere oder verweigere.\n\n 3. Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht hält die   50\nVorlagebeschlüsse für begründet. Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG enthaltene Ausschluss\nvon Ausländern von der Antragsberechtigung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er\nstelle zumindest aus heutiger Sicht eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar. Das\nzur Begründung der Differenzierung angeführte Bedürfnis, die Entscheidung über die\nÄnderung der Geschlechtszugehörigkeit oder die Vornamensänderung eines ausländischen Transsexuellen dem Heimatstaat vorzubehalten, sei keine ausreichende\nRechtfertigung mehr. Das Staatsangehörigkeitsprinzip sei international im Rückzug\n\n\n\n                                         12/23\n\nbegriffen und überdies im deutschen Recht schon mehrfach durchbrochen.\n\n  Dem Gesetzgeber hätte mit der Schaffung einer allseitigen Kollisionsnorm, die das      51\nHeimatrecht berufe, ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um das Recht des\nHeimatstaates der Betroffenen zu respektieren. Bei einer solchen Lösung wäre es in\nFällen, in denen das berufene Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen\nRechts, insbesondere mit den Grundrechten, nicht vereinbar sei, möglich, über den\nordre public-Vorbehalt des Art. 6 EGBGB das berufene Recht nicht anzuwenden und\nso zu verfassungskonformen Ergebnissen zu gelangen. Da § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG gerade kein ausländisches materielles Recht berufe, also keine Kollisionsnorm sei, sondern lediglich die Antragsbefugnis normiere, komme dagegen die Anwendung des\nArt. 6 EGBGB nicht in Betracht. Allerdings wäre es vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte sinnvoller, anstatt einer allseitigen Kollisionsnorm den Schritt hin zu\neiner Anknüpfung der Antragsbefugnis an den gewöhnlichen Aufenthalt zu vollziehen, gegebenenfalls ergänzt um das Erfordernis einer Mindestaufenthaltsdauer. Damit wäre auch einem etwaigen Transsexuellen-Tourismus der Boden entzogen.\n\n 4. Der Deutsche Familiengerichtstag schließt sich der Auffassung des Bayerischen        52\nObersten Landesgerichts an und weist im Übrigen darauf hin, es entspreche auch einem generellen Trend im Internationalen Privatrecht, an den berechtigten gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen.\n\n  5. Der Lesben- und Schwulenverband vertritt die Ansicht, die betreffenden Regelungen des Transsexuellengesetzes verletzten nicht nur Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG. Die Situation\nder Beteiligten sei vergleichbar mit der von nach diesen Vorschriften Deutschen\ngleichgestellten Personen. Beide hätten einen dauerhaften aufenthaltsrechtlichen\nStatus. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass sich das Personalstatut der Beteiligten nicht nach deutschem Recht, sondern nach ihrem Heimatrecht richte. Dieser\nUnterschied sei aber nicht von solchem Gewicht, dass er die ungleiche Behandlung\nrechtfertigen könne. Zudem habe der Gesetzgeber das Staatsangehörigkeitsprinzip\ninzwischen selbst relativiert. Art. 17 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterstelle die Begründung und Auflösung einer Lebenspartnerschaft dem Recht des Registrierungsstaates. Die Erwägung des Gesetzgebers, bei einer Anknüpfung an das Heimatrecht bliebe einer Vielzahl ausländischer Staatsangehöriger die Begründung einer\nLebenspartnerschaft versagt, gelte in gleicher Weise für Transsexuelle, die dauernd\nin Deutschland lebten und deren Heimatrecht eine Geschlechtsumwandlung personenstandsrechtlich nicht anerkenne. Dabei falle besonders ins Gewicht, dass das\nRecht der Beteiligten auf Anerkennung der empfundenen Geschlechtszugehörigkeit\ndurch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt werde.\n\n 6. Die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität hält § 1 Abs. 1     54\nNr. 1 TSG für verfassungswidrig. Sie verweist zudem auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments zur Diskriminierung von Transsexuellen, wonach die Würde\n\n\n\n                                         13/23\n\ndes Menschen und das Persönlichkeitsrecht es geböten, ein Leben entsprechend der\ngeschlechtlichen Identität führen zu können. Außerdem habe das Europäische Parlament den Ministerrat und die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Vereinheitlichung\ndes Asylrechts die Verfolgung wegen Transsexualität als Asylgrund anzuerkennen.\n\n 7. Der sonntags.club und das Transgender-Netzwerk Berlin sind der Auffassung,          55\ndie Regelungen seien mit Art. 3 GG unvereinbar. Es sei nicht verständlich, warum eine ausländische Transgender-Person, deren gutachterlich bestätigte Transsexualität\nein Abschiebungshindernis darstelle, anders behandelt werden solle als ein ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 TSG. In beiden Fällen biete das Herkunftsland der\nbetreffenden Person offenbar nicht die Möglichkeit, sicher und geschlechtlich selbstbestimmt zu leben. Gewichtige, eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe\nseien nicht ersichtlich.\n\n                                         B.\n  § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG ist mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, soweit er ausländische Transsexuelle, die\nsich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.\n\n                                         I.\n  Die auf Deutsche und Personen mit deutschem Personalstatut beschränkte Antragsberechtigung im Verfahren zur Vornamensänderung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1\nTSG sowie im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG bewirkt im Verhältnis zu Deutschen und Personen mit deutschem Personalstatut eine Ungleichbehandlung transsexueller Ausländer, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt. Diese\nUngleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt.\n\n  1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor      58\ndem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede\nDifferenzierung verwehrt, insbesondere nicht nach der Staatsangehörigkeit. Seinem\nGestaltungsspielraum sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die\nUngleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 88, 87\n<96>). Ist die Ungleichbehandlung von Personengruppen mit einer Beeinträchtigung\ndes Persönlichkeitsrechts verbunden, bedarf diese einer an der Schwere der Beeinträchtigung ausgerichteten Rechtfertigung.\n\n  2. Das Transsexuellengesetz eröffnet mit seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1, auf den als Antragsvoraussetzung auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG Bezug nimmt, nur Deutschen und\n\n                                        14/23\n\nPersonen mit deutschem Personalstatut die Möglichkeit der Beantragung einer dem\nempfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamensänderung oder Änderung der\nGeschlechtszugehörigkeit, nicht dagegen allen übrigen Personen mit ausländischer\nNationalität. Dies gilt auch dann, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen der §§ 1\nund 8 TSG für die angestrebte Änderung erfüllen und sich rechtmäßig und nicht nur\nvorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Mit diesem Ausschluss\nwerden ausländische Transsexuelle zur Durchsetzung ihres Anliegens indirekt auf\ndas Recht ihres Heimatstaates und auf eine dortige Beantragung verwiesen. Sieht\ndas Heimatrecht oder die darauf fußende Rechtsprechung jedoch keine vergleichbare Regelung vor, die zu einer dem empfundenen Geschlecht angepassten Vornamensänderung oder Änderung der Geschlechtszugehörigkeit führen kann, bleibt ihnen durch ihren Ausschluss in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG die Möglichkeit einer rechtlichen\nAnerkennung ihrer empfundenen Geschlechtszuordnung auf Dauer verschlossen.\nDarin liegt eine Ungleichbehandlung zweier Personengruppen, weil die Norm zwischen Deutschen und Personen mit deutschem Personalstatut einerseits und Nichtdeutschen andererseits unterscheidet. Besonderes Gewicht erhält sie zudem in den\nFällen, in denen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG statuierte Anwendungsausschluss Ausländern, deren Heimatrecht derartige rechtliche Änderungen nicht zulässt, jeglichen\nZugang zu einer Vornamensänderung oder Änderung der Geschlechtszugehörigkeit\nverwehrt.\n\n 3. Diese Benachteiligung führt zu einer schweren Beeinträchtigung des in Art. 2       60\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründeten Schutzes der Persönlichkeit\nder ausländischen Transsexuellen, die mangels Regelung im Heimatrecht durch § 1\nAbs. 1 Nr. 1 TSG von jeder Möglichkeit ausgeschlossen werden, ihre empfundene\nGeschlechtlichkeit rechtlich anerkannt zu erhalten. Die vom Gesetzgeber für die Ungleichbehandlung angeführten Gründe vermögen diese Beeinträchtigung nicht zu\nrechtfertigen, soweit von diesem Ausschluss Personen betroffen sind, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten.\n\n  a) Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Beschränkung des Personenkreises der       61\nAntragsberechtigten auf Deutsche und Personen mit deutschem Personalstatut einen am Staatsangehörigkeitsprinzip ausgerichteten legitimen Zweck verfolgt. Er behält dem jeweiligen Heimatstaat der ausländischen Transsexuellen die Entscheidung\nüber deren Namen und Geschlechtszugehörigkeit vor. Dies beruht auf dem Respekt\nvor den Rechtsordnungen der Staaten, denen die Betroffenen angehören, und soll\ndazu dienen, die Rechtsunsicherheit zu vermeiden, die aus einer unterschiedlichen\nrechtlichen Geschlechtszuordnung und Namensgebung ein und derselben Person\ndurch den Heimatstaat einerseits und den Aufenthaltsstaat andererseits erwachsen\nkann. Dem Staatsangehörigkeitsprinzip folgt grundsätzlich auch das deutsche Internationale Privatrecht. Es basiert auf der Achtung der Eigenständigkeit anderer\nRechtsordnungen und der Annahme, es entspreche dem Interesse des Ausländers,\nin persönlichen Angelegenheiten nach dem Recht des Heimatstaates beurteilt zu\nwerden, weil bei genereller Betrachtung die Staatsangehörigkeit eine fortdauernde\n\n\n\n                                        15/23\n\npersönliche Verbundenheit mit dem Heimatstaat dokumentiere und das eigene nationale Recht am vertrautesten sei. Diese Erwägungen rechtfertigen es grundsätzlich,\ndas Namensrecht und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit dem Heimatrecht eines Ausländers folgen zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 58 <79>). So bestimmt\nArt. 10 EGBGB, dass der Name einer Person dem Recht des Staates unterliegt, dem\ndie Person angehört, und nach überwiegender Meinung, der sich das Bayerische\nOberste Landesgericht in seinem Vorlagebeschluss angeschlossen hat, findet in\nanaloger Anwendung von Art. 7 EGBGB auch bei der Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit das Heimatrecht eines Ausländers Anwendung.\n\n  § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG ist auch geeignet und erforderlich, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Er schließt Ausländer von der Antragstellung aus, regelt allerdings nicht ausdrücklich, welches Recht für sie im Hinblick auf eine Vornamensänderung oder Änderung der Geschlechtszugehörigkeit gilt. Da ihnen jedoch damit das\ndeutsche Recht vorenthalten bleibt, kann für sie nur das Recht des Staates gelten,\ndem sie angehören. Der beabsichtigte strikte Verweis auf die Rechtsordnung des\nHeimatlandes eines ausländischen Transsexuellen hat den Gesetzgeber auch zu der\nrechtlichen Konstruktion geführt, schon die Antragsbefugnis auf Deutsche und Personen mit deutschem Personalstatut zu beschränken und keine Kollisionsnorm zu\nschaffen, nach der bei einer Antragstellung das Recht des Heimatlandes und nach\nden Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts gegebenenfalls auch der\ndeutsche ordre public Anwendung finden würden. Dies hat die Bundesregierung in\nihrer Stellungnahme nochmals unterstrichen, indem sie darauf hingewiesen hat, der\nRespekt vor dem Heimatrecht sei beim Namen und bei der Geschlechtszugehörigkeit\nderart grundsätzlich, dass ein Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB\nnicht in Betracht kommen solle. Gemessen an dieser Zielsetzung ist § 1 Abs. 1 Nr. 1\nTSG ein geeignetes und erforderliches Mittel, um auszuschließen, dass deutsche\nGerichte im Rahmen des deutschen Internationalen Privatrechts bei der Beantragung\neiner Vornamensänderung oder einer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit fremdes Recht zur Anwendung bringen.\n\n  b) Diese ausnahmslose Verweisung ausländischer Transsexueller, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, auf das Recht des\nStaates, dem sie angehören, benachteiligt diejenigen, deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen zur Vornamensänderung und Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nicht kennt, gegenüber Deutschen und Personen mit deutschem Personalstatut. Diese Benachteiligung wiegt schwer, denn sie beeinträchtigt die Betroffenen\nzugleich in ihrem durch das Grundgesetz gewährleisteten Schutz der Persönlichkeit\naus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n aa) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Vornamen eines         64\nMenschen zum einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Identität, zum anderen als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität. Dabei bestimmt sich die Zuordnung eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach seinen physischen Geschlechtsmerkmalen,\n\n\n                                         16/23\n\nsondern hängt wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab (vgl. Beschluss des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 -, FamRZ 2006,\nS. 182 <184>). Der vom Persönlichkeitsrecht geschützte Wunsch nach Ausdruck der\neigenen Geschlechtlichkeit im Vornamen umfasst damit auch das Recht, in der empfundenen Geschlechtlichkeit mit Namen angesprochen und anerkannt zu werden und\nsich nicht im Alltag Dritten oder Behörden gegenüber hinsichtlich der eigenen Sexualität gesondert offenbaren zu müssen (vgl. BVerfGE 88, 87 <97 f.>).\n\n  Der Verwirklichung dieses von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Schutzes dient § 1 TSG. Mit ihm wird die Möglichkeit eröffnet, unter den im\nGesetz näher bestimmten Voraussetzungen einen geänderten Vornamen zu erhalten, der dem Geschlecht entspricht, dem man sich zugehörig empfindet, ungeachtet\ndessen, ob eine die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernde Operation stattgefunden hat. Diese Möglichkeit wird aber ausländischen Transsexuellen durch § 1\nAbs. 1 Nr. 1 TSG versagt. Die darin liegende Benachteiligung gegenüber den Antragsberechtigten, die eine Vornamensänderung vor deutschen Gerichten erlangen\nkönnen, führt allerdings für diejenigen, deren Heimatrecht ebenfalls die Möglichkeit\neiner rechtlichen Anerkennung der gewandelten Geschlechtlichkeit durch Änderung\ndes Namens vorsieht, zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen. Sie haben sich lediglich an ihren Heimatstaat zu wenden und dort das entsprechende Verfahren einzuleiten. Für diejenigen aber, deren Heimatstaat eine Vornamensänderung aufgrund\ndes Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht nicht zulässt, hat die Versagung der Antragsberechtigung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG tief greifende Konsequenzen.\nSie müssen sich weiterhin mit ihrem bisherigen, der eigenen Geschlechtsidentität widersprechenden Vornamen anreden lassen und werden dadurch, wenn sie daraus\nentstehende Irrtümer vermeiden wollen, gezwungen, ihre Transsexualität der Öffentlichkeit preiszugeben. Dies bewirkt eine schwere Beeinträchtigung ihrer persönlichen\ngeschlechtlichen Identität und ihrer Intimsphäre.\n\n bb) Das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung       66\nmit Art. 1 Abs. 1 GG gebietet es auch, den Personenstand eines Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner physischen und psychischen Konstitution\nangehört (vgl. BVerfGE 49, 286 <298>).\n\n  Der grundrechtliche Schutz des intimen Sexualbereichs umfasst auch die sexuelle       67\nSelbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen\ngeschlechtlichen Identität. Er erfordert, die nachhaltig empfundene geschlechtliche\nIdentität eines Menschen rechtlich anzuerkennen, um ihm zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre\ndurch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden. Jedenfalls\nbei Transsexuellen, die sich zur Annäherung an das Erscheinungsbild des empfundenen Geschlechts operativen Eingriffen unterzogen haben, folgt hieraus, dass ihnen\ndiese Geschlechtlichkeit auch personenstandsrechtlich anzuerkennen ist.\n\n\n                                        17/23\n\n  Dem entspricht § 8 TSG, der ein Verfahren eröffnet, mit dem ein Transsexueller unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung erreichen kann, dass er als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Durch\ndie in § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG enthaltene Verweisung auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG bleibt jedoch auch diese Möglichkeit der gerichtlich festgestellten Personenstandsänderung\nausländischen Transsexuellen, die nicht dem deutschen Personalstatut unterfallen,\nausnahmslos vorenthalten. Lässt ihr Heimatstaat eine solche Personenstandsänderung nach eigenem Recht nicht zu, müssen sie weiterhin in dem Zwiespalt zwischen\nihrem empfundenen Geschlecht ebenso wie ihrem äußeren Erscheinungsbild einerseits und ihrer in allen amtlichen Dokumenten und im offiziellen Umgang sichtbaren\nanderen rechtlichen Geschlechtszuordnung andererseits leben. Auch dies benachteiligt diesen Personenkreis gegenüber den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG Antragsberechtigten schwerwiegend, weil es die Betroffenen zugleich in empfindlicher Weise in\nihrem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung ihrer Intimsphäre aus\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt.\n\n c) Für diese Ungleichbehandlung der Transsexuellen, die sich rechtmäßig und nicht      69\nnur vorübergehend in Deutschland aufhalten und für die ihre Heimatstaaten keine\nvergleichbaren Möglichkeiten der rechtlichen Anerkennung ihrer empfundenen Geschlechtlichkeit vorsehen, gibt es keine Rechtfertigung. Die mit dem Ausschluss von\nAusländern in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG bezweckte uneingeschränkte Geltung des\nStaatsangehörigkeitsprinzips bei der Änderung des Vornamens oder der Geschlechtszugehörigkeit ist kein ausreichend gewichtiger Grund.\n\n  aa) Die Anerkennung der Souveränität anderer Staaten                                  70\nebenso wie die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigen\nes grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und\nfür bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht\nden deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (vgl.\nBVerfGE 31, 58 <79>). Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,\ndass das Staatsangehörigkeitsprinzip im deutschen Internationalen Privatrecht seinen Niederschlag gefunden hat und dort auch für das Namens- und Personenstandsrecht eines Ausländers gilt.\n\n Allerdings verlangen weder das Völkerrecht noch das Verfassungsrecht die Anwendung des Staatsangehörigkeitsprinzips im Internationalen Privatrecht, sondern würden auch die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort erlauben. Auch der Gesetzgeber hat inzwischen selbst Ausnahmen von der Durchsetzung\ndes Staatsangehörigkeitsprinzips im Internationalen Privatrecht statuiert. So hat er\ndie Begründung und Auflösung einer Lebenspartnerschaft in Deutschland wie ihre\ngüterrechtlichen Wirkungen und die gegenseitigen Rechte der Lebenspartner durch\nArt. 17 b EGBGB auch für Ausländer deutschem Recht unterstellt und angeordnet,\ndass dieses Anwendung findet, wenn das Heimatrecht entsprechende Regelungen\nnicht kennt. Geleitet hat den Gesetzgeber dabei die Erwägung, dass bei einer Anknüpfung an das Heimatrecht einer Vielzahl ausländischer Staatsangehöriger, die in\n\n\n                                        18/23\n\nder Bundesrepublik Deutschland lebten, die Begründung einer Lebenspartnerschaft\nversagt bliebe (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 60).\n\n Damit hat der Gesetzgeber beachtet, dass es Gründe geben kann, die es erfordern,       72\nbei bestimmten Rechtsverhältnissen vom Staatsangehörigkeitsprinzip abzuweichen.\nDies gilt vor allem dann, wenn das jeweilige ausländische Recht aus der Sicht des\ndeutschen Verfassungsrechts grundrechtsrelevante Rechte vorenthält oder Regelungen getroffen hat, deren Anwendung Grundrechte der Betroffenen verletzen. Eine\nsolche Grundrechtsbeeinträchtigung in Deutschland lebender Ausländer rechtfertigt\nsich nicht mit der Vermeidung \"hinkender Rechtsverhältnisse\", die bei Sachverhalten\nmit Auslandsbezug ohnehin häufig vorkommen, weil das Internationale Privatrecht\nder Staaten keineswegs gleichen Regeln folgt (vgl. BVerfGE 31, 58 <83>).\n\n  Dem Grundrechtsschutz trägt im deutschen Internationalen Privatrecht Art. 6           73\nEGBGB Rechnung, der Ausdruck des ordre public ist und bestimmt, dass im Falle\nder Anwendung des Heimatrechts eine Regelung eines anderen Staates dennoch\nnicht anzuwenden ist, wenn dies zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen\nGrundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Insbesondere\nist eine ausländische Regelung nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den\nGrundrechten unvereinbar ist (Art. 6 Satz 2 EGBGB). Damit ermöglicht diese Norm\nvor allem bei mit der Anwendung ausländischen Rechts verbundenen Grundrechtsverletzungen den Rückgriff auf das deutsche Recht, um solche Verletzungen zu verhindern. Dabei greift der ordre public-Vorbehalt bei hinreichendem Inlandsbezug des\nzugrunde liegenden Sachverhalts, also in der Regel bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen im Inland (vgl. BTDrucks 10/504, S. 43), wobei nach der Rechtsprechung die Anforderungen an den Inlandsbezug umso geringer sind, je stärker die\nausländische Norm gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen hierzulande\nverstößt (vgl. BGHZ 118, 312 <349>).\n\n  bb) § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG folgt dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Die Regelung          74\nschließt zu diesem Zwecke Ausländer, die nicht dem deutschen Personalstatut unterfallen, schon von der Antragsberechtigung aus, im gerichtlichen Verfahren eine Änderung des Vornamens oder die Feststellung der anderen Geschlechtszugehörigkeit\nzu erreichen. Die Norm entzieht Ausländern damit von vornherein die Möglichkeit einer materiell-rechtlichen Überprüfung ihres Begehrens durch deutsche Gerichte,\ndenn sie bestimmt einerseits, dass das in § 1 und § 8 TSG enthaltene Recht Ausländern nicht zugänglich ist, und enthält andererseits, anders als Art. 10 EGBGB für das\nNamensrecht oder Art. 7 EGBGB in analoger Anwendung für das Personenstandsrecht, auch keinen Rechtsanwendungsbefehl im Hinblick auf das jeweilige Heimatrecht der Betroffenen, das die deutschen Gerichte zur Anwendung zu bringen hätten.\nDies führt dazu, dass die Gerichte bei ausländischen Antragstellern weder die Rechte des deutschen Transsexuellengesetzes zuerkennen können noch das einschlägige ausländische Recht anzuwenden und dabei zu prüfen haben, ob die Anwendung\ndes jeweiligen Heimatrechts gegen den ordre public verstoßen würde. Damit wird\nausgeschlossen, dass aufgrund von Art. 6 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung\n\n\n                                        19/23\n\nkommen könnte. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG nimmt auf diese Weise mit seiner Vorenthaltung schon der Berechtigung, vor dem zuständigen deutschen Gericht einen Antrag auf Vornamensänderung oder Feststellung der anderen Geschlechtszugehörigkeit zu stellen, entgegen den Regelungen des deutschen Internationalen Privatrechts\nzur Durchsetzung des Staatsangehörigkeitsprinzips Grundrechtsverletzungen von in\nDeutschland lebenden ausländischen Transsexuellen in Kauf, ohne dass die Gerichte die Möglichkeit hätten, diese Verletzungen zu verhindern. Der Ausschluss der Antragsberechtigung von Ausländern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG, die nicht dem deutschen Personalstatut unterliegen, ist eindeutig in der Formulierung, entspricht der\ngesetzlichen Intention und ist damit auch einer verfassungskonformen Auslegung\nnicht zugänglich.\n\n cc) Die zur Prüfung gestellte Norm bewirkt damit, weit über die Durchsetzung des         75\nStaatsangehörigkeitsprinzips im deutschen Internationalen Privatrecht hinaus, einen\nabsoluten Ausschluss des über Art. 6 EGBGB gewährten Grundrechtsschutzes für\nausländische Transsexuelle, deren Heimatrecht eine Änderung des Vornamens oder\nder Geschlechtszugehörigkeit nicht kennt, mit der Folge, dass die Betroffenen einer\nschweren Beeinträchtigung ihres Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung und\nWahrung ihrer Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ausgesetzt sind.\n\n  Diese Beeinträchtigung lässt sich bei denen, die sich erst kurzfristig und vermutlich   76\nnur vorübergehend in Deutschland aufhalten, mit dem legitimen Anliegen des Gesetzgebers rechtfertigen, zu verhindern, dass Ausländer nur deshalb nach Deutschland einreisen, um Anträge nach § 1 und § 8 TSG stellen zu können. Für diejenigen\naber, die rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland leben, greift dieses\nAnliegen nicht. Für sie bedeutet die Vorenthaltung der Rechte aus § 1 und § 8 TSG\neine sie dauerhaft treffende Benachteiligung bei zugleich ständiger Beeinträchtigung\nihres Persönlichkeitsrechts. Eine solche schwerwiegende und weit reichende Beeinträchtigung lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, dies diene der Durchsetzung des Staatsangehörigkeitsprinzips, zumal es, wie das deutsche Internationale\nPrivatrecht zeigt, die Möglichkeit gibt, an diesem Prinzip festzuhalten, ohne Grundrechtsverletzungen hinzunehmen. Auch um eines sinnvollen Prinzips willen darf der\nGrundrechtsschutz zumal bei schweren Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht verwehrt werden (vgl. BVerfGE 31, 58 <83>).\n\n Auch etwaige Vollzugsprobleme bei der Ausstellung von Dokumenten, die Gefahr             77\n\"hinkender Rechtsverhältnisse\" oder der Schutz der Betroffenen vor Schwierigkeiten,\ndie sich aus dem Umstand ergeben könnten, dass ihnen zwar in Deutschland das\nRecht eingeräumt wird, ihren Namen oder ihre Geschlechtszugehörigkeit zu ändern,\ndies jedoch in ihrem Heimatland nicht anerkannt wird, sind keine Gründe, die solch\nschwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen rechtfertigen könnten.\n\n Wie der Blick in andere Länder zeigt, gibt es für den administrativen Vollzug praktikable Lösungswege. \"Hinkende Rechtsverhältnisse\" sind zwar nicht zu vermeiden.\n\n\n\n                                         20/23\n\nSie treten aber auch dadurch auf, dass immer mehr Staaten von der strikten Anwendung des Staatsangehörigkeitsprinzips Abstand nehmen, wie den Ausführungen des\nMax-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht zu entnehmen\nist. Schließlich ist auch der Schutz vor einer unterschiedlichen Behandlung durch\nDeutschland und den Heimatstaat, etwa vor Schwierigkeiten bei Grenzüberschreitungen, kein tragendes Argument, den betroffenen Ausländern deshalb den von ihnen\nselbst durch Antragstellung begehrten Grundrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Form des Zugangs zum Verfahren einer Änderung\nihres Vornamens oder ihrer Geschlechtszugehörigkeit zu verweigern. Den Betroffenen steht die Entscheidung frei, ob es für sie wichtiger ist, zumindest in Deutschland\nin ihrer empfundenen Geschlechtlichkeit auch rechtlich anerkannt leben zu können,\noder ob sie auf diese Anerkennung verzichten, um vor Schwierigkeiten einer unterschiedlichen Behandlung durch ihren Heimatstaat bewahrt zu sein.\n\n                                          II.\n  1. Da § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG aus den dargestellten Gründen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz\nder Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt und verfassungswidrig ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Regelung darüber\nhinaus gegen weitere, von den vorlegenden Gerichten als verletzt angenommene\nGrundrechte verstößt.\n\n 2. Die Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG führt nicht zu seiner Nichtigkeit, sondern zur Erklärung seiner Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG). Denn dem Gesetzgeber stehen zur Behebung des Gleichheitsverstoßes mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.\n\n  So kann der Gesetzgeber § 1 TSG zu einer Kollisionsnorm umgestalten oder eine           81\nsolche in die Vorschriften des Internationalen Privatrechts integrieren, indem er dort\nfür das Recht auf Vornamensänderung und das Recht auf Änderung der Geschlechtszugehörigkeit vorgibt, dass das Recht des Staates, dem der Antragsteller\nangehört, Anwendung findet. Damit würde der Gesetzgeber am Staatsangehörigkeitsprinzip festhalten, andererseits aber den Weg eröffnen, bei ausländischen transsexuellen Antragstellern, deren Heimatstaat vergleichbare Rechte nicht kennt, Art. 6\nEGBGB zum Zuge kommen zu lassen. Allerdings dürfte entgegen der Auffassung der\nBundesregierung in solchen Fällen bei hinreichendem Inlandsbezug der ordre public\nstets zur Anwendung des deutschen Transsexuellenrechts führen, um eine ansonsten bei den Betroffenen eintretende schwere Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts zu verhindern (vgl. Art. 6 Satz 2 EGBGB).\n\n  Der Gesetzgeber kann aber auch die Rechte des Transsexuellengesetzes auf Ausländer erstrecken. Dabei liegt es im Rahmen der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen in seiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen er ausländischen Transsexuellen den Zugang zu diesen Rechten eröffnet. Neben der\n\n\n                                         21/23\n\nRechtmäßigkeit des Aufenthalts kann er insbesondere eine bestimmte Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland für den Zugang zu den Verfahren nach § 1 und\n§ 8 TSG vorgeben, um damit die Zeitspanne zu bestimmen, ab der von einem nicht\nnur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland auszugehen ist, der zur Antragsberechtigung führt.\n\n 3. Wegen dieser dem Gesetzgeber vorbehaltenen rechtlichen Ausgestaltungsnotwendigkeiten sieht das Gericht davon ab, für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten\neiner verfassungsgemäßen Neuregelung eine vorläufige Regelung zu treffen. Insoweit bleibt § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung\nzu treffen.\n\n                                Die Richterin Haas\n                                  ist aus dem Amt\n                                ausgeschieden und\n                Papier                                      Steiner\n                                deshalb an der Unterschrift gehindert.\n                                        Papier\n\n        Hohmann-Dennhardt         Hoffmann-Riem              Bryde\n\n                Gaier                                     Eichberger\n\n\n\n\n                                        22/23\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2006 -\n1 BvL 1/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1/04 -\n                Rn. (1 - 83), http://www.bverfg.de/e/ls20060718_1bvl000104.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:ls20060718.1bvl000104\n\n\n\n\n                                      23/23\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/07/ls20060718_1bvl000104.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-18/1-bvl-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17b","ref_norm":"17b","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1309","ref_norm":"1309","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/07/ls20060718_1bvl000104.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/07/ls20060718_1bvl000104.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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