{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:ls20060711.1bvl000400","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"1 BvL 4/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher\n   Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung\n   nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG).\n2. Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das\n   Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n\n\n\n                                 1/22","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 4/00 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes vom 9. Juli 1999 (GVBl S. 369)\nmit dem Grundgesetz und mit dem übrigen Bundesrecht vereinbar ist,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar\n2000 (KVR 23/98) -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                  des Präsidenten Papier,\n                                  der Richterin Haas,\n                                  des Richters Steiner,\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Bryde,\n                                  Gaier,\n                                  Eichberger\n\nam 11. Juli 2006 beschlossen:\n\n§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes ist mit dem Grundgesetz und mit\ndem übrigen Bundesrecht vereinbar.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner   1\nVergabegesetzes vom 9. Juli 1999 (GVBl S. 369), nach der die Vergabe öffentlicher\nAufträge unter anderem im Baubereich von so genannten Tariftreueerklärungen der\nAuftragnehmer abhängig gemacht wird, verfassungsgemäß ist.\n\n                                         I.\n § 1 des Berliner Vergabegesetzes (im Folgenden: VgG Bln) hat folgenden Wortlaut:     2\n\n(1) Aufträge von Berliner Vergabestellen im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen         3\nWettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August\n\n\n                                        2/22\n\n1998 (BGBl. I S. 2546) über Bauleistungen sowie über Dienstleistungen bei Gebäuden und Immobilien werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Die Vergabe von Bauleistungen sowie von Dienstleistungen\nbei Gebäuden und Immobilien soll mit der Auflage erfolgen, dass die Unternehmen\nihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Berlin\ngeltenden Entgelttarifen entlohnen und dies auch von ihren Nachunternehmern verlangen.\n\n(2) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag oder Dienstleistungsauftrag im Sinne des Absatzes 1 sollen Bewerber bis zu einer Dauer von zwei\nJahren ausgeschlossen werden, die ihre Arbeitnehmer entgegen einer Auflage nach\nAbsatz 1 Satz 2 nicht nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen entlohnen.\n\n  In der Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks 13/3726, S. 2)          5\nist dazu ausgeführt, dass die klassischen Vergabekriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit um den Aspekt der Tariftreue ergänzt werden sollten, um\ndie Leistungsfähigkeit der Berliner Bauunternehmen zu erhalten und zugleich ausbildende Betriebe zu stärken. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift meine eine Bindung\nan die in Berlin geltenden Lohn- und Gehaltstarife. \"Nur im Ausnahmefall (etwa auf\nSeiten Berlins Marktbeherrschung)\" dürfe von dem Verlangen nach Einhaltung der\nTarife abgewichen werden. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die negative Koalitionsfreiheit werde klargestellt, dass die Unternehmen nicht allgemein, sondern nur\nbei der Ausführung der beauftragten Leistungen zur Bezahlung der in Berlin geltenden Entgelttarife verpflichtet seien.\n\n  Die örtlichen Tarifentgelte, zu deren Zahlung sich die Unternehmen mit der Tariftreueerklärung verpflichten sollen, liegen höher als die tariflichen Mindestlöhne nach\ndem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe, der zurzeit in der\nFassung vom 29. Juli 2005 gilt und aufgrund der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August 2005 (BAnz Nr. 164 vom 31.\nAugust 2005, S. 13199) bundesweit verbindlich ist.\n\n Ähnliche gesetzliche Tariftreueregelungen gibt es auch in anderen Bundesländern.        7\n\n                                          II.\n  Auf Bundesebene gab der Gesetzgeber unter dem Einfluss des europäischen Gemeinschaftsrechts mit dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberechtsänderungsgesetz - VgRÄG) vom 26. August 1998 (BGBl I S. 2512) den traditionellen\nverwaltungsinternen Ansatz des deutschen Vergaberechts für Aufträge ab bestimmten Schwellenwerten auf. Das materielle Vergaberecht wurde insoweit in das Gesetz\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) integriert.\n\n  § 97 Abs. 4 GWB enthält die für die öffentliche Auftragsvergabe maßgebenden Kriterien:\n\n\n\n                                         3/22\n\nAufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen           10\nvergeben; andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur\ngestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.\n\n Die Regelung des § 97 Abs. 4 2. Halbsatz GWB beruht auf einem Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat. In dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes (BTDrucks 13/9340, S. 4) lautete die entsprechende Vorschrift noch wie folgt:\n\nAufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen           12\nvergeben; weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundesgesetz vorgesehen ist.\n\n Der Bundesrat war damit nicht einverstanden, weil die Beschränkung auf Bundesgesetze die Unzulässigkeit der von den Ländern teilweise durch Gesetz oder Verordnung, teilweise durch Verwaltungsvorschrift eingeführten Regelungen, insbesondere\nder Tariftreueerklärung, zur Folge gehabt hätte. Er schlug daher vor, den zweiten\nHalbsatz wie folgt neu zu fassen (BTDrucks 13/9340, S. 35 f.):\n\n...; andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt      14\nwerden, wenn dies durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der\nLänder vorgesehen ist.\n\n  In der Gegenäußerung der Bundesregierung (BTDrucks 13/9340, S. 48) wurde diesem Vorschlag widersprochen, da die gesetzliche Regelung faktisch unverbindlich\nwürde, wenn sie durch bloße Verwaltungsvorschriften außer Kraft gesetzt werden\nkönnte. Das Gesetz wurde im Deutschen Bundestag entsprechend dem Entwurf der\nBundesregierung beschlossen. Der Bundesrat begründete die anschließende Anrufung des Vermittlungsausschusses wie folgt (BTDrucks 13/10711, S. 1):\n\nDie Beschränkung auf Bundesgesetze hätte u.a. die Unzulässigkeit der von den           16\nLändern teilweise durch Gesetz oder Verordnung, teilweise durch Verwaltungsvorschrift eingeführten Regelungen zur Folge. Eine gesetzliche Öffnungsklausel, die etwa eine angemessene Berücksichtigung von tarifvertragstreuen, ausbildenden und\nfrauenfördernden Betrieben möglich macht, ist erforderlich.\n\n Bundestag und Bundesrat einigten sich im Vermittlungsausschuss schließlich darauf, dass zusätzliche Vergabekriterien auf der Grundlage von Bundes- oder Landesgesetzen zulässig sein sollten.\n\n                                        III.\n  1. Bereits vor dem Inkrafttreten des Berliner Vergabegesetzes forderte das Land      18\nBerlin bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge Tariftreueerklärungen von den Bietern. Das Bundeskartellamt hat dies für den Bereich des Straßenbaus mit Beschluss\nvom 3. November 1997 untersagt. Die gegen die Untersagung gerichtete Beschwerde des Landes hat das Kammergericht zurückgewiesen (Beschluss vom 20. Mai\n1998 - Kart 24/97 -, ZIP 1998, S. 1600). Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens\n\n\n                                        4/22\n\nvor dem Bundesgerichtshof ist das Berliner Vergabegesetz in Kraft getreten.\n\n 2. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt           19\nund dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,\n\nob § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG,           20\nmit Art. 31 GG - in Verbindung mit § 5 TVG und in Verbindung mit § 20 Abs. 1 GWB\n- sowie mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist.\n\n Der Bundesgerichtshof ist von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt.          21\nDie Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hänge von der Wirksamkeit der Norm\nab.\n\n  a) Bleibe die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln als ungültig außer Betracht,       22\nverstoße das Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher Straßenbauaufträge durch das Land Berlin, das in diesem Bereich eine\nmarktbeherrschende Stellung besitze, gegen § 20 Abs. 1 GWB. Die Ungleichbehandlung der nicht tarifgebundenen Anbieter, die keine Tariftreueerklärung abgäben, sei\ndann als sachlich nicht gerechtfertigt und ihre Behinderung als unbillig zu beurteilen.\nDies ergebe die Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der\nauf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.\n\n  Ziel der Tariftreueerklärung sei, den tarifvertraglich nicht gebundenen Arbeitgebern,   23\ndie sich uneingeschränkt rechtmäßig verhielten, wenn sie ihren Arbeitnehmern zwar\nden Mindestlohn, nicht aber die höheren Berliner Tariflöhne zahlten, über die Regelungen des Mindestlohntarifvertrags hinaus die Berliner Tariflöhne vorzuschreiben.\nDie an die örtlichen Entgelttarifverträge gebundenen Berliner Anbieter würden gegenüber tarifungebundener Konkurrenz geschützt. Die beanstandete Maßnahme\nführe zu einer Abschottung des Berliner Marktes vor rechtmäßiger Konkurrenz. Auf\ndiese Weise solle - ohne das im Tarifvertragsgesetz vorgesehene Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG) einsetzen zu müssen - verhindert werden,\ndass die Berliner Tariflöhne aufgrund des bestehenden Wettbewerbsdrucks gesenkt\nwerden müssten.\n\n  Das Interesse des Landes, die Arbeitslosigkeit in Berlin zu bekämpfen und die heimischen Anbieter zu stärken, rechtfertige sein Verhalten nicht. Auch der im Gemeinwohl liegende Zweck der Vermeidung weiterer Arbeitslosigkeit dürfe nicht mit einem\nMittel verfolgt werden, das mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielrichtung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unvereinbar sei. Es stelle eine klassische protektionistische Maßnahme dar, wenn das Land die tarifgebundenen Berliner Straßenbauunternehmen dadurch vor dem Wettbewerb meist\nauswärtiger tarifungebundener Wettbewerber schütze, dass es diese zwinge, ihren\nrechtmäßig erzielten Kostenvorteil aufzugeben, den sie aufgrund niedrigerer Löhne\ngenössen.\n\n b) Müsste hingegen von der Gültigkeit der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln         25\n\n\n                                          5/22\n\nausgegangen werden, so wäre die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts\nnach Auffassung des Bundesgerichtshofs aufzuheben.\n\n Da es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung ankomme, sei auch die           26\nzwischenzeitlich in Kraft getretene landesrechtliche Bestimmung für die Beurteilung\ndes dem Land untersagten Verhaltens heranzuziehen. § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln\nschreibe den Vergabestellen die Forderung einer Tariftreueerklärung vor, ohne danach zu unterscheiden, ob das Land als Nachfrager nach Bauleistungen eine marktbeherrschende Stellung innehabe und deswegen Normadressat des § 20 Abs. 1\nGWB sei. Seien die Vergabestellen aber zu dem fraglichen Verhalten durch ein gültiges Gesetz verpflichtet, könne hierin kein Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot liegen. Einem Verhalten, das gesetzlich geboten sei, fehle es niemals am sachlich gerechtfertigten Grund.\n\n  Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln enthalte ein solches gesetzliches         27\nHandlungsgebot, obwohl es sich nur um eine Soll-Vorschrift handele. Solche Normen\nverpflichteten die Behörden, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt sei. Im Regelfall bedeute das \"Soll\" daher ein \"Muss\". Es könne nicht davon\nausgegangen werden, dass das Berliner Vergabegesetz die Vergabestellen immer\ndann von dem Gebot ausnehme, wenn dem Land wegen seiner marktbeherrschenden Stellung als Normadressaten des § 20 Abs. 1 GWB die Forderung einer Tariftreueerklärung kartellrechtlich untersagt sei. Das Gesetz sehe eine solche Ausnahme\nnicht vor. Die Bemerkung in der Begründung des Gesetzentwurfs, in Ausnahmefällen, etwa bei einer marktbeherrschenden Stellung des Landes, dürfe von dem Verlangen nach Einhalten der Tarife abgesehen werden, habe im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden.\n\n  Auf die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln mit dem Grundgesetz oder mit       28\nBundesrecht käme es daher nur dann nicht an, wenn die Regelung ohnehin mit Blick\nauf vorrangige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen keine Anwendung finden\nkönnte. Hiervon könne indessen nicht ausgegangen werden, ohne zunächst ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu\nrichten. Die Frage, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln mit der Dienstleistungsfreiheit des\nArt. 49 EG und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vergaberichtlinien vereinbar sei,\nkönne der Bundesgerichtshof nicht abschließend entscheiden. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestehe\njedoch im Hinblick darauf keine Veranlassung, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1\nSatz 2 VgG Bln nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ohnehin nicht gültig sei.\n\n c) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln sei verfassungswidrig.                  29\n\n aa) Dem Land Berlin fehle für eine Regelung, die der Sache nach auf eine teilweise      30\nAllgemeinverbindlicherklärung bestimmter Tarifverträge hinauslaufe, die Gesetzgebungszuständigkeit. Bei der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln handele es\nsich um eine tarifrechtliche Regelung. Sie bewirke, dass bestimmte für Berlin geltende Tarifverträge auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern eingehalten werden\n\n\n                                         6/22\n\nmüssten, die nicht an diese Tarifverträge gebunden seien. Das Tarifrecht falle unter\ndie allgemeine Kompetenzzuweisung für das Arbeitsrecht in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12\nGG; es zähle damit zur konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund habe, was das\nTarifrecht angehe, von seiner konkurrierenden Zuständigkeit mit der Verabschiedung\ndes Tarifvertragsgesetzes abschließend Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz enthalte\nin § 5 gerade auch eine umfassende Regelung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen. Aus § 97 Abs. 4 2. Halbsatz GWB lasse sich eine über die\nBestimmungen des Grundgesetzes hinausgehende Gesetzgebungskompetenz des\nLandes für das fragliche Gesetz nicht ableiten. Die Gesetz gewordene Kompromissformel habe sich allein auf die Form bezogen, die für eine Regelung vergabefremder Kriterien einzuhalten sei. Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben\nund unter Berücksichtigung der im Gesetzgebungsverfahren zutage getretenen Unterschiede in der materiell-rechtlichen Bewertung sei auszuschließen, dass den Ländern für die Festlegung vergabefremder Kriterien eine umfassende Gesetzgebungskompetenz habe zugebilligt werden sollen.\n\n  bb) Selbst wenn das Land Berlin über eine Gesetzgebungskompetenz für die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln verfügen sollte, bestünden im Hinblick auf entgegenstehende bundesrechtliche Bestimmungen durchgreifende Bedenken gegen die\nGültigkeit der Norm (Art. 31 GG).\n\n  § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln führe zu einer weitgehenden Allgemeinverbindlichkeit der    32\nBerliner Tariflöhne auf bestimmten Märkten, auf denen die meisten Aufträge von der\nöffentlichen Hand vergeben würden. Eine derartige Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen sei nach § 5 TVG an Voraussetzungen materieller und formeller Art geknüpft. Insbesondere könne die entsprechende, einen Akt der Rechtsetzung darstellende Erklärung nur im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss und nach Anhörung\nder betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgegeben werden (§ 5 Abs. 1 und 2\nTVG). Ein Landesgesetz, durch das ein bestimmter Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werde, verstoße gegen diese bindende bundesrechtliche Regelung.\n\n Soweit die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln Geltung auch für den Fall beanspruche, dass das nachfragende Land eine marktbeherrschende Stellung einnehme,\nverstoße sie darüber hinaus gegen kartellrechtliche Bestimmungen, die marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte diskriminierende oder behindernde Verhaltensweisen untersagten (§ 20 Abs. 1 GWB). Auch wenn die Länder nach § 97 Abs. 4 2.\nHalbsatz GWB vergabefremde Anforderungen vorsehen dürften, seien sie doch gehindert, ein Verhalten zu legalisieren, das ansonsten als kartellrechtswidrig anzusehen wäre.\n\n cc) Schließlich begegne die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln insofern durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, als durch das Gebot der Tariftreue in\ndie verfassungsrechtlich geschützte negative Koalitionsfreiheit eingegriffen werde\n(Art. 9 Abs. 3 GG).\n\n Durch das im Berliner Vergabegesetz ausgesprochene Gebot, Aufträge der öffentli-       35\n\n\n                                         7/22\n\nchen Hand nur an Unternehmen zu vergeben, die ihre Arbeitnehmer nach den in Berlin geltenden Tarifen entlohnten, würden die Wirkungen tarifvertraglicher Regelungen\nauch für Außenseiter verbindlich, die sich um entsprechende Aufträge bemühten.\nDem lasse sich jedenfalls für den Bereich, in dem die öffentliche Hand als Nachfrager\neine marktbeherrschende Stellung einnehme, nicht entgegen halten, § 1 Abs. 1 Satz\n2 VgG Bln zwinge keinen Anbieter, sich an Ausschreibungen des betroffenen Landes\nzu beteiligen. Die Marktmacht des Straßenbauleistungen nachfragenden Landes ergebe sich gerade daraus, dass die Marktgegenseite nicht über hinreichende Möglichkeiten verfüge, auf andere Nachfrager der angebotenen Leistungen auszuweichen.\nDamit greife § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln in den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten\nBereich ein. Das Gesetz nötige die tarifungebundenen Anbieter, sich in einem ihre\nWettbewerbsfähigkeit maßgeblich beeinflussenden Punkt den tarifvertraglichen Bestimmungen zu unterwerfen. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln mache\ndiese Ausdehnung der Verbindlichkeit tarifvertraglicher Bestimmungen auf ungebundene Dritte von keinen sachlichen Voraussetzungen abhängig. Auch das Verfahren\nbiete keine Gewähr dafür, dass die Interessen der Außenseiter berücksichtigt würden.\n\n                                         IV.\n  Zu den Vorlagefragen haben der Senat von Berlin, das Abgeordnetenhaus von Berlin, die Bayerische Staatsregierung, das Bundesverwaltungsgericht, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, der Deutsche\nGewerkschaftsbund und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Stellung\ngenommen.\n\n  1. Der Senat von Berlin hält die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesgerichtshofs für unbegründet.\n\n § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln sei kompetenzgemäß zustande gekommen. Das Land               38\nhabe von der Ermächtigung des § 97 Abs. 4 2. Halbsatz GWB Gebrauch gemacht.\n\n  Die zur Überprüfung gestellte Norm sei nicht wegen Unvereinbarkeit mit Bundesrecht unwirksam. Sie verstoße nicht gegen § 20 Abs. 1 GWB. Durch § 1 Abs. 1 Satz 2\nVgG Bln würden alle Auftragnehmer lediglich verpflichtet, für den Zeitraum der Auftragsdurchführung die mit dem Auftrag beschäftigten Mitarbeiter nach den in Berlin\ngültigen Entgelttarifen zu bezahlen, um eine Gleichheit der Ausgangsvoraussetzungen und Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Es sei nicht zu erkennen, dass dies\nirgendwelche Bieter unangemessen benachteilige oder zu einer einseitigen Bevorzugung der einheimischen Bauwirtschaft führe. Durch die Zulassung eines möglichen\n\"Lohndumpings\" auswärtiger Bieter würden hingegen die Einkommensverhältnisse\nder Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig verschlechtert werden. Der Regelung des § 20 GWB könne gesetzessystematisch ohnehin keine Einschränkung der Ermächtigungsnorm des § 97 Abs. 4 2. Halbsatz GWB entnommen\nwerden. Der vergaberechtliche Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\n\n\n                                         8/22\n\ngen besitze einen eigenständigen Charakter und stelle eine geschlossene Regelung\ndar, die den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes vorgehe.\n\n Mit einer Allgemeinverbindlicherklärung im Sinne des § 5 TVG sei das Tariftreueverlangen nicht vergleichbar. Die landesrechtliche Forderung einer Tariftreueerklärung verletze auch nicht die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit.\nDurch § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln werde weder eine Mitgliedschaft in einer Koalition\nerzwungen noch ein erheblicher Beitrittsdruck erzeugt. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 55, 7 <22>) schon eine\nvollständige rechtliche Unterstellung unter einen Tarifvertrag durch dessen Allgemeinverbindlicherklärung die negative Koalitionsfreiheit nicht berühre, müsse dies\nerst recht für die weniger belastende Forderung einer Tariftreueerklärung gelten.\n\n 2. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat sich dieser Stellungnahme angeschlossen           41\nund ergänzend ausgeführt, dass schon im Ansatz Bedenken gegen die Auffassung\ndes Bundesgerichtshofs bestünden, § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln verstoße gegen\nArt. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, weil der Bundesgesetzgeber das Tarifrecht abschließend\ngeregelt habe. Die Tariftreueregelung habe ihren eigentlichen normativen Gehalt\nvielmehr im Bereich des Vergaberechts. Jedenfalls habe der Bundesgesetzgeber in\n§ 97 Abs. 4 2. Halbsatz GWB einen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgeber\naufgenommen.\n\n  Wegen des eigenständigen Charakters der vergaberechtlichen Vorschriften des             42\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erscheine es problematisch, vergaberechtliche Vorschriften der Länder, die auf § 97 Abs. 4 GWB beruhten, am Maßstab des § 20 Abs. 1 GWB zu prüfen. Selbst wenn man § 20 Abs. 1 GWB anwende,\nsei kein Verstoß gegen diese Vorschrift erkennbar. Das Land Berlin versuche, mit der\nvergaberechtlichen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln die sozialpolitisch bedeutsame Aufgabe der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu erfüllen. Die unterschiedliche Behandlung von Unternehmen sei unter diesem Gesichtspunkt als sachlich gerechtfertigt anzusehen. Eine unbillige Behinderung liege darin nicht.\n\n Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit werde durch § 1        43\nAbs. 1 Satz 2 VgG Bln nicht verletzt. Diese Vorschrift wirke sich nur mittelbar aus und\nbleibe in der Intensität ihrer Einwirkung auf die Unternehmen hinter § 5 TVG zurück.\nZudem könne die Koalitionsfreiheit zum Schutz von Gemeinwohlbelangen, denen\nverfassungsrechtlicher Rang gebühre, eingeschränkt werden. Dazu gehöre das Ziel,\nMassenarbeitslosigkeit zu bekämpfen.\n\n 3. Die Bayerische Staatsregierung hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage geäußert. Bei Zweifeln an der Vereinbarkeit einer Norm mit europäischem Gemeinschaftsrecht habe der Bundesgerichtshof vorrangig eine Vorabentscheidung\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einholen müssen.\n\n Die Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1           45\nSatz 2 VgG Bln werde nicht geteilt. Der Bund habe mit § 97 Abs. 4 GWB eine Er-\n\n\n\n                                          9/22\n\nmächtigungsgrundlage geschaffen, die es erlaube, vergabefremde Kriterien durch\nLandesgesetze zu regeln. Bundesrechtliche Bestimmungen stünden der Tariftreueregelung nicht entgegen. Ebenso wenig werde in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit eingegriffen. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 9\nAbs. 3 GG wäre jedenfalls durch verfassungsrechtlich legitimierte, überwiegende\nGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Das Ziel, tarifliche Regelungen zu stützen\nund die Massenarbeitslosigkeit zu bekämpfen, habe Verfassungsrang. Demgegenüber habe das Interesse der tarifungebundenen Anbieter an der Wahrung ihrer Unternehmens- und Wettbewerbsfreiheit geringeres Gewicht.\n\n  4. Für das Bundesverwaltungsgericht hat der 1. Revisionssenat mitgeteilt, er neige     46\nzu der Auffassung, das Land sei zum Erlass der Norm zuständig gewesen. Die Regelung habe vorrangig einen vergaberechtlichen, keinen arbeitsrechtlichen Inhalt. Eine\nArt Allgemeinverbindlicherklärung im Sinne des § 5 TVG könne in ihr schwerlich gesehen werden. Auch die Regelung in § 97 Abs. 4 2. Halbsatz GWB spreche für eine\nGesetzgebungskompetenz des Landes. Angesichts des vergaberechtlichen Inhalts\nder angegriffenen Regelung und ihrer begrenzten Auswirkung liege auch eine Verletzung des Art. 9 Abs. 3 GG nicht nahe.\n\n 5. Nach Auffassung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist          47\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln verfassungswidrig, weil es sich dabei um eine ohne ausreichende Gesetzgebungskompetenz erlassene Regelung des Tarifrechts handele, die\nim Widerspruch zu § 20 Abs. 1 GWB stehe und in unzulässiger Weise in die negative\nKoalitionsfreiheit der Anbieter und die Tarifautonomie eingreife.\n\n 6. Auch nach Auffassung des Bundesverbands der Deutschen Industrie ist § 1 Abs.         48\n1 Satz 2 VgG Bln nicht kompetenzgemäß zustande gekommen. Die Regelung verletze zudem die negative Koalitionsfreiheit, sei mit § 20 Abs. 1 GWB nicht vereinbar und\nim Übrigen auch nicht geeignet, die arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Ziele des\nLandes zu erreichen.\n\n  7. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hat sich der Begründung des             49\nAussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs angeschlossen. Tariftreueregelungen, die auch von tarifungebundenen Bietern die Beachtung der geltenden Tariflöhne forderten, seien wegen Verstoßes gegen die negative Koalitionsfreiheit verfassungswidrig und darüber hinaus europarechtswidrig. Auch mit § 20\nGWB seien sie nicht vereinbar.\n\n 8. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-            50\nUmwelt vertreten die Auffassung, § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln stehe mit dem Grundgesetz, mit dem übrigen Bundesrecht und mit europarechtlichen Vorgaben in Einklang.\n\n                                         B.\n Die Vorlage ist zulässig. Insbesondere stehen Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschrift mit europäischem Gemeinschaftsrecht der konkreten Normenkontrolle nach\nArt. 100 Abs. 1 GG nicht entgegen.\n\n\n                                         10/22\n\n  Wenn feststeht, dass ein Gesetz dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht und deshalb wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht\nangewandt werden darf, ist das Gesetz nicht mehr entscheidungserheblich im Sinne\nvon Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 191 <203 ff.>; 106, 275 <295>; vgl.\nferner für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 110, 141 <155 f.>).\nIst die gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Rechtslage strittig, gibt es\nhingegen aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts keine feste Rangfolge unter den vom Fachgericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren nach\nArt. 234 Abs. 2, 3 EG und Art. 100 Abs. 1 GG. Zwar kann es ohne vorherige Klärung\nder europarechtlichen Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dazu kommen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüft, das wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gar nicht angewandt werden darf. Umgekehrt bliebe aber ohne Klärung\nder verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Vorabentscheidung für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\noffen, ob die Vorabentscheidung eine nach innerstaatlichen Maßstäben im Übrigen\ngültige und deshalb entscheidungserhebliche Norm betrifft. In dieser Situation darf\nein Gericht, das sowohl europarechtliche als auch verfassungsrechtliche Zweifel hat,\nnach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen entscheiden, welches Zwischenverfahren es zunächst einleitet.\n\n Da die Europarechtswidrigkeit der vorgelegten Tariftreueregelung nicht feststeht,       53\nder Bundesgerichtshof aber von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2\nVgG Bln überzeugt ist, war eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ungeachtet der gemeinschaftsrechtlichen Fragen zulässig.\n\n                                         C.\n § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln ist mit dem Grundgesetz und mit dem übrigen Bundesrecht vereinbar.\n\n Das Land Berlin war für den Erlass der Vorschrift zuständig (I.). Die Norm verstößt     55\nweder gegen Grundrechte (II.) noch gegen sonstiges Bundesrecht (III.).\n\n                                          I.\n Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ist nach Art. 70 in Verbindung mit                56\nArt. 72 Abs. 1 GG gegeben, da die Regelungsmaterie in die konkurrierende Zuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fällt und der Bund nicht abschließend von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat.\n\n 1. Der Begriff \"Recht der Wirtschaft\" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ist weit    57\nzu verstehen (vgl. BVerfGE 5, 25 <28 f.>; 28, 119 <146>; 29, 402 <409>; 41, 344\n<352>; 68, 319 <330>). Zu ihm gehören nicht nur diejenigen Vorschriften, die sich auf\ndie Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs\nbeziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. BVerfGE 29, 402 <409>; 55, 274\n\n                                         11/22\n\n<308>). Hierzu zählen Gesetze mit wirtschaftsregulierendem oder wirtschaftslenkendem Charakter (vgl. BVerfGE 4, 7 <13>; 68, 319 <330>).\n\n  Zur Regelung des Wirtschaftslebens im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gehören       58\nauch die Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Diesem Rechtsgebiet sind auch gesetzliche Regelungen darüber zuzuordnen, in welchem Umfang\nder öffentliche Auftraggeber bei der Vergabeentscheidung über die in § 97 Abs. 4\nGWB ausdrücklich vorgesehenen Kriterien hinaus andere oder weiter gehende Anforderungen an den Auftragnehmer stellen darf. Denn nach den Maßstäben, die das\nBundesverfassungsgericht für die Zuordnung zu den Kompetenztiteln der Art. 74 und\n75 GG entwickelt hat, kommt es in erster Linie auf den Regelungsgegenstand und\nden Gesamtzusammenhang der Regelung im jeweiligen Gesetz an (vgl. BVerfGE 4,\n60 <67, 69 f.>; 8, 143 <148 ff.>; 68, 319 <327 f.>). Deshalb ist nicht für jede andere\noder weiter gehende Anforderung, die ein Gesetz als Kriterium für die Auftragsvergabe vorsieht, der auf das konkrete Kriterium bezogene Kompetenztitel - etwa der für\ndas Arbeitsrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG - einschlägig.\n\n Mit dem Erfordernis einer Tariftreueerklärung wird ein Kriterium für die vergaberechtliche Auswahlentscheidung geregelt. Unmittelbar betroffen ist die Rechtsbeziehung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter, dessen Angebotsverhalten bei der Bewerbung um einen Auftrag aus wirtschafts- und sozialpolitischen\nGründen dahingehend gesteuert werden soll, dass er sich gegenüber anderen Bewerbern keinen Vorteil durch eine untertarifliche Vergütung seiner Arbeitnehmer verschafft. Mit der Einbeziehung eines solchen Kriteriums in die Auswahlentscheidung\nwird das Ziel verfolgt, die Vergabe von Aufträgen aus bestimmten wirtschafts- und\nsozialpolitischen Gründen unmittelbar zu beeinflussen. Diese Zielsetzung wird in das\nVergabeverfahren integriert. Es handelt sich um eine Sonderregelung für den Bereich\nder öffentlichen Beschaffung, mit der ein Kriterium für die Vergabeentscheidung festgelegt wird, das mittelbar auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen im Unternehmen\nder Bieter Einfluss nehmen soll.\n\n  Für eine Charakterisierung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln als vergaberechtliche Vorschrift spricht auch der Regelungszusammenhang mit der Sanktionsnorm des § 1 Abs. 2 VgG Bln. Der Verstoß eines Unternehmers gegen die Verpflichtung zur Tariftreue soll danach die spezifisch vergaberechtliche Konsequenz\nhaben, dass er von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag oder\nDienstleistungsauftrag bis zu einer Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen wird. Aus\ndieser Verknüpfung wird deutlich, dass es bei der Regelung der Verpflichtung zur Tariftreue zweckgerichtet um eine Ausgestaltung der Bedingungen für die Teilnahme\nam Wettbewerb um eine öffentliche Auftragsvergabe und damit um einen vergaberechtlichen Regelungsgegenstand geht.\n\n 2. Von dem für Vergaberegelungen einschlägigen Gesetzgebungstitel des Art. 74           61\nAbs. 1 Nr. 11 GG hat der Bundesgesetzgeber nicht abschließend Gebrauch gemacht.\n\n\n\n                                         12/22\n\n  Der Vorschrift des § 97 Abs. 4 2. Halbsatz GWB, nach der andere oder weiter gehende Anforderungen an Auftragnehmer nur gestellt werden dürfen, wenn dies durch\nBundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, ist vielmehr zu entnehmen, dass auch\naus Sicht des Bundesgesetzgebers die Regelung solcher Kriterien durch den Landesgesetzgeber grundsätzlich möglich sein soll. Mit der in § 97 Abs. 4 2. Halbsatz\nGWB bestimmten Zulässigkeit einer landesgesetzlichen Regelung ist ausweislich der\nGesetzgebungsmaterialien gerade auch dem Wunsch der Länder nach einer kompetenzrechtlichen Legitimation eigener Tariftreuevorschriften für den Bereich ihrer Auftragsvergabe Rechnung getragen worden.\n\n                                          II.\n 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.                     63\n\n Dieses Grundrecht schützt für jedermann und für alle Berufe das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen, aber auch die Koalition als solche und ihr Recht,\ndurch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten\nZwecke zu verfolgen (vgl. BVerfGE 19, 303 <312>; 84, 212 <224>; 100, 271 <282>;\n103, 293 <304>). Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln lässt diesen\nSchutzbereich unberührt.\n\n a) Durch die gesetzliche Tariftreueverpflichtung wird der Schutzbereich des Art. 9      65\nAbs. 3 GG insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der so genannten negativen\nKoalitionsfreiheit berührt.\n\n aa) Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht umfasst auch das Recht      66\ndes Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 50, 290 <367>; 55, 7\n<21>; 93, 352 <357>). Das Grundrecht schützt davor, dass ein Zwang oder Druck auf\ndie Nicht-Organisierten ausgeübt wird, einer Organisation beizutreten. Ein von einer\nRegelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. BVerfGE 31, 297 <302>).\n\n bb) Die Tariftreueverpflichtung schränkt das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte          67\nRecht der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer, der tarifvertragsschließenden Koalition fernzubleiben, nicht ein. Durch das Gesetz wird auch kein faktischer\nZwang oder erheblicher Druck zum Beitritt ausgeübt. Dass sich ein nicht tarifgebundener Unternehmer wegen des Tariftreuezwangs veranlasst sehen könnte, der tarifvertragsschließenden Koalition beizutreten, um als Mitglied auf den Abschluss künftiger Tarifverträge Einfluss nehmen zu können, auf die er durch die Tariftreueerklärung\nverpflichtet wird, liegt fern und ist für Unternehmen mit Sitz außerhalb des Landes\nBerlin ohnehin ausgeschlossen. Ein Verbandsbeitritt bislang nicht tarifgebundener\nBerliner Bauunternehmer würde im Übrigen dazu führen, dass sie nicht nur bei der\nAusführung des einzelnen ausgeschriebenen öffentlichen Auftrags, sondern umfassend, das heißt auch bei der Ausführung von privaten Bauaufträgen, an die örtlichen\nEntgelttarifverträge gebunden wären.\n\n\n\n\n                                         13/22\n\n Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit schützt nicht dagegen, dass der          68\nGesetzgeber die Ergebnisse von Koalitionsvereinbarungen zum Anknüpfungspunkt\ngesetzlicher Regelungen nimmt, wie es besonders weitgehend bei der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich zulässig angesehenen Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen geschieht (vgl. BVerfGE 44, 322 <351 f.>; 55,\n7). Allein dadurch, dass jemand den Vereinbarungen fremder Tarifvertragsparteien\nunterworfen wird, ist ein spezifisch koalitionsrechtlicher Aspekt nicht betroffen (vgl.\nBVerfGE 64, 208 <213>). Gegen eine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige\nAuferlegung der Ergebnisse fremder Koalitionsvereinbarungen ist der Unternehmer\ngegebenenfalls durch Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.\n\n b) Die gesetzliche Regelung einer Tariftreueerklärung berührt auch nicht die in          69\nArt. 9 Abs. 3 GG enthaltene Bestands- und Betätigungsgarantie der Koalitionen.\n\n  aa) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schützt auch die Koalition selbst in ihrem    70\nBestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese\nder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfGE 84,\n212 <224>; 92, 365 <393>; 100, 271 <282>). Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung\nihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 88, 103 <114>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304>).\n\n Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (vgl.       71\nBVerfGE 94, 268 <283>). Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflussnahme (vgl. BVerfGE 38, 281 <305 f.>) und überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den\nKoalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen (vgl. BVerfGE 44, 322\n<340 f.>). Zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268 <283>; 100, 271 <282>; 103, 293 <304>).\n\n  bb) Weder Betätigungsfreiheit noch Bestand derjenigen Koalitionen, deren Tarifverträge infolge der Tariftreueverpflichtung des erfolgreichen Bieters arbeitsvertraglich\nin Bezug genommen werden, sind betroffen.\n\n Ihre sich aus der Betätigungsfreiheit ergebende Normsetzungsbefugnis ist schon           73\ndeshalb nicht berührt, weil sich dieses Recht ohnehin nur auf die tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und nicht auf Außenseiter bezieht (vgl. BVerfGE 44, 322\n<347 f.>). Außerdem führt die Tariftreueverpflichtung auf der Grundlage des § 1 Abs.\n1 Satz 2 VgG Bln nicht zu einer staatlichen Normsetzung in einem Bereich, in dem\nden tarifautonom gesetzten Absprachen der Sozialpartner ein Vorrang zukommt. Die\nörtlichen tarifvertraglichen Entgeltabreden werden nicht kraft staatlicher Geltungsanordnung Inhalt der Arbeitsverträge der bei der Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter, sondern nach individualvertraglicher Umsetzung der Tariftreueverpflichtung\ndurch den Arbeitgeber. Konkurrierende Rechtsetzungskompetenzen des Staates\nund der Tarifvertragsparteien treffen nicht aufeinander. Den tarifvertragsschließen-\n\n\n                                         14/22\n\nden Koalitionen erwächst deshalb aus Art. 9 Abs. 3 GG auch kein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse an einer Beteiligung am Verfahren der Tariftreueerklärung.\n\n  Die Notwendigkeit einer solchen Beteiligung der Koalitionen folgt auch nicht aus der    74\nBestandsgarantie des Art. 9 Abs. 3 GG. Für einen solchen Schutzumfang des Art. 9\nAbs. 3 GG könnte allenfalls vorgebracht werden, dass die Erstreckung von Tarifverträgen auf Nicht-Organisierte dazu führen könnte, dass die Anreize für eine Koalitionsmitgliedschaft gemindert werden, weil Außenseiter trotz fehlender Mitgliedschaft\nin den Genuss tarifvertraglicher Regelungen gelangen. Diese eventuelle mittelbare\nAuswirkung der Tariftreueerklärung kann jedoch nicht anders beurteilt werden als der\nim Zusammenhang mit der negativen Koalitionsfreiheit dargestellte, genau umgekehrte, angeblich verstärkte Anreiz zum Beitritt zur tarifvertragsschließenden Koalition. Dies macht bereits den spekulativen Charakter der Annahmen deutlich.\n\n cc) Andere Koalitionen als die, deren Entgelttarifverträge durch die Umsetzung der       75\nTariftreueverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln auch auf Außenseiterarbeitsverhältnisse Anwendung finden, werden in ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten\nTarifautonomie nicht betroffen, weil die gesetzlich vorgeschriebene Auflage kein\nrechtliches Hindernis zum Abschluss von Tarifverträgen errichtet und der Abschluss\nkonkurrierender Tarifverträge auch nicht faktisch unmöglich gemacht wird (vgl.\nBVerfGE 44, 322 <352 f.>).\n\n 2. § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.                     76\n\n a) Der Schutzgehalt der Berufsfreiheit ist berührt.                                      77\n\n  aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf die    78\nberufliche Betätigung bezogen sind. Das Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb im Rahmen der hierfür aufgestellten rechtlichen Regeln (vgl. BVerfGE 105,\n252 <265>). Es gewährleistet den Arbeitgebern das Recht, die Arbeitsbedingungen\nmit ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Gesetze frei auszuhandeln (vgl. BVerfGE\n77, 84 <114>; 77, 308 <332>). Die Vertragsfreiheit wird zwar auch durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl.\nBVerfGE 65, 196 <210>; 74, 129 <151 f.>). Betrifft eine gesetzliche Regelung jedoch\ndie Vertragsfreiheit gerade im Bereich beruflicher Betätigung, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet die gegenüber anderen\nFreiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus\n(vgl. BVerfGE 68, 193 <223 f.>; 77, 84 <118>; 95, 173 <188>). Gesetzliche Vorschriften, die die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen betreffen und die sich deshalb für den\nArbeitgeber als Berufsausübungsregelungen darstellen, sind daher grundsätzlich an\nArt. 12 Abs. 1 GG zu messen.\n\n bb) Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt die durch Art. 12       79\nAbs. 1 GG gewährleistete Vertragsfreiheit im unternehmerischen Bereich.\n\n Dadurch dass das Gesetz als Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme am              80\nVergabeverfahren die Tariftreue fordert, reguliert es nicht allgemein das Wettbe-\n\n\n                                         15/22\n\nwerbsverhalten der Unternehmen, sondern bewirkt eine bestimmte Ausgestaltung\nder Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Arbeitnehmern zur Durchführung des\nAuftrags abschließt. Die Unternehmen sollen hinsichtlich dieser Vertragsbedingungen nicht frei darüber entscheiden dürfen, wie sie sich am Wettbewerb um den öffentlichen Auftrag beteiligen. Sie werden bei Ablehnung der von ihnen geforderten Tariftreue von der Möglichkeit, ihre Erwerbschancen zu verwirklichen, ausgeschlossen,\nauch wenn sie sich im Übrigen an die Vergabebedingungen halten. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln werden sie zu einer bestimmten Gestaltung ihrer\nVerträge mit Dritten angehalten und damit in ihrer unternehmerischen Vertragsfreiheit berührt.\n\n b) Die gesetzliche Regelung greift in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein.              81\n\n  aa) Der Grundrechtsschutz ist nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt (zu diesem Eingriffsbegriff vgl. BVerfGE 105, 279 <300>). Vielmehr kann\nder Abwehrgehalt der Grundrechte auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 279 <303>; 110, 177 <191>; 113, 63 <76>).\nDurch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs entfällt die\nGrundrechtsbindung nicht (vgl. BVerfGE 105, 252 <273>). An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme\nfehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend\nausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfGE 106, 275 <299>).\n\n  bb) Nach diesen Maßstäben ist in der Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG        83\nBln eine solche eingriffsgleiche Beeinträchtigung der Berufsfreiheit zu sehen. Regelungsinhalt und Zielrichtung der Norm gehen über einen bloßen Reflex auf Seiten der\nUnternehmen hinaus, auch wenn sich das Gesetz regelungstechnisch nicht an sie,\nsondern an die Auftraggeber richtet und die Unternehmer, die keine Verträge mit öffentlichen Stellen abschließen wollen, nicht vom Regelungsbereich des Gesetzes erfasst werden.\n\n  Die Vorschrift zielt aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen darauf ab, die Arbeitgeber bei der Gestaltung ihrer arbeitsvertraglichen Beziehungen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Die Vergabestelle wird durch das Gesetz ermächtigt und angesichts des Soll-Charakters der Vorschrift im Regelfall verpflichtet,\nvon den Bewerbern um den ausgeschriebenen Auftrag eine Tariftreueerklärung zu\nfordern. Der Inhalt der vom Auftragnehmer abzuschließenden Arbeitsverträge ist damit - mittelbar - selbst schon Gegenstand der gesetzlichen Regelung, auch wenn er\nden Arbeitsvertragsparteien nicht unmittelbar normativ vorgeschrieben wird. Er ist inhaltlich durch die Norm vorgegeben, indem geregelt ist, dass die Anwendung der örtlichen Entgelttarifverträge durch die Auftragnehmer verlangt werden soll. Mit dieser\ngesetzlichen Regelung soll zudem gerade erreicht werden, dass die Geltung tarifvertraglicher Entgeltabreden ausgeweitet wird. Die Einflussnahme auf die Arbeitsbedingungen ist damit von der Zweckrichtung des Gesetzgebers umfasst. Sie tritt nicht nur\n\n\n\n                                          16/22\n\nreflexartig als faktische Folge eines anderen Zielen dienenden Gesetzes ein.\n\n c) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.    85\n\n aa) Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz        86\n2 VgG Bln verfassungsrechtlich legitime Ziele.\n\n  Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Zweckbestimmung sollen Bauunternehmen im Wettbewerb mit Konkurrenten nicht deshalb benachteiligt sein, weil sie zur\nVergütung ihrer Arbeitnehmer nach Tarif verpflichtet sind. Die Erstreckung der Tariflöhne auf Außenseiter soll einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenwirken. Diese Maßnahme soll zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Bausektor beitragen. Sie dient dem Schutz der Beschäftigung solcher Arbeitnehmer, die bei\ntarifgebundenen Unternehmen arbeiten, und damit auch der Erhaltung als wünschenswert angesehener sozialer Standards und der Entlastung der bei hoher Arbeitslosigkeit oder bei niedrigen Löhnen verstärkt in Anspruch genommenen Systeme der sozialen Sicherheit. Durch die Festlegung auf die zwischen den\nTarifvertragsparteien ausgehandelten Entgelte wird zugleich das Tarifvertragssystem\nals Mittel zur Sicherung sozialer Standards unterstützt.\n\n  Das Ziel, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, hat aufgrund des Sozialstaatsprinzips      88\n(Art. 20 Abs. 1 GG) Verfassungsrang. Die Verringerung von Arbeitslosigkeit ermöglicht den zuvor Arbeitslosen, das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zu verwirklichen\n(vgl. BVerfGK 4, 356 <361>), sich durch Arbeit in ihrer Persönlichkeit zu entfalten und\ndarüber Achtung und Selbstachtung zu erfahren. Insofern wird das gesetzliche Ziel\nauch von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG getragen (vgl. BVerfGE 100, 271 <284>;\n103, 293 <307>).\n\n  Darüber hinaus ist der mit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit einhergehende Beitrag zur finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 70, 1 <25 f., 30>; 77, 84 <107>; 82, 209\n<230>; 103, 293 <307>).\n\n  Schließlich darf der Gesetzgeber die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen, indem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarifparteien ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für Nichtverbandsmitglieder mittelbar zur Anwendung kommen. Dadurch wird die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte, im öffentlichen\nInteresse liegende (vgl. BVerfGE 28, 295 <304 f.>; 55, 7 <23 f.>) autonome Ordnung\ndes Arbeitslebens durch Koalitionen abgestützt, indem den Tarifentgelten zu größerer Durchsetzungskraft verholfen wird (vgl. BVerfGE 44, 322 <342>; 77, 84 <107>;\nvgl. ferner BVerfGE 92, 365 <397> m.w.N.).\n\n bb) Die Verpflichtung der Bewerber um einen öffentlichen Auftrag zur Tariftreue ist      91\nein geeignetes Mittel zur Erreichung der mit dem Gesetz verfolgten Ziele.\n\n Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der\n\n\n\n                                          17/22\n\nZweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>;\n103, 293 <307>). Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu. Es ist vornehmlich seine Sache, auf der Grundlage seiner wirtschafts-,\narbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele unter Beachtung der Gesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er\nim Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 <307> m.w.N.).\n\n Hieran gemessen ist § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln grundsätzlich geeignet, die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Der Landesgesetzgeber durfte im Rahmen seiner\nEinschätzungsprärogative annehmen, dass er den Unterbietungswettbewerb über\ndie Lohnkosten begrenzen und auf diese Weise Arbeitslosigkeit bekämpfen kann, indem er den Bewerbern um einen öffentlichen Auftrag die Verpflichtung zur Zahlung\nder Tarifentgelte auferlegt. Die über die Tariftreueerklärung der Anbieter bewirkte\nAusweitung der Tariflöhne über den Kreis der tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien hinaus kann zudem zur Stärkung der Tarifautonomie beitragen.\n\n cc) Die gesetzliche Tariftreueregelung ist zur Zielerreichung erforderlich.               94\n\n  Der Gesetzgeber verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>). Daher\nkönnen Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn\nnach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen,\ndie gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten\n(vgl. BVerfGE 25, 1 <19 f.>; 40, 196 <223>; 77, 84 <106>).\n\n  Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die Erforderlichkeit der Tariftreueregelung         96\nkeine durchgreifenden Bedenken. Es ist kein ebenso geeignetes, aber weniger belastendes Mittel erkennbar, das der Landesgesetzgeber anstelle der gesetzlichen Tariftreueregelung hätte ergreifen können.\n\n  Insbesondere ist die - dem Landesgesetzgeber ohnehin nicht als Regelungsinstrument zur Verfügung stehende - Möglichkeit, die Geltung von Tarifverträgen für Außenseiterarbeitgeber durch eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG zu erreichen, im Vergleich mit der Tariftreueerklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln kein\nmilderes Mittel. Während die Allgemeinverbindlicherklärung zu einer unmittelbaren\nund zwingenden Geltung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG führt, wird der Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Tariftreueregelung angehalten, sich selbst gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zur Anwendung der tarifvertraglichen Entgeltvorschriften gegenüber seinen Arbeitnehmern zu verpflichten. Der Bauunternehmer\nkann sich daher der Geltung des Tarifvertrags im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit entziehen, wenn auch mit der Konsequenz, dass seine Bewerbung um den öffentlichen Auftrag regelmäßig erfolglos bleiben wird. Die Vertragsfreiheit der Unternehmen wird durch die Tariftreueerklärung aber vor allem deshalb weniger\nbeeinträchtigt, weil die Tariftreuepflicht auf den einzelnen Auftrag und auf die bei der\n\n\n                                          18/22\n\nAusführung dieses Auftrags eingesetzten Arbeitnehmer beschränkt ist. Infolge einer\nAllgemeinverbindlicherklärung müsste der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags hingegen umfassend nach Tarif entlohnen.\n\n Aus diesen Gründen, im Übrigen aber auch schon mangels Kompetenz des Landesgesetzgebers, kann auch in der Festlegung von Mindestlöhnen auf der Grundlage\ndes Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar\n1952 (BGBl I S. 17) kein weniger belastender Eingriff in die Vertragsfreiheit der Bauunternehmer gesehen werden.\n\n dd) Schließlich ist die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch die Tariftreuepflicht    99\nauch angemessen.\n\n  (1) Allerdings betrifft die den Bauunternehmen auferlegte Tariftreuepflicht durch die    100\nEinflussnahme auf die Verträge mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern einen\nwichtigen Gewährleistungsgehalt der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Die Freiheit, den Inhalt der Vergütungsvereinbarungen mit Arbeitnehmern\nund Subunternehmern frei aushandeln zu können, ist ein wesentlicher Bestandteil\nder Berufsausübung, weil diese Vertragsbedingungen in besonderem Maße den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen bestimmen und damit für die durch Art. 12 Abs.\n1 GG geschützte, der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit kennzeichnend sind.\n\n  Das Gewicht des Eingriffs wird jedoch dadurch gemindert, dass die Verpflichtung          101\nzur Zahlung der Tariflöhne nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Anordnung folgt,\nsondern erst infolge der eigenen Entscheidung, im Interesse der Erlangung eines öffentlichen Auftrags eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Auswirkungen der\nTariftreuepflicht sind zudem auf den einzelnen Auftrag beschränkt. Nur der Inhalt der\nArbeitsverträge der bei der Ausführung dieses Auftrags eingesetzten Arbeitnehmer\nwird vorgegeben, und dies auch nur für die Arbeitsstunden, in denen sie mit der Ausführung des Auftrags beschäftigt sind.\n\n (2) Die rechtfertigenden Gründe, die den Gesetzgeber zu der zur Prüfung gestellten        102\nRegelung veranlasst haben, haben demgegenüber erhebliches Gewicht.\n\n Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung ist ein besonders wichtiges\nZiel, bei dessen Verwirklichung dem Gesetzgeber gerade unter den gegebenen\nschwierigen arbeitsmarktpolitischen Bedingungen ein relativ großer Entscheidungsspielraum zugestanden werden muss (vgl. BVerfGE 103, 293 <309>). Dieser Gemeinwohlbelang, dem die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln Rechnung zu tragen versucht, besitzt eine überragende Bedeutung (vgl. BVerfGE 100,\n271 <288>).\n\n  Bezieht man die weiteren, diesen Zweck flankierenden, schon dargestellten Regelungsziele in die Abwägung der betroffenen, verfassungsrechtlich geschützten Rechte und Interessen ein, so ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung zu-\n\n\n                                          19/22\n\ngunsten der Gemeinwohlbelange nicht zu beanstanden. Die Grenze der Zumutbarkeit ist für die Bewerber um einen öffentlichen Auftrag, die sich nur in Teilbereichen\nihrer unternehmerischen Betätigung zur Anwendung tarifvertraglicher Entgeltsätze\nverpflichten sollen, angesichts der überragend wichtigen Ziele der Tariftreueregelung\nkeineswegs überschritten.\n\n 3. Die auf § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln beruhende Ungleichbehandlung der Anbieter,           105\ndie keine Tariftreueerklärung abgeben und deshalb keinen Zuschlag erhalten, im\nVergleich mit den Anbietern, die die Auflage nach der zur Prüfung gestellten Vorschrift erfüllen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist durch die dargestellten\nbesonders wichtigen Gemeinwohlbelange, die den Landesgesetzgeber zu der gesetzlichen Regelung veranlasst haben, gerechtfertigt.\n\n                                          III.\n Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln ist auch mit sonstigem Bundesrecht           106\nvereinbar und deshalb nicht nach Art. 31 GG unwirksam.\n\n  1. Sie steht nicht im Widerspruch zu § 5 TVG, da die Tariftreueerklärung nicht mit       107\nder Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags vergleichbar ist. Die Tariftreueerklärung ist ein neben der Allgemeinverbindlicherklärung stehendes, weiteres Mittel,\num zu erreichen, dass Außenseiterarbeitgeber Tariflöhne zahlen. Sie greift nicht in\nden Regelungsbereich des § 5 TVG über, weil sie im Gegensatz zu einer Allgemeinverbindlicherklärung keine unmittelbare und zwingende Geltung eines Tarifvertrags\nfür alle in dessen Geltungsbereich abgeschlossenen Arbeitsverträge bewirkt. Vielmehr begründet sie lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des Unternehmers,\nder den Zuschlag für einen bestimmten öffentlichen Auftrag erhält, zu einer nur punktuellen Anwendung eines Entgelttarifvertrags.\n\n 2. § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln verstößt auch nicht gegen § 20 Abs. 1 GWB. Auch bei          108\nmarktbeherrschender Stellung des Landes Berlin auf der Nachfrageseite bewirkt die\nTariftreueerklärung keine unbillige Behinderung oder sachlich nicht gerechtfertigte\nunterschiedliche Behandlung von Unternehmen auf der Anbieterseite.\n\n  Der Bundesgerichtshof geht bei der Begründung der Entscheidungserheblichkeit             109\nzutreffend davon aus, dass eine Ungleichbehandlung von Anbietern dann sachlich\ngerechtfertigt ist, wenn eine gültige gesetzliche Vorschrift sie anordnet. Von diesem\nrichtigen Standpunkt ausgehend ist es aber ausgeschlossen, das rechtfertigende Gesetz selbst an § 20 Abs. 1 GWB zu messen. Ist das Gesetz in jeder anderen Hinsicht\nmit dem Grundgesetz und mit Bundesrecht vereinbar, dann stellt es auch einen\nRechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB dar\nund schließt zugleich eine unbillige Behinderung nach dieser Vorschrift aus.\n\n Darüber hinaus sprechen bei einer systematischen Auslegung und insbesondere               110\nunter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 97 Abs. 4 2. Halbsatz GWB\ngute Argumente dafür, dass die Frage anderer und weiter gehender Anforderungen\nspeziell im Vergaberecht geregelt wurde und dass die an dieser Stelle eingefügte\n\n\n                                          20/22\n\nMöglichkeit zu deren Festlegung nicht durch § 20 Abs. 1 GWB wieder ausgeschlossen wird, sondern im Hinblick auf gegebenenfalls damit verbundene Behinderungen\ndes Wettbewerbs deren Rechtfertigung dient.\n\n                              Die Richterin Haas\n                                ist aus dem Amt\n                              ausgeschieden und\n               Papier                                    Steiner\n                              deshalb an der Unterschrift gehindert.\n                                      Papier\n\n        Hohmann-Dennhardt       Hoffmann-Riem            Bryde\n\n               Gaier                                   Eichberger\n\n\n\n\n                                      21/22\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Juli 2006 -\n1 BvL 4/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -\n                Rn. (1 - 110), http://www.bverfg.de/e/ls20060711_1bvl000400.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2006:ls20060711.1bvl000400\n\n\n\n\n                                      22/22\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-11/1-bvl-4-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":17},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":16},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-11/1-bvl-4-00","retrieved":"2026-07-10 10:55:12.158338+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2006-07-11/1-bvl-4-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2006-07-11","dockets":["1 BvL 4/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:ls20060711.1bvl000400","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2006:ls20060711.1bvl000400"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 – 1 BvL 4/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2006-07-11/1-bvl-4-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. 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